Weitere Entscheidung unten: BFH, 28.08.2000

Rechtsprechung
   BFH, 14.04.2000 - I B 104/99   

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https://dejure.org/2000,8031
BFH, 14.04.2000 - I B 104/99 (https://dejure.org/2000,8031)
BFH, Entscheidung vom 14.04.2000 - I B 104/99 (https://dejure.org/2000,8031)
BFH, Entscheidung vom 14. April 2000 - I B 104/99 (https://dejure.org/2000,8031)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Gewerbesteuer - Nutzung von Grundbesitz - Verwaltung von Grundbesitz - Grundstücksunternehmen - Nutzung von Kapitalvermögen

  • Judicialis

    GmbHG § 73 Abs. 1; ; GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 3; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 9 Nr. 1 S. 1; GmbHG § 73 Abs. 1
    Erweiterte Gewerbeertragskürzung für Grundstücksverwaltungs-GmbH i. L.

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 1497
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 29.04.1987 - I R 10/86

    Zur erweiterten Kürzung bei der Veräußerung von Grundbesitz durch

    Auszug aus BFH, 14.04.2000 - I B 104/99
    Auch wenn es dem ursprünglichen Zweck des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entspricht, Grundstücksunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft vergleichbar tätigen Personengesellschaften gleichzustellen, so erzwingt dies dennoch keine uneingeschränkte Gleichbehandlung, vielmehr nur eine solche, die spezifisch darauf beruht, dass entsprechende Gewinne bei Personengesellschaften nicht mit Gewerbesteuer belastet sind (vgl. auch das von der Klägerin herangezogene Senatsurteil vom 29. April 1987 I R 10/86, BFHE 150, 59, BStBl II 1987, 603).

    Dies betrifft zunächst das Senatsurteil in BFHE 150, 59, BStBl II 1987, 603.

  • BFH, 11.08.1999 - XI R 12/98

    Abfärberegelung bei geringer gewerblicher Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 14.04.2000 - I B 104/99
    Soweit sie sich schließlich auf den dem Grundgesetz entlehnten "Grundsatz der Proportionalität" und in diesem Zusammenhang auf das BFH-Urteil vom 11. August 1999 XI R 12/98 (BFH/NV 2000, 130, DStR 1999, 1688) beruft, ist dies außerhalb der Begründungsfrist des § 115 Abs. 3 FGO erfolgt.
  • BFH, 12.07.1999 - I B 5/99

    Erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach letzter Grundstücksveräußerung

    Auszug aus BFH, 14.04.2000 - I B 104/99
    Wie der erkennende Senat bereits durch Urteil vom 20. Januar 1982 I R 201/78 (BFHE 135, 327, BStBl II 1982, 477) und auch --in einem Parallelfall zu dem hier zu beurteilenden Sachverhalt-- im Beschluss vom 12. Juli 1999 I B 5/99 (BFH/NV 2000, 79) entschieden hat, kann von einer derartigen "ausschließlichen" Nutzung keine Rede (mehr) sein, wenn ein in Auflösung befindliches Grundstücksverwaltungsunternehmen sein einziges oder letztes verbliebenes Grundstück veräußert, seine bisherige, begünstigte Tätigkeit damit aufgibt und diese durch eine andere, an sich nicht begünstigte Tätigkeit ersetzt.
  • BFH, 07.04.1967 - VI 294/65

    Abzugsfähigkeit des Veräußerungserlöses von Immobilien von der Gewerbesteuer

    Auszug aus BFH, 14.04.2000 - I B 104/99
    Das angefochtene Urteil divergiert auch nicht von den BFH-Urteilen vom 7. April 1967 VI 294/65 (BFHE 89, 130, BStBl III 1967, 559) und vom 23. Juli 1969 I R 134/66 (BFHE 96, 403, BStBl II 1969, 664).
  • BFH, 23.07.1969 - I R 134/66

    Verwaltung eigenen Grundbesitzes - Nutzung eigenen Grundbesitzes - Nebengeschäfte

    Auszug aus BFH, 14.04.2000 - I B 104/99
    Das angefochtene Urteil divergiert auch nicht von den BFH-Urteilen vom 7. April 1967 VI 294/65 (BFHE 89, 130, BStBl III 1967, 559) und vom 23. Juli 1969 I R 134/66 (BFHE 96, 403, BStBl II 1969, 664).
  • BFH, 28.03.2000 - VIII R 38/98
    Auszug aus BFH, 14.04.2000 - I B 104/99
    b) Abgesehen davon, dass die bloße Anhängigkeit einer Parallelsache eine Rechtsfrage nicht grundsätzlich bedeutsam sein läßt, ist es auch unbeachtlich, in welcher Weise der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in dem Revisionsverfahren VIII R 38/98 entscheiden wird, in dem es um die Einbeziehung bestimmter Kapitalerträge in den erweiterten Kürzungsumfang geht.
  • BFH, 20.01.1982 - I R 201/78

    Keine erweiterte Kürzung beim Verkauf des letzten Grundstücks einer

    Auszug aus BFH, 14.04.2000 - I B 104/99
    Wie der erkennende Senat bereits durch Urteil vom 20. Januar 1982 I R 201/78 (BFHE 135, 327, BStBl II 1982, 477) und auch --in einem Parallelfall zu dem hier zu beurteilenden Sachverhalt-- im Beschluss vom 12. Juli 1999 I B 5/99 (BFH/NV 2000, 79) entschieden hat, kann von einer derartigen "ausschließlichen" Nutzung keine Rede (mehr) sein, wenn ein in Auflösung befindliches Grundstücksverwaltungsunternehmen sein einziges oder letztes verbliebenes Grundstück veräußert, seine bisherige, begünstigte Tätigkeit damit aufgibt und diese durch eine andere, an sich nicht begünstigte Tätigkeit ersetzt.
  • BFH, 27.10.2021 - III R 7/19

    Keine erweiterte Kürzung bei erstmaliger Grundstücksverwaltung im Laufe des

    a) Der Begriff der Ausschließlichkeit ist gleichermaßen qualitativ, quantitativ sowie zeitlich zu verstehen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12.07.1999 - I B 5/99, BFH/NV 2000, 79, sowie vom 14.04.2000 - I B 104/99, BFH/NV 2000, 1497; BFH-Urteile vom 19.10.2010 - I R 1/10, BFH/NV 2011, 841; vom 26.02.2014 - I R 47/13 , BFH/NV 2014, 1395, sowie vom 26.02.2014 - I R 6/13, BFH/NV 2014, 1400; Güroff in Glanegger/Güroff, a.a.O., § 9 Nr. 1 Rz 23; Wagner in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 2019, § 9 Nr. 1 Rz 79; Brandis/Heuermann/Gosch, § 9 GewStG Rz 69).

    Am Erfordernis einer ausschließlichen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes fehlt es daher, wenn ein Unternehmer das letzte oder einzige Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert und danach nur noch anderweitige Tätigkeiten ausübt (BFH-Urteil vom 20.01.1982 - I R 201/78, BFHE 135, 327, BStBl II 1982, 477; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2000, 79, und in BFH/NV 2000, 1497; BFH-Urteile vom 19.12.2007 - I R 46/07, BFH/NV 2008, 930, unter II.3.; in BFH/NV 2011, 841; in BFH/NV 2014, 1395, sowie in BFH/NV 2014, 1400; ebenso Wagner in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, a.a.O., Rz 82).

  • BFH, 26.02.2014 - I R 6/13

    Erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung bei Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1

    Die erweiterte Kürzung kann daher nicht gewährt werden, wenn das letzte Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert und nicht mehr ausschließlich Grundbesitz verwaltet wird (Senatsurteile in BFH/NV 2011, 841; vom 19. Dezember 2007 I R 46/07, BFH/NV 2008, 930; Senatsbeschlüsse vom 14. April 2000 I B 104/99, BFH/NV 2000, 1497; vom 12. Juli 1999 I B 5/99, BFH/NV 2000, 79; Senatsurteil in BFHE 135, 327, BStBl II 1982, 477).
  • BFH, 26.02.2014 - I R 47/13

    Unwirksames Urteil bei unbestimmtem Tenor; erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages

    Die erweiterte Kürzung kann daher nicht gewährt werden, wenn das letzte Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert wird und nicht mehr ausschließlich Grundbesitz verwaltet wird (Senatsurteile in BFH/NV 2011, 841; vom 19. Dezember 2007 I R 46/07, BFH/NV 2008, 930; in BFHE 135, 327, BStBl II 1982, 477; Senatsbeschlüsse vom 14. April 2000 I B 104/99, BFH/NV 2000, 1497; vom 12. Juli 1999 I B 5/99, BFH/NV 2000, 79); eine nur "technisch" bedingte Ausnahme liegt hier ersichtlich nicht vor (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. August 2004 I R 89/03, BFHE 207, 40, BStBl II 2004, 1080).

    Auch wenn es dem ursprünglichen Zweck des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG 2002 n.F. entspricht, Grundstücksunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft vergleichbar tätigen Personengesellschaften gleichzustellen, erzwingt dies dennoch keine uneingeschränkte Gleichbehandlung, vielmehr nur eine solche, die spezifisch darauf beruht, dass entsprechende Gewinne bei Personengesellschaften nicht mit Gewerbesteuer belastet sind (Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 1497), was hier nicht der Fall ist.

  • FG Münster, 06.12.2018 - 8 K 3685/17

    Unternehmerischer Beurteilungsspielraum bei erweiterter gewerbesteuerlicher

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist bei der Beurteilung der Unschädlichkeit sowohl qualitative als auch quantitative Kriterien zu berücksichtigten (BFH, Beschluss vom 12.07.1999 - I B 5/99 -, BFH/NV 2000, 79; BFH, Beschluss vom 14.04.2000 - I B 104/99 -, BFH/NV 2000, 1497; BFH, Urteil vom 19.10.2010 - I R 1/10 -, BFH/NV 2011, 841).
  • BFH, 19.10.2010 - I R 1/10

    Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung für Grundstücksverwaltungs-GmbH i. L. nach

    Dieses umfassende und damit nicht nur qualitative und quantitative, sondern auch zeitliche Verständnis des Begriffs der Ausschließlichkeit in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entspricht ständiger Spruchpraxis des Senats (vgl. Urteil in BFHE 135, 327, BStBl II 1982, 477; Beschlüsse vom 12. Juli 1999 I B 5/99, BFH/NV 2000, 79, sowie vom 14. April 2000 I B 104/99, BFH/NV 2000, 1497); es besteht in Anbetracht des eindeutigen Regelungswortlauts kein Anlass, diese aufzugeben.
  • FG Düsseldorf, 22.10.2013 - 13 K 859/10

    Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist das Tatbestandsmerkmal der "Ausschließlichkeit" eng auszulegen und beinhaltet prinzipiell keine Auslegungsspielräume (vgl. BFH-Urteil vom 14.4.2000 I B 104/99, BFH/NV 2000, 1497).

    Ausnahmen wegen Geringfügigkeit seien deshalb auch nicht aufgrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) geboten (vgl. BFH-Urteil vom 14.4.2000 I B 104/99, BFH/NV 2000, 1497).

  • FG Münster, 27.10.2022 - 10 K 3572/18

    Pflicht zur Anwendung der erweiterten Kürzung zur Ermittlung des

    Die erweiterte Kürzung kann nach der Rechtsprechung daher nicht gewährt werden, wenn das letzte Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert und nicht mehr ausschließlich Grundbesitz verwaltet wird (vgl. BFH, Urteil in BStBl II 1982, 477; in BFH/NV 2014, 1395; in BFH/NV 2014, 1400; vom 19.10.2010 I R 1/10, BFH/NV 2011, 841; vom 19.12.2007 I R 46/07, BFH/NV 2008, 930, unter II.3.; Beschlüsse vom 12.7.1999 I B 5/99, BFH/NV 2000, 79; vom 14.4.2000 I B 104/99, BFH/NV 2000, 1497).

    Diese Tätigkeit erfolgt dann nämlich nicht - wie nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zulässig - neben der Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz, sondern zeitlich nach dieser (vgl. BFH, Urteil in BStBl II 1982, 841; in BFH/NV 2014, 1395; in BFH/NV 2014, 1400; in BFH/NV 2011, 841; Beschlüsse in BFH/NV 2000, 79 und in BFH/NV 2000, 1497).

    Offenbar hat der BFH insoweit keine hohen Anforderungen gestellt (vgl. etwa BFH, Urteile in BStBl II 1982, 477: "beschränkte sich hinfort auf die Verwaltung ihres Kapitalvermögens"; in BFH/NV 2014, 1395: "noch eigenes Kapitalvermögen in Form der ausgegebenen Darlehen verwaltete"; in BFH/NV 2014, 1400: "noch eigenes Kapitalvermögen in Form von Forderungen gegenüber ihren Gesellschaftern verwaltete"; in BFH/NV 2011, 841: "beschränkte sich hinfort auf die Verwaltung ihres Kapitalvermögens"; Beschlüsse in BFH/NV 2000, 79 und in BFH/NV 2000, 1497: "wenn fortan ausschließlich das durch den Verkauf angefallene Kapitalvermögen verwaltet und genutzt wird").

  • FG München, 07.05.2007 - 7 K 5254/04

    Besteuerung von aus dem Verkauf von im Ausland (Großbritannien) gelegenem

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH kann die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nur der beanspruchen, der während des gesamten Erhebungszeitraumes der begünstigten Tätigkeit nachgeht (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. April 2000 I B 104/99, BFH/NV 2000, 1497).
  • FG Hamburg, 11.07.2003 - VI 14/03

    Erweiterte Kürzung bei Grundstücksveräußerung

    "Ausschließlich" ist gleichermaßen qualitativ, quantitativ wie zeitlich zu verstehen (BFH-Beschluss v. 14.4.2000 I B 104/99, BFH/NV 2000, 1497; v. 12.7.1999 I B 5/99, BFH/NV 2000, 79; v. 17.10.2002, I B 24/01, DStRE 2003, 173 ).

    Maßgeblich für die Frage der ausschließlichen Betätigung ist allein das tatsächliche Verhalten des Grundstücksunternehmens (BFH-Beschluss v. 14.4.2000 I B 104/99, BFH/NV 2000, 1497).

  • FG Köln, 22.01.2003 - 5 K 2657/02

    Erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen

    Das Tatbestandsmerkmal der Ausschließlichkeit ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung qualitativ, quantitativ und zeitlich zu verstehen (vgl. hierzu Beschluss des BFH vom 14.04.2000 I B 104/99, BFH/NV 2000, 1497), was bedeutet, dass das Unternehmen ausschließlich auf eigenen Grundbesitz sich beziehende verwaltende und nutzende - also für sich betrachtet nicht gewerbliche - Tätigkeit ausüben darf und dies während des gesamten Erhebungszeitraumes.
  • FG Sachsen, 23.05.2013 - 2 K 1014/12

    Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei unterjähriger Veräußerung

  • FG Baden-Württemberg, 23.11.2009 - 6 K 315/07

    Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Veräußerung des letzten Grundstücks

  • FG Hamburg, 11.12.2003 - VI 276/92

    GewStG: Erweiterte Kürzung nach Veräußerung des einzigen Grundstükkes

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Rechtsprechung
   BFH, 28.08.2000 - V B 133/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,10231
BFH, 28.08.2000 - V B 133/00 (https://dejure.org/2000,10231)
BFH, Entscheidung vom 28.08.2000 - V B 133/00 (https://dejure.org/2000,10231)
BFH, Entscheidung vom 28. August 2000 - V B 133/00 (https://dejure.org/2000,10231)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 1497
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • RG, 07.02.1899 - II 394/98

    Kann der Inhaber eines eingetragenen Warenzeichens gegen einen Anderen, der ein

    Auszug aus BFH, 28.08.2000 - V B 133/00
    Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren lehnte das FG durch Beschluss vom 5. Juli 1999 II 394/98 ab.

    Das FG lehnte den erneuten Antrag auf Bewilligung von PKH durch den angefochtenen Beschluss vom 13. April 2000 II 394/98 ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg verspreche.

    Das FG hat die Klage inzwischen durch das Urteil vom 30. Mai 2000 II 394/98 als unbegründet abgewiesen.

  • BFH, 24.11.1999 - V B 141/99

    PKH; summarische Prüfung

    Auszug aus BFH, 28.08.2000 - V B 133/00
    Die dagegen eingelegte Beschwerde wies der Bundesfinanzhof (BFH) durch den Beschluss vom 24. November 1999 V B 141/99, BFH/NV 2000, 728 als unbegründet zurück.

    Dies ist in der Beschwerdeentscheidung des Senats vom 24. November 1999 V B 141/99 dargelegt worden.

  • BFH, 05.05.1992 - VII S 13/92

    Vertretungszwang hinsichtlich eines Antrags auf Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BFH, 28.08.2000 - V B 133/00
    Die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Klage vor dem FG gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen für 1989 bis 1996 bot nach der für das PKH-Verfahren gebotenen summarischen Beurteilung (vgl. BFH-Beschluss vom 2. Mai 1992 VII S 13/92, BFH/NV 1993, 262) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 der Zivilprozeßordnung, § 142 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
  • BFH, 12.05.1992 - VII S 2/92

    Verletzung der Sachaufklärungspflichten durch die Verletzung des rechtlichen

    Auszug aus BFH, 28.08.2000 - V B 133/00
    Die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Klage vor dem FG gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen für 1989 bis 1996 bot nach der für das PKH-Verfahren gebotenen summarischen Beurteilung (vgl. BFH-Beschluss vom 2. Mai 1992 VII S 13/92, BFH/NV 1993, 262) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 der Zivilprozeßordnung, § 142 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
  • BFH, 13.07.2011 - VII S 54/10

    Verrechnung einer Umsatzsteuervergütung aus insolvenzfreier Tätigkeit mit

    Zwar hindert das nicht, PKH rückwirkend für im Zeitpunkt der Entscheidung über den PKH-Antrag bereits entstandene Kosten zu gewähren (vgl. statt aller Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. September 1981 IVb ZR 694/80, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1982, 376; BFH-Beschluss vom 28. August 2000 V B 133/00, BFH/NV 2000, 1497).
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