Rechtsprechung
   BFH, 28.10.1999 - VIII R 7/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,1124
BFH, 28.10.1999 - VIII R 7/97 (https://dejure.org/1999,1124)
BFH, Entscheidung vom 28.10.1999 - VIII R 7/97 (https://dejure.org/1999,1124)
BFH, Entscheidung vom 28. Oktober 1999 - VIII R 7/97 (https://dejure.org/1999,1124)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,1124) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Einkünfte aus Kapitalvermögen - Werbungskosten - Refinanzierungskosten - Aktien - Treuhand - Ankaufsrecht - Verlustrücktrag - Überschußerzielungsabsicht

  • Judicialis

    AO 1977 § 164 Abs. 2; ; AO 1977 § ... 157 Abs. 2; ; FGO § 68; ; FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2; ; FGO § 118 Abs. 2; ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 17; ; EStG § 23; ; EStG § 10d Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 10d Abs. 3 Satz 1; ; EStG § 52 Abs. 1; ; BGB § 462; ; BGB § 465; ; BGB § 472

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1, EStG § 20 Abs 1 Nr 1
    Aktie; Aufteilung; Dividende; Eigenkapital; Schuldzinsen; Werbungskosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 564
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (25)

  • BFH, 15.09.1992 - IX R 15/91

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Mietkaufmodellen (§ 2 EStG )

    Auszug aus BFH, 28.10.1999 - VIII R 7/97
    Das FG hätte vielmehr bei seiner Tatsachenwürdigung und Prognose den Umstand beachten müssen, daß X in Betracht des jederzeit ausübbaren Ankaufsrechts des Y stets und auch kurzfristig gewärtigen mußte, sein (wirtschaftliches) Eigentum an den Aktien an Y zu verlieren (vgl. hierzu auch die zu den vergleichbaren Fällen des sog. Mietkaufmodells bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ergangenen BFH-Urteile vom 31. März 1987 IX R 111/86, BFHE 150, 7, BStBl II 1987, 668, unter 2. der Gründe, und IX R 112/83, BFHE 150, 325, BStBl II 1987, 774, unter 2. der Gründe; vom 11. August 1987 IX R 143/86, BFH/NV 1988, 292, unter 3. der Gründe; vom 30. Oktober 1990 IX R 92/89, BFH/NV 1991, 390; vom 15. September 1992 IX R 15/91, BFH/NV 1994, 301).

    Bei dieser Sachlage kam der von X gewählten mittelfristigen Refinanzierung der Kapitalanlage keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 301, unter I. 2. der Gründe).

    Die späteren Ereignisse --die Ausübung der Kaufoption seitens des Y bereits sieben Monate nach dem Erwerb der Aktien durch X-- bestätigen diese Annahme (vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 301, unter I. 2. der Gründe).

  • BFH, 27.01.1972 - IV R 157/71

    Äußerung der Rechtsauffassung - Veranlagung des laufenden Jahres -

    Auszug aus BFH, 28.10.1999 - VIII R 7/97
    Zwar entfaltet dieser Urteilstenor im Hinblick darauf, daß eine entsprechende Feststellung durch das FG weder in der AO 1977 noch im EStG (namentlich in dessen § 10d) eine Rechtsgrundlage findet und deshalb nicht getroffen werden durfte (vgl. schon oben, II. 3. a, bb), keinerlei Bindungswirkung (zu ähnlich gelagerten Fällen vgl. die BFH-Urteile vom 27. Januar 1972 IV R 157/71, BFHE 105, 1, BStBl II 1972, 465, und vom 26. November 1974 VIII R 258/72, BFHE 114, 226, BStBl II 1975, 206).

    Jedoch ist auch ein ohne Bindungswirkung ergangener, mit gerichtlicher Autorität versehener Urteilsausspruch angesichts des von ihm ausgehenden Rechtsscheins seiner Gültigkeit geeignet, die Interessen der am Verfahren Beteiligten zu berühren (BFH-Urteile in BFHE 105, 1, BStBl II 1972, 465, 466, li.Sp., und in BFHE 114, 226, BStBl II 1975, 206, unter 1. der Gründe).

  • BFH, 26.11.1974 - VIII R 258/72

    Steuerfestsetzung - Nicht beeinflussende Aktivierung - Eigenbetriebliche Nutzung

    Auszug aus BFH, 28.10.1999 - VIII R 7/97
    Zwar entfaltet dieser Urteilstenor im Hinblick darauf, daß eine entsprechende Feststellung durch das FG weder in der AO 1977 noch im EStG (namentlich in dessen § 10d) eine Rechtsgrundlage findet und deshalb nicht getroffen werden durfte (vgl. schon oben, II. 3. a, bb), keinerlei Bindungswirkung (zu ähnlich gelagerten Fällen vgl. die BFH-Urteile vom 27. Januar 1972 IV R 157/71, BFHE 105, 1, BStBl II 1972, 465, und vom 26. November 1974 VIII R 258/72, BFHE 114, 226, BStBl II 1975, 206).

    Jedoch ist auch ein ohne Bindungswirkung ergangener, mit gerichtlicher Autorität versehener Urteilsausspruch angesichts des von ihm ausgehenden Rechtsscheins seiner Gültigkeit geeignet, die Interessen der am Verfahren Beteiligten zu berühren (BFH-Urteile in BFHE 105, 1, BStBl II 1972, 465, 466, li.Sp., und in BFHE 114, 226, BStBl II 1975, 206, unter 1. der Gründe).

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 28.10.1999 - VIII R 7/97
    Maßgebend ist dabei das Gesamtergebnis der voraussichtlichen Vermögensnutzung, wobei allerdings nichtsteuerbare und steuerfreie Veräußerungsgewinne außer Betracht bleiben (vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. IV. 3. c aa --2-- der Gründe, m.w.N.).

    Das Vorliegen oder Fehlen einer solchen Absicht ist daher aus in der Außenwelt erkennbaren --objektiven-- Umständen (Indizien und Beweisanzeichen) zu erschließen (vgl. z.B. BFH-Beschluß in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. IV. 3. c bb, m.w.N.).

  • BFH, 14.09.1994 - IX R 71/93

    Werbungskosten bei Rückkaufsangebot im Bauherrenmodell?

    Auszug aus BFH, 28.10.1999 - VIII R 7/97
    Ist aufgrund einer solchen Prognose nach den maßgeblichen Verhältnissen des Streitjahres nicht zu erwarten, daß der Steuerpflichtige das Anlageobjekt längerfristig nutzen werde und auf die Dauer der Vermögensnutzung gesehen ein --wenn auch bescheidenes-- positives Gesamtergebnis erzielen könne, so ist die Überschußerzielungsabsicht zu verneinen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. September 1994 IX R 71/93, BFHE 175, 416, BStBl II 1995, 116, unter I. 2. der Gründe, betreffend Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung).

    Im Streitfall bestand jedoch die Besonderheit, daß X die Aktien im Hinblick auf die von Y eingegangene Erwerbsverpflichtung jederzeit an diesen zu einem um 15 % (abzüglich zwischenzeitlich von X vereinnahmter Ausschüttungen) erhöhten Kaufpreis veräußern konnte (zur Deutung solcher Erwerbsverpflichtungen Dritter als Beweisanzeichen gegen die Absicht des Steuerpflichtigen, die Vermögensanlage langfristig zu nutzen, vgl. die zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ergangenen BFH-Urteile in BFHE 175, 416, BStBl II 1995, 116, unter 2. und 3. der Gründe; vom 14. Februar 1995 IX R 95/93, BFHE 177, 95, BStBl II 1995, 462, unter 3. a der Gründe, betreffend "Rückkaufsangebot" und "Verkaufsgarantie").

  • BFH, 04.05.1993 - VIII R 7/91

    Aufwendungen für Verwaltung eines Depots können auch dann Werbungskosten bei

    Auszug aus BFH, 28.10.1999 - VIII R 7/97
    Mit Recht weist die Revision in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen der erkennende Senat in seinem Urteil vom 4. Mai 1993 VIII R 7/91 (BFHE 171, 495, BStBl II 1993, 832) eine Aufteilung von Aufwendungen erwogen hat, nicht vorliegen.

    Begründet eine solche Aktienanlage sowohl die Aussicht auf steuerpflichtige Kapitalerträge i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 EStG als auch auf die Realisierung nichtsteuerbarer Wertsteigerungen bzw. Kursgewinne, so sind die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Erwerb und dem Halten dieser Kapitalanlage stehenden Aufwendungen nach ständiger, gefestigter Rechtsprechung des BFH in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar, sofern der Steuerpflichtige die Absicht verfolgte, im maßgeblichen Prognosezeitraum einen Überschuß der steuerpflichtigen Kapitaleinnahmen über die besagten Aufwendungen zu erzielen (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 1981 VIII R 154/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37, unter 3. b; VIII R 200/78, BFHE 134, 121, BstBl II 1982, 40; VIII R 128/76, BFHE 134, 119, BStBl II 1982, 36; in BFHE 171, 495, BStBl II 1993, 832, 833, re.

  • BFH, 31.10.1990 - II R 45/88

    - Sachvortrag des Klägers auf Aufforderung des Gerichts kein Antrag nach § 68 FGO

    Auszug aus BFH, 28.10.1999 - VIII R 7/97
    Zur Information der Beteiligten weist der Senat darauf hin, daß der Antrag der Kläger nach § 68 FGO angesichts der durch den Änderungsbescheid vom 15. Februar 1995 eingetretenen materiellen Erledigung der Hauptsache mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig war (vgl. BFH-Beschluß vom 12. September 1996 III R 170/90, BFH/NV 1997, 242, unter 1.; vgl. ferner BFH-Urteil vom 31. Oktober 1990 II R 45/88, BFHE 162, 215, BStBl II 1991, 102, unter 1. b a.E.; Gräber/von Groll, a.a.O., § 68 Rz. 6; Kühn/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 17. Aufl., § 68 FGO Anm. 3; List in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 68 FGO Rz. 15 a.E.; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 68 FGO Rz. 9).
  • BFH, 10.09.1996 - IV R 51/94

    Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Finanzgerichts

    Auszug aus BFH, 28.10.1999 - VIII R 7/97
    Zur Information der Beteiligten weist der Senat darauf hin, daß der Antrag der Kläger nach § 68 FGO angesichts der durch den Änderungsbescheid vom 15. Februar 1995 eingetretenen materiellen Erledigung der Hauptsache mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig war (vgl. BFH-Beschluß vom 12. September 1996 III R 170/90, BFH/NV 1997, 242, unter 1.; vgl. ferner BFH-Urteil vom 31. Oktober 1990 II R 45/88, BFHE 162, 215, BStBl II 1991, 102, unter 1. b a.E.; Gräber/von Groll, a.a.O., § 68 Rz. 6; Kühn/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 17. Aufl., § 68 FGO Anm. 3; List in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 68 FGO Rz. 15 a.E.; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 68 FGO Rz. 9).
  • BFH, 12.09.1996 - III R 170/90

    Anforderungen an die Besetzung eines Senates

    Auszug aus BFH, 28.10.1999 - VIII R 7/97
    Zur Information der Beteiligten weist der Senat darauf hin, daß der Antrag der Kläger nach § 68 FGO angesichts der durch den Änderungsbescheid vom 15. Februar 1995 eingetretenen materiellen Erledigung der Hauptsache mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig war (vgl. BFH-Beschluß vom 12. September 1996 III R 170/90, BFH/NV 1997, 242, unter 1.; vgl. ferner BFH-Urteil vom 31. Oktober 1990 II R 45/88, BFHE 162, 215, BStBl II 1991, 102, unter 1. b a.E.; Gräber/von Groll, a.a.O., § 68 Rz. 6; Kühn/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 17. Aufl., § 68 FGO Anm. 3; List in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 68 FGO Rz. 15 a.E.; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 68 FGO Rz. 9).
  • BFH, 21.07.1981 - VIII R 154/76

    Schuldzinsen für mit Kredit erworbene Aktien sind in vollem Umfang

    Auszug aus BFH, 28.10.1999 - VIII R 7/97
    Begründet eine solche Aktienanlage sowohl die Aussicht auf steuerpflichtige Kapitalerträge i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 EStG als auch auf die Realisierung nichtsteuerbarer Wertsteigerungen bzw. Kursgewinne, so sind die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Erwerb und dem Halten dieser Kapitalanlage stehenden Aufwendungen nach ständiger, gefestigter Rechtsprechung des BFH in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar, sofern der Steuerpflichtige die Absicht verfolgte, im maßgeblichen Prognosezeitraum einen Überschuß der steuerpflichtigen Kapitaleinnahmen über die besagten Aufwendungen zu erzielen (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 1981 VIII R 154/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37, unter 3. b; VIII R 200/78, BFHE 134, 121, BstBl II 1982, 40; VIII R 128/76, BFHE 134, 119, BStBl II 1982, 36; in BFHE 171, 495, BStBl II 1993, 832, 833, re.
  • BFH, 30.10.1990 - IX R 92/89

    Revision mangels zureichender tatsächlicher Begründung von Beweisangebot

  • BFH, 31.03.1987 - IX R 111/86

    Mietkaufmodell mit fehlender Einnahme-Überschuß-Erzielungsabsicht; kein

  • BFH, 01.10.1996 - VIII R 88/94

    Zum Abzug von Schuldzinsen für ein mit Kredit finanziertes Berlin-Darlehen als

  • BFH, 01.10.1996 - VIII R 68/94

    Veräußerung eines mit Darlehenszinsen angeschafften oder hergestellten

  • BFH, 17.12.1996 - VIII R 39/95

    Geltendmachung der gesamten in einem Jahr für ein Refinanzierungsdarlehen

  • BFH, 25.05.1988 - I R 225/82

    Entscheidung des Tatrichters - Freie Überzeugung - Feststellung maßgeblicher

  • BFH, 07.07.1998 - VIII R 5/96

    Umwidmung einer Betriebsschuld bei Einbringung

  • BFH, 11.08.1987 - IX R 143/86

    Ermittlung des Einkommens für die Einkommensteuer - Gemeinsame Veranlagung von

  • BFH, 21.07.1981 - VIII R 128/76

    Schuldzinsen für mit Kredit erworbene GmbH-Beteiligung sind in vollem Umfang

  • BFH, 31.03.1987 - IX R 112/83

    Mietkaufmodel - Optionsvertrag - Totalüberschuß

  • BFH, 07.08.1990 - VIII R 67/86

    Wird Veräußerungserlös aus Mietwohngrundstück nicht zur Darlehenstilgung

  • BFH, 29.06.1995 - VIII R 69/93

    Rückzahlung von Nennkapital aufgrund einer Kapitalherabsetzung mindert - wie bei

  • BFH, 19.07.1994 - VIII R 58/92

    Minderung der Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung durch

  • BFH, 14.02.1995 - IX R 95/93

    Zahlung eines Entgelts für die Zusage des Immobilienverkäufers, den Verkauf der

  • BFH, 21.07.1981 - VIII R 200/78

    Schuldzinsen für mit Kredit erworbene festverzinsliche Wertpapiere sind in vollem

  • FG Baden-Württemberg, 28.07.2010 - 4 K 289/06

    Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bei

    - die in dieser Zeitspanne voraussichtlich anfallenden Erwerbsaufwendungen ab (BFH-Urteil vom 28. Oktober 1999 VIII R 7/97, BFH/NV 2000, 564 m.w.N.).

    Ist aufgrund einer solchen Prognose nach den maßgeblichen Verhältnissen des Streitjahres nicht zu erwarten, dass der Steuerpflichtige auf die Dauer der Vermögensnutzung gesehen ein - wenn auch bescheidenes - positives Gesamtergebnis wird erzielen können, ist die Überschusserzielungsabsicht zu verneinen (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1999 VIII R 7/97, BFH/NV 2000, 564 m.w.N.).

    Insbesondere stellt die bloße Erwartung künftiger Renditeerhöhungen keinen konkreten wirtschaftlich nachvollziehbaren Anhaltspunkt dar, der auf Dauer gesehen einen Gesamtüberschuss erwarten lässt (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1999 VIII R 7/97, BFH/NV 2000, 564 m.w.N.).

    Denn es liegen keine hinreichenden objektiven Beweisanzeichen für das Erreichen eines - wenn auch bescheidenen - Totalüberschusses der voraussichtlichen steuerpflichtigen Einnahmen des Kl aus Dividendenerträgen über die voraussichtlich anfallenden Erwerbsaufwendungen (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1999 VIII R 7/97, BFH/NV 2000, 564 m.w.N.) - im Streitfall insbesondere: der voraussichtlich anfallenden Schuldzinsen - vor.

    Vor dem Hintergrund dieser in der tatsächlichen Entwicklung der Dividendenausschüttungen zutagetretenden Unwägbarkeiten stellt die bloße Erwartung künftiger Renditeerhöhungen keinen konkreten wirtschaftlich nachvollziehbaren Anhaltspunkt dar, der auf Dauer gesehen einen Gesamtüberschuss erwarten lässt (vgl. hierzu auch: BFH-Urteil vom 28. Oktober 1999 VIII R 7/97, BFH/NV 2000, 564 m.w.N.).

  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 36/97

    Bürgschaftsverluste als nachträgliche AK der Beteiligung

    Im Rahmen der Feststellung nach § 10d Abs. 3 EStG wird bestandskräftig lediglich über die Höhe des in künftige Veranlagungszeiträume vorzutragenden Verlusts entschieden (BFH-Urteil vom 28. Oktober 1999 VIII R 7/97, BFH/NV 2000, 564).
  • BFH, 11.12.2001 - VIII R 23/01

    Wechsel der Unternehmensform - Kapitalgesellschaft - Personengesellschaft -

    Der Senat kann offen lassen, ob sich die Zulässigkeit dieser Klage daraus ergibt, dass in den Gewerbesteuer-Messbescheiden vom 22. Juli 1999 die umstrittenen Einbringungs- und Veräußerungsgewinne nicht berücksichtigt wurden und sich deshalb --so die Ansicht der Klägerin-- das Klageverfahren 1 in der Hauptsache erledigt habe (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 138 Rz. 9; zur Unzulässigkeit eines Änderungsantrags gemäß § 68 FGO a.F. nach materieller Erledigung der Hauptsache vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 1999 VIII R 7/97, BFH/NV 2000, 564, a.E.).
  • BFH, 21.01.2004 - VIII R 2/02

    GmbH-Gesellschafter: Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts als Schuldzinsen

    Zu der vom Kläger begehrten Feststellung eines "verbleibenden" Verlustabzugs zum 31. Dezember 1992 kommt es nur, wenn nach Abzug der zurückzutragenden Beträge noch ein Verlust für die Folgejahre vorzutragen ist (§ 10d Abs. 3 Satz 1 EStG und dazu BFH-Urteil vom 28. Oktober 1999 VIII R 7/97, BFH/NV 2000, 564; Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 10d Rz. 50, m.w.N.).
  • BFH, 18.04.2018 - I R 2/16

    Keine Einkünfteerzielungsabsicht bei von vornherein geplanter Übertragung der

    Maßgebend ist insoweit die unter Heranziehung aller objektiven Umstände zu treffende Prognose über erstens die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung, d.h. die mutmaßliche Zeitspanne des Haltens der (konkreten) Kapitalanlage, zweitens die in dieser Zeitspanne voraussichtlich erzielten steuerpflichtigen Erträge und drittens die in dieser Zeitspanne voraussichtlich anfallenden Erwerbsaufwendungen (BFH-Urteil vom 28. Oktober 1999 VIII R 7/97, BFH/NV 2000, 564).
  • BFH, 09.05.2000 - VIII R 77/97

    Aufwendungen in der Festzinsphase von 1991 bis 2001

    Die Beantwortung der Frage, ob der Steuerpflichtige eine Überschusserzielungsabsicht besaß, hängt von einer unter Heranziehung aller objektiven Umstände zu treffenden (Wahrscheinlichkeits-)Prognose über die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung, die in dieser Zeitspanne voraussichtlich erzielten steuerpflichtigen Erträge und die in diesem Zeitraum voraussichtlich anfallenden Erwerbsaufwendungen ab (Senatsurteil vom 28. Oktober 1999 VIII R 7/97, BFH/NV 2000, 564, unter II. 1. a der Gründe).
  • BFH, 25.03.2003 - VIII R 24/02

    Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG; Eröffnung des Konkursverfahrens über

    Denn dieser Bescheid hat nur die Feststellung eines Verlustvortrags für die künftigen Veranlagungszeiträume zum Ziel (§ 10d Abs. 3 Satz 1 EStG, und dazu Senatsurteil vom 28. Oktober 1999 VIII R 7/97, BFH/NV 2000, 564, m.w.N.; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl., § 10d Rz. 50, m.w.N.); die Klägerin hat den von ihr geltend gemachten Verlust des Jahres 1996 aber bereits in voller Höhe mit dem Antrag ausgeschöpft, den Verlust in die Jahre 1994 und 1995 zurückzutragen.

    Über den Zeitpunkt und die Höhe des Verlustes und über den Verlustabzug wird bei der Einkommensteuerveranlagung für diese Jahre entschieden (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. --für die Zeit vor 1990-- Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Februar 1998 VIII R 21/95, BFH/NV 1998, 1356, und vom 16. November 2000 XI R 31/00, BFH/NV 2001, 1026, sowie --für spätere Wirtschaftsjahre-- Senatsurteil in BFH/NV 2000, 564, unter II. 2. a der Gründe).

  • BFH, 09.05.2001 - XI R 25/99

    Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs

    Die Frage eines Verlustrücktrags ist hiervon getrennt zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1999 VIII R 7/97, BFH/NV 2000, 564).
  • BFH, 08.07.2003 - VIII R 43/01

    Schuldzinsenabzug bei fremdfinanzierten Bundesanleihen

    Deshalb handelt auch derjenige, der bei objektiver Betrachtung nur mit bescheidenen Überschüssen aus einer bestimmten Kapitalanlage rechnen kann, mit der Absicht, Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 EStG zu erzielen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 28. Oktober 1999 VIII R 7/97, BFH/NV 2000, 564, unter II.1.a. der Gründe; vom 27. Juli 1999 VIII R 36/98, BFHE 189, 408, BStBl II 1999, 769).
  • BFH, 04.04.2008 - IV R 91/06

    Zulässigkeit der Revision - Beschwer - Verhältnis von Feststellungsbescheiden -

    c) Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für die anhängige Revision (betreffend die gesonderte Gewinnfeststellung) lässt sich schließlich nicht aus den Grundsätzen des Urteils des BFH vom 28. Oktober 1999 VIII R 7/97 (BFH/NV 2000, 564, unter II.4.a der Gründe) ableiten, nach denen eine die Revision eröffnende (materielle) Beschwer darin zu sehen sein kann, dass die Vorinstanz über einen vom Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren nicht gestellten Antrag mit einem Urteilstenor entscheidet, der weder in der AO noch in den materiellen Steuergesetzen eine Rechtsgrundlage findet und der deshalb auch nicht getroffen werden durfte.

    Obgleich einem solchen Entscheidungssatz keine Bindungswirkung zukomme, müsse dem Kläger --so das BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 564-- das Recht zustehen, den Rechtsschein des Urteilsspruchs zu beseitigen (gl.A. Gräber/ Ruban, a.a.O., Vor § 115 Rz 13 a.E.).

  • FG Schleswig-Holstein, 01.07.2011 - 2 K 190/09

    Steuerliche Abziehbarkeit eines Verlustes aus der Rückzahlung einer

  • FG Hamburg, 25.04.2013 - 2 K 142/12

    Anerkennung eines Werbungskostenüberschusses bei den Einkünften aus

  • FG München, 18.06.2004 - 9 V 958/04

    Überschusserzielungsabsicht bei Einkünften aus Kapitalvermögen; nicht steuerbare

  • BFH, 16.11.2000 - XI R 31/00

    Prozesszinsen (§ 236 AO) nach Verlustrücktrag aufgrund erfolgreicher Klage gegen

  • FG Münster, 02.11.2021 - 15 K 2736/18

    Besteuerung der Bereitstellung von Flüssigfuttermittel für die Schweinemast über

  • BFH, 22.08.2012 - X B 155/11

    Sachaufklärungspflicht des FG; Zeitpunkt der Bildung von Rückstellungen für

  • FG Hamburg, 08.12.2015 - 6 K 184/12

    Während der Investitionsphase eines Private Equity-/Venture Capital-Fonds

  • FG Niedersachsen, 27.02.2007 - 8 K 35/02

    Schuldzinsenabzug als nachträgliche Betriebsausgaben bei fehlender

  • FG Köln, 17.05.2018 - 13 K 3342/12

    Rechtsstreit um die Behandlung von mit ausländischer Quellensteuer belegter

  • BFH, 29.05.2001 - VIII R 11/00

    Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen; Anfechtung eines Einkommensteuerbescheids;

  • FG Bremen, 11.11.2015 - 1 K 91/13

    Zurechnung der Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung aus der Beteiligung

  • FG Baden-Württemberg, 09.06.2011 - 2 K 3718/08

    Keine Berücksichtigung der Finanzierungskosten einer Lebensversicherung als

  • FG Niedersachsen, 02.10.2001 - 13 K 66/96

    Überschusserzielungsabsicht bei teilweise mit Fremdmitteln erworbenen niedrig

  • FG Brandenburg, 07.02.2001 - 6 K 55/00

    Zulässigkeit der Entscheidung über die Höhe des Verlustrücktrags im Verfahren

  • FG Baden-Württemberg, 25.09.2012 - 5 K 5366/08

    Überschusserzielungsabsicht im Zusammenhang mit dem Abschluss einer sog.

  • BFH, 23.02.2007 - VIII B 106/06

    NZB: keine Beschwer, ESt-Festsetzung auf Null DM

  • FG Hamburg, 26.09.2019 - 3 K 227/17

    Einkommensteuer: Keine Einkünfteerzielungsabsicht bei sog. Disagio-Modell

  • FG München, 23.06.2010 - 1 K 2271/07

    Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG: Anschaffungskosten des Einbringenden bestimmen

  • BFH, 30.10.2008 - I B 219/07

    Bestandskraftwirkung einer unselbständigen Besteuerungsgrundlage mit Rücksicht

  • FG Hamburg, 27.02.2003 - V 166/99

    Einkünfteerzielungsabsicht bei sonstigen Einkünften

  • BFH, 23.01.2003 - IV R 64/01

    Abwahl der Nutzungswertbesteuerung, Grund und Boden

  • BFH, 15.01.2004 - VIII B 300/02

    Feststellung der Überschusserzielungsabsicht ist Tatsachenwürdigung

  • FG Baden-Württemberg, 15.11.2001 - 6 K 144/98

    Beratungskosten im Zusammenhang mit nicht realisiertem Firmenkauf als

  • FG München, 09.11.2011 - 9 K 799/11

    Darlehenszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

  • FG Baden-Württemberg, 22.04.2009 - 2 K 143/05

    Anwendbarkeit des Halbeinkünfteverfahrens auf eine Teilwertabschreibung

  • FG Hamburg, 07.03.2002 - II 331/01

    Geschiedene Ehegatten: Übernahme der Barunterhaltspflicht gegenüber den

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.12.2001 - 6 K 1666/99

    Zeitpunkt der Entstehung eines Auflösungsverlustes

  • FG Köln, 21.01.1999 - 10 K 5684/97

    Rechtmäßigkeit der Versagung des Verlustrücktrages; Rücktragsfähiger negativer

  • FG Düsseldorf, 18.03.2004 - 14 K 5045/01

    Steuerhinterziehung; Ausländische Kapitaleinkünfte; Festsetzungsverjährung;

  • FG Rheinland-Pfalz, 20.03.2003 - 4 K 2699/98

    Zur Einkünfteerzielungsabsicht beim kurzfristigen Halten eines bebauten

  • FG München, 25.03.2003 - 6 K 1296/00

    Fehlende Überschußerzielungsabsicht bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht