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   BFH, 28.01.2000 - VII B 281/99   

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https://dejure.org/2000,7491
BFH, 28.01.2000 - VII B 281/99 (https://dejure.org/2000,7491)
BFH, Entscheidung vom 28.01.2000 - VII B 281/99 (https://dejure.org/2000,7491)
BFH, Entscheidung vom 28. Januar 2000 - VII B 281/99 (https://dejure.org/2000,7491)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 823
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 12.07.1994 - VII B 102/94

    Klagebefugnis einer Person die nicht Adressat eines Ausfuhrerstattungsbescheids

    Auszug aus BFH, 28.01.2000 - VII B 281/99
    Sie ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht klärungsbedürftig, denn sie ist eindeutig zu verneinen und offensichtlich so zu entscheiden, wie es das FG getan hat (s. zu diesem Kriterium BFH, Beschluss vom 12. Juli 1994 VII B 102/94, BFH/NV 1995, 229, m.w.N.).
  • BFH, 24.08.1990 - VI R 178/85

    Ursächlichkeit eines Hinweises auf Abweichungen von Angaben in der Anlage zum

    Auszug aus BFH, 28.01.2000 - VII B 281/99
    Das FG hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH (vgl. insbesondere das Urteil vom 24. August 1990 VI R 178/85, BFH/NV 1991, 140, m.w.N.) zutreffend ausgeführt, dass derjenige, der einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellt, innerhalb der Antragsfrist des § 110 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 diejenigen Umstände darlegen muss, aus denen sich ergibt, dass ihn hinsichtlich der Versäumung der Rechtsbehelfsfrist ein Verschulden nicht trifft.
  • BFH, 28.04.1994 - V R 137/92

    Wirksame Bekanntgabe eines Umsatzsteuerbescheides durch Zustellung

    Auszug aus BFH, 28.01.2000 - VII B 281/99
    Ist das nicht der Fall, handelt es sich bei späterem Vorbringen um unzulässige nachgeschobene Gründe (Senatsurteil vom 12. Mai 1992 VII R 38/91, BFH/NV 1993, 6; BFH-Entscheidungen vom 28. April 1994 V R 137/92, BFH/NV 1995, 278; vom 20. Juni 1996 X R 95/93, BFH/NV 1997, 40, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 20.06.1996 - X R 95/93

    Verfristung einer Revision und eines Wiedereinsetzgungsbegehrens

    Auszug aus BFH, 28.01.2000 - VII B 281/99
    Ist das nicht der Fall, handelt es sich bei späterem Vorbringen um unzulässige nachgeschobene Gründe (Senatsurteil vom 12. Mai 1992 VII R 38/91, BFH/NV 1993, 6; BFH-Entscheidungen vom 28. April 1994 V R 137/92, BFH/NV 1995, 278; vom 20. Juni 1996 X R 95/93, BFH/NV 1997, 40, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 12.05.1992 - VII R 38/91

    Fristversäumung durch Verschulden des Finanzamts

    Auszug aus BFH, 28.01.2000 - VII B 281/99
    Ist das nicht der Fall, handelt es sich bei späterem Vorbringen um unzulässige nachgeschobene Gründe (Senatsurteil vom 12. Mai 1992 VII R 38/91, BFH/NV 1993, 6; BFH-Entscheidungen vom 28. April 1994 V R 137/92, BFH/NV 1995, 278; vom 20. Juni 1996 X R 95/93, BFH/NV 1997, 40, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 18.03.2014 - VIII R 33/12

    Organisationsverschulden hinsichtlich Fristversäumnis

    Wird --wie im Streitfall-- ein dem Prozessbevollmächtigten und dem von ihm Vertretenen nicht zuzurechnendes reines Büroversehen geltend gemacht, gehört zum erforderlichen schlüssigen Vortrag des "Kerns" der Wiedereinsetzungsgründe (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Januar 2000 VII B 281/99, BFH/NV 2000, 823) die Darlegung, warum ein Organisationsverschulden auszuschließen ist.

    Selbst wenn man in der dort erstmals ausdrücklich dargetanen Einzelanweisung des Steuerberaters E.Z. an die Angestellte, das Einspruchsschreiben vorab per Telefax an das FA zu senden, eine noch zulässige Ergänzung des vorgetragenen Wiedereinsetzungsgrundes sieht und dies auch noch im Klageverfahren für zulässig hält, ergibt sich daraus kein schlüssiger Vortrag, der das FG in die Lage versetzt hätte zu entscheiden, dass die Z kein Verschulden an der Fristversäumnis getroffen hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 823).

  • FG Köln, 07.05.2003 - 2 K 6585/02

    Ausschluss einer Vorsteuervergütung nach Versäumung der Frist des § 18 Abs. 9

    Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Beschluss vom 28.1.2000 VII B 281/99, BFH/NV 2000, 823; BFH-Urteil vom 20.6.1996 X R 90/93, BFH/NV 1997, 40; BFH-Urteil vom 12.5.1992 VII R 38/91, BFH/NV 1993, 6) und der herrschenden Meinung in der Literatur (vgl. die Nachweise in BFH/NV 2000, 823), dass derjenige, der einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellt, innerhalb der Antragsfrist des § 110 Abs. 2 Satz 1 AO diejenigen Umstände darlegen muss, aus denen sich ergibt, dass ihn hinsichtlich der Versäumung der Rechtsbehelfsfrist kein Verschulden trifft.

    Es entspricht ganz herrschender Meinung und der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Nachweise in BFH/NV 2000, 823), dass selbst bei Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages hinsichtlich des Kerns eines Wiedereinsetzungsgrundes eine Pflicht zur Amtsermittlung für die Finanzbehörde nicht besteht.

  • FG Hamburg, 19.05.2016 - 2 K 138/15

    Wirksamkeit der Rechtsbehelfsbelehrung bei fehlendem Hinweis auf die Möglichkeit

    Dieser muss "im Kern" fristgemäß dargelegt worden sein (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 28. Januar 2000 VII B 281/99, BFH/NV 2000, 823; BFH-Urteil vom 18. März 2014 VIII R 33/12, BStBl II 2014, 922; Kuczynski in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 110 AO Rz. 81 m. w. N.).
  • FG Köln, 13.07.2011 - 2 K 459/08

    Formale Erfordernisse eines wirksamen Antrages auf Vergütung der Vorsteuer

    Ist das nicht der Fall, handelt es sich bei späterem Vorbringen um unzulässige nachgeschobene Gründe (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Januar 2000 VII B 281/99, BFH/NV 2000, 823).
  • BFH, 26.02.2004 - VI B 101/02

    Begr. eines Wiedereinsetzungsantrags innerhalb der Antragsfrist

    Innerhalb der Antragsfrist wird daher, ohne dass die Behörde dazu auffordern müsste, der fristgerechte eigene Vortrag von Wiedereinsetzungsgründen verlangt, d.h. eine substantiierte, in sich schlüssige Darstellung aller für die Frage der Wiedereinsetzung entscheidungserheblichen Tatsachen, also der "Kern" der geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe (BFH-Beschluss vom 28. Januar 2000 VII B 281/99, BFH/NV 2000, 823; zu den Begründungsanforderungen bei einem Büroversehen wie im vorliegenden Fall siehe Klein/ Brockmeyer, Abgabenordnung, 8. Aufl., § 110 Rz. 45).
  • BFH, 26.02.2004 - VI B 101/01
    Innerhalb der Antragsfrist wird daher, ohne dass die Behörde dazu auffordern müsste, der fristgerechte eigene Vortrag von Wiedereinsetzungsgründen verlangt, d.h. eine substantiierte, in sich schlüssige Darstellung aller für die Frage der Wiedereinsetzung entscheidungserheblichen Tatsachen, also der "Kern" der geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe (BFH-Beschluss vom 28. Januar 2000 VII B 281/99, BFH/NV 2000, 823; zu den Begründungsanforderungen bei einem Büroversehen wie im vorliegenden Fall siehe Klein/ Brockmeyer, Abgabenordnung, 8. Aufl., § 110 Rz. 45).
  • FG Niedersachsen, 22.01.2008 - 4 K 11246/04

    Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns eines Steuerpflichtigen unter

    Dies erfordert eine substantiierte, in sich schlüssige Darstellung aller für die Frage der Wiedereinsetzung entscheidungserheblichen Tatsachen (ständige Rechtsprechung des BFH:Urteil vom 12. Mai 1992 VII R 38/91, BFH/NV 1993, 6; BFH-Entscheidungen vom 28. April 1994 V R 137/92, BFH/NV 1995, 278;vom 20. Juni 1996 X R 95/93, BFH/NV 1997, 40;vom 28. Januar 2000 VII B 281/99, BFH/NV 2000, 823).
  • FG Hamburg, 04.06.2002 - III 128/01

    Versäumung der Veranlagungs-Antragsfrist, unzuständiges Amt:

    Lediglich bereits vorgetragene, unklare und unvollständige Angaben dürfen nachträglich erläutert oder ergänzt werden (BFH-Beschluss vom 28. Januar 2000 VII B 281/99, BFH/NV 2000, 823 ).
  • SG Marburg, 08.09.2010 - S 12 KA 903/09

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

    Im Hinblick auf die unterschiedliche Rechtslage zu § 60 VwGO und § 27 SGB X und zu weiteren Vorschriften, nach den die Tatsachen glaubhaft zu machen "sind", kann auf die abweichende Rechtsprechung anderer Gerichte, die wesentlich strengere Voraussetzungen aufstellt und mit der insofern die Rechtsauffassung der Beklagten übereinstimmt, nicht abgestellt werden (vgl. z. B. BFH, Beschl. v. 28.01.2000 - VII B 281/99 - juris Rdnr. 5 f.; BVerwG, Beschl. v. 20.03.1986 - 3 C 61/85 - juris Rdnr. 14).
  • FG Hamburg, 29.05.2019 - 2 V 134/18

    AO/FGO: AdV bei Zweifeln bzgl. der Bestandskraft der angegriffenen Bescheide

    Dieser muss "im Kern" fristgemäß dargelegt worden sein (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 28. Januar 2000, VII B 281/99, BFH/NV 2000, 823 ; BFH, Urteil vom 18. März 2014, VIII R 33/12, BStBl II 2014, 922 ).
  • FG Köln, 19.03.2009 - 2 K 2233/07

    Notwendigkeit der Einreichung eines fristgerechten ordnungsgemäßen Antrags auf

  • FG Berlin-Brandenburg, 01.09.2017 - 11 K 11154/17

    Übergabe fristgebundener Schriftstücke zwischen Ehegatten - Eigenes Verschulden

  • FG Saarland, 08.01.2008 - 2 K 1092/04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtzeitigkeit eines

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