Weitere Entscheidung unten: BFH, 11.11.1999

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   BFH, 22.11.1999 - III B 58/99   

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BFH, 22.11.1999 - III B 58/99 (https://dejure.org/1999,1913)
BFH, Entscheidung vom 22.11.1999 - III B 58/99 (https://dejure.org/1999,1913)
BFH, Entscheidung vom 22. November 1999 - III B 58/99 (https://dejure.org/1999,1913)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung - Klärungsbedüftigkeit - Klärung alter Rechtsfragen - Erhöhte Investitionszulagensätze

  • Judicialis

    FGO § 132; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 135 Abs. 2; ; FGO § 143 Abs. 1; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2, 3; InvZulG (1993) § 5 Abs. 2, 3
    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; auslaufendes Recht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 748
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 02.05.1995 - VIII B 135/94

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BFH, 22.11.1999 - III B 58/99
    Hierfür ist es erforderlich darzutun, dass die als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könne, wie dies bei Fragen aus fortgeltendem Recht regelmäßig der Fall ist (vgl. BFH-Beschluss vom 2. Mai 1995 VIII B 135/94, BFH/NV 1996, 138, m.umf.N.).
  • BFH, 11.02.1999 - III B 91/98

    InvZul; grundsätzliche Bedeutung bei Überlassung von Grundstücken an eine

    Auszug aus BFH, 22.11.1999 - III B 58/99
    Allein der Hinweis, eine Frage sei bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden, genügt für eine derartige Darlegung nicht (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Februar 1999 III B 91/98, BFH/NV 1999, 1122, m.w.N.).
  • BFH, 11.05.2017 - VI B 105/16

    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft - Betriebsaufgabe

    b) Betrifft eine als klärungsbedürftig aufgeworfene Rechtsfrage ausgelaufenes oder auslaufendes Recht, hier das Erfordernis der Abgabe einer Betriebsaufgabeerklärung vor dem 15. April 1988 und damit vor Einführung des § 16 Abs. 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011 (BGBl I 2011, 2131), muss zudem besonders dargelegt werden, dass die Rechtsfrage sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnte, wie dies bei Fragen aus fortgeltendem Recht regelmäßig der Fall ist (BFH-Beschlüsse vom 22. November 1999 III B 58/99, BFH/NV 2000, 748, und vom 18. Februar 2003 X B 58/02, BFH/NV 2003, 622).
  • BFH, 30.08.2005 - IV B 102/03

    Gewerbesteuerpflicht für Kursmakler und Kursmaklerstellvertreter

    Daran fehlt es regelmäßig, wenn die zu klärende Rechtsfrage auslaufendes oder ausgelaufenes Recht betrifft (vgl. BFH-Beschluss vom 22. November 1999 III B 58/99, BFH/NV 2000, 748; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 35, m.w.N.).

    Hierfür ist erforderlich darzutun, dass die als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnte, wie dies bei Fragen aus fortgeltendem Recht regelmäßig der Fall ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 748).

  • FG Hamburg, 15.04.2015 - 2 K 66/14

    Unionsrechtswidrigkeit von § 20 Abs. 3 und Abs. 4 UmwStG 1995

    Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO sind nicht erfüllt, insbesondere beruht der Streitfall auf ausgelaufenem Recht (ständige Rechtspr. z. B. BFH Beschlüsse vom 29. Juli 2014 I B 178/13, BFH/NV 2014, 1917; vom 22. November 1999 III B 58/99, BFH/NV 2000, 748).
  • BFH, 05.03.2013 - X B 179/11

    Erstattungsüberhang bei der Kirchensteuer - Verstoß gegen den klaren Inhalt der

    Erforderlich wäre vielmehr, dass sich die als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen kann, wie dies bei Fragen aus fortgeltendem Recht regelmäßig der Fall ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. April 1999 V B 163/98, BFH/NV 1999, 1451, und vom 22. November 1999 III B 58/99, BFH/NV 2000, 748).
  • FG Baden-Württemberg, 16.12.2004 - 8 K 389/01

    Renovierung einer anschließend steuerfrei aus dem Betriebsvermögen entnommenen

    Einer Rechtsfrage, die wie im Streitfall ausgelaufenes Recht betrifft, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO mehr zu (BFH-Beschluss vom 22.11.1999, III B 58/99, BFH/NV 2000, 748; BFH-Beschluss vom 29.5.2000, III B 11/00, BFH/NV 2001, 209; BFH-Beschluss vom 23.2.2001, III B 99/00, BFH/NV 2001, 1033).

    Von dieser Regel ist abzuweichen, wenn die als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnte, wie dies bei Fragen des geltenden Rechts regelmäßig der Fall ist (BFH-Beschluss vom 2.5.1995, VIII B, 135/94, BFH/NV 1996, 138, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 22.11.1999, III B 58/99, BFH/NV 2000, 748).

  • BFH, 23.05.2011 - I B 11/11

    Ausschluss von Teilwertabschreibungen bei ausländischem Beteiligungsbesitz im

    Dazu kann offenbleiben, ob das FA mit seinem weiteren Vortrag zu "offenen Steuerfällen", in denen die Grundsätze des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 22. Januar 2009 C-377/07 "STEKO Industriemontage GmbH" (Slg. 2009, I-299) entscheidungserheblich sein könnten, ausreichend dargelegt hat, dass angesichts der unmittelbar nach dem Streitzeitraum geänderten Rechtslage die konkret streiterhebliche Norm in nicht absehbarer Zukunft weiterhin bei einem nicht überschaubaren Personenkreis von Bedeutung ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. November 1999 III B 58/99, BFH/NV 2000, 748).
  • BFH, 09.05.2007 - IX B 7/07

    NZB: Eigenheimzulage, auslaufendes Recht, grundsätzliche Bedeutung

    Da es sich bei der Eigenheimzulage um auslaufendes Recht handelt (§ 19 Abs. 9 des Eigenheimzulagengesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005, BGBl I 3680), wäre nur ausnahmsweise von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage zum Umfang der förderungswürdigen Nutzung einer Wohnung bei unentgeltlicher Überlassung an einen Angehörigen zu Wohnzwecken sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnte (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. November 1999 III B 58/99, BFH/NV 2000, 748).
  • BFH, 25.09.2002 - IX B 19/02

    Grundsätzliche Bedeutung; ausgelaufenes Recht; Verfassungsverstoß

    In diesen Fällen muss daher besonders dargetan werden, dass sich die als klärungsbedürftig aufgeworfene Rechtsfrage auch zukünftig noch bei einem nicht überschaubaren Personenkreis stellen wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. November 1999 III B 58/99, BFH/NV 2000, 748; vom 29. Mai 2000 III B 11/00, BFH/NV 2001, 209; vom 23. Februar 2001 III B 99/00, BFH/NV 2001, 1033).
  • BFH, 21.09.2015 - III B 125/14

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Rechtfortbildung - Darlegung des

    Hierfür ist es erforderlich darzutun, dass die aufgeworfene Frage sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könne, wie dies bei Fragen aus fortgeltendem Recht regelmäßig der Fall ist (z.B. Senatsbeschluss vom 22. November 1999 III B 58/99, BFH/NV 2000, 748, unter 1., m.w.N.).
  • BFH, 21.12.2005 - X B 121/05

    Gleichzeitige Inanspruchnahme von Baukindergeld und Kinderzulage?

    Sofern die aufgeworfene Rechtsfrage ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betrifft, muss zudem dargelegt werden, dass die Frage sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnte, wie dies bei Fragen aus fortgeltendem Recht regelmäßig der Fall ist (BFH-Beschluss vom 22. November 1999 III B 58/99, BFH/NV 2000, 748).
  • BFH, 26.09.2005 - XI B 50/05

    Spendenbescheinigung; grobe Fahrlässigkeit i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

  • BFH, 29.10.2003 - X B 125/03

    Grundförderung; Folgeobjekt

  • BFH, 14.02.2007 - IX B 177/06

    Baugenehmigung; Tatbestandswirkung

  • BFH, 12.12.2005 - X B 152/05

    Wohnbauförderung nach § 10e EStG; Förderzeitraum

  • BFH, 29.07.2014 - I B 178/13

    Abwärtsverschmelzung - Untergang des Verlustvortrags gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2

  • BFH, 08.08.2007 - X B 26/07

    Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Anforderungen an die

  • BFH, 15.09.2004 - X B 174/03

    Keine Sicherung einer einheitlichen Rspr. bei ausgelaufenes Recht betreffende

  • BFH, 18.02.2003 - X B 58/02

    Verfassungsmäßigkeit des § 10 e Abs. 5 a EStG

  • FG München, 13.12.2010 - 7 K 2662/09

    Auslegung des Einspruchs - Europarechtswidrigkeit des § 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999

  • BFH, 24.10.2006 - IX B 112/05

    NZB: Eigenheimzulage, Fremdvergleich

  • BFH, 20.10.2006 - IX B 52/05

    Grundsätzliche Bedeutung von Streifragen zur Eigenheimzulage

  • BFH, 27.07.2004 - XI B 42/04

    NZB: grundsätzliche Bedeutung

  • BFH, 09.08.2005 - XI B 150/04

    Ehegatten - Entlastungsbetrag nach § 32c EStG a.F.

  • BFH, 08.02.2007 - IX B 117/06

    § 9 Abs. 5 EigZulG verfassungsgemäß

  • BFH, 17.10.2006 - IX B 42/05

    NZB: Eigenheimzulage, grundsätzliche Bedeutung

  • FG Düsseldorf, 03.12.2001 - 8 K 1864/01

    Entlastungsbetrag; Gewerbliche Einkünfte; Horizontale Verlustverrechnung -

  • BFH, 12.01.2001 - III B 59/00

    Investitionszulage - Färsenproduktion - Landwirtschaft - Tierzucht -

  • BFH, 09.01.2001 - VIII B 51/00

    Divergenz; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

  • FG Düsseldorf, 19.12.2005 - 8 K 383/02

    Entlastungsbetrag; Gewerbliche Einkünfte; Verlustverrechnung - Keine

  • BFH, 06.08.2003 - XI B 7/03

    Durchlaufspende; Abflussprinzip

  • BFH, 29.03.2001 - VIII B 90/00

    Wesentliche Beteiligung und Tarifermäßigung; auslaufendes Recht

  • FG Niedersachsen, 18.06.2003 - 2 K 408/00

    Steuerliche Behandlung der Entnahme einer leer stehenden Wohnung; Zugehörigkeit

  • FG München, 12.08.2008 - 13 K 540/05

    Tarifbegünstigung eines in der Zeit vom 1.1. bis 26.7.2002 erzielten Gewinns aus

  • FG Düsseldorf, 26.04.2006 - 7 K 826/04

    Sonderabschreibung; Anzahlungen auf Anschaffungskosten; Anschaffungsnebenkosten;

  • FG Baden-Württemberg, 12.01.2009 - 5 V 3932/08

    Keine Bildung einer Ansparrücklage für einen Betrieb beziehungsweise

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Rechtsprechung
   BFH, 11.11.1999 - III B 40/98   

Zitiervorschläge
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BFH, 11.11.1999 - III B 40/98 (https://dejure.org/1999,11952)
BFH, Entscheidung vom 11.11.1999 - III B 40/98 (https://dejure.org/1999,11952)
BFH, Entscheidung vom 11. November 1999 - III B 40/98 (https://dejure.org/1999,11952)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 748
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 31.07.1997 - III R 247/94
    Auszug aus BFH, 11.11.1999 - III B 40/98
    Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt) behauptet lediglich, der von ihm angesprochenen Rechtsfrage, ob eingebaute Schranktrennwände, die nur mit Türdurchgängen und nicht, wie im Fall des Urteils des Senats vom 31. Juli 1997 III R 247/94 (BFH/NV 1998, 215), mit vollständigen Türelementen versehen seien, Gebäudebestandteile seien, komme grundsätzliche Bedeutung zu.

    Der Senat sieht die Frage, unter welchen Voraussetzungen Schrank- und Schranktrennwände Gebäudebestandteil sind, durch das Urteil in BFH/NV 1998, 215, im wesentlichen als geklärt an.

  • FG Niedersachsen, 14.10.2004 - 6 V 655/04

    Steuerliche Behandlung von Verlusten aus einer ausländischen Betriebsstätte;

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatsachen bewirken (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Februar 1984 III B 40/98, BStBl II 1984, S. 454 und vom 30. Dezember 1996 I B 61/96, BStBl II 1997, 466).
  • FG Berlin, 03.05.2005 - 8 B 8090/04

    Steuerliche Berücksichtigung eines Verlustvortrages in Einbringungsfällen

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatsachen bewirken (vgl. Beschlüsse des BFH vom 10.02.1984 - III B 40/98, BStBl II 1984, 454 und vom 30.12.1996 - I B 61/96, BStBl II 1997, 466 ).
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