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   BFH, 31.05.2000 - IV B 133/99   

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BFH, 31.05.2000 - IV B 133/99 (https://dejure.org/2000,3607)
BFH, Entscheidung vom 31.05.2000 - IV B 133/99 (https://dejure.org/2000,3607)
BFH, Entscheidung vom 31. Mai 2000 - IV B 133/99 (https://dejure.org/2000,3607)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Diplom-Psychologe - Unternehmensberatung - Einkünfte aus selbständiger Arbeit

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; EStG § 18; ; EStG § 18 Abs. 1; ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 1460
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 14.03.1991 - IV R 135/90

    Eine dem beratenden Betriebswirt ähnliche Tätigkeit setzt Nachweis der

    Auszug aus BFH, 31.05.2000 - IV B 133/99
    Die erforderliche fachliche Breite in diesem Sinne umfasst Fragen der Unternehmensführung, der Fertigung, der Materialwirtschaft, der Finanzierung, des Vertriebs, des Verwaltungs- und Rechnungswesens sowie des Personalwesens (vgl. BFH-Urteile vom 27. Mai 1975 VIII R 199/73, BFHE 116, 30, BStBl II 1975, 665; in BFHE 144, 62, BStBl II 1985, 584; vom 18. August 1988 V R 73/83, BFHE 154, 327, BStBl II 1989, 212; vom 14. März 1991 IV R 135/90, BFHE 164, 408, BStBl II 1991, 769; Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 5. Mai 1999 2 K 181/95, Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 832, rkr.).

    Diesem Berufsbild eines beratenden Betriebswirts entsprechend liegt ein "ähnlicher Beruf" nur dann vor, wenn er auf einer vergleichbar breiten fachlichen Vorbildung auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft beruht und sich die Beratungstätigkeit auf einen vergleichbar breiten betrieblichen Bereich erstreckt (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 164, 408, BStBl II 1991, 769).

    Für diese Form des Nachweises ist es jedoch erforderlich, dass die Tätigkeit des Steuerpflichtigen besonders anspruchsvoll ist und nicht nur der Tiefe, sondern auch der Breite nach zumindest das Wissen des Kernbereichs eines betriebswirtschaftlichen Fachstudiums voraussetzt (BFH-Urteil in BFHE 132, 16, BStBl II 1981, 118; Senatsurteil in BFHE 164, 408, BStBl II 1991, 769).

  • BFH, 27.02.1992 - IV R 27/90

    Wissenschaftliche Tätigkeit eines Marktforschers

    Auszug aus BFH, 31.05.2000 - IV B 133/99
    Da der Gesetzgeber in § 18 Abs. 1 EStG einen detaillierten Katalog von unterschiedlichen freien Berufen aufgestellt hat, liegt ein "ähnlicher Beruf" i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nur vor, wenn die Tätigkeit des Steuerpflichtigen einem konkreten "Katalogberuf" vergleichbar ist (Senatsurteil vom 27. Februar 1992 IV R 27/90, BFHE 168, 59, BStBl II 1992, 826).

    Eine beratende Tätigkeit ist insbesondere dann als wissenschaftlich zu qualifizieren, wenn die mit den einzelnen Aufträgen gestellten Aufgaben einen Schwierigkeitsgrad erreichen, wie ihn wissenschaftliche Prüfungsarbeiten oder Veröffentlichungen aufweisen (Senatsurteil in BFHE 168, 59, BStBl II 1992, 826).

  • BFH, 18.06.1980 - I R 109/77

    Selbständige Berufstätigkeit der Ingenieure - Berufsausbildung -

    Auszug aus BFH, 31.05.2000 - IV B 133/99
    Es muss das typische Bild des Katalogberufs mit all seinen Merkmalen dem Gesamtbild der Tätigkeit des Steuerpflichtigen vergleichbar sein (BFH-Urteile vom 18. Juni 1980 I R 109/77, BFHE 132, 16, BStBl II 1981, 118; vom 11. Juni 1985 VIII R 254/80, BFHE 144, 62, BStBl II 1985, 584).

    Für diese Form des Nachweises ist es jedoch erforderlich, dass die Tätigkeit des Steuerpflichtigen besonders anspruchsvoll ist und nicht nur der Tiefe, sondern auch der Breite nach zumindest das Wissen des Kernbereichs eines betriebswirtschaftlichen Fachstudiums voraussetzt (BFH-Urteil in BFHE 132, 16, BStBl II 1981, 118; Senatsurteil in BFHE 164, 408, BStBl II 1991, 769).

  • BFH, 08.10.2008 - VIII R 74/05

    Promotionsberater ist nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig

    Eine beratende Tätigkeit ist vor allem dann als wissenschaftlich zu qualifizieren, wenn die mit den einzelnen Aufträgen gestellten Aufgaben einen Schwierigkeitsgrad oder eine Gestaltungshöhe erreichen wie sie wissenschaftliche Prüfungsarbeiten (z.B. Diplomarbeiten) oder wissenschaftliche Veröffentlichungen aufweisen (BFH-Urteile in BFHE 168, 59, BStBl II 1992, 826, betreffend Marktforscher; in BFH/NV 1994, 89, betreffend die Gestaltungshöhe einer Diplomarbeit und eine angewandte Markt- und Produktforschung; in BFH/NV 1993, 360, betreffend die Systematisierung von Pflanzen und Tieren; BFH-Beschluss vom 31. Mai 2000 IV B 133/99, BFH/NV 2000, 1460, betreffend Unternehmensberatung durch Diplom-Psychologen - danach ist der Begriff der Wissenschaftlichkeit in der Rechtsprechung geklärt; bestätigt durch BFH-Beschluss vom 20. Juni 2006 XI B 2/06, BFH/NV 2006, 1831).
  • FG München, 19.12.2005 - 1 K 4627/02

    Gewerbliche Unternehmensberatung

    Da er keinen Abschluss an einer Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Fachschule aufzuweisen hat, hätte er einen Nachweis darüber anhand eigener praktischer Arbeiten bzw. durch Darlegung darüber erbringen können, dass die von ihm durchgeführte Tätigkeit besonders anspruchsvoll ist und nicht nur in der Tiefe, sondern auch der Breite nach das Wissen des Kernbereichs eines Fachstudiums der Betriebswirtschaft bzw. eines beratenden Betriebswirts voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. März 1991 IV R 135/90, BStBl II 1991, 769 ; BFH-Beschlüsse vom 6. Juni 2003 IV B 52/01, BFH/NV 2003, 1413 , vom 16. Januar 2002 IV B 70/01, BFH/NV 2002, 644 , vom 31. Mai 2000 IV B 133/99, BFH/NV 2000, 1460 , und vom 13. Dezember 1999 IV B 68/99, BFH/NV 2000, 705 ).
  • FG Hessen, 13.02.2003 - 8 K 1909/99

    Auditor; Freiberufliche Tätigkeit; Gewerbebetrieb; Gewerbesteuer; Zertifizierung;

    Eine Tätigkeit ist insbesondere dann als wissenschaftlich zu qualifizieren, wenn die mit den einzelnen Aufträgen gestellten Aufgaben einen Schwierigkeitsgrad erreichen, wie ihn wissenschaftliche Prüfungsarbeiten oder Veröffentlichungen aufweisen (vgl. auch BFH-Beschuss vom 31. Mai 2000 IV B 133/99, BFH/NV 2000, 1460 ; BFH-Urteil vom 11. Juni 1997 XI R 2/95, BStBl II 1992, 687).
  • FG Nürnberg, 15.01.2003 - V 147/00

    Tätigkeit eines Persönlichkeits- und Managementtrainers ist freiberufliche

    Für diese Form des Nachweises ist es erforderlich, dass die Tätigkeit des Steuerpflichtigen besonders anspruchsvoll ist und nicht nur der Tiefe, sondern auch der Breite nach zumindest das Wissen des Kernbereichs eines betriebswirtschaftlichen Fachstudiums voraussetzt (BFH-Beschluss vom 31.05.2000 IV B 133/99, BFH/NV 2000, 1460 m. w. N.).
  • BFH, 20.06.2006 - XI B 2/06

    Gewerbliche Tätigkeit eines auf dem Gebiet der Unternehmensberatung tätigen

    Die Frage, ob Diplom-Psychologen, die auf dem Gebiet der Unternehmensberatung tätig sind, Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen, ist nach dem BFH-Beschluss vom 31. Mai 2000 IV B 133/99 (BFH/NV 2000, 1460) nicht klärungsbedürftig; in diesem Fall glich die Tätigkeit von Diplom-Psychologen weder der Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts noch konnte die Tätigkeit als wissenschaftliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes beurteilt werden.
  • FG Köln, 15.12.2005 - 10 K 3800/02

    Umwelt-Auditing eines Diplom-Chemikers freiberuflich

    ee) Die ebenfalls streitige, von der bisherigen Rechtsprechung allerdings regelmäßig verneinte Streitfrage, ob eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift des § 18 EStG in der Weise erreichbar ist, dass man unter bestimmten Voraussetzungen eine sog. "Gruppenähnlichkeit" mit den dort aufgeführten Berufsgruppen insgesamt ausreichen lässt, statt die Ähnlichkeit zu einem bestimmten Beruf zu fordern (BFH-Urteil vom 16. Oktober 1997 IV R 19/97, BFHE 184, 456, BStBl II 1998, 139 - Versicherungsberater; BFH-Urteil vom 26. November IV R 59/97, BFHE 187, 500, BStBl II 1999, 167 - Berater von Berufsfußballspielern als beratender Betriebswirt, jeweils m.w.N.; BFH-Beschluss vom 31. Mai 2000 IV B 133/99, BFH/NV 2000, 1460 für einen auf dem Gebiet der Unternehmensberatung tätigen Diplom-Psychologen), braucht deshalb für den Streitfall nicht entschieden zu werden.
  • FG Hamburg, 05.10.2015 - 1 K 131/14

    Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit: Gewerblichkeit

    Eine gewisse Spezialisierung in der Beratungstätigkeit ist unschädlich, solange sich diese wenigstens auf einen betrieblichen Hauptbereich erstreckt (BFH, Beschluss vom 31.05.2000, IV B 133/99, BFH/NV 2000, 1460).
  • FG Münster, 09.11.2005 - 7 K 4789/03

    Gewerbliche Einkünfte aus Hygieneberatungsbüro

    Dabei ist eine gewisse Spezialisierung in der Beratungstätigkeit unschädlich, solange sich diese wenigstens auf einen betriebswirtschaftlichen Hauptbereich erstreckt (BFHUrteil vom 14.03.1991 IV R 135/90 BStBl. II 1991, 769 und Beschluss vom 31.05.2000 IV B 133/99 BFH/NV 2000, 1460).
  • FG Köln, 09.12.2004 - 10 K 8848/99

    Zur Abgrenzung von wissenschaftlicher und gewerblicher Tätigkeit eines

    c) Ob Tätigkeiten als "angewandte Wissenschaft" bezeichnet werden können, richtet sich insbesondere danach, ob die mit den einzelnen Aufträgen gestellten Aufgaben einen Schwierigkeitsgrad bzw. eine Gestaltungshöhe erreichen, wie ihn wissenschaftliche Prüfungsarbeiten (etwa Diplomarbeiten) oder Veröffentlichungen aufweisen (BFH-Urteile vom 29. April 1993 IV R 61/92, BFH/NV 1994, 89, vom 27. Februar 1992 IV R 27/90, BFHE 168, 59, BStBl II 1992, 826: Marktforschertätigkeit; ferner BFH-Beschluss vom 31. Mai 2000 IV B 133/99, BFH/NV 2000, 1460 für einen auf dem Gebiet der Unternehmensberatung tätigen Diplom-Psychologen).
  • BFH, 12.10.2010 - I B 176/09

    Begriff "wissenschaftliche Tätigkeit" - Auslegung des DBA-Brasilien nicht

    In diesem Sinne ist der Inhalt des Begriffs "wissenschaftlich" durch die bisherige Rechtsprechung geklärt (BFH-Beschluss vom 31. Mai 2000 IV B 133/99, BFH/NV 2000, 1460).
  • FG München, 29.03.2006 - 10 K 117/04

    Keine Beschwer durch Einkünftequalifikation im Einkommensteuerbescheid;

  • FG Niedersachsen, 28.01.2004 - 2 K 579/00

    Einkünfte aus selbständiger Arbeit beziehungsweise Gewerbebetrieb durch Tätigkeit

  • BFH, 16.01.2002 - IV B 70/01

    Beratender Betriebswirt; vorweggenommene Beweiswürdigung

  • FG München, 24.05.2006 - 10 K 2138/04

    Freier Beruf; Beratender Betriebswirt

  • FG München, 12.03.2003 - 9 V 5030/02

    Unternehmensberater kein Freiberufler; kein Wechsel der Gewinnermittlungsart mit

  • FG Nürnberg, 10.04.2002 - V 227/99

    Unterrichtstätigkeit eines Frisörs nicht notwendig gewerbliche Tätigkeit, sondern

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