Rechtsprechung
   BFH, 11.05.2000 - VII B 213/99   

Volltextveröffentlichungen (4)

Zeitschriftenfundstellen

  • BFH/NV 2000, 1374



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Wird zitiert von ... (19)  

  • FG Hamburg, 20.05.2008 - 4 K 28/08  

    Ausfuhrerstattung: Korrektur eines gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungsaktes

    Die von der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies der Bundesfinanzhofmit Beschluss vom 11.05.2000 (VII B 213/99, [...]) zurück.

    Insbesondere beruhe der Beschluss des Bundesfinanzhofsvom 11.05.2000 (VII B 213/99), mit dem ihre Beschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16.06.1999 zurückgewiesen worden sei, auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts.

    Nachdem nämlich das Finanzgericht Hamburg die von der Klägerin gegen den Rückforderungsbescheid erhobene Klage mit Urteil vom 16.06.1999 (IV 879/97, [...]) abgewiesen hatte, hat die Klägerin beim Bundesfinanzhof als dem letztinstanzlich zuständigen nationalen Gericht gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16.06.1999 erfolglos Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (vgl. BFH, Beschluss vom 11.05.2000, VII B 213/99, [...]).

    (3) Dass die Klägerin den Rückforderungsbescheid vom 10.08.1995 nicht unter Berufung auf das Gemeinschaftsrecht vor dem Finanzgericht bzw. dem Bundesfinanzhof angefochten hat, und dass sowohl das Finanzgericht Hamburg in seinem Urteil vom 16.06.1999 (IV 879/97) als auch der Bundesfinanzhof in seinemBeschluss vom 11.04.2000 (VII B 213/99) die richtige Auslegung des Art. 5 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 verkannt haben, steht einer Überprüfung und Korrektur des gemeinschaftsrechtswidrigen Rückforderungsbescheides vom 10.08.1995 nicht entgegen.

  • FG Hamburg, 21.11.2005 - IV 138/04  

    Vorlage an den EuGH: Korrektur einer bestandskräftigen gemeinschaftswidrigen

    Die von der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 11.5.2000 ( VII B 213/99, juris) zurück.

    Insbesondere beruhe der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11.5.2000 ( VII B 213/99), mit dem ihre Beschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16.6.1999 zurückgewiesen worden sei, auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts.

    Nachdem nämlich das Finanzgericht Hamburg die von der Klägerin gegen den Rückforderungsbescheid erhobene Klage mit Urteil vom 16.6.1999 (IV 879/97, juris) abgewiesen hatte, hat die Klägerin beim Bundesfinanzhof als dem letztinstanzlich zuständigen nationalen Gericht gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16.6.1999 erfolglos Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (vgl. BFH, Beschluss vom 11.5.2000 - VII B 213/99 -, juris).

    Der Umstand allein, dass sowohl das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16.6.1999 (IV 879/97) als auch der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11.5.2000 ( VII B 213/99), wie das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 14.12.2000 (C-110/99) zeigt, auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruht, wäre der Klägerin nach dieser Lesart nicht behilflich.

  • BFH, 29.07.2003 - VII R 3/01  

    Kein Vertrauensschutz gegen Rückforderung der gewährten Ausfuhrerstattung bei

    Seine positiv rechtliche Ausgestaltung hat dieser Rechtsgedanke u.a. in §§ 166, 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gefunden, er gilt aber auch im öffentlichen Recht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 1990 3 B 47.89, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 316, § 48 VwVfG Nr. 64; hinsichtlich der Zurechnung von Verschulden: BFH, Urteile vom 7. November 1990 X R 143/88, BFHE 163, 329; vom 17. August 2000 VII R 108/95, BFHE 192, 140, und vom 13. November 2001 VII R 88/00, BFHE 196, 383; BFH-Beschlüsse vom 27. September 1994 VII B 113/94, BFHE 175, 478, und vom 11. Mai 2000 VII B 213/99, BFH/NV 2000, 1374).
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  • BFH, 19.12.2006 - VII R 63/02  

    Ausfuhrerstattung; Frachtbrief

    Es sind keine Tatsachen festgestellt, aus denen sich ergibt, dass der Rückforderung § 48 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) entgegensteht (zu dessen Auslegung statt aller: Beschluss des Senats vom 11. Mai 2000 VII B 213/99, BFH/NV 2000, 1374), auf welchen die Revision erneut hingewiesen hat.
  • FG Hamburg, 22.11.2000 - IV 891/97  

    Rückforderung gewährter Ausfuhrerstattungen

    Im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - (vgl. Urteil v. 31.3. 1993 C 27/92, Slg. I, 1712 ff) vertritt der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung (vgl. z.B. Urteil vom 16.6. 1999 IV 879/97 n.v., rechtskräftig durch BFH-Beschluss vom 11.5. 2000 VII B 213/99, demnächst in BFH/NV), dass es nach dem System der Zielsetzungen des Europäischen Marktordnungsrechts zu den Wesentlichkeiten der Ausfuhrerstattung gehört, dass das konkret bezuschusste Erzeugnis tatsächlich und unverändert den Bestimmungsmarkt des Drittlandes zur dortigen Vermarktung erreicht hat.

    Denn wie schon der BFH in dem Beschluss VII B 213/99 aaO. verdeutlicht hat, hat der EuGH in dieser Entscheidung lediglich ausgesprochen, dass das Gemeinschaftsrecht einer Regelung des nationalen Rechts, die - unter gewissen Voraussetzungen - die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung gegenüber der Rückforderung von Ausfuhrvergünstigungen gestattet, nicht entgegensteht, nicht aber hat er zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen § 48 VwVfG dem Empfänger von Ausfuhrerstattung die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung gestattet.

  • BFH, 14.02.2001 - VII B 123/00  
    Sie enthalten jedoch --anders als die Klägerin meint-- keine Aussagen darüber, dass und unter welchen Voraussetzungen Vertrauensschutz nach nationalem Recht (hier § 48 und § 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes) zu gewähren ist (vgl. auch BFH-Beschluss vom 11. Mai 2000 VII B 213/99, BFH/NV 2000, 1374), und ob diese Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.
  • BFH, 17.05.2005 - VII B 18/02  

    Rückforderung der Ausfuhrerstattung trotz Pflichtverletzung der Behörde

    Das ergibt sich aus dem Beschluss des Senats vom 11. Mai 2000 VII B 213/99 (BFH/NV 2000, 1374 ).
  • FG Hamburg, 22.11.2000 - IV 835/97  
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  • BFH, 17.05.2005 - II B 18/02  
    Das ergibt sich aus dem Beschluss des Senats vom 11. Mai 2000 VII B 213/99 (BFH/NV 2000, 1374).
  • FG Hamburg, 19.02.2003 - IV 85/99  

    Beweislastregeln des § 11 MOG:

    Soweit der Kläger schließlich in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 16.7.1998 (C - 298/96, EuGHE 1998, I-4767) verweist, ist dieser Hinweis schon deshalb unbehelflich, weil der Europäische Gerichtshof in dieser Entscheidung lediglich ausgesprochen hat, dass das Gemeinschaftsrecht einer Regelung des nationalen Rechts, die - unter gewissen Voraussetzungen - die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung gegenüber der Rückforderung von Ausfuhrvergünstigungen gestattet, nicht entgegensteht, nicht jedoch zu der hier in erster Linie maßgeblichen Frage Stellung genommen hat und Stellung zu nehmen hatte, unter welchen Voraussetzungen § 48 bzw. § 49 a VwVfG dem Empfänger von Ausfuhrerstattung die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung gestattet (BFH, Beschluss vom 11.5.2000 - VII B 213/99 -, juris).
  • FG Hamburg, 17.05.2001 - IV 76/99  

    Zulässigkeit der Rückforderung gewährter Ausfuhrerstattungen

  • FG Hamburg, 25.04.2001 - IV 6/98  

    Zurücknahme von Ausfuhrerstattungsbescheiden

  • FG Hamburg, 25.04.2001 - IV 46/98  

    Zurücknahme von Ausfuhrerstattungsbescheiden

  • FG Hamburg, 18.07.2001 - IV 404/98  

    Rückforderung der Ausfuhrerstattung, wenn die Erzeugnisse das Drittland nicht

  • FG Hamburg, 01.11.2001 - IV 524/98  

    Rückforderung einer Ausfuhrerstattung

  • FG Hamburg, 01.11.2001 - IV 20/99  

    Rückforderung einer gewährten Ausfuhrerstattung

  • FG Hamburg, 16.06.2004 - IV 379/01  

    Ausfuhrerstattung: Anfechtung einer Sanktion

  • FG Hamburg, 18.07.2001 - IV 206/99  

    Ausfuhrerstattung stellt Förderungsmittel der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse dar

  • FG Hamburg, 22.06.2005 - IV 262/03  

    Voraussetzungen für die Annahme schützenswerten Vertrauens bei der Rückforderung

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