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   BFH, 06.08.1999 - X B 18/99   

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BFH, 06.08.1999 - X B 18/99 (https://dejure.org/1999,6609)
BFH, Entscheidung vom 06.08.1999 - X B 18/99 (https://dejure.org/1999,6609)
BFH, Entscheidung vom 06. August 1999 - X B 18/99 (https://dejure.org/1999,6609)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Schätzung - Steuerfahndung - Herausgabe der Buchführungsunterlagen - Abgabe einer Steuererklärung - Verschwinden von Unterlagen - Besorgnis der Befangenheit

  • Judicialis

    FGO § 79b; ; FGO § 51 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 79; ; FGO § 54 Abs. 2; ; FGO § 51; ; FGO § 155; ; ZPO § 42 Abs. 2; ; ZPO § 224 Abs. 2; ; ZPO § 43; ; ZPO § 570; ; ZPO § 45 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    FGO § 51 Abs. 1, § 54 Abs. 2; ZPO §§ 42, 43, 45
    Befangenheitsantrag wegen prozessleitender Verfügung des Richters

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 73
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 07.02.1996 - X B 195/95

    Steuerhinterziehung durch Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen

    Auszug aus BFH, 06.08.1999 - X B 18/99
    Ablehnungsgründe, die während einer mündlichen Verhandlung entstehen, müssen bis zum Schluß dieser Verhandlung geltend gemacht werden; darüber hinaus muß sich die Partei weigern, den Termin weiter wahrzunehmen, wenn sie ihr Ablehnungsrecht nicht verlieren will (BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 1996 X B 195/95, BFH/NV 1996, 616; vom 12. August 1998 III B 23/98, BFH/NV 1999, 476; jeweils mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung).

    Gegenstand der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch nach § 51 FGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO sind nur die Gründe, die in dem Ablehnungsgesuch dem FG gegenüber geltend gemacht worden sind (BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 1990 X B 115/89, BFH/NV 1991, 253; vom 7. Februar 1996 X B 195/95, BFH/NV 1996, 616).

  • BFH, 24.11.1994 - X B 146/94
    Auszug aus BFH, 06.08.1999 - X B 18/99
    Das Institut der Richterablehnung soll eine unparteiische Rechtspflege sichern (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. November 1994 X B 146-149/94, BFH/NV 1995, 692, m.w.N.).

    Dies setzt ohne weiteres erkennbare und gravierende Verfahrensfehler oder eine Häufung von Rechtsverstößen voraus (BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 1993 XI B 91/92, BFH/NV 1994, 489; in BFH/NV 1995, 692; vom 23. Juli 1996 VIII B 22/96, BFH/NV 1997, 126).

  • BFH, 09.02.1994 - I B 161/93

    Befangenheit eines Richters

    Auszug aus BFH, 06.08.1999 - X B 18/99
    Im übrigen liegt eine Besorgnis der Befangenheit selbst dann nicht vor, wenn ein Richter sich hinsichtlich der Erfüllbarkeit von Aufklärungsverfügungen irrt (vgl. z.B. zu irrtümlichen Annahmen BFH-Beschlüsse vom 2. September 1991 XI B 27/90, BFH/NV 1992, 124; vom 9. Februar 1994 I B 161/93, BFH/NV 1994, 874).
  • BFH, 24.07.1990 - X B 115/89

    Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BFH, 06.08.1999 - X B 18/99
    Gegenstand der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch nach § 51 FGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO sind nur die Gründe, die in dem Ablehnungsgesuch dem FG gegenüber geltend gemacht worden sind (BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 1990 X B 115/89, BFH/NV 1991, 253; vom 7. Februar 1996 X B 195/95, BFH/NV 1996, 616).
  • BFH, 04.07.1985 - V B 3/85

    Finanzgerichtsverfahren - Richter - Befangenheitsantrag

    Auszug aus BFH, 06.08.1999 - X B 18/99
    Verfahrensverstöße oder sonstige Rechtsfehler eines Richters sind --selbst wenn sie objektiv vorliegen-- grundsätzlich kein Ablehnungsgrund (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. Juli 1985 V B 3/85, BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555; vom 30. August 1995 XI B 114/95, BFH/NV 1996, 225; vom 27. Juni 1996 X B 84/96, BFH/NV 1997, 122; vom 22. Oktober 1998 II B 64/98, BFH/NV 1999, 624; Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 51 Anm. 40).
  • BFH, 12.08.1998 - III B 23/98

    Richterablehnung; Rügeverlust

    Auszug aus BFH, 06.08.1999 - X B 18/99
    Ablehnungsgründe, die während einer mündlichen Verhandlung entstehen, müssen bis zum Schluß dieser Verhandlung geltend gemacht werden; darüber hinaus muß sich die Partei weigern, den Termin weiter wahrzunehmen, wenn sie ihr Ablehnungsrecht nicht verlieren will (BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 1996 X B 195/95, BFH/NV 1996, 616; vom 12. August 1998 III B 23/98, BFH/NV 1999, 476; jeweils mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung).
  • BFH, 02.09.1991 - XI B 27/90

    Steuermindernde Anrechnung eines Verlustrücktrags im Rahmen einer

    Auszug aus BFH, 06.08.1999 - X B 18/99
    Im übrigen liegt eine Besorgnis der Befangenheit selbst dann nicht vor, wenn ein Richter sich hinsichtlich der Erfüllbarkeit von Aufklärungsverfügungen irrt (vgl. z.B. zu irrtümlichen Annahmen BFH-Beschlüsse vom 2. September 1991 XI B 27/90, BFH/NV 1992, 124; vom 9. Februar 1994 I B 161/93, BFH/NV 1994, 874).
  • BFH, 29.10.1993 - XI B 91/92

    Ablehnung eines Richters im finanzgerichtlichen Verfahren wegen einer Häufung

    Auszug aus BFH, 06.08.1999 - X B 18/99
    Dies setzt ohne weiteres erkennbare und gravierende Verfahrensfehler oder eine Häufung von Rechtsverstößen voraus (BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 1993 XI B 91/92, BFH/NV 1994, 489; in BFH/NV 1995, 692; vom 23. Juli 1996 VIII B 22/96, BFH/NV 1997, 126).
  • BFH, 04.10.1994 - X B 168/94

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BFH, 06.08.1999 - X B 18/99
    Dies gilt erst recht für solche Gründe, die aus späteren, der angefochtenen Entscheidung des FG zeitlich nachfolgenden Handlungen oder Entscheidungen des abgelehnten Richters --hier: Erlaß einer weiteren Aufklärungsverfügung-- abgeleitet werden (BFH-Beschluß vom 4. Oktober 1994 X B 168/94, BFH/NV 1995, 528).
  • BFH, 17.12.1997 - XI B 114/95

    Möglichkeit der Ablehnung aller Mitglieder eines Senats

    Auszug aus BFH, 06.08.1999 - X B 18/99
    Verfahrensverstöße oder sonstige Rechtsfehler eines Richters sind --selbst wenn sie objektiv vorliegen-- grundsätzlich kein Ablehnungsgrund (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. Juli 1985 V B 3/85, BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555; vom 30. August 1995 XI B 114/95, BFH/NV 1996, 225; vom 27. Juni 1996 X B 84/96, BFH/NV 1997, 122; vom 22. Oktober 1998 II B 64/98, BFH/NV 1999, 624; Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 51 Anm. 40).
  • BFH, 22.10.1998 - II B 64/98

    Richterablehnung; Anregung auf vorläufige Steuerfestsetzung; Abfertigung der

  • BFH, 27.06.1996 - X B 84/96

    Wirkungen der Meinungsäußerung eines Richters über die Rechtslage und den

  • BFH, 01.04.1996 - I B 102/95

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit bei Mißtrauen gegen die

  • BFH, 23.07.1996 - VIII B 22/96
  • BFH, 07.04.2003 - V B 28/02

    Sachaufklärungspflicht; Beweiserhebung

    Ist das Urteil des FG auf mehrere Gründe gestützt, von denen jeder für sich allein das Entscheidungsergebnis trägt, so muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund geltend gemacht werden (z.B. BFH-Beschlüsse vom 6. August 1999 X B 18/99, BFH/NV 2000, 73; vom 9. Februar 1994 V B 198/93, BFH/NV 1995, 602; vom 16. Februar 1994 V B 83/93, BFH/NV 1995, 602, m.w.N.).
  • FG Münster, 23.11.2022 - 9 K 1114/17

    Darstellen des Taxiunternehmens und Mietwagenunternehmens als einheitlicher

    Auch wenn entgegen älteren Entscheidungen des BFH (vgl. BFH, Beschluss vom 06.08.1999 X B 18/99, BFH/NV 2000, 73, Rz. 11) davon auszugehen ist, dass ein Verlust des Ablehnungsrechts nicht allein deshalb eintritt, weil sich ein Beteiligter nach Ablehnung des Richters auf die weitere Verhandlung einlässt und Anträge stellt (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.04.2016 VIII B 47/15, NJW-RR 2016, 887; Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 22.12.2021 B 9 SB 42/21 B, juris, Rz. 26; Schoenfeld in Gosch, AO/FGO, § 51 FGO Rz. 87.1), ist es nach Auffassung des Senats zumindest bei nicht völlig zweifelsfrei und ausdrücklich gestellten Befangenheitsgesuchen erforderlich, dass ein Beteiligter sich zur Klarstellung, ob ein Befangenheitsantrag gestellt werden sollte, in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nochmals auf den seiner Ansicht nach gestellten und noch nicht beschiedene Befangenheitsantrag beruft.
  • FG Nürnberg, 30.09.2008 - II 133/03

    Kein Vorsteuerabzug bei Scheinrechnungen: Beteiligung des Geschäftsführers an

    Denn Ablehnungsgründe, die während der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht entstehen, müssen bis zum Schluss dieser Verhandlung geltend gemacht werden, andernfalls geht das Rügerecht nach ständiger Rechtsprechung verloren (BFH-Beschluss vom 06.08.1999 X B 18/99, BFH/NV 2000, 73).
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