Rechtsprechung
   BFH, 25.11.1999 - VII R 40/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,2507
BFH, 25.11.1999 - VII R 40/99 (https://dejure.org/1999,2507)
BFH, Entscheidung vom 25.11.1999 - VII R 40/99 (https://dejure.org/1999,2507)
BFH, Entscheidung vom 25. November 1999 - VII R 40/99 (https://dejure.org/1999,2507)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,2507) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Vollstreckung - Eidesstattliche Versicherung - Zulassungsfreie Verfahrensrevision - Streitwertrevision - Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 1 erste Alt.; ; FGO § ... 116 Abs. 1 Nr. 5; ; FGO § 119 Nr. 6; ; FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5; ; FGO § 116 Abs. 1; ; FGO § 116; ; AO 1977 § 284 Abs. 1; ; GKG § 25 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz; ; GKG § 13 Abs. 1 Satz 1; ; GKG § 14 Abs. 1 Satz 1; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwertrevision; Erlöschen eines vollstreckbaren Anspruchs durch Tilgung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 591
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 19.01.1993 - VII R 121/92

    Unzureichende Begründung des Widerrufstatbestands

    Auszug aus BFH, 25.11.1999 - VII R 40/99
    Verfahrensmängel i.S. des § 116 Abs. 1 FGO sind jedoch nur dann ordnungsgemäß gerügt, wenn die zur Begründung vorgetragenen Tatsachen, ihre Richtigkeit unterstellt, den betreffenden Mangel ergeben, d.h. wenn sie schlüssig vorgetragen sind (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 19. Januar 1993 VII R 121/92, BFH/NV 1994, 40, ständige Rechtspr. des BFH).

    Das ist nur dann der Fall, wenn das FG seine Entscheidung überhaupt nicht begründet oder einen eigenständigen Klagegrund oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat, mithin das Urteil bezüglich eines wesentlichen Streitpunktes nicht mit Gründen versehen ist (BFH/NV 1994, 40, m.w.N.).

  • BFH, 06.03.1997 - VII R 121/96

    Unzulässigkeit einer Revision mangels Zulassung durch das Finanzgericht oder

    Auszug aus BFH, 25.11.1999 - VII R 40/99
    Die vom Kläger ferner gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zwar ein absoluter Revisionsgrund (§ 119 Nr. 3 FGO), aber kein Grund für eine zulassungsfreie Revision nach § 116 Abs. 1 FGO (ständige Rechtspr., vgl. Senatsbeschluss vom 6. März 1997 VII R 121/96, BFH/NV 1997, 430).
  • BFH, 11.12.1997 - VII R 132/97

    Begründung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels aufgrund einer unrichtigen

    Auszug aus BFH, 25.11.1999 - VII R 40/99
    Da ein Rechtsirrtum hierüber nicht entschuldigt (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Dezember 1997 VII R 132/97, BFH/NV 1998, 735, a.E.) und zudem die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils zutreffend ist, führt die vom Kläger angerufene Meistbegünstigungsregel hier nicht weiter.
  • BFH, 29.07.1999 - VII E 6/99

    Streitwert bei eidesstattlicher Versicherung

    Auszug aus BFH, 25.11.1999 - VII R 40/99
    Zur Begründung bezieht er sich auf seinen Beschluss vom 29. Juli 1999 VII E 6/99 (BStBl II 1999, 756, auch zur Veröffentlichung in BFHE vorgesehen), durch den er seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Streitwert im Verfahren nach § 284 AO 1977 im Regelfall auf 50 % der rückständigen Steuerbeträge, aus denen vollstreckt wird, zu bemessen ist, dahingehend eingeschränkt hat, dass der Streitwert den Höchstbetrag von 1 000 000 DM nicht übersteigen dar.
  • BFH, 26.03.1991 - VII R 66/90

    Für die gerichtliche Überprüfung einer behördlichen Ermessensentscheidung sind

    Auszug aus BFH, 25.11.1999 - VII R 40/99
    Ferner fehlt es schließlich an der Darlegung des genauen Zeitpunkts der Tilgungen, da der Senat bei der Beurteilung der Ermessensentscheidung nach § 284 Abs. 1 AO 1977 nur solche tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigen darf, die bis zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (hier: der Einspruchsentscheidung vom 2. April 1996) eingetreten sind (Senatsurteil vom 26. März 1991 VII R 66/90, BFHE 164, 7, BStBl II 1991, 545).
  • BFH, 21.09.1994 - VIII R 80/93
    Auszug aus BFH, 25.11.1999 - VII R 40/99
    Schließlich begründet die Rüge, die Ladungsfrist des § 91 Abs. 1 Satz 1 FGO von mindestens zwei Wochen sei nicht gewahrt worden --sollte die Rüge nicht nur zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, sondern auch im Rahmen der vorliegenden Revision erhoben sein--, keinen schlüssigen Vortrag eines Verfahrensfehlers nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 21. September 1994 VIII R 80-82/93, BFH/NV 1995, 416).
  • BFH, 25.11.1999 - VII B 140/99

    Abkürzung der Ladungsfrist; Anspruch auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 25.11.1999 - VII R 40/99
    Hiergegen wendet sich der Kläger sowohl mit der vorliegenden Revision als auch mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (Az. VII B 140/99).
  • BFH, 10.10.2002 - VII B 15/02

    Unwirksame Prozesshandlung, Genehmigung

    Dieser Verwaltungsakt ist bestandskräftig geworden, nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 25. November 1999 (Az. VII R 40/99) die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 24. März 1999 (Az. 3 K 2036/96) als unzulässig verworfen hat.

    Der Kläger verkennt --wie leider auch in den vorangegangenen Verfahren VII B 140/99 und VII R 40/99--, dass es dem BFH als Revisionsgericht nach den gesetzlichen Bestimmungen verwehrt ist, in den vom Kläger bei dem BFH anhängig gemachten Verfahren, in denen es zunächst um den Zugang zum Gericht geht, zu den sich gegen die Richtigkeit des FG-Urteils richtenden Einwendungen des Klägers Stellung zu nehmen oder gar eine Aufhebung des FG-Urteils auszusprechen.

  • BFH, 27.10.2000 - VII E 10/00

    Kostenansatz - Streitwertüberprüfung nach Streitwertfestsetzung

    Mit Beschluss vom 31. März 2000 (VII R 40/99, VII B 140/99) hat der Senat die vom Kostenschuldner erhobene Gegenvorstellung gegen den in den Beschlüssen des BFH vom 25. November 1999 VII R 40/99 und VII B 140/99 jeweils festgesetzten Streitwert zurückgewiesen.

    Für eine Änderung der Streitwertfestsetzung besteht nach der Auffassung des Senats jedoch keine Veranlassung (vgl. Beschluss vom 31. März 2000 VII R 40/99, VII B 140/99, BFH/NV 2000, 1226).

  • BFH, 28.07.2000 - X R 11/00

    Revision; Verfahrensmangel

    Der Kläger hätte innerhalb der Revisionsbegründungsfrist einen der in § 116 FGO abschließend aufgezählten Gründe, die hier für eine Anfechtung der erstinstanzlichen Urteile allein in Betracht kommen, substantiiert und in sich schlüssig darlegen müssen (BFH-Beschlüsse vom 18. Oktober 1999 IX R 28/99, BFH/NV 2000, 464, und vom 25. November 1999 VII R 40/99, BFH/NV 2000, 591; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 116 Rz. 3).

    Ein Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn das angefochtene Urteil überhaupt nicht oder in einem wesentlichen Streitpunkt, d.h. hinsichtlich eines selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmittels, nicht mit Entscheidungsgründen i.S. des § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO (dazu BFH-Beschluss vom 8. September 1999 XI R 104/96, BFH/NV 2000, 323, 324; Gräber, a.a.O., § 105 Rz. 21, 26 und § 119 Rz. 23) versehen ist (BFH-Beschlüsse vom 16. August 1999 VIII R 9/99, BFH/NV 2000, 209, 210, und in BFH/NV 2000, 591), so dass nicht hinreichend erkennbar ist, warum so und nicht anders entschieden wurde.

  • BFH, 06.11.2000 - VII R 40/99

    Nichtzulassungsbeschwerde - Eidesstattliche Versicherung - Streitwertfestsetzung

    Mit Beschlüssen vom 25. November 1999 VII R 40/99 (BFH/NV 2000, 591) und VII B 140/99 (BFH/NV 2000, 589) hatte der Senat die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, Revisionsklägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 24. März 1999 3 K 2036/96 (NV), mit dem dieses die Klage des Klägers gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abgewiesen hatte, als unzulässig verworfen (Revision) bzw. als unbegründet zurückgewiesen (Nichtzulassungsbeschwerde) und dabei den Streitwert der beiden Verfahren jeweils auf ... DM festgesetzt.
  • BFH, 12.06.2001 - XI R 58/99

    Unterbrechung einer mündlichen Verhandlung

    Nach dieser Vorschrift fehlen Entscheidungsgründe auch dann, wenn das FG einen eigenständigen Klagegrund oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat, mithin das Urteil bezüglich eines wesentlichen Streitpunktes nicht mit Gründen versehen ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 25. November 1999 VII R 40/99, BFH/NV 2000, 591; vom 16. August 1999 VIII R 9/99, BFH/NV 2000, 209, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 30.09.2002 - VII S 16/02

    Auftragsvollstreckung durch das HZA

    Von rechtlicher Bedeutung im Rahmen des § 284 AO 1977 ist ein solcher Angriff des Vollstreckungsschuldners nur dann, wenn unter Berücksichtigung dieses Vorbringens das Ermessen des HZA, den Antragsteller zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorzuladen, auf Null reduziert wäre, es also fehlerfrei nur dahin gehend ausgeübt werden könnte, dass von einer Vorladung abzusehen sein würde (BFH-Beschluss vom 25. November 1999 VII R 40/99, BFH/NV 2000, 591).
  • BFH, 28.07.2000 - X R 12/00

    Fristverlängerungsantrag - Schätzung der Besteuerungsgrundlagen - Gegenstand des

    Der Kläger hätte innerhalb der Revisionsbegründungsfrist einen der in § 116 FGO abschließend aufgezählten Gründe, die hier für eine Anfechtung der erstinstanzlichen Urteile allein in Betracht kommen, substantiiert und in sich schlüssig darlegen müssen (BFH-Beschlüsse vom 18. Oktober 1999 IX R 28/99, BFH/NV 2000, 464, und vom 25. November 1999 VII R 40/99, BFH/NV 2000, 591; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 116 Rz. 3).

    Ein Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn das angefochtene Urteil überhaupt nicht oder in einem wesentlichen Streitpunkt, d.h. hinsichtlich eines selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmittels, nicht mit Entscheidungsgründen i.S. des § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO (dazu BFH-Beschluss vom 8. September 1999 XI R 104/96, BFH/NV 2000, 323, 324; Gräber, a.a.O., § 105 Rz. 21, 26 und § 119 Rz. 23) versehen ist (BFH-Beschlüsse vom 16. August 1999 VIII R 9/99, BFH/NV 2000, 209, 210, und in BFH/NV 2000, 591), so dass nicht hinreichend erkennbar ist, warum so und nicht anders entschieden wurde.

  • BFH, 31.03.2000 - VII R 40/99

    Streitwertfestsetzung durch BFH; Gegenvorstellung

    Mit Beschlüssen vom 25. November 1999 VII R 40/99 (BFH/NV 2000, 591) und VII B 140/99 (BFH/NV 2000, 589) hat der Senat die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, Revisionsklägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 24. März 1999 3 K 2036/96, mit dem dieses die Klage des Klägers gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abgewiesen hatte, als unzulässig verworfen (Revision) bzw. als unbegründet zurückgewiesen (Nichtzulassungsbeschwerde) und dabei den Streitwert der beiden Verfahren jeweils auf 1 Mio. DM festgesetzt.
  • BFH, 31.03.2000 - VII B 140/99

    Eidesstattliche Versicherung - Streitwert - Gegevorstellung

    Mit Beschlüssen vom 25. November 1999 VII R 40/99 (BFH/NV 2000, 591) und VII B 140/99 (BFH/NV 2000, 589) hat der Senat die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, Revisionsklägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 24. März 1999 3 K 2036/96, mit dem dieses die Klage des Klägers gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abgewiesen hatte, als unzulässig verworfen (Revision) bzw. als unbegründet zurückgewiesen (Nichtzulassungsbeschwerde) und dabei den Streitwert der beiden Verfahren jeweils auf 1 Mio. DM festgesetzt.
  • FG München, 31.07.2007 - 12 K 1664/06

    Voraussetzungen der Abzweigung des Kindergeldes an den entsprechenden

    Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BFH-Beschluss vom 25. November 1999 VII R 40/99, BFH/NV 2000, 591), hier also der Einspruchsentscheidung vom 29. März 2006.
  • BFH, 29.11.2000 - I R 16/00

    Urteil ohne Entscheidungsgründe

  • BFH, 21.06.2001 - I R 24/00

    Verletzung des Rechts auf Gehör - Ermessenserwägungen - Versagung des

  • FG Berlin-Brandenburg, 02.04.2009 - 10 K 10320/07

    Abzweigung von Kindergeld: bei erfolgter Auszahlung, Irrelevanz von

  • FG Köln, 19.11.2001 - 10 Ko 6021/01

    Streitwert in Verfahren wegen Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht