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   BFH, 17.11.1999 - I R 4/99   

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https://dejure.org/1999,2686
BFH, 17.11.1999 - I R 4/99 (https://dejure.org/1999,2686)
BFH, Entscheidung vom 17.11.1999 - I R 4/99 (https://dejure.org/1999,2686)
BFH, Entscheidung vom 17. November 1999 - I R 4/99 (https://dejure.org/1999,2686)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Werbeberatung - Werbeagentur - Erwirtschaftung eines Reingewinns - Erwerbswirtschaftliches Warengeschäft - Gewinnsatz - Verdeckte Gewinnausschüttung

  • Judicialis

    KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; ; FondsG § 10; ; FondsG § 2 Abs. 1; ; FondsG § 10 Abs. 3

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 8 Abs 3 S 2
    Gesellschaft mbH; Gewinnlosigkeit; Verdeckte Gewinnausschüttung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 1502
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 13.08.1997 - I R 85/96

    Durchlaufende Posten bei einem Berufsverband

    Auszug aus BFH, 17.11.1999 - I R 4/99
    Es mag sein, daß ein gedachter ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter, an dessen Verhalten sich grundsätzlich auch die Klägerin messen lassen muß, dafür --neben dem vollen Ausgleich der Kostendeckung-- einen angemessenen Gewinnaufschlag verlangen würde (vgl. für ähnlich gelagerte Sachverhalte z.B. Senatsurteile vom 19. August 1998 I R 21/98, BFHE 187, 18, BStBl II 1999, 99, in Abgrenzung zu einem der Kostendeckung verpflichteten Verein; vom 13. August 1997 I R 85/96, BFHE 184, 311, BStBl II 1998, 161, im Hinblick auf einen Berufsverband gegenüber seinen Mitgliedern; vom 10. Juli 1996 I R 108-109/95, BFHE 181, 277, BStBl II 1997, 230, bezogen auf den Betrieb gewerblicher Art einer Gebietskörperschaft).

    Zu Korrekturen kann es hier wie dort immer nur dann kommen, wenn die Überzeugung gewonnen werden kann, daß für Verlust oder Gewinnlosigkeit gesellschaftliche und damit ertragsteuerlich unbeachtliche Beweggründe maßgebend gewesen sind (vgl. z.B. die vorgenannten Senatsurteile in BFHE 187, 18, BStBl II 1999, 99; in BFHE 184, 311, BStBl II 1998, 161; in BFHE 181, 277, BStBl II 1997, 230, sowie in BFHE 186, 540; ebenso z.B. B. Lang in Arthur Andersen, Körperschaftsteuergesetz, § 8 Rz. 666 f., 1193, 1227; Frotscher in Frotscher/Maas, Körperschaftsteuergesetz, Anh. zu § 8, Stichwort Non-Profit-Gesellschaften; Streck, Körperschaftsteuergesetz, 5. Aufl., § 8 Anm. 97 f.; Staiger in Lademann, Körperschaftsteuergesetz, § 8 Anm. 300, Stichwort Gewinnlosigkeit).

  • BFH, 08.07.1998 - I R 123/97

    Keine Privatsphäre bei Kapitalgesellschaften

    Auszug aus BFH, 17.11.1999 - I R 4/99
    Vielmehr bleiben unternehmerische Fehlentscheidungen und hierdurch ausgelöste Verluste einer Kapitalgesellschaft betrieblich veranlaßt und sind prinzipiell steuerlich hinzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 1998 I R 123/97, BFHE 186, 540, bezogen auf Risikogeschäfte).

    Zu Korrekturen kann es hier wie dort immer nur dann kommen, wenn die Überzeugung gewonnen werden kann, daß für Verlust oder Gewinnlosigkeit gesellschaftliche und damit ertragsteuerlich unbeachtliche Beweggründe maßgebend gewesen sind (vgl. z.B. die vorgenannten Senatsurteile in BFHE 187, 18, BStBl II 1999, 99; in BFHE 184, 311, BStBl II 1998, 161; in BFHE 181, 277, BStBl II 1997, 230, sowie in BFHE 186, 540; ebenso z.B. B. Lang in Arthur Andersen, Körperschaftsteuergesetz, § 8 Rz. 666 f., 1193, 1227; Frotscher in Frotscher/Maas, Körperschaftsteuergesetz, Anh. zu § 8, Stichwort Non-Profit-Gesellschaften; Streck, Körperschaftsteuergesetz, 5. Aufl., § 8 Anm. 97 f.; Staiger in Lademann, Körperschaftsteuergesetz, § 8 Anm. 300, Stichwort Gewinnlosigkeit).

  • BFH, 19.08.1998 - I R 21/98

    Gebührenrückerstattung eines Berufsverbandes

    Auszug aus BFH, 17.11.1999 - I R 4/99
    Es mag sein, daß ein gedachter ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter, an dessen Verhalten sich grundsätzlich auch die Klägerin messen lassen muß, dafür --neben dem vollen Ausgleich der Kostendeckung-- einen angemessenen Gewinnaufschlag verlangen würde (vgl. für ähnlich gelagerte Sachverhalte z.B. Senatsurteile vom 19. August 1998 I R 21/98, BFHE 187, 18, BStBl II 1999, 99, in Abgrenzung zu einem der Kostendeckung verpflichteten Verein; vom 13. August 1997 I R 85/96, BFHE 184, 311, BStBl II 1998, 161, im Hinblick auf einen Berufsverband gegenüber seinen Mitgliedern; vom 10. Juli 1996 I R 108-109/95, BFHE 181, 277, BStBl II 1997, 230, bezogen auf den Betrieb gewerblicher Art einer Gebietskörperschaft).

    Zu Korrekturen kann es hier wie dort immer nur dann kommen, wenn die Überzeugung gewonnen werden kann, daß für Verlust oder Gewinnlosigkeit gesellschaftliche und damit ertragsteuerlich unbeachtliche Beweggründe maßgebend gewesen sind (vgl. z.B. die vorgenannten Senatsurteile in BFHE 187, 18, BStBl II 1999, 99; in BFHE 184, 311, BStBl II 1998, 161; in BFHE 181, 277, BStBl II 1997, 230, sowie in BFHE 186, 540; ebenso z.B. B. Lang in Arthur Andersen, Körperschaftsteuergesetz, § 8 Rz. 666 f., 1193, 1227; Frotscher in Frotscher/Maas, Körperschaftsteuergesetz, Anh. zu § 8, Stichwort Non-Profit-Gesellschaften; Streck, Körperschaftsteuergesetz, 5. Aufl., § 8 Anm. 97 f.; Staiger in Lademann, Körperschaftsteuergesetz, § 8 Anm. 300, Stichwort Gewinnlosigkeit).

  • BFH, 16.03.1967 - I 261/63

    Zustimmung zur Kapitalerhöhung einer Gesellschaft als verdeckte

    Auszug aus BFH, 17.11.1999 - I R 4/99
    Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH eine Veranlassung der Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (BFH-Urteil vom 16. März 1967 I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626).
  • BFH, 20.04.1988 - X R 3/82

    Grundsätzlich kein Leistungsaustausch, wenn eine Gesellschaft Geldmittel

    Auszug aus BFH, 17.11.1999 - I R 4/99
    Sie hat dafür keine Entgelte erlangt, die sich konkreten Aufträgen oder Leistungen zuordnen lassen, sondern kostendeckende Zuwendungen im Rahmen sog. institutioneller Förderung, damit sie in die Lage versetzt wird, sich in Erfüllung ihres Gesellschaftszwecks zu betätigen (vgl. insoweit das zur Umsatzsteuer der Schwestergesellschaft der Klägerin ergangene BFH-Urteil vom 20. April 1988 X R 3/82, BFHE 153, 445, BStBl II 1988, 792).
  • BFH, 11.12.1991 - I R 49/90

    Zur Frage des Inhalts und des Zeitpunktes einer klaren und eindeutigen

    Auszug aus BFH, 17.11.1999 - I R 4/99
    Unter einer vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 1991 I R 49/90, BFHE 166, 545, BStBl II 1992, 434).
  • FG Köln, 26.11.1998 - 13 K 9352/97

    Satzungsgemäße Gewinnlosigkeit einer GmbH keine vGA

    Auszug aus BFH, 17.11.1999 - I R 4/99
    Das Finanzgericht (FG) gab ihr mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 398 abgedruckten Urteil statt.
  • BFH, 23.05.1984 - I R 294/81

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter -

    Auszug aus BFH, 17.11.1999 - I R 4/99
    Gleichermaßen trifft es zu, daß eine Kapitalgesellschaft im Grundsatz darauf angelegt ist, Gewinne zu erzielen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 23. Mai 1984 I R 294/81, BFHE 141, 266, BStBl II 1984, 673, für Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Erstausstattung einer Kapitalgesellschaft).
  • BFH, 18.12.1996 - I R 139/94

    Verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG in Form der

    Auszug aus BFH, 17.11.1999 - I R 4/99
    Die dem A gegenüber, für diesen und/oder an dessen Stelle erbrachten Leistungen der Klägerin lassen sich deren Gesellschaftern aber auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines sog. Nahestehens als eigene Vorteile zurechnen (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. Dezember 1996 I R 139/94, BFHE 182, 184, BStBl II 1997, 301).
  • BFH, 27.11.2013 - I R 17/12

    Steuerbegünstigung einer kommunalen Eigengesellschaft (Rettungsdienst) als

    Aus dem Senatsurteil vom 17. November 1999 I R 4/99 (BFH/NV 2000, 1502) ergibt sich nichts Gegenteiliges.

    Das Senatsurteil in BFH/NV 2000, 1502 betraf eine Sonderkonstellation und ist (entgegen Hüttemann, DB 2007, 2508, 2510; Heger in Gosch, a.a.O., § 4 Rz 65) nicht dahin zu verstehen, dass bei Einschaltung einer Kapitalgesellschaft in die öffentlich-rechtliche Aufgabenerfüllung deren Gewinnlosigkeit steuerlich grundsätzlich zu akzeptieren ist (vgl. Gosch, a.a.O., § 8 Rz 1038).

  • FG Köln, 23.06.2004 - 13 K 403/02

    Kostendeckungszuschüsse als umsatzsteuerpflichtigen Aufwendungsersatz; vGA bei

    Selbst wenn man den Einlassungen des Beklagten folgen würde, dass der Streitfall nicht mit den vom BFH im Urteil vom 17.11.1999 (I R 4/99, BFH/NV 2000, 1502) entschiedenen Sachverhalt vergleichbar sei, so könnten für die Berechnung einer anzunehmenden vGA nicht die gesamten Kosten herangezogen werden.

    Nach der Rechtsprechung des BFH, der der erkennende Senat folgt, kann eine vGA unter Anwendung dieser Grundsätze u.a. auch darin liegen, dass eine Kapitalgesellschaft ohne angemessenes Entgelt Geschäfte tätigt, die im privaten bzw. öffentlich-rechtlichen Interesse ihrer Gesellschafter liegen und bei der Gesellschaft selbst zu Verlusten bzw. zur Gewinnlosigkeit führen (BFH-Urteil vom 15.3.2002 I R 92/00, BFH/NV 2002, 1538; vom 4.12.1996 BFH/NV 1997, 190; vom 8.7. 1998 I R 123/97, BFH/NV 1999, 269; vom 8.8. 2001 I R 106/99, BFH/NV 2001, 1678; vom 17.11.1999 I R 4/99, BFH/NV 2000).

    Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf das BFH-Urteil vom 17.11.1999 (BFH/NV 2000, 1502) berufen.

  • BFH, 25.01.2005 - I R 8/04

    Beitrittsaufforderung an das BMF: vGA bei strukturell dauerdefizitärem Betrieb

    Ausnahmen werden sich insofern allenfalls dann rechtfertigen lassen, wenn der BgA durch die öffentlich-rechtliche Regelungslage verpflichtet ist, das Kostendeckungsprinzip einzuhalten (vgl. Senatsurteile vom 29. März 2000 I R 32/99, BFHE 192, 59, BStBl II 2000, 496, 498, für ein kommunales Unternehmen der Daseinsvorsorge in Gestalt der öffentlichen Abwasserentsorgung; vom 17. November 1999 I R 4/99, BFH/NV 2000, 1502).
  • BFH, 01.08.2006 - XI B 7/06

    Keine Einsichtnahme der ehrenamtlichen Richter in die Prozessakten vor Eintritt

    Soweit die Kläger ferner darauf hinweisen, dass sie mangels einer eingehenden Erörterung nicht auf das Urteil des BFH vom 17. November 1999 I R 4/99 (BFH/NV 2000, 1502) hätten hinweisen können, ist der Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör ebenfalls nicht verletzt.

    Abgesehen davon, dass der I. Senat des BFH in BFH/NV 2000, 1502 über das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes, also über die Höhe des Gewinns einer Kapitalgesellschaft zu urteilen hatte, ergab sich dort die Unschädlichkeit der Gewinnlosigkeit letztlich daraus, dass die GmbH ihre Tätigkeit im öffentlichen Interesse ausübte.

  • BFH, 27.06.2001 - I R 82/00

    Betrieb eines Blockheizkraftwerks als Betrieb gewerblicher Art (BgA); verdeckte

    Allerdings müssen solche Leistungen auch durch einen Betrieb gewerblicher Art gegenüber der Trägerkörperschaft so abgerechnet werden, wie dies unter fremden Dritten üblich ist, was --neben dem vollen Ausgleich der Kostendeckung-- insbesondere angemessene Gewinnaufschläge erfordert (vgl. z.B. Senatsurteile vom 10. Juli 1996 I R 108-109/95, BFHE 181, 277, BStBl II 1997, 230; vom 17. November 1999 I R 4/99, BFH/NV 2000, 1502, m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2008 - 12 K 8312/04

    Angemessenheit der Geschäftsführervergütung einer GmbH: keine Gewinnabsaugung

    Denn die vom Beklagten vertretene Auffassung bedeutete in der Konsequenz eine Sollgewinnbesteuerung, für die es keine gesetzliche Grundlage gibt und die daher auch zutreffend von den Gerichten abgelehnt wird (vgl. BFH, Urteil vom 17. November 1999, I R 4/99, BFH/NV 2000, 1503;Urteil vom 15. Mai 2002, I R 92/00, BFH/NV 2002, 1538).
  • FG Köln, 24.03.2004 - 13 K 455/03

    Kostenzuschüsse einer Sparkasse an eine Wirtschaftsförderungsgesellschaft sind

    Da es sich insoweit zum Gründungszeitpunkt aber ausnahmslos nicht um Gewährträger der Klägerin handelte, ist im Hinblick auf die BFH-Entscheidungen vom 17.11.1999 (I R 4/99, BFH/NV 2000, 1502) und vom 1.12.1982 (in BStBl II 1983, 152) ohnehin fraglich, ob in diesem Verhältnis überhaupt eine verdeckte Gewinnausschüttung in Betracht kommt.
  • FG Düsseldorf, 30.11.2006 - 15 K 637/04

    Defizitärer Betrieb; BgA; Stadtbibliothek; Verzicht auf Verlustausgleich;

    Daran fehlt es jedoch gerade, wenn ausschließlich Leistungen erbracht, die als solche im öffentlichen Interesse liegen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 17.11.1999, I R 4/99, BFH/NV 2000, 1502).
  • BFH, 27.06.2001 - I R 83/00

    Körperschaftssteuer - Stadtwerke - Hoheitliche Aufgabe - Daseinsvorsorge -

    Allerdings müssen solche Leistungen auch durch einen Betrieb gewerblicher Art gegenüber der Trägerkörperschaft so abgerechnet werden, wie dies unter fremden Dritten üblich ist, was --neben dem vollen Ausgleich der Kostendeckung-- insbesondere angemessene Gewinnaufschläge erfordert (vgl. z.B. Senatsurteile vom 10. Juli 1996 I R 108-109/95, BFHE 181, 277, BStBl II 1997, 230; vom 17. November 1999 I R 4/99, BFH/NV 2000, 1502, m.w.N.).
  • FG Köln, 24.03.2004 - 13 K 5107/00

    Keine vGA bei satzungsmäßiger Gewinnlosigkeit

    Unter Bezugnahme auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, insbesondere die in BFH/NV 2000, 1502, und BStBl II 2000, 496, veröffentlichten Entscheidungen, weist die Klägerin darauf hin, dass es zu Korrekturen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG immer nur dann kommen könne, wenn die Überzeugung gewonnen werden könne, dass für Verlust oder Gewinnlosigkeit gesellschaftliche und damit ertragsteuerlich unbeachtliche Beweggründe maßgebend gewesen seien.
  • BFH, 27.06.2001 - I R 85/00

    Körperschaftssteuer - Stadtwerke - Hoheitliche Aufgabe - Daseinsvorsorge -

  • BFH, 27.06.2001 - I R 84/00

    Körperschaftssteuer - Stadtwerke - Hoheitliche Aufgabe - Daseinsvorsorge -

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