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   BFH, 11.05.1999 - IX R 56/96   

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https://dejure.org/1999,5607
BFH, 11.05.1999 - IX R 56/96 (https://dejure.org/1999,5607)
BFH, Entscheidung vom 11.05.1999 - IX R 56/96 (https://dejure.org/1999,5607)
BFH, Entscheidung vom 11. Mai 1999 - IX R 56/96 (https://dejure.org/1999,5607)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuer - Zusammenveranlagung - Zweifamilienhaus - Vermietung und Verpachtung - Einnahme-Überschußrechnung - Werbungskostenüberschüsse - Nutzungswert - Selbstgenutzte Wohnung - Nutzungswertbesteuerung - Bezugsfertigkeit

  • Judicialis

    EStG § 21 Abs. 1 und 2; ; EStG § ... 52 Abs. 21; ; EStG § 21a Abs. 1 Sätze 1 und 2; ; EStG § 32 Abs. 6; ; EStG § 21a; ; EStG § 21a Abs. 1 Satz 3; ; FGO § 68; ; FGO § 121; ; FGO § 123 Satz 2; ; FGO § 126 Abs. 2; ; FGO § 118 Abs. 2; ; FGO § 76; ; FGO § 136 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 138 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 21 Abs. 1, 2, § 21a, § 52 Abs. 21 S. 2
    ZFH; Nutzungswert der eigenen Wohnung; 6-Monatsfrist gem. § 21a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 EStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    FGO § 76, EStG § 12, EStG § 4 Abs 4, EStG § 21 Abs 2, EStG § 52 Abs 21, GG Art 103 Abs 1
    Betriebsausgabe; Bezugsfertigkeit; Nutzungswert; Rechtliches Gehör; Sachaufklärung; Schuldzinsen; Übergangsregelung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 20
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 04.03.1997 - IX R 16/95

    Zulässigkeit der Ermittlung der Nutzungswertes für eine eigengenutzte Wohnung bei

    Auszug aus BFH, 11.05.1999 - IX R 56/96
    War der Nutzungswert einer selbstgenutzten Wohnung dagegen in 1986 nach § 21a EStG pauschal zu ermitteln, ist die sog. große Übergangsregelung nicht anzuwenden (vgl. z.B. Senatsurteil vom 4. März 1997 IX R 16/95, BFH/NV 1997, 561, m.w.N.).

    Es kommt nicht darauf an, aus welchen Gründen die Vermietung unterblieb oder nicht rechtzeitig erfolgte (Senatsurteil in BFH/NV 1997, 561, m.w.N.).

    Soweit die Kläger mit der Revision noch geltend machen, die Voraussetzungen des § 21a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 EStG seien erfüllt, weil die Erdgeschoßwohnung den Eltern der Klägerin bereits im Dezember 1986 ab der (späteren) Bezugsfertigkeit vermietet worden sei, übersehen sie, daß die Sechs-Monats-Frist des § 21a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 EStG nicht allein durch den Abschluß eines Mietvertrages gewahrt wird, sondern nur, wenn innerhalb dieser Frist tatsächlich die Gebrauchsüberlassung beginnt und dafür ein Entgelt gezahlt wird (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1997, 561).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus BFH, 11.05.1999 - IX R 56/96
    Das FA hat am 24. März 1999 für die Streitjahre Änderungsbescheide erlassen und die Steuerfestsetzung --neben anderen Vorläufigkeitsvermerken-- hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) im Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. November 1998 2 BvL 42/93 u.a. für vorläufig erklärt.

    Der Senat ist im Streitfall nicht aufgrund der Beschlüsse des BVerfG vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, 2 BvR 1220/93, 2 BvR 1852 und 1853/97 (BStBl II 1999, 174, 193, 194) an einer abschließenden Entscheidung in der Sache gehindert.

  • BFH, 19.06.1991 - IX R 306/87

    Ausschluß der pauschalierten Nutzungswertbesteuerung nach § 21a EStG bei

    Auszug aus BFH, 11.05.1999 - IX R 56/96
    Kann keine Wohnung binnen dieser Frist vermietet werden, so ist der Nutzungswert der selbstgenutzten Wohnung ab Beginn der Selbstnutzung nach § 21a EStG zu ermitteln (z.B. Senatsurteil vom 19. Juni 1991 IX R 306/87, BFHE 165, 359, BStBl II 1992, 75).

    § 21a Abs. 1 Satz 2 EStG ist auch anwendbar, wenn Steuerpflichtige --wie im Streitfall nach den tatsächlichen Feststellungen des FG die Kläger-- die Errichtung eines Zweifamilienhauses in einem Zuge planen und verwirklichen, darin eine schon fertiggestellte Wohnung selbst nutzen und nach Bezugsfertigkeit der zweiten Wohnung die zum Ausschluß des § 21a Abs. 1 Satz 2 EStG führenden Tatbestände des § 21a Abs. 1 Satz 3 EStG nicht gegeben sind (in diesem Sinne schon Senatsurteil in BFHE 165, 359, BStBl II 1992, 75; vgl. ferner Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 16. September 1986, BStBl I 1986, 480, unter II. 2.; Neufang, Der Betrieb, 1985, 1501; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., § 10e Rz. 207; a.A. z.B. Rupp/Alte, Die Information über Steuer und Wirtschaft 1986, 337; Märkle u.a., Betriebs-Berater 1986, Beilage 8, S. 18; Clausen in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 21a EStG Anm. 65 und 90).

  • BFH, 28.01.1997 - IX R 23/94

    Zur steuerlichen Anerkennung eines Mietvertrages zwischen Angehörigen, wenn die

    Auszug aus BFH, 11.05.1999 - IX R 56/96
    Das Risiko der Unaufklärbarkeit eines Sachverhalts (Feststellungslast) trägt insoweit der Steuerpflichtige (Senatsurteil vom 28. Januar 1997 IX R 23/94, BFHE 182, 542, BStBl II 1997, 655).

    Der Senat ist gemäß § 118 Abs. 2 FGO an diese im Bereich des Tatsächlichen liegende --mögliche-- Beurteilung der Vorinstanz gebunden, da sie verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflußt ist (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 182, 542, BStBl II 1997, 655, m.w.N.).

  • BFH, 12.11.1991 - IX R 117/88

    Pauschalierte Nutzungswertbesteuerung eines als Einfamilienhaus bewerteten

    Auszug aus BFH, 11.05.1999 - IX R 56/96
    Zweck der gesetzlichen Neuregelung des § 21a Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1981, 1523, BStBl I 1982, 235) war es nicht, den Anwendungsbereich des § 21a Abs. 1 Satz 1 EStG zu beschränken, sondern zur Vermeidung nicht gerechtfertigter Ungleichbehandlung die pauschalierte Besteuerung der selbstgenutzten Wohnung auf alle anderen Gebäude als Einfamilienhäuser auszudehnen (Senatsurteil vom 12. November 1991 IX R 117/88, BFHE 166, 214, BStBl II 1992, 286, unter 2., m.w.N.).
  • BFH, 06.06.1984 - II R 184/81

    Grunderwerbsteuer - Zwangsversteigerung - Erbbaurecht

    Auszug aus BFH, 11.05.1999 - IX R 56/96
    Die Verfahrenskosten waren den Beteiligten wegen der im Laufe des Rechtsstreits durch den Erlaß von Änderungsbescheiden eingetretenen Streitwertminderung für die verschiedenen Zeitabschnitte getrennt in unterschiedlichen Quoten aufzuerlegen (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. Juni 1984 II R 184/81, BFHE 141, 333, BStBl II 1985, 261, unter 3.).
  • BFH, 13.01.1987 - IX R 63/82

    Gemeinsame Veranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 11.05.1999 - IX R 56/96
    Die pauschale Nutzungswertermittlung nach § 21a Abs. 1 Satz 1 EStG setzt die Artfeststellung "Einfamilienhaus" (vgl. dazu z.B. Senatsurteil vom 13. Januar 1987 IX R 63/82, BFH/NV 1987, 570) voraus.
  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1220/93

    Kinderexistenzminimum II

    Auszug aus BFH, 11.05.1999 - IX R 56/96
    Der Senat ist im Streitfall nicht aufgrund der Beschlüsse des BVerfG vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, 2 BvR 1220/93, 2 BvR 1852 und 1853/97 (BStBl II 1999, 174, 193, 194) an einer abschließenden Entscheidung in der Sache gehindert.
  • FG München, 25.09.2007 - 13 K 2766/04

    Letztmalige Anwendung von § 21 Abs. 2 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und § 21a

    War der Nutzungswert einer selbstgenutzten Wohnung dagegen in 1986 nach § 21a EStG pauschal zu ermitteln, ist die sog. große Übergangsregelung nicht anzuwenden (BFH-Urteile vom 4. März 1997 IX R 16/95, BFH/NV 1997, 561 undvom 11. Mai 1999 IX R 56/96, BFH/NV 2000, 20; Schmidt/Drenseck, EStG, 17. Aufl. 1998, § 10e Rz. 206 jeweils m.w.N.).

    Das Risiko der Unaufklärbarkeit eines Sachverhalts (Feststellungslast) trägt insoweit der Steuerpflichtige (BFHUrteile vom 28. Januar 1997 IX R 23/94, BStBl II 1997, 655 und in BFH/NV 2000, 20).

    Der Tatbestand des § 21a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 EStG ist nämlich erst dann erfüllt, wenn innerhalb der Frist von sechs Monaten tatsächlich die Gebrauchsüberlassung beginnt und dafür ein Entgelt gezahlt wird (BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 20).

  • FG Baden-Württemberg, 25.06.2008 - 12 K 407/04

    Haftung des Initiators eines sog. Umsatzsteuer-Karussells für

    Die Verfahrenskosten waren den Beteiligten wegen der im Laufe des Rechtsstreits durch den Bescheid vom 21. April/29. Mai 2008 eingetretenen Streitwertminderung für die verschiedenen Zeitabschnitte getrennt in unterschiedlichen Quoten aufzuerlegen (BFH-Urteile vom 6. Juni 1984, II R 184/81, BStBl II 1985, 261, unter 3. und vom 11. Mai 1999, IX R 56/96, BFH/NV 2000, 20, unter 4.).
  • FG Baden-Württemberg, 20.09.2005 - 4 K 46/02

    Besserstellung des hinsichtlich der Kapitaleinkünfte unehrlichen Steuerbürgers

    Im übrigen wird die 6-Monatsfrist des § 21 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 EStG nicht allein durch den Abschluss eines Mietvertrages gewahrt, sondern nur, wenn innerhalb dieser Frist tatsächlich die Gebrauchsüberlassung beginnt und dafür ein Entgelt gezahlt wird (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 11. Mai 1999 IX R 56/96, BFH/NV 2000, 20 ).
  • BFH, 07.05.2003 - IX B 183/02

    VuV, sog. "Große Übergangsregelung"

    Diese ging (zutreffend) dahin, die Nichtanwendung der sog. großen Übergangsregelung ergebe sich auch in den Streitjahren (1990 bis 1993) für die Beteiligten i.S. von § 110 FGO bindend aus der vom FG durch Urteil vom 23. März 1995 6 K 1825/94 (bestätigt durch Senatsurteil vom 11. Mai 1999 IX R 56/96, BFH/NV 2000, 20) getroffenen negativen Entscheidung (vgl. zur Bindungswirkung des § 110 FGO, z.B. BFH-Urteil vom 17. Dezember 1998 IV R 47/97, BFHE 187, 409, BStBl II 1999, 303 - Geltendmachung von Verlustvorträgen, über die im Entstehungsjahr durch Urteil entschieden ist).
  • BFH, 07.04.2003 - IX B 138/02

    ZFH, Bindungswirkung Artfeststellung

    Demgegenüber ist --wie der Beklagte und Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung zutreffend geltend macht-- im Streitfall von Bedeutung, ob unter Geltung des § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG i.V.m. § 21a Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz die Voraussetzungen der Ausnahme gemäß § 21a Abs. 1 Satz 3 EStG (vgl. dazu BFH-Urteil vom 11. Mai 1999 IX R 56/96, BFH/NV 2000, 20) gegeben sind, d.h. ob die Kläger im Streitjahr (1994) im eigenen Haus (das kein Einfamilienhaus ist) eine Wohnung zur dauernden Nutzung vermietet hatten.
  • BFH, 04.12.2000 - III B 72/00

    Außergewöhnliche Belastung; nachträglicher Einbau eines Personenaufzugs

    Die Erblasser haben ausweislich der beigezogenen Einkommensteuerakten auch für das Streitjahr 1996 in Anwendung der sog. großen Übergangsregelung nach § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG 1987 für die von ihnen selbst genutzte Wohnung den Nutzungswert durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 11. Mai 1999 IX R 56/96, BFH/NV 2000, 20; Drenseck in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 19. Aufl., § 21 Rz. 56, m.w.N.).
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