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   BFH, 09.09.1999 - VII B 9/99   

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https://dejure.org/1999,4256
BFH, 09.09.1999 - VII B 9/99 (https://dejure.org/1999,4256)
BFH, Entscheidung vom 09.09.1999 - VII B 9/99 (https://dejure.org/1999,4256)
BFH, Entscheidung vom 09. September 1999 - VII B 9/99 (https://dejure.org/1999,4256)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Umbau eies Kraftfahrzeugs - Einstufung als Lkw - PKW-Besteuerung - Eignung zur Güterbeförderung - Ladefläche

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § ... 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; ; KraftStG § 9; ; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; ; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 3 S. 3; KraftStG § 9
    Abgrenzung Pkw-Lkw

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 227
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 05.05.1998 - VII R 104/97

    Lkw-Begriff im Kfz-Steuerrecht

    Auszug aus BFH, 09.09.1999 - VII B 9/99
    Eine Divergenz des FG-Urteils sieht die Beschwerde zu dem Urteil des Senats vom 5. Mai 1998 VII R 104/97 (BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489).

    Der Senat hat dazu insbesondere in seinem Urteil in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489 darauf hingewiesen, daß die von dem Hersteller bei der Konzeption des Fahrzeuges zugrunde gelegte (vorwiegende) Verwendung dem Fahrzeug in wesentlichen technischen Einrichtungen wie dem Fahrgestell, der Motorisierung, der Gestaltung der Karosserie und dergleichen das Gepräge gebe und daß eine nach den Wünschen oder betrieblichen Bedürfnissen des künftigen Kraftfahrzeughalters vorgenommene besondere Ausstattung oder ein von diesem selbst durchgeführter Umbau des Fahrzeuges in der Regel nur wenige einzelne Merkmale des Fahrzeuges betrifft, daß sich jedoch bei einem als PKW konzipierten Fahrzeug solche Ausstattungsbesonderheiten gegen die serienmäßigen Merkmale gleichsam durchsetzen müßten, um das Fahrzeug dem maßgeblichen Gesamtbild nach als dem Typus des LKW zugehörig erscheinen zu lassen.

    Abgesehen davon, daß die Abweichung in der Beschwerdeschrift nicht in der erforderlichen Weise durch Gegenüberstellung von abstrakten Rechtssätzen aus dem Urteil des Senats in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489 und aus dem Urteil des FG und Darlegung, inwiefern diese Rechtssätze miteinander unvereinbar sind, bezeichnet ist (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), hat das FA mit Recht darauf hingewiesen, daß das FG nicht etwa --was rechtlich bedenklich sein könnte-- (tragend) allein auf die seiner Auffassung nach nicht dauerhafte Verblechung der hinteren Seitenfenster bei dem Fahrzeug des Klägers abgestellt, sondern --zumindest daneben, selbständig tragend-- die erforderliche kraftfahrzeugsteuerrechtliche Zuordnung unter Berücksichtigung sonstiger Merkmale, wie der relativ geringen Ladefläche, der geringen Nutzlast und der hohen Geschwindigkeit des Fahrzeuges vorgenommen hat.

    Das entspricht den von dem Senat in dem Urteil in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489 aufgestellten Anforderungen.

  • BFH, 26.08.1997 - VII B 103/97

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes

    Auszug aus BFH, 09.09.1999 - VII B 9/99
    Von dieser Abgrenzung, die das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ist der beschließende Senat bereits in seinen Entscheidungen vom 26. August 1997 VII B 103/97 (BFH/NV 1998, 87) und vom 26. Juni 1997 VII R 12/97 (BFH/NV 1997, 810) ausgegangen.

    Der Senat hat in seinem Beschluß in BFH/NV 1998, 87 im übrigen bereits die auch im Streitfall aufzuwerfende Frage gestellt, ob ein Fahrzeug selbst bei einer entsprechenden Herstellerkonzeption unbeschadet einer feststellbaren vielseitigen Verwendbarkeit gleichartiger Fahrzeuge als LKW eingestuft werden könnte, und ob dies insbesondere bei Fahrzeugen der Fall ist, die nur eine --im Verhältnis zur sonstigen Nutzfläche-- verhältnismäßig kleine Ladefläche besitzen (vgl. auch das Urteil vom 29. April 1997 VII R 1/97, BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627).

  • BFH, 26.06.1997 - VII R 12/97

    Anforderungen an die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs -

    Auszug aus BFH, 09.09.1999 - VII B 9/99
    Von dieser Abgrenzung, die das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ist der beschließende Senat bereits in seinen Entscheidungen vom 26. August 1997 VII B 103/97 (BFH/NV 1998, 87) und vom 26. Juni 1997 VII R 12/97 (BFH/NV 1997, 810) ausgegangen.
  • BFH, 29.04.1997 - VII R 1/97

    Steuerbescheide, in denen in Lkw umgebaute Pkw als Lkw besteuert werden, können

    Auszug aus BFH, 09.09.1999 - VII B 9/99
    Der Senat hat in seinem Beschluß in BFH/NV 1998, 87 im übrigen bereits die auch im Streitfall aufzuwerfende Frage gestellt, ob ein Fahrzeug selbst bei einer entsprechenden Herstellerkonzeption unbeschadet einer feststellbaren vielseitigen Verwendbarkeit gleichartiger Fahrzeuge als LKW eingestuft werden könnte, und ob dies insbesondere bei Fahrzeugen der Fall ist, die nur eine --im Verhältnis zur sonstigen Nutzfläche-- verhältnismäßig kleine Ladefläche besitzen (vgl. auch das Urteil vom 29. April 1997 VII R 1/97, BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627).
  • BFH, 01.08.2000 - VII R 26/99

    Kfz-Steuer: Abgrenzung Pkw und Lkw

    Das Urteil des FG erweist sich insofern unbeschadet dessen als rechtsfehlerhaft, dass dem FG allerdings nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Entscheidungen in BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627; in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489, und vom 9. September 1999 VII B 9/99, BFH/NV 2000, 227) im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalles die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Fahrzeuges obliegt (zur Überprüfung der tatrichterlichen Würdigung komplexer Sachverhalte vgl. u.a. BFH-Urteil vom 24. November 1992 V R 8/89, BFHE 170, 275, BStBl II 1993, 379) und diese vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen ist.
  • BFH, 08.02.2001 - VII R 73/00

    Kfz-Steuer bei Pick-up-Fahrzeugen

    Ob eine dahin gehende Entscheidung des Tatrichters revisionsrechtlich (zur Überprüfung der tatrichterlichen Würdigung komplexer Sachverhalte vgl. u.a. BFH-Urteil vom 24. November 1992 V R 8/89, BFHE 170, 275, BStBl II 1993, 379) hinzunehmen wäre (vgl. dazu kraftfahrzeugsteuerrechtlich die Entscheidungen des Senats in BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627; vom 5. Mai 1998 VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489, und vom 9. September 1999 VII B 9/99, BFH/NV 2000, 227, und --einschränkend-- das schon mehrfach genannte Urteil in BFH/NV 2001, 284), das Gesamtbild der vom FG festgestellten Verhältnisse also die Schlussfolgerung hätte rechtfertigen können, es handle sich bei dem Fahrzeug des Klägers um einen LKW, erscheint überdies zweifelhaft.
  • BFH, 18.11.2003 - VII R 42/02

    Kfz-Steuer; Ultraleichttraktor (sog. Quad) als Lkw?

    Weil vielmehr insoweit die komplexen Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls in einer umfassenden Beurteilung zu berücksichtigen sind und dabei eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien von Bedeutung ist, welche --ebenfalls je nach dem Einzelfall-- in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen eine bestimmte kraftfahrzeugsteuerrechtliche Zuordnung des Fahrzeuges sprechen können, muss diese Beurteilung nach der Rechtsprechung des Senats im Wesentlichen dem Tatrichter, also dem FG, überlassen bleiben (vgl. Entscheidungen des Senats in BFH/NV 1992, 414; in BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627; in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489, und vom 9. September 1999 VII B 9/99, BFH/NV 2000, 227; zum Grundsätzlichen Entscheidungen des BFH vom 24. November 1992 V R 8/89, BFHE 170, 275, BStBl II 1993, 379; vom 15. März 2002 V B 137/01, BFH/NV 2002, 1503).
  • BFH, 01.08.2000 - VII R 27/99

    Größe der Ladefläche als Kriterium für die Einordnung als Lkw

    Das Urteil des FG erweist sich insofern unbeschadet dessen als rechtsfehlerhaft, dass dem FG allerdings nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Entscheidungen in BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627; in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489, und vom 9. September 1999 VII B 9/99, BFH/NV 2000, 227) im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung der Umstände des Einzelfalles die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Fahrzeuges obliegt (zur Überprüfung der tatrichterlichen Würdigung komplexer Sachverhalte vgl. u.a. BFH-Urteil vom 24. November 1992 V R 8/89, BFHE 170, 275, BStBl II 1993, 379) und diese vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen ist.
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 04.12.2008 - 1 V 101/08

    Kfz-Besteuerung eines zum Lieferwagen umgebauten Opel Astra (mit zwei

    Ob das streitbefangene Fahrzeug tatsächlich zu Zwecken der Personenbeförderung eingesetzt wird, ist für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung unerheblich (BFH-Beschluss vom 09.09.1999 VII B 9/99, BFH/NV 2000, 227 ).
  • FG Brandenburg, 07.07.2005 - 4 K 12/04

    Herstellerseits nur mit einem Fahrersitz, verblechten Seitenscheiben und einem

    Ob das streitbefangene Fahrzeug tatsächlich zu Zwecken der Personenbeförderung eingesetzt wird, ist für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung unerheblich (vgl. BFH-Beschluss vom 09.09.1999 Vll B 9/99, BFH/NV 2000, 227).
  • FG Düsseldorf, 17.08.2000 - 8 K 1958/00

    Kraftfahrzeugsteuer; Abgrenzung PKW/LKW; Pick-up-Fahrzeug; viersitzige

    Entscheidend für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Zuordnung ist vielmehr, ob das Fahrzeug ein mindestens überwiegend für die Güterbeförderung konzipiertes Fahrzeug mit vorrangiger Verwendbarkeit zur Güterbeförderung ist oder ob es seiner Bauart nach mindestens gleichrangig auch der Beförderung von Personen (einschließlich des von diesen ggf. mitgeführten Gepäcks) zu dienen geeignet und bestimmt ist (Beschluss des BFH vom 09.09.1999 VII B 9/99, BFH/NV 2000, 227 ).
  • FG Nürnberg, 15.02.2007 - 6 V 56/07

    Abgrenzung eines PKW von einem LKW unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten;

    Bei einem als Pkw konzipierten Fahrzeug müssen sich umbaubedingte Ausstattungsbesonderheiten gegen die serienmäßigen Merkmale gleichsam durchsetzen, um das Fahrzeug dem maßgeblichen Gesamtbild nach als Lkw qualifizieren zu können (BFH-Beschluss vom 9. September 1999 VII B 9/99, BFH/NV 2000, 227).
  • FG Brandenburg, 09.09.2003 - 4 K 3138/00

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung von Serienfahrzeugen; Keine

    Ob das streitbefangene Fahrzeug tatsächlich zu Zwecken der Personenbeförderung eingesetzt wird, ist für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung unerheblich (vgl. auch Beschluss des BFH vom 09.09.1999 Vll B 9/99, BFH/NV 2000, 227 ).
  • FG München, 05.06.2002 - 4 K 4404/01

    Mündliche Zusage

    Für die Beurteilung der Bauart (= "Gesamtbild", so BFH-Urteil vom 26.11.1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414) kommt es entscheidend zum einen auf die ursprüngliche allgemeine Konzeption des Herstellers (s. BFH-Urteil vom 5.5.1998 VII R 104/97; BStBl. II 1998, 489), zum anderen auf das äußere Erscheinungsbildan (vgl. BFH-Urteil vom 29.4.1997 VII R 1/97, BStBl II 1997, 627 und Beschluss vom 9.9.1999 VII B 9/99, BFH/NV 2000, 227 m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 06.04.2000 - 8 K 8171/99

    Kraftfahrzeugsteuer; PKW; Umrüstung zum LKW; verbindliche Zusage - Umrüstung

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