Weitere Entscheidung unten: BFH, 12.07.1999

Rechtsprechung
   BFH, 12.07.1999 - VI B 20/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,4589
BFH, 12.07.1999 - VI B 20/99 (https://dejure.org/1999,4589)
BFH, Entscheidung vom 12.07.1999 - VI B 20/99 (https://dejure.org/1999,4589)
BFH, Entscheidung vom 12. Juli 1999 - VI B 20/99 (https://dejure.org/1999,4589)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,4589) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Außerordentliche Beschwerde - Ausnahme-Rechtsmittel - Aussetzung der Vollziehung - Greifbare Gesetzeswidrigkeit - Erstinstanzliche Entscheidung - Hinnehmbare Gesetzeswidrigkeit

  • Judicialis

    FGO § 128 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 69 Abs. 3; ; FGO § 128 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 69 Abs. 3, § 128 Abs. 3 S. 1
    Ablehnender AdV-Beschluss; außerordentliche Beschwerde

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 60
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 21.01.1998 - VII B 255/97

    Zulassung in einer Entscheidung des Finanzgerichts über die Aussetzung der

    Auszug aus BFH, 12.07.1999 - VI B 20/99
    Eine Zulassung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof (BFH) ist nach Rechtsschutzziel und Begründung der Beschwerde nicht begehrt; sie wäre nach ständiger Rechtsprechung des BFH ebenfalls nach § 128 Abs. 3 FGO nicht statthaft (z.B. BFH-Beschluß vom 21. Januar 1998 VII B 255/97, BFH/NV 1998, 818, m.w.N.).
  • BFH, 26.08.1991 - IV B 135/90

    Ausnahmefall der Gesetzeswidrigkeit in Folge des Fehlens jeglicher

    Auszug aus BFH, 12.07.1999 - VI B 20/99
    Die Statthaftigkeit eines solchen, in der FGO nicht vorgesehenen "Ausnahme-Rechtsmittels" hat die Rechtsprechung allenfalls für Sonderfälle greifbarer Gesetzeswidrigkeit in Erwägung gezogen, d.h. für Fälle, in denen die erstinstanzliche Entscheidung jeglicher Grundlage entbehrt und sie damit eine nicht hinnehmbare Gesetzeswidrigkeit zur Folge hat (BFH-Beschluß vom 26. August 1991 IV B 135/90, BFH/NV 1992, 509).
  • BFH, 22.11.1994 - VII B 144/94

    Rüge eines Verfahrensfehlers auf Grund widersprechender Gesetzesauslegung

    Auszug aus BFH, 12.07.1999 - VI B 20/99
    Der kraft Gesetzes unanfechtbare Beschluß muß demgemäß unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen sein oder auf einer Gesetzesauslegung beruhen, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (BFH-Beschluß vom 22. November 1994 VII B 144/94, BFH/NV 1995, 791, m.w.N.).
  • BFH, 22.08.2001 - III B 71/01

    Beschwerde gegen einen Beschluss - Unanfechtbarkeit - Nichtzulassung der

    In der Rechtsprechung ist offen gelassen worden, ob eine außerordentliche Beschwerde überhaupt für Fälle in Betracht kommt, in denen die reguläre Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO aufgrund des § 128 Abs. 3 FGO unstatthaft ist (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2000, 481, 482; vom 12. Juli 1999 VI B 20/99, BFH/NV 2000, 60).
  • BFH, 10.04.2002 - VIII B 122/01

    Umdeutung einer NZB in eine Gegenvorstellung oder außerordentliche Beschwerde

    Der BFH hat eine derartige Gesetzeswidrigkeit angenommen, wenn die Entscheidung unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und daher eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (BFH-Beschluss vom 12. Juli 1999 VI B 20/99, BFH/NV 2000, 60, m.w.N.).
  • BFH, 05.03.2001 - III B 119/00

    Anfechtbarkeit von Entscheidungen - Untätigkeit des FG - Prozessleitende

    Der BFH hat eine derartige Gesetzeswidrigkeit angenommen, wenn die Entscheidung unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und daher eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 1999 VI B 20/99, BFH/NV 2000, 60, und vom 24. Februar 2000 III B 1/00, BFH/NV 2000, 1111).
  • BFH, 26.02.2001 - XI B 157/00

    Aussetzung der Vollziehung - Vorlage einer eidestattlichen Versicherung -

    Auch als außerordentliche Beschwerde ist das Rechtsmittel nicht statthaft (zu diesem Rechtsmittel vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 1999 VI B 20/99, BFH/NV 2000, 60; vom 7. Dezember 1999 IV B 146/99, BFH/NV 2000, 413; vom 17. Dezember 1999 VI B 218/99, BFH/NV 2000, 481; vom 13. Juli 2000 XI B 24/00, BFH/NV 2001, 51; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, Rz. 28 Vor § 115, § 128 Rz. 3a).
  • BFH, 13.07.2000 - XI B 24/00

    Unzulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde

    Ein Rechtsmittel der "außerordentlichen Beschwerde" ist im Streitfall nicht gegeben (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Juli 1999 VI B 20/99, BFH/NV 2000, 60; vom 7. Dezember 1999 IV B 146/99, BFH/NV 2000, 413, und vom 17. Dezember 1999 VI B 218/99, BFH/NV 2000, 481).
  • BFH, 16.03.2000 - III S 5/99

    Beschwerde gegen AdV-Beschluss; außerordentliche Beschwerde; Notanwalt

    Diese muss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen sein oder auf einer Gesetzesauslegung beruhen, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und daher eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (BFH-Beschluss vom 12. Juli 1999 VI B 20/99, BFH/NV 2000, 60, m.w.N.).
  • BFH, 26.02.2001 - XI B 107/00

    Einkommensteuerbescheid - Aussetzung der Vollziehung - Statthaftigkeit einer

    Auch als außerordentliche Beschwerde ist das Rechtsmittel nicht statthaft (zu diesem Rechtsmittel vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 1999 VI B 20/99, BFH/NV 2000, 60; vom 7. Dezember 1999 IV B 146/99, BFH/NV 2000, 413; vom 17. Dezember 1999 VI B 218/99, BFH/NV 2000, 481; vom 13. Juli 2000 XI B 24/00, BFH/NV 2001, 51; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, Rz. 28 Vor § 115, § 128 Rz. 3a).
  • BFH, 24.02.2000 - III B 1/00

    NZB gegen AdV-Beschluss; außerordentliche Beschwerde und Gegenvorstellung

    Der BFH hat eine derartige Gesetzeswidrigkeit angenommen, wenn die Entscheidung unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und daher eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (BFH-Beschluss vom 12. Juli 1999 VI B 20/99, BFH/NV 2000, 60, m.w.N.).
  • BFH, 17.12.1999 - VI B 218/99

    "Gegenvorstellung" und "außerordentliche Beschwerde"

    Ein Rechtsmittel der "Gegenvorstellung" bzw. der "außerordentlichen Beschwerde" ist im Streitfall gegen den die Aussetzung der Vollziehung ablehnenden Beschluß des FG nicht gegeben (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Juli 1999 VI B 20/99, BFH/NV 2000, 60).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BFH, 12.07.1999 - VI B 355/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,12762
BFH, 12.07.1999 - VI B 355/98 (https://dejure.org/1999,12762)
BFH, Entscheidung vom 12.07.1999 - VI B 355/98 (https://dejure.org/1999,12762)
BFH, Entscheidung vom 12. Juli 1999 - VI B 355/98 (https://dejure.org/1999,12762)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,12762) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung - Klärungsbedürftigkeit - Klärungsfähigkeit - Zulassungsgrund - Verlängerung der Ausschlußfrist - Denkgesetze - Erfahrungssätze

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 1 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 65 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de

    FGO §§ 65, 115 Abs. 2, 3
    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 60
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 05.03.1998 - VII B 251/97

    Anordnung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

    Auszug aus BFH, 12.07.1999 - VI B 355/98
    Dazu ist erforderlich, daß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, vgl. Beschluß vom 5. März 1998 VII B 251/97, BFH/NV 1998, 1231, m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht