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   BFH, 16.08.1999 - VIII R 9/99   

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BFH, 16.08.1999 - VIII R 9/99 (https://dejure.org/1999,3165)
BFH, Entscheidung vom 16.08.1999 - VIII R 9/99 (https://dejure.org/1999,3165)
BFH, Entscheidung vom 16. August 1999 - VIII R 9/99 (https://dejure.org/1999,3165)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Einkünfte aus Kapitalvermögen - Verfassungswidrige Besteuerung - Kapitaleinkünfte

  • Judicialis

    FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5; ; FGO § 124; ; FGO § 126 Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 1; ; FGO § 116 Abs. 1; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6
    Begründung eines FG-Urteils

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 209
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 18.02.1997 - VIII R 33/95

    Betriebsprüfung - Anforderung von Kontrollmaterial ohne Bezug zur Betriebsprüfung

    Auszug aus BFH, 16.08.1999 - VIII R 9/99
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Februar 1997 VIII R 33/95 (BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499) als unbegründet ab.

    Denn es sei nicht auf sein, des Klägers, Vorbringen eingegangen, daß zwischen dem BFH-Urteil in BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499 und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dem Urteil vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89 (BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654) Divergenzen bestünden.

    a) Die Rüge, die Entscheidung sei nicht mit Gründen versehen und das FG habe gegen § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO verstoßen, weil es in unzulässiger Weise auf das BFH-Urteil in BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499 Bezug genommen und seiner Entscheidung keine Kopie dieses Urteils beigefügt habe, ist nicht schlüssig erhoben.

  • BFH, 16.08.1999 - VIII B 24/99

    Verfahrensmangel - Fehlen des Tatbestands - Einkünfte aus Kapitalvermögen -

    Auszug aus BFH, 16.08.1999 - VIII R 9/99
    Der Senat hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluß vom heutigen Tage (Az. VIII B 24/99) als unzulässig verworfen.
  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BFH, 16.08.1999 - VIII R 9/99
    Denn es sei nicht auf sein, des Klägers, Vorbringen eingegangen, daß zwischen dem BFH-Urteil in BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499 und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dem Urteil vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89 (BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654) Divergenzen bestünden.
  • BFH, 21.04.1986 - IV R 190/85

    Zulassungsfreie Revision - Rüge von Verfahrensmängeln - Schlüssiger Vortrag -

    Auszug aus BFH, 16.08.1999 - VIII R 9/99
    Eine zulassungsfreie Revision ist jedoch nur statthaft, wenn innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ein Mangel i.S. des § 116 Abs. 1 FGO schlüssig gerügt wird (§ 120 Abs. 2 Satz 2 FGO; BFH-Beschluß vom 21. April 1986 I R 190/85, BFHE 146, 357, BStBl II 1986, 568).
  • BFH, 17.10.1990 - I R 177/87

    Geltendmachung von Verlusten aus der Vermietung eines in Belgien belegenen

    Auszug aus BFH, 16.08.1999 - VIII R 9/99
    Zum anderen kann ein FG zur Begründung seiner Rechtsauffassung auf eine BFH-Entscheidung, die in einer allgemein zugänglichen Fachzeitschrift veröffentlicht ist, Bezug nehmen, ohne seinem Urteil eine Kopie der BFH-Entscheidung beifügen zu müssen; denn der Sinn und Zweck des Begründungszwangs, den Prozeßbeteiligten die Kenntnis darüber zu vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht, wird durch die Verweisung auf eine veröffentlichte Entscheidung nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt (vgl. BFH-Urteil vom 17. Oktober 1990 I R 177/87, BFH/NV 1992, 174).
  • BFH, 17.04.1997 - III R 39/96

    Anforderungen an die Zulässigkeit der Revision

    Auszug aus BFH, 16.08.1999 - VIII R 9/99
    Eine Revision nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO kann aber nicht lediglich damit erfolgreich begründet werden, daß ein Urteil lückenhaft sei oder daß das FG auf Einzelheiten des Sachverhalts, auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte oder auf einzelne Argumente der Beteiligten nicht eingegangen sei (vgl. BFH-Beschluß vom 17. April 1997 III R 39/96, BFH/NV 1997, 860, 861, m.w.N.).
  • BFH, 12.04.1991 - III R 181/90

    Unzulässige Revision wird nicht durch Erfolg gleichzeitig eingelegter

    Auszug aus BFH, 16.08.1999 - VIII R 9/99
    Nach der Rechtsprechung des BFH fehlen einer Entscheidung die Gründe zwar nicht nur dann, wenn sie überhaupt nicht mit Gründen versehen ist; vielmehr ist der Revisionsgrund des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO bereits dann gegeben, wenn das FG einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat und es sich dabei um einen wesentlichen Streitpunkt gehandelt hat (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 12. April 1991 III R 181/90, BFHE 164, 179, BStBl II 1991, 638, m.w.N.).
  • BFH, 14.12.1994 - IV R 28/94

    Mangelnde Substantiierung der Urteilsgründe

    Auszug aus BFH, 16.08.1999 - VIII R 9/99
    Der Zweck des Begründungszwangs, den Beteiligten Kenntnis von den wesentlichen rechtlichen Erwägungen zu geben, die aus der Sicht des Gerichts maßgebend waren (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 21. September 1994 VIII R 80-82/93, BFH/NV 1995, 416, 418), erfordert nicht, daß jedes Vorbringen oder Argument der Beteiligten zur Untermauerung ihrer Rechtsauffassung im einzelnen erörtert werden müßte (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 14. Dezember 1994 IIV R 28/94, BFH/NV 1995, 797).
  • BFH, 24.04.1986 - I R 190/85
    Auszug aus BFH, 16.08.1999 - VIII R 9/99
    Eine zulassungsfreie Revision ist jedoch nur statthaft, wenn innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ein Mangel i.S. des § 116 Abs. 1 FGO schlüssig gerügt wird (§ 120 Abs. 2 Satz 2 FGO; BFH-Beschluß vom 21. April 1986 I R 190/85, BFHE 146, 357, BStBl II 1986, 568).
  • BFH, 21.09.1994 - VIII R 80/93
    Auszug aus BFH, 16.08.1999 - VIII R 9/99
    Der Zweck des Begründungszwangs, den Beteiligten Kenntnis von den wesentlichen rechtlichen Erwägungen zu geben, die aus der Sicht des Gerichts maßgebend waren (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 21. September 1994 VIII R 80-82/93, BFH/NV 1995, 416, 418), erfordert nicht, daß jedes Vorbringen oder Argument der Beteiligten zur Untermauerung ihrer Rechtsauffassung im einzelnen erörtert werden müßte (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 14. Dezember 1994 IIV R 28/94, BFH/NV 1995, 797).
  • BFH, 26.02.2004 - XI R 62/03

    Wiedereinsetzung bei konkreter Einzelanweisung

    Beruft sich ein durch einen Prozessbevollmächtigten vertretener Beteiligter auf ein sog. Büroversehen, so muss er innerhalb der Antragsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO darlegen, dass kein Organisationsfehler vorliegt, insbesondere muss er vortragen, durch welche Maßnahmen er gewährleistet hat, dass in seinem Büro die Fristen entsprechend seinen Anordnungen notiert und kontrolliert werden und wann bzw. wie er seine Bürokräfte entsprechend belehrt und wie er die Einhaltung dieser Belehrungen überwacht hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 2002 VII B 150/02, BFH/NV 2002, 1489; vom 3. August 2001 VIII R 9/99, BFH/NV 2002, 43).
  • BFH, 26.11.2007 - VIII B 121/07

    Verfahrensmangel - Verletzung des rechtlichen Gehörs - Urlaubsbedingte

    Ein erheblicher Grund ist deshalb nur dann ausreichend dargelegt, wenn nicht nur vorgetragen wird, dass es sich um einen Urlaub handelt, der im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung bereits verbindlich geplant war, sondern auch das Urlaubsziel so präzise genannt wird, dass das Gericht beurteilen kann, ob eine Wahrnehmung des Termins trotz des Urlaubs unzumutbar ist (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 1596; vom 16. August 1999 VIII B 63/99, BFH/NV 2000, 209).
  • BFH, 10.07.2000 - XI R 59/99

    Zulassungsfreie Revision

    a) Ein Urteil ist nicht mit Gründen i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO versehen, wenn das Gericht einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat und es sich dabei um einen wesentlichen Streitpunkt gehandelt hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 16. August 1999 VIII R 9/99, BFH/NV 2000, 209, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 119 Rdnr. 25, m.w.N.).

    Eine Revision nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO kann aber nicht allein damit erfolgreich begründet werden, dass ein Urteil lückenhaft sei oder dass das FG auf Einzelheiten des Sachverhalts, auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte oder auf einzelne Argumente des Beteiligten nicht eingegangen sei (BFH in BFH/NV 2000, 209, m.w.N.).

  • BFH, 12.06.2001 - XI R 58/99

    Unterbrechung einer mündlichen Verhandlung

    Nach dieser Vorschrift fehlen Entscheidungsgründe auch dann, wenn das FG einen eigenständigen Klagegrund oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat, mithin das Urteil bezüglich eines wesentlichen Streitpunktes nicht mit Gründen versehen ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 25. November 1999 VII R 40/99, BFH/NV 2000, 591; vom 16. August 1999 VIII R 9/99, BFH/NV 2000, 209, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 02.10.2001 - IX R 25/99

    Steuerbegünstigung - Einkünften aus Vermietung und Verpachtung -

    Vor diesem Hintergrund muss das FG zwar nicht auf alle Einzelheiten des Sachverhalts und auf jede von den Beteiligten angestellte Erwägung näher eingehen (BFH-Beschlüsse vom 14. Dezember 1994 IV R 28/94, BFH/NV 1995, 797; vom 16. August 1999 VIII R 9/99, BFH/NV 2000, 209, 210); es darf aber einen selbständigen prozessualen Anspruch ebenso wenig übergehen wie ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel (BFH-Urteil vom 17. Juli 2000 IX R 66/99, BFH/NV 2001, 51; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 119 Anm. 25).
  • FG Niedersachsen, 30.10.2008 - 11 K 486/05

    Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Beruft sich ein durch einen Prozessbevollmächtigten vertretener Beteiligter auf ein sog. Büroversehen, muss er grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO darlegen, dass kein Organisationsfehler vorliegt, insbesondere muss er vortragen, durch welche Maßnahmen er gewährleistet hat, dass in seinem Büro die Fristen entsprechend seinen Anordnungen notiert und kontrolliert werden und wann bzw. wie er seine Bürokräfte entsprechend belehrt und wie er die Einhaltung dieser Belehrungen überwacht hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 2002 VII B 150/02, BFH/NV 2002, 1489; vom 3. August 2001 VIII R 9/99, BFH/NV 2002, 43).
  • BFH, 29.11.2000 - I R 16/00

    Urteil ohne Entscheidungsgründe

    Vor diesem Hintergrund ist das FG zwar nicht verpflichtet, auf alle Einzelheiten des Sachverhalts und auf jede von den Beteiligten angestellte Erwägung näher einzugehen (BFH-Beschlüsse vom 14. Dezember 1994 IV R 28/94, BFH/NV 1995, 797; vom 16. August 1999 VIII R 9/99, BFH/NV 2000, 209, 210; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 119 Rz. 24, m.w.N.).
  • BFH, 07.06.2001 - X R 64/00

    Gaststätteninhaber - Spielautomatenaufsteller - Außenprüfung - Gewinnerhöhung -

    Eine lediglich unvollständige Würdigung des Vortrags der Beteiligten ist hingegen kein Verfahrensmangel i.S. von § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO a.F. Wird geltend gemacht, das FG habe bei seiner Würdigung des Sachverhalts rechtliche Gesichtspunkte übergangen oder das rechtliche Vorbringen der Beteiligten in den Urteilsgründen nicht erschöpfend abgehandelt, handelt es sich nicht um eine Verfahrensrüge, sondern um die Rüge unrichtiger Anwendung sachlichen Rechts, die eine zulassungsfreie Revision nicht begründen kann (z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. November 1990 X R 67/89, BFH/NV 1991, 546, und vom 16. August 1999 VIII R 9/99, BFH/NV 2000, 209, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 28.07.2000 - X R 11/00

    Revision; Verfahrensmangel

    Ein Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn das angefochtene Urteil überhaupt nicht oder in einem wesentlichen Streitpunkt, d.h. hinsichtlich eines selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmittels, nicht mit Entscheidungsgründen i.S. des § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO (dazu BFH-Beschluss vom 8. September 1999 XI R 104/96, BFH/NV 2000, 323, 324; Gräber, a.a.O., § 105 Rz. 21, 26 und § 119 Rz. 23) versehen ist (BFH-Beschlüsse vom 16. August 1999 VIII R 9/99, BFH/NV 2000, 209, 210, und in BFH/NV 2000, 591), so dass nicht hinreichend erkennbar ist, warum so und nicht anders entschieden wurde.
  • BFH, 28.07.2000 - X R 12/00

    Fristverlängerungsantrag - Schätzung der Besteuerungsgrundlagen - Gegenstand des

    Ein Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn das angefochtene Urteil überhaupt nicht oder in einem wesentlichen Streitpunkt, d.h. hinsichtlich eines selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmittels, nicht mit Entscheidungsgründen i.S. des § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO (dazu BFH-Beschluss vom 8. September 1999 XI R 104/96, BFH/NV 2000, 323, 324; Gräber, a.a.O., § 105 Rz. 21, 26 und § 119 Rz. 23) versehen ist (BFH-Beschlüsse vom 16. August 1999 VIII R 9/99, BFH/NV 2000, 209, 210, und in BFH/NV 2000, 591), so dass nicht hinreichend erkennbar ist, warum so und nicht anders entschieden wurde.
  • FG München, 21.04.2009 - 13 K 296/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltsanforderungen an die

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Rechtsprechung
   BFH, 16.08.1999 - VIII B 63/99   

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https://dejure.org/1999,8745
BFH, 16.08.1999 - VIII B 63/99 (https://dejure.org/1999,8745)
BFH, Entscheidung vom 16.08.1999 - VIII B 63/99 (https://dejure.org/1999,8745)
BFH, Entscheidung vom 16. August 1999 - VIII B 63/99 (https://dejure.org/1999,8745)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,8745) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 209
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 26.10.1998 - I B 3/98

    Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 16.08.1999 - VIII B 63/99
    Der Senat geht davon aus, daß nicht nur ein bereits gebuchter und bezahlter Auslandsurlaub (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1989 6 C 66.86, BVerwGE 81, 229), sondern auch ein Inlandsurlaub eines Prozeßbevollmächtigen ein erheblicher Grund i.S. des § 227 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO für eine Terminsverlegung sein kann (offengelassen für Urlaub jeder Art im Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626).
  • BVerwG, 26.01.1989 - 6 C 66.86

    Versagung des rechtlichen Gehörs bei Ablehnung eines Vertagungsantrags unter

    Auszug aus BFH, 16.08.1999 - VIII B 63/99
    Der Senat geht davon aus, daß nicht nur ein bereits gebuchter und bezahlter Auslandsurlaub (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1989 6 C 66.86, BVerwGE 81, 229), sondern auch ein Inlandsurlaub eines Prozeßbevollmächtigen ein erheblicher Grund i.S. des § 227 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO für eine Terminsverlegung sein kann (offengelassen für Urlaub jeder Art im Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.09.2020 - 1 C 10840/19

    Rechtsverordnung über die Festsetzung des Wasserschutzgebiets Koblenz-Urmitz;

    Darüber hinaus hätten die Bevollmächtigten darlegen müssen, aus welchen Gründen es für sie unzumutbar ist, sich mit dem Vorgang in dieser Zeit näher zu befassen (vgl. BFH, Beschluss vom 14. März 2012 - V B 89/11 - sowie Beschluss vom 16. August 1999 - VIII B 63/99 - siehe auch BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1989 - 6 C 66/86; jeweils juris, zu Terminverlegungen nach § 227 ZPO).
  • BFH, 27.04.2005 - X B 130/04

    Terminsverlegung; Erkrankung; Urlaub

    Ein erheblicher Grund ist deshalb nur dann ausreichend dargelegt, wenn nicht nur vorgetragen wird, dass es sich um einen Urlaub handelt, der im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung bereits verbindlich geplant war, sondern auch das Urlaubsziel so präzise genannt wird, dass das Gericht beurteilen kann, ob eine Wahrnehmung des Termins trotz des Urlaubs unzumutbar ist (BFH-Beschluss vom 16. August 1999 VIII B 63/99, BFH/NV 2000, 209).
  • BFH, 26.11.2007 - VIII B 121/07

    Verfahrensmangel - Verletzung des rechtlichen Gehörs - Urlaubsbedingte

    Ein erheblicher Grund ist deshalb nur dann ausreichend dargelegt, wenn nicht nur vorgetragen wird, dass es sich um einen Urlaub handelt, der im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung bereits verbindlich geplant war, sondern auch das Urlaubsziel so präzise genannt wird, dass das Gericht beurteilen kann, ob eine Wahrnehmung des Termins trotz des Urlaubs unzumutbar ist (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 1596; vom 16. August 1999 VIII B 63/99, BFH/NV 2000, 209).
  • BFH, 29.01.2008 - VIII B 147/07

    Verlegung des Termins zur Durchführung der mündlichen Verhandlung -

    Als erheblicher Grund im Sinne der Vorschrift kommt indessen ein geplanter Urlaub nur in Betracht, wenn vorgetragen wird, dass es sich um einen Urlaub handelt, der im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung bereits verbindlich geplant war und das Urlaubsziel eine Wahrnehmung des Termins trotz des Urlaubs unzumutbar macht (BFH-Beschlüsse vom 16. August 1999 VIII B 63/99, BFH/NV 2000, 209; vom 27. April 2005 X B 130/04, BFH/NV 2005, 1596).
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