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   BFH, 14.09.1999 - VII B 33/99   

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https://dejure.org/1999,4477
BFH, 14.09.1999 - VII B 33/99 (https://dejure.org/1999,4477)
BFH, Entscheidung vom 14.09.1999 - VII B 33/99 (https://dejure.org/1999,4477)
BFH, Entscheidung vom 14. September 1999 - VII B 33/99 (https://dejure.org/1999,4477)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Prozeßkostenhilfe - Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Versäumnis der Klagefrist - Haftung - Lohnsteuer

  • Judicialis

    FGO § 128 Abs. 1; ; FGO § 142; ; ZPO § 114; ; AO 1977 § 69 Satz 1; ; AO 1977 § 34; ; AO 1977 § 34 Abs. 1 Satz 1; ; AO 1977 § 34 Abs. 1 Satz 2; ; AO 1977 § 191

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO §§ 34, 69 S. 1, § 191
    Haftung als Scheingeschäftsführer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 303
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 05.03.1985 - VII B 52/84

    Voraussetzungen der Haftung eines Geschäftsführers für Steuerschulden der

    Auszug aus BFH, 14.09.1999 - VII B 33/99
    Der beschließende Senat hat allerdings in seinen Beschlüssen vom 5. März 1985 VII B 52/84, VII B 78/84 und VII B 45/84 (BFH/NV 1987, 459, 461, 462) aufgrund in den dort entschiedenen Streitfällen gegebener außergewöhnlicher Umstände, insbesondere wegen einer außergewöhnlichen Zwangslage, in der sich dort ein junger Geschäftsführer bei der Übernahme seines Amtes befunden hatte, ein Verschulden an der Verletzung steuerlicher Pflichten der GmbH für ausgeschlossen bzw. für zumindest fraglich und deshalb im Rahmen der Ermessensausübung nach § 191 AO 1977 prüfungsbedürftig gehalten.

    Die Lebenssituation des Antragstellers, die in den Ermessenserwägungen des FA allerdings kaum Niederschlag gefunden zu haben scheint, fällt schließlich gegenüber dem öffentlichen Interesse, rückständige Steuern notfalls im Wege der Haftungsinanspruchnahme nach §§ 191, 69, 34 AO 1977 zu realisieren, auch nicht so entscheidend ins Gewicht, daß die von dem Antragsteller angekündigte Klage gegen den Haftungsbescheid des FA unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ermessensunterschreitung erfolgversprechend erschiene (vgl. dazu im Beschluß des Senats in BFH/NV 1987, 459 a.E.).

  • BFH, 03.04.1987 - VI B 150/85

    Prozeßkostenhilfe - Antrag auf Bewilligung - Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BFH, 14.09.1999 - VII B 33/99
    Da eine Klage gegen den Haftungsbescheid des FA nach alledem aus materiell-rechtlichen Gründen keinen Erfolg verspräche, kann der beschließende Senat unerörtert lassen, ob einem Beteiligten, der es unterläßt, einen fristgebundenen Rechtsbehelf fristgerecht zu erheben, schon deshalb keine PKH gewährt werden kann, weil bei späterer Erhebung einer solchen Klage mit Hilfe eines sachkundigen, dem Betreffenden im PKH-Verfahren beigeordneten Prozeßvertreters Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Klagefrist (§ 60 FGO) ohnehin nicht gewährt werden könnte, oder ob in einem solchen Fall die Klagefrist unverschuldet versäumt wird, wenn von der Erhebung der Klage wegen des mit ihr möglicherweise verbundenen Prozeßkostenrisikos bis zur Entscheidung über den PKH-Antrag abgesehen wird (vgl. etwa Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 3. April 1987 VI B 150/85, BFHE 149, 409, BStBl II 1987, 473).
  • BFH, 05.03.1985 - VII B 45/84

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterschrift eines Rechtsanwalts unter

    Auszug aus BFH, 14.09.1999 - VII B 33/99
    Der beschließende Senat hat allerdings in seinen Beschlüssen vom 5. März 1985 VII B 52/84, VII B 78/84 und VII B 45/84 (BFH/NV 1987, 459, 461, 462) aufgrund in den dort entschiedenen Streitfällen gegebener außergewöhnlicher Umstände, insbesondere wegen einer außergewöhnlichen Zwangslage, in der sich dort ein junger Geschäftsführer bei der Übernahme seines Amtes befunden hatte, ein Verschulden an der Verletzung steuerlicher Pflichten der GmbH für ausgeschlossen bzw. für zumindest fraglich und deshalb im Rahmen der Ermessensausübung nach § 191 AO 1977 prüfungsbedürftig gehalten.
  • BFH, 13.02.1996 - VII B 245/95

    Haftung des Geschäftsführers als "Strohmann"

    Auszug aus BFH, 14.09.1999 - VII B 33/99
    Daß der Antragsteller nicht deshalb den Haftungstatbestand der vorgenannten Vorschrift nicht erfüllt hat, weil er angeblich lediglich "Scheingeschäftsführer" der GmbH war, hat der beschließende Senat in ständiger Rechtsprechung bereits entschieden (vgl. u.a. Beschluß vom 13. Februar 1996 VII B 245/95, BFH/NV 1996, 657).
  • BFH, 05.03.1985 - VII B 78/84

    Beschwerde gegen ablehnende Entscheidungen über die Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus BFH, 14.09.1999 - VII B 33/99
    Der beschließende Senat hat allerdings in seinen Beschlüssen vom 5. März 1985 VII B 52/84, VII B 78/84 und VII B 45/84 (BFH/NV 1987, 459, 461, 462) aufgrund in den dort entschiedenen Streitfällen gegebener außergewöhnlicher Umstände, insbesondere wegen einer außergewöhnlichen Zwangslage, in der sich dort ein junger Geschäftsführer bei der Übernahme seines Amtes befunden hatte, ein Verschulden an der Verletzung steuerlicher Pflichten der GmbH für ausgeschlossen bzw. für zumindest fraglich und deshalb im Rahmen der Ermessensausübung nach § 191 AO 1977 prüfungsbedürftig gehalten.
  • BFH, 05.03.1998 - VII B 36/97

    Geschäftsführerhaftung: erforderliche Überwachungsmaßnahmen

    Auszug aus BFH, 14.09.1999 - VII B 33/99
    Die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Antragstellers indiziert den Schuldvorwurf (Beschluß des Senats vom 5. März 1998 VII B 36/97, BFH/NV 1998, 1325).
  • BFH, 06.04.2016 - I R 19/14

    Haftung bei Firmenfortführung

    Diese Pflichtwidrigkeit war geeignet, den Vorwurf zumindest grober Fahrlässigkeit zu begründen (zur Indizwirkung der Pflichtwidrigkeit: BFH-Beschlüsse vom 14. September 1999 VII B 33/99, BFH/NV 2000, 303; vom 25. Juli 2003 VII B 240/02, BFH/NV 2003, 1540; BFH-Urteil vom 13. März 2003 VII R 46/02, BFHE 202, 22, BStBl II 2003, 556).
  • BFH, 13.03.2003 - VII R 46/02

    Haftung eines Vereinsvorsitzenden

    Denn dies wäre, wie ausgeführt, pflichtwidrig gewesen und die Pflichtwidrigkeit indiziert im Allgemeinen grobe Fahrlässigkeit (Senatsbeschluss vom 14. September 1999 VII B 33/99, BFH/NV 2000, 303; vgl. Beermann, AO-Geschäftsführerhaftung und ihre Grenzen nach der Rechtsprechung des BFH, Deutsches Steuerrecht 1994, 805, 810).
  • FG Köln, 18.01.2017 - 10 K 3671/14

    Rechtmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme für Steuerschulden einer GmbH

    cc) Die festgestellte Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des gesetzlichen Vertreters indiziert im Übrigen grundsätzlich auch zumindest dessen grobe Fahrlässigkeit (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse vom 14.09.1999 - VII B 33/99, BFH/NV 2000, 303; vom 25.07.2003 - VII B 240/02, BFH/NV 2003, 1540; BFH-Urteil vom 13.03.2003 - VII R 46/02, BStBl II 2003, 556).
  • OLG Frankfurt, 16.04.2008 - 1 U 136/05

    GmbH: Haftung des Strohmann-Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft

    Daher unterlag die Beklagte, selbst wenn sie nur eine "Strohfrau"-Geschäftsführerin gewesen sein sollte, zivilrechtlich denselben Pflichten und auch der Haftung eines "wahren" Geschäftsführers (vgl. Siegmann/Vogel und Michalski/Haas, jeweils a. a. O. sowie Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14. September 1999, BFH/NV 2000, S. 303 f., juris Rn. 6 ff.; zur vollen Rechts- und Pflichtenstellung eines Strohmanngesellschafters vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. April 1992, BGHZ 118, S. 107 ff., juris Rn. 7; Urteil vom 14. Dezember 1959, BGHZ 31, S. 258 ff., juris Rn. 12).
  • FG Hamburg, 18.06.2012 - 6 K 41/12

    Kindergeld, Einkommensteuerrecht: Die Mitwirkungspflicht gem. § 68 Abs. 1 EStG

    Leichtfertigkeit im Sinne von § 378 Abs. 1 Satz 1 AO bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH, Beschluss vom 17.03.2000 VII B 33/99, BFH/NV 2000, 1180 m. w. N.) einen erheblichen Grad an Fahrlässigkeit, der etwa der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts entspricht, aber im Gegensatz hierzu auf die persönlichen Fähigkeiten des Steuerpflichtigen abstellt.
  • FG Köln, 06.11.2014 - 13 K 1065/13

    Haftung: Umfang der Haftung eines Geschäftsführers bei späterer (hypothetischer)

    Die Pflichtwidrigkeit eines Verhaltens indiziert im Allgemeinen zumindest die grobe Fahrlässigkeit (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse vom 14. September 1999 VII B 33/99, BFH/NV 2000, 303; vom 25. Juli 2003 VII B 240/02, BFH/NV 2003, 1540; BFH-Urteil vom 13. März 2003 VII R 46/02, BStBl II 2003, 556).
  • FG Köln, 19.07.2018 - 13 K 3142/13

    Haftung: "Director" einer gelöschten britischen Limited haftet weiterhin für

    (3) Die festgestellte Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des gesetzlichen Vertreters indiziert im Übrigen grundsätzlich auch zumindest dessen grobe Fahrlässigkeit (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse vom 14.09.1999 - VII B 33/99, BFH/NV 2000, 303; vom 25.07.2003 - VII B 240/02, BFH/NV 2003, 1540; BFH-Urteil vom 13.03.2003 - VII R 46/02, BStBl II 2003, 556).
  • FG Köln, 05.12.2013 - 13 K 636/09

    Geschäftsführerhaftung bei Verstoß gegen die Pflicht zur Mittelvorsorge und

    Die Pflichtwidrigkeit des geschilderten Verhaltens indiziert im Streitfall zumindest die grobe Fahrlässigkeit (vgl. zur Indizwirkung der Pflichtwidrigkeit: BFH-Beschlüsse vom 14. September 1999 VII B 33/99, BFH/NV 2000, 303; vom 25. Juli 2003 VII B 240/02, BFH/NV 2003, 1540; BFH-Urteil vom 13. März 2003 VII R 46/02, BStBl II 2003, 556).
  • BFH, 21.10.2003 - VII B 353/02

    Geschäftsführer; Haftung

    Soweit im Übrigen die Beschwerde sinngemäß den Kläger von der Haftung deshalb freigestellt wissen will, weil er nicht über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt habe, um die ordnungsgemäße Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten durch den Mitgeschäftsführer der GmbH wirkungsvoll zu überprüfen, ergibt sich aus diesem Vorbringen, das in Wahrheit nicht auf das Fehlen einer Pflichtverletzung seitens des Klägers, sondern ausschließlich auf die subjektive Seite des Haftungstatbestandes, nämlich den angeblichen Mangel eines die Haftung des Klägers auslösenden Verschuldens zielt, schon deshalb kein Einwand gegen die Richtigkeit des angegriffenen Urteils und erst recht kein Grund, der zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO führen könnte, weil die Beschwerde insoweit übersieht, dass, wer zur Erfüllung der Aufgaben eines Geschäftsführers nicht in der Lage ist bzw. die auch einem Mitgeschäftsführer immer obliegende Mitverantwortung für die Gesellschaft nicht meint tragen zu können, nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats das Amt eines Geschäftsführers nicht übernehmen darf oder zumindest sofort niederlegen muss, sobald er sein eigenes Unvermögen erkennt (vgl. Urteil des Senats vom 23. März 1993 VII R 38/92, BFHE 171, 10, BStBl II 1993, 581, sowie Beschluss vom 14. September 1999 VII B 33/99, BFH/NV 2000, 303).
  • FG Köln, 13.10.2011 - 13 K 4121/07

    Inanspruchnahme eines Geschäftsführers für Körperschaftsteuerschulden und

    Die Pflichtwidrigkeit indiziert im Allgemeinen wie auch im Streitfall die grobe Fahrlässigkeit (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse vom 14. September 1999 VII B 33/99, BFH/NV 2000, 303; vom 25. Juli 2003 VII B 240/02, BFH/NV 2003, 1540; BFH-Urteil vom 13. März 2003 VII R 46/02, BStBl II 2003, 556).
  • FG Nürnberg, 06.03.2019 - 4 K 268/17

    Haftungsbescheid vom 24. April 2013

  • FG Niedersachsen, 06.06.2008 - 11 K 573/06

    Voraussetzungen einer Haftung nach §§ 34, 35 i.V.m. 69 Abgabenordnung (AO);

  • FG Berlin-Brandenburg, 03.09.2013 - 6 K 8188/09

    Familienleistungsausgleich März bis Dezember 2001, Januar bis September 2002,

  • VG Köln, 13.07.2016 - 24 K 1828/15

    Inanspruchnahme als Haftungsschuldner für rückständige Gewerbesteuerforderungen

  • FG Köln, 13.10.2011 - 13 K 2582/07

    Haftung eines Geschäftsführers für Steuerschulden einer GmbH bei Bestandskraft

  • BFH, 17.08.2000 - VII S 6/00

    LSt-Haftung

  • FG Bremen, 27.02.2017 - 3 K 17/16

    Rechtswidrige Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld sowie der Erstattung

  • FG Niedersachsen, 02.06.2006 - 11 K 45/04

    Haftung eines GmbH-Geschäftsführers für nicht abgeführte Körperschaftssteuer und

  • FG Köln, 17.01.2014 - 13 V 3359/13

    Besonderheiten bei AdV von Ermessensverwaltungsakten im Rahmen des

  • FG Hessen, 02.09.2005 - 12 K 286/00

    Lohnsteuerhaftung; Geschäftsführer; GmbH; Insolvenzverfahren - Lohnsteuerhaftung

  • FG Köln, 31.03.2009 - 8 K 1483/06

    Haftung eines alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers für Ansprüche aus

  • VG Weimar, 22.06.2021 - 6 K 1426/19

    Zur Frage der Haftung als faktischer Geschäftsführer

  • VG Gelsenkirchen, 20.09.2012 - 5 K 5197/11

    Gewerbesteuer, Haftungsbescheid, Geschäftsführer, Scheingeschäftsführer GmbH,

  • FG Niedersachsen, 27.01.2011 - 11 K 364/09

    Haftung eines GmbH-Geschäftsführers wegen unterlassener rechtzeitiger Anmeldung

  • FG Baden-Württemberg, 24.07.2020 - 11 K 3874/16

    Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids über Stromsteuer und Energiesteuer -

  • FG Niedersachsen, 27.01.2011 - 11 K 3664/09
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