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   BFH, 15.12.1999 - X R 23/95   

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https://dejure.org/1999,117
BFH, 15.12.1999 - X R 23/95 (https://dejure.org/1999,117)
BFH, Entscheidung vom 15.12.1999 - X R 23/95 (https://dejure.org/1999,117)
BFH, Entscheidung vom 15. Dezember 1999 - X R 23/95 (https://dejure.org/1999,117)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 2 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1, § 11, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a; BewG § 12 Abs. 3 Satz 1

  • Wolters Kluwer

    Leibrentenversicherung - Finanzierungskosten - Werbungskosten - Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen

  • Judicialis

    EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7; ; EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; ; EStG § 11; ; EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a; ; BewG § 12 Abs. 3 Satz 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7; EStG § Abs. 2 Nr. 2; EStG § § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 3 Nr. 1; EStG § § 11; EStG § § 22 Nr. 1 S. 3 a; BewG § 12 Abs. 3 S. 1
    Anerkennung von Finanzierungskosten für Rentenversicherungsleistung gegen Einmalzahlung als Werbungskosten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 2 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1, § 11, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a; BewG § 12 Abs. 3 Satz 1
    Werbungskostenabzug wegen Fremdfinanzierung sofort beginnender (englischer) Rentenversicherung gegen Einmalbetrag auch bei sehr langfristiger Überschussprognose möglich - Grundsatzentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • aerzteblatt.de (Pressemeldung)

    Finanzierung auf Kredit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Fremdfinanzierter Einmalbetrag für Lebensversicherung

Besprechungen u.ä.

  • aerzteblatt.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Fremdfinanzierte Rente: Steuerlich günstig

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 Nr 1, EStG § 2 Abs 1 Nr 7, EStG § 2 Abs 2 Nr 2, EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a
    Rentenversicherung; Schuldzinsen; Sonstige Einkünfte; Werbungskosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 190, 460
  • VersR 2001, 741
  • BB 2000, 658
  • DB 2000, 699
  • BStBl II 2000, 267
  • BFH/NV 2000, 797
 
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Wird zitiert von ... (94)Neu Zitiert selbst (28)

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Vermutung fehlender Gewinnerzielungsabsicht bei Verlustzuweisungsgesellschaften?

    Auszug aus BFH, 15.12.1999 - X R 23/95
    a) Unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 EStG fallen nur solche positiven oder negativen Einkünfte, die durch Tätigkeiten oder Vermögensnutzungen veranlasst werden, die der Erzielung positiver Einkünfte dienen (BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. IV. 3. c aa; Urteil vom 14. September 1994 IX R 71/93, BFHE 175, 416, BStBl II 1995, 116, unter I. 1., ständige Rechtsprechung).

    Erstrebt werden muss ein Totalgewinn bzw. Totalüberschuss (BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, a.a.O.; Urteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, unter 2. a, ständige Rechtsprechung).

    Bezogen auf Überschusseinkünfte i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG erfordert dies die Absicht, auf die voraussichtliche Dauer der Betätigung oder Vermögensnutzung einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften (BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, a.a.O., und in BFHE 175, 416, BStBl II 1995, 116, a.a.O.).

    b) Der zeitliche Maßstab für die Beurteilung eines solchen Strebens ergibt sich im Regelfall aus der Gesamtdauer der Betätigung oder Vermögensnutzung (BFH-Entscheidungen in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. IV. 3. c aa (2); vom 1. Oktober 1996 VIII R 88/94, BFHE 182, 320, BStBl II 1997, 424, unter 1.; in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, unter 2. a).

    Feste zeitliche Vorgaben gibt es dabei nicht (BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. IV. 3. c bb (1), und Urteil vom 7. August 1991 X R 10/88, BFH/NV 1992, 108, 110).

    c) Als innere Tatsache muss sich die Einkünfteerzielungsabsicht anhand objektiver äußerer Merkmale erweisen (BFH-Beschluss in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. IV. 3. c bb; seither ständige Rechtsprechung, s. z.B. BFH-Urteil vom 8. Dezember 1998 IX R 49/95, BFH/NV 1999, 717, 719), zu denen der Erfolg in Gestalt eines Gewinns/Überschusses als wichtiges, nicht aber einziges Beweisanzeichen gehört (s.o. unter a).

  • BFH, 23.01.1991 - X R 37/86

    Bei Veräußerung eines kreditfinanzierten Grundstücks gegen Leibrente können die

    Auszug aus BFH, 15.12.1999 - X R 23/95
    Hier hat die Schuldaufnahme dazu gedient, steuerbare und steuerpflichtige Einkünfte zu ermöglichen bzw. zu fördern (Senatsurteile vom 23. Januar 1991 X R 37/86, BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, unter 1. b, sowie vom 5. Mai 1993 X R 128/90, BFHE 172, 31, BStBl II 1993, 867, unter 2.).

    Das gilt auch für Einkünfte aus Leibrenten gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG (Senat in BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, unter 3. der Gründe).

    cc) Bei den sonstigen Einkünften aus Leibrenten kommt es auf den mutmaßlichen Überschuss der Ertragsanteile über die Werbungskosten an (Senatsurteil in BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, unter 3.).

    bb) Sämtliche vom FG in seiner Berechnung angesetzten Aufwendungen sind zu Recht als Geldbeschaffungskosten und damit als Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG qualifiziert worden, weil sie dazu bestimmt sind, die Grundlage der Renteneinkünfte zu finanzieren (Senatsurteile in BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, und in BFHE 172, 31, BStBl II 1993, 867).

    Mit Recht hat das FG insoweit keine Kürzung wegen des Kapitalrückzahlungsanteils vorgenommen, weil die Aufteilung der Rente in einen (steuerbaren) Ertragsanteil und einen (nichtsteuerbaren) Kapitalrückzahlungsanteil nichts daran ändert, dass der gesamte Finanzierungsaufwand durch die erworbenen Bezüge veranlasst ist (erkennender Senat in BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, unter 1. b, und in BFHE 172, 31, BStBl II 1993, 867, unter 2.; s. auch BFH-Urteil in BFHE 134, 124, BStBl II 1982, 41).

  • BFH, 21.07.1981 - VIII R 32/80

    Hauptsacheerledigung in Revisionsverfahren, wenn Änderungsbescheid inhaltsgleich

    Auszug aus BFH, 15.12.1999 - X R 23/95
    Dementsprechend hat der BFH schon im Urteil vom 21. Juli 1981 VIII R 32/80 (BFHE 134, 124, BStBl II 1982, 41, unter I. 1.) Schuldzinsen für einen Kredit zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur Angestelltenversicherung bei den sonstigen Einkünften in Gestalt wiederkehrender Bezüge ausdrücklich unabhängig vom zeitlichen Zusammenhang des Aufwands mit den späteren Rentenbezügen und unabhängig davon als Werbungskosten qualifiziert, ob der Versicherungsfall eintritt, und statt dessen entscheidend darauf abgestellt, dass die Kreditkosten zur Finanzierung der Grundlage für Renteneinkünfte aufgewendet wurden.

    Mit Recht hat das FG insoweit keine Kürzung wegen des Kapitalrückzahlungsanteils vorgenommen, weil die Aufteilung der Rente in einen (steuerbaren) Ertragsanteil und einen (nichtsteuerbaren) Kapitalrückzahlungsanteil nichts daran ändert, dass der gesamte Finanzierungsaufwand durch die erworbenen Bezüge veranlasst ist (erkennender Senat in BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, unter 1. b, und in BFHE 172, 31, BStBl II 1993, 867, unter 2.; s. auch BFH-Urteil in BFHE 134, 124, BStBl II 1982, 41).

    Ergibt --wie im Streitfall-- die Gesamtbeurteilung, dass die Schuldzinsen und sonstigen Kreditkosten durch die Erzielung wiederkehrender Bezüge veranlasst sind (s.o. unter 4. b), wird eine solche Zuordnungsentscheidung grundsätzlich auch dadurch nicht beeinflusst, dass bestimmte hierfür maßgebliche Faktoren später eine andere Entwicklung nehmen, als dies nach den zum Beurteilungszeitpunkt verfügbaren Erkenntnismöglichkeiten vorauszusehen war, zumal auch vergebliche Ausgaben Werbungskosten sein können (BFH-Urteil in BFHE 134, 124, BStBl II 1982, 41, unter I. 1.).

  • BFH, 05.05.1993 - X R 128/90

    Bei Verlustzuweisungsgesellschaften wird Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht

    Auszug aus BFH, 15.12.1999 - X R 23/95
    Hier hat die Schuldaufnahme dazu gedient, steuerbare und steuerpflichtige Einkünfte zu ermöglichen bzw. zu fördern (Senatsurteile vom 23. Januar 1991 X R 37/86, BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, unter 1. b, sowie vom 5. Mai 1993 X R 128/90, BFHE 172, 31, BStBl II 1993, 867, unter 2.).

    bb) Sämtliche vom FG in seiner Berechnung angesetzten Aufwendungen sind zu Recht als Geldbeschaffungskosten und damit als Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG qualifiziert worden, weil sie dazu bestimmt sind, die Grundlage der Renteneinkünfte zu finanzieren (Senatsurteile in BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, und in BFHE 172, 31, BStBl II 1993, 867).

    Mit Recht hat das FG insoweit keine Kürzung wegen des Kapitalrückzahlungsanteils vorgenommen, weil die Aufteilung der Rente in einen (steuerbaren) Ertragsanteil und einen (nichtsteuerbaren) Kapitalrückzahlungsanteil nichts daran ändert, dass der gesamte Finanzierungsaufwand durch die erworbenen Bezüge veranlasst ist (erkennender Senat in BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, unter 1. b, und in BFHE 172, 31, BStBl II 1993, 867, unter 2.; s. auch BFH-Urteil in BFHE 134, 124, BStBl II 1982, 41).

  • BFH, 07.08.1991 - X R 10/88

    Zucht von Vögeln und der Handel mit ihnen sowie mit dem Zubehör für die

    Auszug aus BFH, 15.12.1999 - X R 23/95
    Feste zeitliche Vorgaben gibt es dabei nicht (BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. IV. 3. c bb (1), und Urteil vom 7. August 1991 X R 10/88, BFH/NV 1992, 108, 110).

    bb) Außerdem bedarf es zur Feststellung einkommensteuerlich relevanter Verhaltensweisen --je nach Fallgestaltung-- einerseits einer in die Zukunft gerichteten Prognose, andererseits können die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte liefern (vgl. BFH-Urteile vom 25. Oktober 1989 X R 109/87, BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278, unter 2. b; in BFH/NV 1992, 108, 110, und in BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727, unter II. 1.).

    Dies betraf Leistung wie Gegenleistung gleichermaßen mit der weiteren, bislang in diesem Rechtsstreit nicht hinreichend beachteten Konsequenz, dass der Gesichtspunkt, wie ein Steuerpflichtiger auf spätere Ereignisse und Erkenntnisse reagiert (vgl. z.B. BFH in BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278, unter 2.; in BFH/NV 1992, 108, 110, sowie im Urteil vom 29. Juni 1995 VIII R 68/93, BFHE 178, 160, BStBl II 1995, 722, unter II. 1. b cc), in die Gesamtwürdigung --für die Streitjahre jedenfalls-- nicht einbezogen werden darf (s. dazu im Übrigen weiter unten zu d und 5.).

  • BFH, 05.03.1991 - VIII R 6/88

    Schuldzinsen und andere Aufwendungen zur Kreditfinanzierung eines nach § 1587o

    Auszug aus BFH, 15.12.1999 - X R 23/95
    aa) Aus diesem Grunde lassen sich auch aus den vom FA zitierten BFH-Urteilen (vom 5. März 1991 VIII R 6/88, BFHE 164, 319, BStBl II 1991, 744, und vom 24. März 1992 VIII R 12/89, BFHE 168, 415, BStBl II 1993, 18) --zu wesentlich anders gelagerten Sachverhalten-- keine über die Fallentscheidung hinausreichenden Schlüsse ziehen, zumal auch in ihnen das Zeitmoment in keinem Fall als alleiniges Kriterium gewertet wurde und es ausnahmslos um die Beurteilung von Kapitaleinkünften (§ 20 EStG) ging - mit der Abgrenzung der Einkünfteerzielungsabsicht von dem allgemeinen Bestreben, Wertsteigerungen in der Vermögenssubstanz zu realisieren (besonders deutlich in dem von den zitierten BFH-Entscheidungen in Bezug genommenen Urteil vom 23. März 1982 VIII R 132/80, BFHE 135, 320, BStBl II 1982, 463, unter 1. b).

    c) Angesichts der unter den gegebenen Umständen in die Prognose einzubeziehenden Faktoren, die insgesamt (anders als in dem im BFH-Urteil in BFHE 164, 319, BStBl II 1991, 744 zu beurteilenden Fall) auf einen deutlichen Überschuss aus dem Rentenprojekt hindeuten, ist die Ansicht des FA, es sei vorrangig nicht um Altersversorgung, sondern um Steuerersparnis gegangen, unbegründet (s. auch oben unter 4. b bb).

  • BFH, 21.08.1990 - VIII R 25/86

    Schuldzinsen aus Wertpapierdepot als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 15.12.1999 - X R 23/95
    Es müsse sich vielmehr nach dem Urteil eines ordentlichen Kaufmanns mit großer Wahrscheinlichkeit für die Kapitalanlage ein Totalgewinn ergeben (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. August 1990 VIII R 25/86, BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564, 566).

    ee) Die BFH-Rechtsprechung zu Verlustzuweisungsgesellschaften, bei denen die zunächst fehlende Gewinnerzielungsabsicht zu vermuten sei und anderes erst gelte, wenn ein Totalgewinn nach dem Urteil eines ordentlichen Kaufmanns sehr wahrscheinlich sei (Urteile in BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564, und vom 12. Dezember 1995 VIII R 59/92, BFHE 179, 335, BStBl II 1996, 219), ist nach Auffassung des erkennenden Senats im Streitfall nicht einschlägig.

  • BFH, 08.12.1998 - IX R 49/95

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus BFH, 15.12.1999 - X R 23/95
    Die Rechtsprechung hat den Zeitraum, innerhalb dessen ein positives Ergebnis erzielt sein muss, stets --wie die anderen Kriterien auch-- einzelfallbezogen gesehen und dabei selbst langjährige Verluste nicht genügen lassen, um Liebhaberei anzunehmen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17. Juni 1998 XI R 64/97, BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727, und vom 8. Dezember 1998 IX R 49/95, BFHE 187, 512, BStBl II 1999, 468, unter II. 1. a; zur Abziehbarkeit vorweggenommenen Erwerbsaufwands in solchen Fällen: BFH-Urteil vom 2. Juli 1998 IV R 90/96, BFH/NV 1999, 754, 757 f.).

    c) Als innere Tatsache muss sich die Einkünfteerzielungsabsicht anhand objektiver äußerer Merkmale erweisen (BFH-Beschluss in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. IV. 3. c bb; seither ständige Rechtsprechung, s. z.B. BFH-Urteil vom 8. Dezember 1998 IX R 49/95, BFH/NV 1999, 717, 719), zu denen der Erfolg in Gestalt eines Gewinns/Überschusses als wichtiges, nicht aber einziges Beweisanzeichen gehört (s.o. unter a).

  • BFH, 25.10.1989 - X R 109/87
    Auszug aus BFH, 15.12.1999 - X R 23/95
    bb) Außerdem bedarf es zur Feststellung einkommensteuerlich relevanter Verhaltensweisen --je nach Fallgestaltung-- einerseits einer in die Zukunft gerichteten Prognose, andererseits können die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte liefern (vgl. BFH-Urteile vom 25. Oktober 1989 X R 109/87, BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278, unter 2. b; in BFH/NV 1992, 108, 110, und in BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727, unter II. 1.).

    Dies betraf Leistung wie Gegenleistung gleichermaßen mit der weiteren, bislang in diesem Rechtsstreit nicht hinreichend beachteten Konsequenz, dass der Gesichtspunkt, wie ein Steuerpflichtiger auf spätere Ereignisse und Erkenntnisse reagiert (vgl. z.B. BFH in BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278, unter 2.; in BFH/NV 1992, 108, 110, sowie im Urteil vom 29. Juni 1995 VIII R 68/93, BFHE 178, 160, BStBl II 1995, 722, unter II. 1. b cc), in die Gesamtwürdigung --für die Streitjahre jedenfalls-- nicht einbezogen werden darf (s. dazu im Übrigen weiter unten zu d und 5.).

  • BFH, 14.09.1994 - IX R 71/93

    Mitunternehmerschaft; Land- und Forstwirtschaft; Farmprojekt in Paraguay

    Auszug aus BFH, 15.12.1999 - X R 23/95
    a) Unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 EStG fallen nur solche positiven oder negativen Einkünfte, die durch Tätigkeiten oder Vermögensnutzungen veranlasst werden, die der Erzielung positiver Einkünfte dienen (BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. IV. 3. c aa; Urteil vom 14. September 1994 IX R 71/93, BFHE 175, 416, BStBl II 1995, 116, unter I. 1., ständige Rechtsprechung).

    Bezogen auf Überschusseinkünfte i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG erfordert dies die Absicht, auf die voraussichtliche Dauer der Betätigung oder Vermögensnutzung einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften (BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, a.a.O., und in BFHE 175, 416, BStBl II 1995, 116, a.a.O.).

  • BFH, 02.07.1998 - IV R 90/96

    Keine Einkunftserzielungsabsicht bei Ankaufsrecht

  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

  • BFH, 17.06.1998 - XI R 64/97
  • BFH, 29.06.1995 - VIII R 68/93

    Veräußerungsverlust aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung i. S. des

  • FG Brandenburg, 18.09.1997 - 5 K 315/96

    Erzielung negativer Einkünfte im Zusammenhang mit dem Erwerb eines

  • BVerfG, 19.12.1978 - 1 BvR 335/76

    Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung nach Nominalbeträgen

  • BFH, 09.05.2000 - VIII R 77/97

    Zum Abzug von Schuldzinsen für ein mit Kredit finanziertes Berlin-Darlehen als

  • BFH, 21.07.1981 - VIII R 154/76

    Schuldzinsen - Kredit - Angestelltenversicherung - Wiederkehrende Bezüge -

  • BFH, 12.12.1995 - VIII R 59/92

    Eine isolierte Anfechtung des Vorläufigkeitsvermerks bei einer vorläufigen

  • FG Münster, 11.01.1994 - 1 K 2891/93

    Wechselkursveränderungen und Totalgewinnprognose

  • BFH, 18.02.1997 - IV B 31/96

    Gewinnerzielungsabsicht: erzielbarer Totalgewinn

  • BFH, 09.02.1993 - IX R 42/90

    Zum Abzug von Schuldzinsen für einen zum Erwerb einer wesentlichen Beteiligung i.

  • BFH, 08.10.1985 - VIII R 234/84

    Vorliegen einer einkommenssteuerlich relevanten Betätigung oder Vermögensnutzung;

  • BFH, 23.03.1982 - VIII R 132/80

    Keine Kapitaleinkünfte aus mit Kredit erworbenem Kapitalvermögen, wenn wegen

  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

  • BFH, 01.10.1996 - VIII R 88/94

    Schuldzinsen für mit Kredit erworbene Aktien sind in vollem Umfang

  • BFH, 24.03.1992 - VIII R 12/89

    Werbungskosten bei Rückkaufsangebot im Bauherrenmodell?

  • FG Düsseldorf, 22.12.1994 - 14 K 3009/94

    Keine Einkunftserzielungsabsicht bei Beteiligung an einem Mietkaufmodell, wenn

  • BFH, 06.11.2001 - IX R 97/00

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ferienwohnungen

    Die Steuerpflichtigen, die für das Vorhandensein der Überschusserzielungsabsicht die Feststellungslast tragen, müssen hierzu die objektiven Umstände vortragen, aufgrund derer sie im Beurteilungszeitraum erwarten konnten, einen Gesamtüberschuss zu erzielen (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 1999 VIII R 8/98, BFH/NV 2000, 825, unter II. 3., m.w.N.); schon das Streben nach einem nur "bescheidenen Überschuss" reicht aus (z.B. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 X R 23/95, BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267, unter II. 3. c).

    Zukünftig eintretende Faktoren sind in die Beurteilung nur einzubeziehen, wenn sie bei objektiver Betrachtung vorhersehbar waren (Urteil in BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267, unter II. 4. a cc).

    Dies gilt umso mehr, wenn die zukünftige Bemessung eines Faktors unsicher ist (Urteil in BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267, unter II. 4. a).

  • BFH, 09.05.2000 - VIII R 77/97

    Aufwendungen in der Festzinsphase von 1991 bis 2001

    Zur Prognose von längerfristigen Einnahmen in ausländischer Währung (Prognose des Devisenkurses; Anschluss an das BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 X R 23/95, BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267).

    Zutreffend hat das FG zunächst angenommen, dass die Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag dem Bereich der sonstigen Einkünfte i.S. von § 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und nicht dem Anwendungsfeld des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zuzuordnen sind (vgl. auch das BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 X R 23/95, BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267, unter II. 1. der Gründe; vgl. ferner FG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 1994 14 K 3009/94 E, EFG 1995, 255, 256, m.w.N.; Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 20 Rdnr. H 30 und Q 48).

    Die Rentenzahlungen unterliegen deshalb dem in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG geregelten Sonderrecht der Leibrenten (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C. II. 2. der Gründe; BFH-Urteil in BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267, unter II. 1.).

    Zu Recht ist das FG ferner davon ausgegangen, dass das Besteuerungsrecht für die hier zu beurteilende Leibrente gemäß Art. X Abs. 2 und 3 des Abkommens vom 26. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung --DBA-GB-- (BGBl II 1966, 359, BStBl I 1966, 729 i.d.F. vom 23. März 1970, BGBl II 1971, 46, BStBl I 1971, 139) ausschließlich der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) zusteht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267, unter II. 2.).

    a) Die Absicht zur Erzielung von (Renten-)Einkünften setzt das Streben des Steuerpflichtigen voraus, durch die Vermögensnutzung ein positives Ergebnis, d.h. einen (Total-)Überschuss der steuerpflichtigen Einnahmen über die Erwerbsaufwendungen zu erzielen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23. Januar 1991 X R 37/86, BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, unter 3. der Gründe; in BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267, unter II. 3. a).

    bbb) Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das FG den Ertragsanteil der voraussichtlichen Rentenzahlungen aus der für die Streitjahre maßgebenden Tabelle zu § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG entnommen und --bezogen auf das Alter der Klägerin bei Vertragsabschluss (zur Maßgeblichkeit des Vertragsschlusses vgl. BFH-Urteil in BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267, unter II. 4. a, bb der Gründe)-- mit 43 v.H. angesetzt hat.

    Der Senat folgt insoweit den Erwägungen des X. Senats des BFH im Urteil in BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267 (unter II. 4. a, cc der Gründe), in dem über einen vergleichbaren Fall zu entscheiden war.

    So hat es der X. Senat des BFH im Urteil in BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267 (unter II. 4. a, cc der Gründe) befürwortet, entweder auf den durchschnittlichen Umrechnungskurs des britischen Pfunds im Jahr vor dem Abschluss der Rentenversicherung (dort wie hier 1990 = 2,886 DM) oder auf den durchschnittlichen Umrechnungskurs der letzten 10 Jahre vor dem Vertragsschluss (dort wie hier 1981 bis 1990 = 3,392 DM) abzustellen.

    Das FG hat keinerlei Indizien festgestellt, die aus der maßgeblichen Sicht im Zeitpunkt des Vertragschlusses (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267, unter II. 4. b, aa der Gründe) und zu Beginn der jeweiligen Streitjahre die (mögliche) Prognose zuließen, dass die Klägerin das Refinanzierungsdarlehen der A-Bank bereits zum 31. Dezember 1997 und damit vor dem Ende des zehnjährigen Zinsbindungszeitraums kündigen und statt dessen einen neuen --kostengünstigeren-- Kredit aufnehmen werde.

    Der erkennende Senat verweist insoweit auf die Ausführungen des X. Senats des BFH in dessen Urteil in BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267 (unter II. 4. b, bb, m.w.N.), denen er sich anschließt.

    aaa) Angesichts dieses deutlichen Überschusses kann der Senat im Streitfall offen lassen, ob auch ein geringer ("bescheidener") Einnahmenüberschuss zur Bejahung der Überschusserzielungsabsicht ausgereicht hätte (für den hier zu beurteilenden Fall der Leibrente bejahend BFH-Urteil in BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267, unter II. 3. c, m.w.N.).

    Der erkennende Senat verweist insoweit auf die gegen eine Abzinsung sprechenden Erwägungen im Urteil des X. Senats des BFH in BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267 (unter II. 3. b, dd).

  • BFH, 12.06.2013 - I R 109/10

    Deutsches Besteuerungsrecht an verdeckter Gewinnausschüttung einer spanischen

    Dass es bei diesen an der --auch bei Kapitaleinkünften erforderlichen (ständige Spruchpraxis, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 9. Mai 2000 VIII R 77/97, BFHE 192, 445, BStBl II 2000, 660; vom 19. Januar 2010 X R 2/07, BFH/NV 2010, 1251)-- Einkünfteerzielungsabsicht fehlt, ist indes nicht ersichtlich oder dargetan; es genügt dafür jede auch noch so geringe Ertragserwartung, auch die bloße Aussicht auf steuerbare Veräußerungsgewinne (z.B. BFH-Urteile vom 15. Dezember 1999 X R 23/95, BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267; vom 30. März 1999 VIII R 70/96, BFH/NV 1999, 1323; BFH-Beschluss vom 29. Oktober 1998 VIII B 43/98, juris).
  • FG Köln, 19.12.2001 - 12 K 6068/97

    Für die Einkünfteerzielungsabsicht bei Leibrentenverträgen und bei

    Die Erträge und Aufwendungen der Kläger im Zusammenhang mit der Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag sind dem Bereich der sonstigen Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1 EStG zuzuordnen (vgl. BFH-Urteile vom 15.12.1999 X R 23/95, BStBl II 2000, 267 und vom 09.05.2000 VIII R 77/97, BStBl II 2000, 660).

    Das Besteuerungsrecht für die Leibrente steht gemäß Art. X Abs. 2 und 3 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Großbritannien (DBA-GB vom 26.11.1964, BGBl. II 1966 S. 359, BStBl I 1966 S. 729, i.d.F. vom 23.03.1970, BGBl. II 1971 S. 46, BStBl I 1971, 139) ausschließlich Deutschland zu (vgl. BFH-Urteile in BStBl II 2000, 267 und 660).

    Dies gilt sowohl für Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG (vgl. BFH in BStBl II 2000, 267), als auch für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

    Bei den sonstigen Einkünften aus Leibrenten kommt es daher auf den mutmaßlichen Überschuß der steuerpflichtigen Ertragsanteile über die Werbungskosten an (BFH in BStBl II 2000, 267), bei den Einkünften aus Kapitalvermögen auf den Überschuß der Zinseinnahmen über die Werbungskosten.

    Maßgebend ist, dass zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein Konzept erkennbar ist, das einen solchen Überschuß möglich erscheinen läßt (BFH in BStBl II 2000, 267).

    Nach den Angaben der Kläger und der Berechnungsweise in den BFH-Urteilen in BStBl II 2000, 267 und 660 folgend sind die voraussichtlich anfallenden Werbungskosten im Zusammenhang mit den Rentenversicherungen und den Berlin-Darlehen wie folgt zu schätzen:.

    Bei Leibrentenverträgen richtet sich die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung nach der mittleren Lebenserwartung des Rentenberechtigten, welche aus der maßgeblichen Sterbetafel der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen ist (vgl. BFH in BStBl II 2000, 267 und 660).

    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH in BStBl II 2000, 267 und 660), der sich der Senat anschließt, ist entweder auf den durchschnittlichen Umrechnungskurs des britischen Pfunds im Jahr vor dem Vertragsabschluß abzustellen (= 2,886) oder auf den durchschnittlichen Umrechnungskurs der letzten 10 Jahre vor dem Vertragsabschluß (= 3,392).

  • BFH, 05.11.2002 - IX R 48/01

    Überschusserzielungsabsicht bei verbilligten Vermietungen

    Es wird zu prüfen haben, ob dieser Umstand, der --wie das FA in seiner Revisionsbegründung ausführt-- mittlerweile eingetreten ist, als zukünftiger Faktor in die Beurteilung einzubeziehen ist, weil er bei objektiver Betrachtung im Streitjahr bereits vorhersehbar war (vgl. die BFH-Urteile in BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726, unter II. 1. e, und vom 15. Dezember 1999 X R 23/95, BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267, unter II. 4. a cc).
  • FG Köln, 19.12.2001 - 12 K 1214/96

    Für die Einkünfteerzielungsabsicht bei Leibrentenverträgen und bei

    Die Erträge und Aufwendungen der Kläger im Zusammenhang mit der Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag sind dem Bereich der sonstigen Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1 EStG zuzuordnen (vgl. BFH-Urteile vom 15.12.1999 X R 23/95, BStBl II 2000, 267 und vom 09.05.2000 VIII R 77/97, BStBl II 2000, 660).

    Das Besteuerungsrecht für die Leibrente steht gemäß Art. X Abs. 2 und 3 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Großbritannien (DBA-GB vom 26.11.1964, BGBl. II 1966 S. 359, BStBl I 1966 S. 729, i.d.F. vom 23.03.1970, BGBl. II 1971 S. 46, BStBl I 1971, 139) ausschließlich Deutschland zu (vgl. BFH-Urteile in BStBl II 2000, 267 und 660).

    Dies gilt sowohl für Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG (vgl. BFH in BStBl II 2000, 267), als auch für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

    Bei den sonstigen Einkünften aus Leibrenten kommt es daher auf den mutmaßlichen Überschuß der steuerpflichtigen Ertragsanteile über die Werbungskosten an (BFH in BStBl II 2000, 267), bei den Einkünften aus Kapitalvermögen auf den Überschuß der Zinseinnahmen über die Werbungskosten.

    Maßgebend ist, dass zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein Konzept erkennbar ist, das einen solchen Überschuß möglich erscheinen läßt (BFH in BStBl II 2000, 267).

    Nach den Angaben der Kläger und der Berechnungsweise in den BFH-Urteilen in BStBl II 2000, 267 und 660 folgend sind die voraussichtlich anfallenden Werbungskosten im Zusammenhang mit den Rentenversicherungen und den Berlin-Darlehen wie folgt zu schätzen:.

    Bei Leibrentenverträgen richtet sich die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung nach der mittleren Lebenserwartung des Rentenberechtigten, welche aus der maßgeblichen Sterbetafel der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen ist (vgl. BFH in BStBl II 2000, 267 und 660).

    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH in BStBl II 2000, 267 und 660), der sich der Senat anschließt, ist entweder auf den durchschnittlichen Umrechnungskurs des britischen Pfunds im Jahr vor dem Vertragsabschluß abzustellen (= 2,886) oder auf den durchschnittlichen Umrechnungskurs der letzten 10 Jahre vor dem Vertragsabschluß (= 3,392).

  • BFH, 16.09.2004 - X R 25/01

    Überschussprognose bei den Einkünften aus einer fremdfinanzierten sofort

    Während des Klageverfahrens wies die Klägerin auf die mittlerweile ergangenen Entscheidungen zur Frage des maßgeblichen Umrechnungskurses hin (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Dezember 1999 X R 23/95, BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267, und vom 9. Mai 2000 VIII R 77/97, BFHE 192, 445, BStBl II 2000, 660).

    Soweit sich aus seinem Urteil in BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267, unter II.2.

    Auch die Erzielung von Einkünften aus Leibrenten nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG setzt die Absicht voraus, auf die voraussichtliche Dauer der Betätigung oder Vermögensnutzung einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften (BFH-Urteile vom 5. Mai 1993 X R 128/90, BFHE 172, 31, BStBl II 1993, 867, unter 4.a, und in BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267, unter II.3.a, m.w.N.).

    Der Zeitraum, für den die Überschussprognose vorzunehmen ist, entspricht bei den Einkünften aus Leibrenten im Regelfall der Gesamtdauer der Vermögensnutzung (BFH-Urteil in BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267, unter II.3.b).

    Einzubeziehen sind allein die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbaren Verhältnisse, weil sich der Rentenberechtigte bereits zu diesem Zeitpunkt endgültig gebunden hat (BFH-Urteil in BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267, unter II.4.a aa bb).

    aa) Grundsätzlich sind jedoch Werbungskosten-Pauschbeträge in eine Überschussprognose einzubeziehen, wenn nach Ablösung des Refinanzierungsdarlehens die voraussichtlichen tatsächlichen Werbungskosten den in § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG ausgewiesenen Betrag nicht übersteigen (ebenso --ohne nähere Begründung-- BFH-Urteile in BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267, unter II.4.b, und in BFHE 192, 445, BStBl II 2000, 660, unter A.I.3.b bb fff).

  • BFH, 30.10.2001 - VIII R 29/00

    Sofort beginnende Rentenversicherung gegen bankfinanzierte Einmalzahlung

    Darüber hinaus hat es erkennbar die im BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 X R 23/95 (BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267; grundsätzlich zustimmend Senatsurteil vom 9. Mai 2000 VIII R 77/97, BFHE 192, 445, BStBl II 2000, 660) niedergelegten Rechtsgrundsätze für die Bestimmung der Einkunftserzielungsabsicht beachtet und hierbei --ausgehend von den Berechnungen der X-Gruppe-- im Rahmen der für jede einzelne Kapitalanlage gebotenen Prognose sowohl bezüglich der Rentenversicherung die (statistische) Lebenserwartung der Klägerin als auch im Hinblick auf die Kapitallebensversicherung die mutmaßliche Ablaufleistung berücksichtigt.

    Schließlich hat die Vorinstanz nicht verkannt, dass Finanzierungskosten (Schuldzinsen, Finanzierungsnebenkosten) auch dann in vollem Umfang als Werbungskosten anzusetzen und damit zugleich in vollem Umfang in die Überschussprognose einzustellen sind, wenn die Versicherungsleistungen einen nichtsteuerbaren Kapitalrückzahlungsanteil enthalten (s. dazu Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 20. Aufl., § 20 Rz. 153; vgl. zu § 22 EStG BFH-Urteil in BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267, m.w.N.; zu § 20 EStG vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2000, 825; Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 20 Rz. 230 "Schuldzinsen").

    c) Entgegen dem Vortrag der Kläger in der Revisionsinstanz sind die dargelegten Rechtsgrundsätze nicht durch das Urteil des X. Senats des BFH in BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267 aufgegeben worden.

  • BFH, 25.06.2008 - X R 36/05

    Eigener Aufwand bei Verpflichtung zur Freistellung von Zinsaufwendungen im

    bb EStG mit dem Ertragsanteil zu erfolgen hat (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1999 X R 23/95, BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 27. Aufl., § 22 Rz 112; Risthaus, Der Betrieb --DB-- 2006, 232, 234, Goverts/Knoll, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2006, 589, 591; Stöcker in Bordewin/Brandt, § 22 EStG Rz 354, 356; Lindberg in Frotscher, EStG, 6. Aufl., § 22 Rz 37, 148; Ross in Dankmeyer/Giloy, Einkommensteuer, § 22 Rz 44 f., 58; Risthaus in Herrmann/ Heuer/Raupach -HHR--, § 22 EStG Rz 274, 301, 328; Blümich/ Stuhrmann, § 22 EStG Rz 114; Gerard in Lademann, EStG, § 22 Rz 59; Lüsch in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 22 Rz 164).

    Damit sind die Schuldzinsen durch die Erzielung steuerbarer Einkünfte der Klägerin veranlasst (Senatsurteil in BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267).

    Eine Kürzung der Werbungskosten aufgrund des Umstandes, dass eine Aufteilung der Rente in einen (steuerbaren) Ertragsanteil und einen (nichtsteuerbaren) Kapitalrückzahlungsanteil erfolgt, kommt nicht in Betracht, da der gesamte Finanzierungsaufwand durch die erworbenen Bezüge veranlasst ist (Senatsurteil in BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267).

  • BFH, 08.06.2017 - IV R 30/14

    Fondsgesellschaften - Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit

    Soweit hierfür --wie von der Klägerin vorgetragen-- der gesunkene US-Dollar-Kurs maßgeblich gewesen sein sollte, weist der Senat auf die BFH-Urteile vom 15. Dezember 1999 X R 23/95 (BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267, unter II.4.a cc) und vom 9. Mai 2000 VIII R 77/97 (BFHE 192, 445, BStBl II 2000, 660, unter A.I.3.b aa ddd) hin.
  • FG Münster, 05.09.2019 - 8 K 2950/16

    Steuerliche Folgen aus einem im Streitjahr erfolgten Bondstripping und der

  • BFH, 07.11.2006 - VIII R 76/03

    Leibrente gegen Einmalbetrag; Überschusserzielungsabsicht

  • BFH, 30.08.2007 - IV R 12/05

    Gewinnerzielungsabsicht bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im

  • BFH, 11.10.2007 - IV R 15/05

    Gewinnerzielungsabsicht bei einem landwirtschaftlichen Pachtbetrieb

  • BFH, 16.09.2004 - X R 29/02

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Abschluss einer privaten Rentenversicherung

  • FG Düsseldorf, 07.09.2001 - 18 K 5112/94

    Leibrentenversicherung; Einmalbetrag; Fremdfinanzierung;

  • BFH, 19.04.2005 - IX R 15/04

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Fremdfinanzierung unter dem Einsatz von

  • BFH, 20.06.2006 - X R 3/06

    Besteuerung der sich aus einer "Grundrente" und einer Überschussbeteiligung

  • BFH, 20.06.2023 - IX R 17/21

    Vermietung und Verpachtung: Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei

  • BSG, 25.01.2006 - B 12 KR 10/04 R

    Krankenversicherung - Familienversicherung - Ausschluss bei Bezug einer sofort

  • BFH, 16.09.2004 - X R 19/03

    Abziehbarkeit von Kreditvermittlungsgebühren als vorweggenommene Werbungskosten

  • FG Köln, 29.01.2014 - 7 K 3270/12

    Kein Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO bei der Fortentwicklung der

  • BFH, 10.04.2013 - X B 106/12

    Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht bei Verlustbetrieben - Ausnahmsweise

  • FG Niedersachsen, 17.03.2011 - 14 K 12044/08

    Absetzung der für die Rentenversicherung angefallenen Finanzierungskosten als

  • FG Niedersachsen, 25.02.2010 - 11 K 100/08

    Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung durch Vermietung einer

  • FG Nürnberg, 22.09.2000 - VII 81/96

    Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen zur Finanzierung

  • BFH, 05.05.2011 - X B 155/10

    Kein Vertrauensschutz bei Fortentwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung

  • FG Hamburg, 27.02.2003 - V 166/99

    Einkünfteerzielungsabsicht bei sonstigen Einkünften

  • BFH, 11.12.2018 - VIII R 7/15

    Aufteilung von Finanzierungskosten auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen und auf

  • BFH, 31.01.2017 - IX R 23/16

    Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen, wenn ortsübliche

  • FG Baden-Württemberg, 25.09.2012 - 5 K 5366/08

    Überschusserzielungsabsicht im Zusammenhang mit dem Abschluss einer sog.

  • FG Münster, 22.09.2011 - 2 K 2779/06

    Negative Einkünfte aus einer in der Schweiz belegenen Ferienwohnung

  • BFH, 28.08.2008 - VI R 50/06

    Liebhaberei bei nichtselbständiger Arbeit - Subjektübergreifende Durchführung der

  • BFH, 15.06.2005 - X R 64/01

    Sofort beginnende Leibrentenversicherung gegen Einmalzahlung - Zinsen aus

  • BFH, 19.04.2005 - IX R 10/04

    Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung einer historischen Mühle

  • FG Hamburg, 07.03.2002 - II 331/01

    Geschiedene Ehegatten: Übernahme der Barunterhaltspflicht gegenüber den

  • FG Düsseldorf, 19.12.2000 - 11 K 4260/96

    Nicht berücksichtigungsfähiger Drittaufwand; Finanzierung einer Leibrente durch

  • BFH, 27.03.2001 - X B 60/00

    Beschwerdebegründung - Grundsätzliche Bedeutung - Erfindertätigkeit -

  • FG Niedersachsen, 30.10.2008 - 12 K 61/02

    Voraussetzung für die Besteuerung von Erträgen aus einer im Rahmen der sog.

  • FG Köln, 15.12.2003 - 15 K 652/99

    Beweislastregeln zur Gewinnerzielungsabsicht der Gesellschafter von

  • FG Düsseldorf, 23.11.2001 - 18 K 9791/97

    Angehörigenmietverhältnis; Fremdvergleich; Nebenkostenpauschale;

  • BFH, 12.06.2012 - X B 51/11

    Aufwendungen zum Erwerb von Rentenrechten

  • FG Düsseldorf, 21.02.2002 - 10 K 5523/96

    Leibrentenversicherung; Einmalbetrag; Kreditfinanzierung;

  • FG Sachsen, 08.01.2015 - 2 K 712/14

    Finanzierungskosten für eine mit einem Darlehen gekoppelte Lebens- und

  • FG Düsseldorf, 03.06.2003 - 9 K 1783/01

    Rentenversicherung; Kombirente; Einmalbetrag; Finanzierungsvermittlungskosten;

  • BFH, 14.06.2000 - X B 38/00

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

  • BFH, 28.10.2008 - IX R 51/07

    Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von Sachinbegriffen - Keine

  • BFH, 14.01.2004 - VIII B 241/02

    Überschuss-Erzielungsabsicht bei Renteneinkünften

  • BFH, 21.12.2000 - X B 105/00

    Zulassungsgrund - Grundsätzliche Bedeutung - Divergenz - Begründungserfordernis -

  • FG Saarland, 07.12.2011 - 1 K 1058/08

    Zufluss von Kapitaleinkünften durch Novation bei Abschluss einer

  • FG Münster, 16.05.2007 - 10 K 1577/05

    Einordnung einer als Vermittlungsprovision bezeichneten Zahlung als sonstige

  • FG Hamburg, 26.02.2003 - VII 207/99

    Gewinnerzielungsabsicht

  • BFH, 07.11.2006 - VIII R 108/03

    Vorweggenommene WK; sog. Sicherheits-Kompakt-Rente; Kreditvermittlungsgebühren

  • FG Düsseldorf, 23.10.2015 - 1 K 2011/13

    Berücksichtigung des Verlustes bei der Veräußerung von Ansprüchen aus einer

  • FG Niedersachsen, 02.10.2001 - 13 K 66/96

    Überschusserzielungsabsicht bei teilweise mit Fremdmitteln erworbenen niedrig

  • BFH, 15.12.1999 - X R 151/97

    Sachaufklärungspflicht des FG

  • FG Köln, 25.10.2005 - 1 K 1518/02

    Einkünfteerzielungsabsicht bei privater Rentenversicherung

  • FG Thüringen, 10.05.2006 - IV 984/02

    (Erhöhung einer Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG)

  • BFH, 18.03.2003 - X B 144/99

    Vorsorgeaufwendungen; Einzahlungen in eine Pensionskasse

  • FG Münster, 09.10.2002 - 8 K 5167/01

    Abzug von Kreditvermittlungsgebühren in voller Höhe als vorweggenommene

  • FG Schleswig-Holstein, 14.09.2000 - III 1552/97

    Überschusserzielungsabsicht bei Ferienwohnungen; Berücksichtigung der

  • FG Düsseldorf, 10.01.2007 - 16 K 2763/05

    Vermietungsverluste in bestimmten Fällen nicht berücksichtigungsfähig

  • FG Nürnberg, 05.10.2005 - V 186/02

    Steuerliche Berücksichtigung von unter Familienangehörigen abgeschlossenen

  • FG Niedersachsen, 11.04.2000 - 8 K 671/98

    Abzugsfähigkeit von Kreditvermittlungsgebühren und eines Abwicklungshonorars und

  • FG Rheinland-Pfalz, 27.04.2005 - 3 K 1458/01

    Einkünfteerzielungsabsicht eines Immobilienfonds in der Rechtsform einer KG

  • FG Köln, 16.06.2000 - 14 K 1799/99

    Zum Nachweis der Investitionsabsicht bei Bildung einer Ansparrückslage nach § 7g

  • BFH, 20.07.2011 - X S 20/11

    Keine Gehörsverletzung durch Hinweis auf die gesetzlichen Darlegungsanforderungen

  • FG Münster, 07.12.2000 - 14 K 1132/97

    Berücksichtigung negativer sonstiger Einkünfte bei Finanzierung der gegen

  • FG Nürnberg, 30.03.2022 - 3 K 1470/19

    Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen TecDAX Zertifikaten an eine GmbH

  • FG München, 22.04.2009 - 9 K 162/07

    Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht durch Totalüberschussprognose bei

  • FG Düsseldorf, 30.11.2006 - 16 K 2763/05

    Einkunftserzielungsabsicht; Grundstücksvermietung; Typisierende Annahme;

  • FG Köln, 17.02.2004 - 8 K 6831/00

    Kreditvermittlungsprovision bei sog. "Kombirente"

  • FG Münster, 16.05.2007 - 10 K 1746/05

    Einordnung der als Vermittlungsprovision bezeichneten Zahlung eines Konzerns als

  • FG Düsseldorf, 16.10.2003 - 10 K 2634/99

    Rentenversicherung; Einmalzahlung; Kreditvermittlungsgebühr; Werbungskostenabzug;

  • FG München, 05.12.2002 - 10 K 1567/00

    Anschaffungskosten von Renten- und Kapitallebensversicherungen; Einkommensteuer

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.03.2009 - 2 K 1975/07

    Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei bewusst hohen Anlaufkosten eines

  • FG Baden-Württemberg, 09.06.2011 - 2 K 3718/08

    Keine Berücksichtigung der Finanzierungskosten einer Lebensversicherung als

  • FG Baden-Württemberg, 23.09.2009 - 1 K 2923/07

    Verbilligte Überlassung an nahe Angehörige - Überschussprognose zur Prüfung der

  • FG Münster, 08.03.2012 - 9 K 1189/09

    Einkünfteerzielungsabsicht, Ferienwohnungen

  • FG Münster, 20.11.2006 - 8 K 6308/04

    Änderung einer mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehenen bestandskräftig

  • FG Saarland, 06.02.2004 - 1 V 335/03

    Einkommensteuer; Vereinbarung einer Sofortrente mit betrügerischen

  • FG Münster, 20.12.2006 - 8 K 6308/04

    Kreditvermittlungsgebühren

  • FG Hamburg, 25.08.2006 - 5 K 219/05

    Zur Surrogationsbetrachtung bei der Qualifizierung von Schuldzinsen als

  • FG München, 03.04.2009 - 7 K 726/08

    Vermutung der Einnahmenerzielungsabsicht bei einer Vermietung

  • FG Hessen, 29.06.2006 - 11 K 3033/05

    Übernahme von Reisekosten eines Reisebegleiters als steuerpflichtige Einnahmen -

  • FG München, 30.09.2004 - 15 K 4948/02

    Kapitalanlagen; Kreditfinanzierung; Überschusserzielungsabsicht; Einkommensteuer

  • FG München, 18.06.2004 - 9 V 958/04

    Überschusserzielungsabsicht bei Einkünften aus Kapitalvermögen; nicht steuerbare

  • FG München, 24.07.2002 - 10 K 1726/00

    Aufteilung von Gebühren einer kreditfinanzierten Lebensversicherung in

  • FG Nürnberg, 10.07.2002 - III 254/00

    Liebhaberei bei Betreiben eines Kfz-Mechanikerbetriebs mit angeschlossenem

  • FG Saarland, 21.06.2002 - 1 K 262/99

    Klagebefugnis des nicht Einspruch einlegenden Ehegatten / Finanzierungskosten

  • FG München, 03.04.2009 - 7 K 739/08

    Einkünfteerzielungsabsicht bei nur vorübergehender Vermietung

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.08.2001 - 2 K 2190/00

    Zur Berechnung des Ertragsanteils einer für beide Ehegatten abgeschlossenen

  • FG Schleswig-Holstein, 20.12.2000 - III 445/96

    Überschusserzielungsabsicht und Prognosezeitraum bei der Vermietung einer

  • FG Düsseldorf, 30.09.1997 - 8 K 3247/95
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