Weitere Entscheidung unten: BFH, 07.12.1999

Rechtsprechung
   BFH, 01.12.1999 - XI B 88, 89/98, XI B 88/98, XI B 89/98   

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https://dejure.org/1999,5213
BFH, 01.12.1999 - XI B 88, 89/98, XI B 88/98, XI B 89/98 (https://dejure.org/1999,5213)
BFH, Entscheidung vom 01.12.1999 - XI B 88, 89/98, XI B 88/98, XI B 89/98 (https://dejure.org/1999,5213)
BFH, Entscheidung vom 01. Dezember 1999 - XI B 88, 89/98, XI B 88/98, XI B 89/98 (https://dejure.org/1999,5213)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Negative Einkünfte - Verlustabzug - Verfassungswidrigkeit - Darlegungserfordernis - Rechtliches Gehör

  • Judicialis

    FGO § 73 Abs. 1; ; FGO § 121 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 96 Abs. 2; ; EStG § 10d; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 734
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 26.04.1995 - I B 166/94

    Örtliche Voraussetzungen des Grenzgängerbegriffs nach dem DBA-Schweiz 1971

    Auszug aus BFH, 01.12.1999 - XI B 88/98
    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt deshalb nur vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BFH-Beschlüsse vom 26. April 1995 I B 166/94, BFHE 177, 451, BStBl II 1995, 532; vom 22. Dezember 1997 X B 23/96, BFH/NV 1998, 726).
  • BFH, 05.02.1999 - XI B 14/98

    Verfahrensmangel; mangelnde Sachaufklärung

    Auszug aus BFH, 01.12.1999 - XI B 88/98
    Die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG (Verstoß gegen § 76 Abs. 1 FGO) ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Beschluss vom 5. Februar 1999 XI B 14/98, BFH/NV 1999, 961) nur formgerecht erhoben, wenn der Beschwerdeführer vorträgt,.
  • BFH, 22.12.1997 - X B 23/96

    Voraussetzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Durchführung einer

    Auszug aus BFH, 01.12.1999 - XI B 88/98
    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt deshalb nur vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BFH-Beschlüsse vom 26. April 1995 I B 166/94, BFHE 177, 451, BStBl II 1995, 532; vom 22. Dezember 1997 X B 23/96, BFH/NV 1998, 726).
  • BFH, 20.10.1997 - XI B 11/97

    Ausreichende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BFH, 01.12.1999 - XI B 88/98
    Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) damit begründen, die Vereinbarkeit des § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit dem Grundgesetz (GG) sei nicht geklärt, fehlt es an der Darlegung, inwieweit der Gesetzgeber hier die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit in willkürlicher Weise nicht eingehalten habe (vgl. § 115 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 FGO; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Oktober 1997 XI B 11/97, BFH/NV 1998, 594, m.N.).
  • BFH, 21.01.1999 - XI B 13/98

    Divergenz

    Auszug aus BFH, 01.12.1999 - XI B 88/98
    Mit ihrer Divergenzrüge haben die Kläger --was zur ordnungsgemäßen Darlegung der Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erforderlich gewesen wäre-- keinen abstrakten Rechtssatz des angefochtenen Urteils und der von ihnen angeführten Entscheidungen des BFH oder des BVerfG so herausgearbeitet und gegenübergestellt, dass eine Abweichung erkennbar würde (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. Januar 1999 XI B 13/98, BFH/NV 1999, 1102).
  • BFH, 07.11.2006 - VI R 2/05

    Rückzahlung von Arbeitslohn erst im Kalenderjahr des tatsächlichen Abflusses

    Vielmehr ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein Gericht auch denjenigen Akteninhalt in Erwägung gezogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat (vgl. BVerfG-Beschluss vom 5. Dezember 1995 1 BvR 1463/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1996, 153; BFH-Beschluss vom 1. Dezember 1999 XI B 88, 89/98, BFH/NV 2000, 730).
  • BFH, 09.10.2002 - V R 5/02

    Lieferung und Einsaat von Getreide

    Wird --wie im Streitfall-- die Revision darauf gestützt, dass das FG seine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt habe, ist diese Rüge nach ständiger Rechtsprechung des BFH (s. z.B. BFH-Beschlüsse vom 3. April 2001 IV B 15/00, BFH/NV 2001, 1280, und vom 1. Dezember 1999 XI B 88, 89/98, BFH/NV 2000, 730, m.w.N.) nur formgerecht erhoben, wenn der Revisionskläger (oder im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision der Beschwerdeführer) vorträgt,.
  • BFH, 30.03.2004 - III S 16/03

    Aufwendungen zum Umgang mit den Kindern

    Andererseits geht diese Pflicht nicht soweit, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen müsste; grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen hat (z.B. BFH, Beschluss vom 1. Dezember 1999 XI B 88, 89/98, BFH/NV 2000, 730).
  • BFH, 03.04.2001 - IV B 15/00

    Unterhaltungskünstler, künstlerische oder gewerbliche Tätigkeit? Verletzung der

    Wird --wie hier zusätzlich-- die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision darauf gestützt, dass das FG seine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt habe, ist die Beschwerde nach ständiger Rechtsprechung des BFH (s. z.B. aus jüngerer Zeit Beschlüsse vom 1. Dezember 1999 XI B 88, 89/98, BFH/NV 2000, 730, m.w.N., und vom 15. September 2000 V B 128/00, BFH/NV 2001, 323) nur formgerecht erhoben, wenn der Beschwerdeführer vorträgt, .
  • BFH, 28.11.2006 - VI B 32/06

    NZB: Fahrtenbuch, grundsätzliche Bedeutung

    Vielmehr darf das Gericht Beteiligtenvorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lassen; es muss sich nur mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinander setzen (z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 1992 2 BvR 430/91, Neue Juristische Wochenschrift 1992, 2217; BFH-Beschluss vom 1. Dezember 1999 XI B 88, 89/98, BFH/NV 2000, 730; Gräber/Ruban, a.a.O., § 96 Rz. 30, m.w.N.).
  • BFH, 19.11.2002 - X B 78/01

    Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Daher liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das FG Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BFH-Beschlüsse vom 26. April 1995 I B 166/94, BFHE 177, 451, BStBl II 1995, 532; vom 22. Dezember 1997 X B 23/96, BFH/NV 1998, 726, und vom 1. Dezember 1999 XI B 88, 89/98, BFH/NV 2000, 730).
  • BFH, 18.04.2006 - VIII B 83/05

    Betriebsaufspaltung - mittelbare Beherrschung des Besitzunternehmens

    Darüber hinaus verkennt die Rüge, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen hat, und demgemäß der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs erst dann verletzt wird, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht entweder das Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder (jedenfalls) bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BFH-Beschluss vom 1. Dezember 1999 XI B 88/98, XI B 89/98, BFH/NV 2000, 730; Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz. 10a, m.w.N.).
  • BFH, 07.04.2003 - V B 28/02

    Sachaufklärungspflicht; Beweiserhebung

    - weshalb er, der Beschwerdeführer, in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich auf der von ihm angeregten Beweiserhebung bestanden hat (vgl. die ständige Rechtsprechung des BFH in den Beschlüssen vom 3. April 2001 IV B 15/00, BFH/NV 2001, 1280, oder vom 1. Dezember 1999 XI B 88, 89/98, BFH/NV 2000, 730, m.w.N.).
  • BFH, 12.11.2004 - VII B 99/04

    Tarifierung

    Daher liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das FG Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Dezember 1999 XI B 88, 89/98, BFH/NV 2000, 730, 731; vom 7. Oktober 2003 III B 5/03, BFH/NV 2004, 164, 165).
  • BFH, 09.08.2005 - V B 56/05

    NZB: Schätzung - Verfahrensfehler

    Wird --wie hier zusätzlich-- die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision darauf gestützt, dass das FG seine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt habe, ist die Beschwerde nach ständiger Rechtsprechung des BFH (s. z.B. Beschlüsse vom 1. Dezember 1999 XI B 88, 89/98, BFH/NV 2000, 730, und vom 15. September 2000 V B 128/00, BFH/NV 2001, 323) nur formgerecht erhoben, wenn der Beschwerdeführer u.a. auch vorträgt, weshalb er, der Beschwerdeführer, --wenn er (wie hier) durch einen fachkundigen Prozessbevollmächtigten vertreten war-- in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich auf der von ihm angeregten Beweiserhebung bestanden hat.
  • BFH, 16.05.2008 - IV B 112/07

    Verletzung des rechtlichen Gehörs - keine Verböserung i.S. des § 367 Abs. 2 Satz

  • BFH, 08.12.2003 - X B 43/03

    Berücksichtigung von Finanzierungskosten bei der Berechnung des Entnahmewerts für

  • BFH, 06.04.2001 - IX B 1/01

    Wiederaufnahmeklage - Zulassung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz -

  • BFH, 16.12.2004 - XI B 193/03

    Rechtliches Gehör - Überraschungsentscheidung

  • BFH, 19.03.2002 - IV B 112/01

    Verfahrenfehler; Verletzung der Sachaufklärungspflicht

  • BFH, 06.03.2007 - XI B 165/06

    NZB: Verfassungswidrigkeit des § 10d EStG

  • BFH, 29.10.2003 - V B 45/03

    NZB: USt nicht wegen struktureller Vollzugsdefizite verfassungswidrig

  • BFH, 12.04.2002 - XI B 88/01

    NZB; Sachaufklärungspflicht; Honorarordnungen als Beurteilungsmaßstab für eine

  • BFH, 26.05.2000 - XI E 1/00

    Streitgegenstand und Streitwert

  • BFH, 28.11.2002 - IX B 131/02

    EigZul; Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG; Förderung von

  • BFH, 15.09.2000 - V B 128/00

    Revision; Darlegung von Zulassungsgründen

  • BFH, 08.08.2002 - V B 182/01

    Berliner Unternehmer - Verwertungsrechte an Filmen - Herstellung von Filmen in

  • BFH, 21.11.2000 - XI B 4/00

    Grundsätzliche Bedeutung - Beschwerdebegründung - Beschwerdebegründungsfrist -

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Rechtsprechung
   BFH, 07.12.1999 - I B 113/99   

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https://dejure.org/1999,6515
BFH, 07.12.1999 - I B 113/99 (https://dejure.org/1999,6515)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Schätzungsbescheide - Insolvenzeröffnungsverfahren - Vorläufiger Insolvenzverwalter - Zustimmungsvorbehalt - Unterbrechung des Verfahrens - Verwaltungsbefugnis - Verfügungsbefugnis

  • Judicialis

    FGO § 65 Abs. 2 Satz 1; ; FGO § ... 65 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 128 Abs. 2; ; FGO § 65 Abs. 2; ; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2; ; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1; ; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2; ; ZPO § 240 Satz 2; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 1; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 3

  • rechtsportal.de

    FGO § 155; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 240
    Verfahrensunterbrechung; vorläufiger Insolvenzverwalter

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 734
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.06.1999 - II ZR 70/98

    Unterbrechung des Rechtsstreits durch Bestellung eines vorläufigen

    Auszug aus BFH, 07.12.1999 - I B 113/99
    Dadurch ist die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Klägerin nicht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen (s. § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO; Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Juni 1999 II ZR 70/98, Der Betrieb 1999, 1650).
  • BFH, 09.04.1986 - II B 56/86
    Auszug aus BFH, 07.12.1999 - I B 113/99
    Prozesshandlungen eines nicht ordnungsgemäß vertretenen Beteiligten, der nicht selbst Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer ist, sind unwirksam und führen zur Unzulässigkeit des durch die Prozesshandlung eingelegten Rechtsmittels (s. BFH-Beschluss vom 9. April 1986 II B 56/86, BFH/NV 1987, 316; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 62 Rz. 76 f.).
  • BFH, 06.12.2005 - VII R 31/04

    TIR-Verfahren: Zuständigkeit für die Abgabenerhebung bei Zuwiderhandlungen -

    In einem solchen Fall tritt nach § 240 Satz 2 ZPO die Unterbrechung des Verfahrens nur ein, wenn gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative, § 22 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht, also nicht, wenn --wie im Streitfall-- gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO angeordnet wird, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 74 Rz. 36; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, Zivilprozessordnung, 63. Aufl., § 240 Rz. 2; Zöller/ Greger, Zivilprozessordnung, 25. Aufl., § 240 Rn. 5; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Dezember 1999 I B 113/99, BFH/NV 2000, 734).
  • BFH, 17.01.2006 - XI B 134/05

    Keine Beschwerde gegen prozessleitende Verfügung

    Zu diesen nicht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Aufforderungen und Fristsetzungen gemäß § 65 Abs. 2 FGO (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Dezember 1999 I B 113/99, BFH/NV 2000, 734) und die Fristsetzung nach § 79b FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 17. November 1997 XI B 132-139/97, BFH/NV 1998, 608; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 128 Rz. 7 f.).
  • OLG München, 22.05.2003 - 29 U 1505/03

    Zum Nachweis eines von anderen Produkten abgesetzten mit wettbewerblicher

    Daran fehlt es hier, denn die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters beinhaltet kein allgemeines Verfügungsverbot (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1; § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO), sondern nur einen Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO; vgl. Kirchhof in: Heidelberger Kommentar zur InsO, § 22 Rdnr. 31; Zöller, ZPO 21. Aufl., § 240 Rdnr. 5; BGH NJW 1999, 2822; BFH/NV 2000, 734).
  • FG Münster, 01.04.2003 - 15 K 2679/02

    Zur Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft bei Bestellung eines

    Diese Grundsätze sind auch auf die seit dem 01.01.1999 geltende InsO anwendbar (vgl. BFH in BFH/NV 2000, 734; offen gelassen in BFH/NV 2002, 223; FG Nürnberg, Beschluss vom 09.08.2001, II 287/2001, SIS-Dokument Nr. 030970; FG Nürnberg, rechtskräftiges Urteil vom 10.04.2002, II 39/00, juris-Dokument Nr. STRE200070934; FG Münster, rechtskräftiges Urteil vom 21.11.2001, 5 K 2513/02 U nv.).
  • BFH, 22.03.2002 - V B 15/02

    Statthaftigkeit einer Beschwerde - Zulässigkeit einer Beschwerde -

    Zu diesen nicht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Aufforderungen und Fristsetzungen gemäß § 65 Abs. 2 FGO (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Dezember 1999 I B 113/99, BFH/NV 2000, 734).
  • FG Nürnberg, 09.08.2001 - II 287/01

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Zeitpunkt der Beendigung einer

    Auch der BFH habe im Beschluss vom 07.12.1999 I B 113/99 (BFH/NV 2000, 734 ) ausgeführt, dass im Falle des Zustimmungsvorbehalts (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO ) die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der GmbH nicht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen sei.
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