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   BFH, 12.07.1999 - VII B 2/99   

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https://dejure.org/1999,1486
BFH, 12.07.1999 - VII B 2/99 (https://dejure.org/1999,1486)
BFH, Entscheidung vom 12.07.1999 - VII B 2/99 (https://dejure.org/1999,1486)
BFH, Entscheidung vom 12. Juli 1999 - VII B 2/99 (https://dejure.org/1999,1486)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Schmuggel von Zigaretten - Einfuhrabgaben - Zoll - Tabaksteuer - Einfuhrumsatzsteuer - Verletzung der Gestellungspflicht - Verletzung der Anmeldepflicht - Einfuhrumsatzsteuer - Prozeßkostenhilfe

  • Judicialis

    TabStG § 21; ; TabStG § 21 Abs. 2; ; ZollV § ... 8; ; ZollV § 8 Satz 1; ; FGO § 142 Abs. 1; ; FGO § 102; ; FGO § 142 Abs. 1; ; ZPO § 114; ; ZPO § 114; ; ZPO § 117 Abs. 2 bis 4; ; ZG § 57 Abs. 1; ; ZG § 57 Abs. 2; ; AO 1977 § 44; ; AO 1977 § 121 Abs. 1; ; AO 1977 § 5; ; BGB § 421

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Vorschriftswidriges Verbringen nach Art. 202 Abs. 1 ZK; Auswahlermessen bei Zollgesamtschuldnern

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 99
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 23.11.1993 - VII R 32/93

    Mineralöl - Steuerschuldner - Auswahlermessen

    Auszug aus BFH, 12.07.1999 - VII B 2/99
    Wegen der Befugnis und Verpflichtung des Gerichts zur Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen, die dem Gericht keinen Raum für eigene Ermessenserwägungen läßt, muß die Ermessensentscheidung spätestens in der Einspruchsentscheidung begründet werden, anderenfalls sie im Regelfall fehlerhaft ist (zum Ganzen vgl. Senatsurteil vom 23. November 1993 VII R 32/93, BFHE 173, 274, m.w.N.).

    Es ist daher nicht auszuschließen, daß Steuerbescheid und Einspruchsentscheidung im Klageverfahren auch wegen Fehlens ausreichender Ermessenserwägungen als rechtswidrig aufzuheben sein werden (vgl. BFHE 173, 274, 280).

  • BFH, 22.02.1994 - VII B 114/92

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Inanspruchnahme als Haftender für

    Auszug aus BFH, 12.07.1999 - VII B 2/99
    Er darf nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl.Beschlüsse vom 16. Dezember 1986 VIII B 115/86, BFHE 148, 215, BStBl II 1987, 217; vom 15. September 1992 VII B 62/92, BFH/NV 1994, 149, und vom 22. Februar 1994 VII B 114/92, BFH/NV 1994, 822, m.w.N.).
  • BFH, 16.12.1986 - VIII B 115/86

    Antrag auf Prozeßkostenhilfe - Ablehnender Beschluß - Begründung - Abweisung der

    Auszug aus BFH, 12.07.1999 - VII B 2/99
    Er darf nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl.Beschlüsse vom 16. Dezember 1986 VIII B 115/86, BFHE 148, 215, BStBl II 1987, 217; vom 15. September 1992 VII B 62/92, BFH/NV 1994, 149, und vom 22. Februar 1994 VII B 114/92, BFH/NV 1994, 822, m.w.N.).
  • BFH, 30.08.1994 - VII B 71/94

    Folgen einer vorschriftswidrigen Verbringung von Zigaretten in das Zollgebiet

    Auszug aus BFH, 12.07.1999 - VII B 2/99
    Sie ist teils zu der früheren nationalen Regelung des § 57 Abs. 1 und 2 des Zollgesetzes (ZG) sowie des § 133 der Allgemeinen Zollordnung und damit zu einer anderen Frage, nämlich der Frage des Vorenthaltens von Zollgut der zollamtlichen Überwachung (vgl. grundlegend Senatsurteil vom 12. März 1985 VII R 94/82, BFHE 143, 477, 480), sowie teils zu der unmittelbaren zollschuldrechtlichen Vorgängerregelung des Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2144/87 des Rates vom 13. Juli 1987 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 201/15) --ZollschuldVO-- ergangen (vgl. den im PKH-Verfahren ergangenen Senatsbeschluß vom 30. August 1994 VII B 71/94, BFH/NV 1996, 375).
  • BFH, 15.09.1992 - VII B 62/92

    Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH für die Nichtabgabe von

    Auszug aus BFH, 12.07.1999 - VII B 2/99
    Er darf nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl.Beschlüsse vom 16. Dezember 1986 VIII B 115/86, BFHE 148, 215, BStBl II 1987, 217; vom 15. September 1992 VII B 62/92, BFH/NV 1994, 149, und vom 22. Februar 1994 VII B 114/92, BFH/NV 1994, 822, m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 22.03.1995 - 4 V 3750/94

    Warenimport aus den Niederlanden; Verstoß gegen Zollauflagen; Täuschung der

    Auszug aus BFH, 12.07.1999 - VII B 2/99
    Zwar ist Art. 2 Abs. 1 Buchst. b ZollschuldVO i.V.m. Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 4151/88 des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABlEG Nr. L 367/1) --VerbringungsVO-- im wesentlichen deckungsgleich mit der Regelung des Zollkodexrechts, über die hier zu befinden ist, doch hatte der Senat dabei, auch infolge der Überlagerung mit dem noch geltenden nationalen Zollrecht, keine Veranlassung, näher auf die Gestellungsproblematik bei versteckten oder verheimlichten Waren einzugehen (vgl. kritisch bereits FG Düsseldorf, Beschluß vom 22. März 1995 4 V 3750/94 A (Z), Entscheidungen der Finanzgerichte 1995, 729).
  • BFH, 25.07.1991 - V R 89/88

    Festsetzung eines Verspätungszuschlags gegen eine Kapitalgesellschaft

    Auszug aus BFH, 12.07.1999 - VII B 2/99
    Eine schriftliche Begründung (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 ZK) war auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil eine solche zum Verständnis des Verwaltungsakts gemäß § 121 Abs. 1 AO 1977 nicht erforderlich gewesen wäre (BFH-Urteil vom 25. Juli 1991 V R 89/88, BFHE 165, 163, BStBl II 1992, 3).
  • BFH, 16.03.1995 - VII S 39/92

    Rechtsnatur des Leistungsgebots - Differenzierung zwischen Zahlungsaufforderung

    Auszug aus BFH, 12.07.1999 - VII B 2/99
    Einer Begründung hätte es nach Auffassung des Senats jedenfalls im Hinblick auf die Zahlungsaufforderung (hinsichtlich der Tabaksteuer) bedurft, die das HZA bereits mit dem Steuerbescheid verbunden hat und die nach Wegfall des früher hierfür maßgeblichen Beschwerdeverfahrens (Senatsbeschluß vom 16. März 1995 VII S 39/92, BFH/NV 1995, 950) nunmehr infolge des eingelegten Einspruchs als zusammen mit dem Steuerbescheid angefochten anzusehen ist.
  • BFH, 12.03.1985 - VII R 94/82
    Auszug aus BFH, 12.07.1999 - VII B 2/99
    Sie ist teils zu der früheren nationalen Regelung des § 57 Abs. 1 und 2 des Zollgesetzes (ZG) sowie des § 133 der Allgemeinen Zollordnung und damit zu einer anderen Frage, nämlich der Frage des Vorenthaltens von Zollgut der zollamtlichen Überwachung (vgl. grundlegend Senatsurteil vom 12. März 1985 VII R 94/82, BFHE 143, 477, 480), sowie teils zu der unmittelbaren zollschuldrechtlichen Vorgängerregelung des Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2144/87 des Rates vom 13. Juli 1987 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 201/15) --ZollschuldVO-- ergangen (vgl. den im PKH-Verfahren ergangenen Senatsbeschluß vom 30. August 1994 VII B 71/94, BFH/NV 1996, 375).
  • BFH, 02.12.2003 - VII R 17/03

    Haftung - Zur Auswahl des Haftungsschuldners nach einer vorsätzlichen

    Der Senat hat für Fälle dieser Art bereits entschieden (Senatsurteil vom 23. November 1993 VII R 32/93, BFHE 173, 274; Senatsbeschluss vom 12. Juli 1999 VII B 2/99, BFH/NV 2000, 99, jeweils m.w.N.), dass im Abgabenrecht als Teil des öffentlichen Rechts die Entscheidung, welcher von mehreren grundsätzlich gleichrangigen Schuldnern in Anspruch genommen werden soll, nicht im freien Belieben, sondern im pflichtgemäßen Auswahlermessen der Behörde steht, für das die allgemeinen Grundsätze des § 5 der Abgabenordnung gelten.

    Wie intensiv das Auswahlermessen von der Behörde zu begründen ist, ist allerdings eine Frage des Einzelfalls und davon abhängig, welche für die Behörde ersichtlichen besonderen Umstände auf Seiten des jeweiligen Gesamtschuldners bestehen, die für oder gegen seine Inanspruchnahme sprechen und die deshalb in die Ermessenserwägung und dementsprechend in die schriftliche Begründung des betreffenden Verwaltungsakts einfließen müssen (vgl. Senatsentscheidungen in BFHE 173, 274, und in BFH/NV 2000, 99).

    Wenn der Senat in seinem Urteil in BFHE 173, 274 und in dem Beschluss in BFH/NV 2000, 99, auf den die Revision sich beruft, das Fehlen einer Begründung des behördlichen Auswahlermessens beanstandet und den bloßen Hinweis im Steuerbescheid auf andere Gesamtschuldner als nicht ausreichend angesehen hat, gründete sich diese Beurteilung jeweils auf den besonderen Umstand, dass der in Anspruch genommene Abgabenschuldner in jenen Fällen gutgläubig war und andere, bösgläubige bzw. möglicherweise bösgläubige Abgabenschuldner zur Auswahl standen, weshalb der Senat Ausführungen zum behördlichen Auswahlermessen in jenen Fällen als nicht entbehrlich angesehen hat.

  • BSG, 23.01.2018 - B 2 U 4/16 R

    Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheids in der gesetzlichen Unfallversicherung

    Jeder Gesamtschuldner hat damit ein subjektiv-öffentliches Recht, dass der Unfallversicherungsträger die belastende Entscheidung über seine Inanspruchnahme ermessensfehlerfrei trifft (BSG vom 30.3.2017 - B 2 U 10/15 R - BSGE = SozR 4-2700 § 130 Nr. 1, RdNr 17; vgl zB BFH Urteil vom 2.12.2003 - VII R 17/03 - BFHE 204, 380 sowie Beschlüsse vom 12.7.1999 - VII B 2/99 - Juris RdNr 15 und vom 7.10.2004 - VII B 46/04 - BeckRS 2004, 25007513; Ratschow in Klein, AO, 13. Aufl 2016, § 44 RdNr 13) .
  • FG Düsseldorf, 10.12.1999 - 4 K 2057/96

    Zigaretteneinfuhr; vorschriftswidriges Verbringen; Gestellungspflicht der Post;

    Im Hinblick auf die Frage, ob objektiv eine Steuerschuld entstanden ist, bedarf es keiner Auseinandersetzung dazu, ob § 8 Satz 2 ZollV im Hinblick auf die fehlende Kenntnis der Klägerin vom Inhalt der hier fraglichen Paketsendungen einer Einschränkung bedarf (vgl. hierzu: Bundesfinanzhof (BFH), Beschluß vom 12. Juli 1999 - VII B 2/99 - Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern (ZfZ) 1999, 379 (380)).

    Insoweit folgt der Senat dem Beschluß des BFH vom 12. Juli 1999 (- VII B 2/99 - ZfZ 1999, 379 (380)).

    Mangels näherer Regelungen im Gemeinschaftsrecht gelten insoweit ergänzend die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung ( AO ) i.V.m. § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ( BGB ) (vgl. etwa: BFH, Beschluß vom 12. Juli 1999 - VII B 2/99 - ZfZ 1999, (380)).

    Diese Ermessensentscheidung ist nach § 102 FGO daraufhin zu überprüfen, ob der Steuerbescheid des beklagten Hauptzallamts deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl.: BFH, Urteil vom 23. November 1993 - VII R 32/93 - BFHE 173, 274 (278); Beschluß vom 12. Juli 1999 - VII B 2/99 - a.a.O.).

    Von daher unterscheidet sich die Inanspruchnahme der Klägerin als Gesamtschuldnerin grundlegend von den Fällen, in denen der BFH bislang einen Ermessensfehlgebrauch bei der Gesamtschuldnerauswahl angenommen hat (vgl.: Urteil vom 23. November 1993 - VII R 32/93 - a.a.O.; Beschluß vom 12. Juli 1999 - VII B 2/99 - a.a.O.).

    Hierzu wäre im Fall des Urteils vom 23. November 1993 - VII R 32/93 - a.a.O. ein Heizölgemisch im Tank mit besonderen Geräten und im Fall des Beschlusses vom 12. Juli 1999 - VII B 2/99 - a.a.O. Schmuggelware durch Entladen der sperrigen und schweren Ladung festzustellen gewesen, wobei üblicherweise besondere Einrichtungen (Kran, Lagerplatz) benötigt werden.

  • BSG, 30.03.2017 - B 2 U 10/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Beitragsforderung -

    In diesem Sinne liegt es auch nach ständiger Rechtsprechung des BFH im Ermessen der Finanzbehörde, welchen Gesamtschuldner iS des § 44 AO sie in welcher Höhe in Anspruch nimmt (vgl zB BFH Urteil vom 2.12.2003 - VII R 17/03 - BFHE 204, 380 sowie Beschlüsse vom 12.7.1999 - VII B 2/99 - Juris RdNr 15 und vom 7.10.2004 - VII B 46/04 - BeckRS 2004, 25007513; Ratschow in Klein, AO, 13. Aufl 2016, § 44 RdNr 13) .
  • BFH, 20.07.2004 - VII R 20/02

    Einfuhrabgaben für vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbrachte Waren -

    Der Senat hat für Fälle dieser Art bereits entschieden (Senatsurteil vom 23. November 1993 VII R 32/93, BFHE 173, 274; Senatsbeschluss vom 12. Juli 1999 VII B 2/99, BFH/NV 2000, 99, jeweils m.w.N.), dass im Abgabenrecht als Teil des öffentlichen Rechts die Entscheidung, welcher von mehreren Gesamtschuldnern aus demselben Rechtsgrund in Anspruch genommen werden soll, nicht im freien Belieben, sondern im pflichtgemäßen Auswahlermessen der Behörde steht, für das die allgemeinen Grundsätze des § 5 der Abgabenordnung (AO 1977) gelten.

    Wegen der Befugnis und Verpflichtung des Gerichts zur Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen, die dem Gericht keinen Raum für eigene Ermessenserwägungen lassen, muss die Ermessensentscheidung spätestens in der Einspruchsentscheidung begründet werden (§ 121 Abs. 1 AO 1977), anderenfalls sie im Regelfall fehlerhaft ist (Senatsentscheidungen in BFHE 173, 274, und in BFH/NV 2000, 99).

    Wie intensiv das Auswahlermessen von der Behörde zu begründen ist, ist eine Frage des Einzelfalls und davon abhängig, welche für die Behörde ersichtlichen besonderen Umstände auf Seiten des jeweiligen Gesamtschuldners bestehen, die für oder gegen seine Inanspruchnahme sprechen und die deshalb in die Ermessenserwägung und dementsprechend in die schriftliche Begründung des betreffenden Verwaltungsakts einfließen müssen (vgl. Senatsentscheidungen in BFHE 173, 274, und in BFH/NV 2000, 99).

    Unter diesen Umständen durfte sich --wie das FG zu Recht erkannt hat-- das Hauptzollamt nicht mit dem bloßen Hinweis in der Einspruchsentscheidung auf eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme des Klägers begnügen; vielmehr wäre mindestens eine kurze Begründung zu erwarten gewesen, weshalb es das Hauptzollamt für erforderlich hielt, auch den gutgläubigen Kläger, der ohne sein Wissen für die Ausführung des Schmuggels benutzt worden war, in Anspruch zu nehmen und nicht ausschließlich den als alleinigen Straftäter zweifelsfrei feststehenden W (vgl. Senatsentscheidungen in BFHE 173, 274, und in BFH/NV 2000, 99).

  • FG Köln, 08.05.2001 - 9 K 4175/99

    Ausübung des Auswahlermessens bei der Inanspruchnahme von Schenker oder

    Dabei ist das Gericht grundsätzlich weder zu eigenen Tatsachenermittlungen noch zur eigenen Ermessensausübung befugt (BFH-Urteil vom 3. Juni 1982 VI R 48/79, BStBl. II 1982, 710, 713, und BFH-Beschlüsse vom 25. April 1986 VI S 3/86, BFH/NV 1988, 518, und 12. Juli 1999 VII B 2/99, BFH/NV 2000, 99 , sowie Gräber/von Groll Finanzgerichtsordnung , Kommentar, 4. Auflage, § 102 Rz. 14).

    Die für die Entscheidungsfindung maßgeblichen Erwägungen muss die Finanzbehörde spätestens im Rahmen der Rechtsbehelfsentscheidung in überprüfbarer Form kundgetan haben (BFH-Urteil vom 18. September 1981 VI R 44/77, BStBl. II 1981, 801, 803, BFH in BFH/NV 2000, 99 , sowie Gräber/von Groll, a.a.O., § 102 Rz. 16, m.w.N.).

  • FG Düsseldorf, 06.04.2001 - 4 K 4702/99

    Vorschriftswidriges Verbringen; Hinterziehung von Einfuhrabgaben - Beteiligung am

    Damit haben die Haupttäter ihre Verpflichtung zur ausdrücklichen Mitteilung der versteckten Zigaretten (§ 8 Satz 2 ZollV ) nicht erfüllt, obwohl ihnen dies ohne weiteres möglich war (vgl. hierzu etwa: Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 12. Juli 1999 - VII B 2/99 - Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH/NV) 2000, 99 (101)).

    So wie im Rahmen von § 44 Abs. 1 Satz 2 AO kann die Finanzbehörde auch bei der nach Art. 213 ZK für Einfuhrabgaben bestehenden Gesamtschuldnerschaft grundsätzlich von jedem Gesamtschuldner die entstandenen Abgaben in voller Höhe fordern (vgl. etwa: BFH, Beschlus vom 12. Juli 1999 - VII B 2/99 - BFH/NV 2000, 99 (101); Lichtenberg in: Dorsch, Zollrecht B I/213 Rdnr. 1; Witte, ZK Art. 213 Rdnr. 3).

    Allerdings steht im Abgabenrecht die Entscheidung, welcher von mehreren grundsätzlich gleichrangigen Schuldnern in Anspruch genommen werden soll, im Auswahlermessen der Behörde, für das die allgemeinen Grundsätze des § 5 AO gelten (vgl. BFH, Urteil vom 23. November 1993 - VII R 32/93 - BFHE 173, 274 (278); Beschluss vom 12. Juli 1999 - VII B 2/99 - a.a.O.).

    Wegen der Befugnis und Verpflichtung des Gerichts zur Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen (§ 102 FGO ) muss die Behörde ihre Ermessensentscheidung spätestens in der Einspruchsentscheidung begründen (vgl. BFH, Urteil vom 23. November 1993 - VII R 32/93 - a.a.O.; Beschluss vom 12. Juli 1999 - VII B 2/99 - a.a.O.).

    Unter Umständen reicht ein bloßer Hinweis im Steuerbescheid oder in der Einspruchsentscheidung aus, wonach auch noch andere Gesamtschuldner in Anspruch genommen worden seien (vgl. BFH, Beschluss vom 12. Juli 1999 - VII B 2/99 - a.a.O.).

    Das Urteil des BFH vom 23. November 1993 - VII R 32/93 - (a.a.O.) und der Beschluss des BFH vom 12. Juli 1999 - VII B 2/99 - (a.a.O.) betrafen Sonderfälle, in denen der in Anspruch genommene Abgabenschuldner jeweils gutgläubig war.

  • BFH, 20.07.2004 - VII R 38/01

    Person des Gestellungspflichtigen bei Einfuhr von Waren im LKW - auch versteckte

    Diese Konstruktion erschien dem Senat aus rechtsstaatlicher Sicht bedenklich, da es jedenfalls dem nationalen Steuerrecht grundsätzlich fremd ist, an eine vom Pflichtigen subjektiv nicht erfüllbare Anmelde- bzw. Mitteilungspflicht die Entstehung einer Steuerschuld zu knüpfen (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 12. Juli 1999 VII B 2/99, BFH/NV 2000, 99, mit dem der Senat in einer vergleichbaren Situation Prozesskostenhilfe gewährt hat).
  • FG Düsseldorf, 12.03.2003 - 4 K 1963/02

    Zigarettenschmuggel; Schmuggel; Bedingter Vorsatz; Beihilfe; Steuerhehlerei;

    So wie im Rahmen von § 44 Abs. 1 Satz 2 AO kann die Finanzbehörde auch bei der nach Art. 213 ZK für Einfuhrabgaben bestehenden Gesamtschuldnerschaft grundsätzlich von jedem Gesamtschuldner die entstandenen Abgaben in voller Höhe fordern (s. BFH Beschluss vom 12.07.1999, VII B 2/99, BFH/NV 2000, 99 ff., 101; Lichtenberg in: Dorsch, Zollrecht B I/213 Rz. 1; Witte, Zollkodex 3. Aufl. Art. 213 Rz. 3).

    Allerdings steht im Abgabenrecht die Entscheidung, welcher von mehreren grundsätzlich gleichrangigen Schuldnern in Anspruch genommen werden soll, im Auswahlermessen der Behörde, für das die allgemeinen Grundsätze des § 5 AO gelten (s. BFH Urteil v. 23.11.1993, VII R 32/93, BFHE 173, 274 ff., 278, ZfZ 1994, 175 f.; Beschluss vom 12. Kuli 1999 - VII B 2/99 - a.a.O.).

    Wegen der Befugnis und Verpflichtung des Gerichts zur Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen (§ 102 FGO) muss die Behörde ihre Ermessensentscheidung spätestens in der Einspruchsentscheidung begründen (s. BFH Urteil v. 23.11.1993, VII R 32/93, a.a.O.; Beschluss v. 12.07.1999, VII B 2/99, a.a.O.).

    Unter Umständen reicht ein bloßer Hinweis im Steuerbescheid oder in der Einspruchsentscheidung aus, wonach auch noch andere Gesamtschuldner in Anspruch genommen worden seien (s. BFH Beschluss vom 12.07.1999 - VII B 2/99 - a.a.O.; Senatsurteil v. 06.04.2001, 4 K 4702/99 VTa, Z, EU, ZfZ 2001, 244 f.).

    Im Streitfall haben nämlich der Kläger und K abweichend von den Sachverhalten, die den BFH-Entscheidungen (Urteil v. 23.11.1993, VII R 32/93, a.a.O.; Beschluss v. 12.07.1999, VII B 2/99, a.a.O.) zugrunde lagen, beide Steuerstraftaten begangen, während in den vom BFH entschiedenen Fällen, die jeweiligen Kläger gutgläubig waren und im Gegensatz zu denjenigen, deren unterlassene Inanspruchnahme gerügt wurde, nicht schuldhaft gehandelt hatten.

  • FG Hamburg, 21.06.2001 - IV 161/99

    Keine Inanspruchnahme des gutgläubigen Lkw-Fahrers wegen eines

    Vorzugswürdig ist deshalb ein objektiv-subjektives Wortverständnis, das neben dem tatsächlichen Gelangen der Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft auch voraussetzt, dass dieser Realakt von einem Handlungswillen unterlegt ist, der zwar den Erfolg, nicht aber auch die zollrechtlichen Folgen des Handelns zum Ziele haben muss (vgl. BFH, Beschluss vom 12.7.1999 - VII B 2/99 -, in: ZfZ 1999, S. 379, 380).

    Da Verbringer und Initiator des Verbringens personenverschieden sein können (Witte, Zollkodex, 2. Auflage, Art. 37, Rdnr. 3), ist in solchen Fällen jedenfalls der Handlungswille des Hintermannes, also desjenigen, der die in den Papieren nicht deklarierte Ladung auf dem Lkw untergebracht oder dort zwischen deklarierter Ladung versteckt hat, als ausreichend anzusehen (BFH, Beschluss vom 12.7.1999 - VII B 2/99 -, in: ZfZ 1999, S. 379, 380).

    Im gewerblichen Verkehr genügt daher regelmäßig die Vorlage der den Transport betreffenden Papiere bei der Zollstelle, aus denen sich ergibt, dass Waren eingetroffen sind (BFH, Beschluss vom 12.7.1999 - VII B 2/99 -, in: ZfZ 1999, S. 379, 380).

    Ob sich schon daraus oder jedenfalls in Verbindung mit der Aufgabe, die Ordnungsmäßigkeit der zollamtlichen Überwachung des Warenverkehrs sicherzustellen, die Befugnis des deutschen Gesetz- und Verordnungsgebers ergibt, ergänzende Regelungen zur Form der Gestellungsmitteilung zu erlassen (BFH, Beschluss vom 12.7.1999 - VII B 2/99 -, in: ZfZ 1999, S. 379, 380), bedarf in diesem Verfahren keiner vertieften Erörterung.

    Um rechtsstaatlichen Grundsätzen zu genügen, ist die Vorschrift des § 8 Satz 2 ZollV deshalb dahin teleologisch zu reduzieren, dass nur solche Gestellungspflichtige die darin statuierte ausdrückliche Mitteilungspflicht trifft, die diese Kenntnis entweder haben oder vernünftigerweise hätten haben müssen (BFH, Beschluss vom 12.7.1999 - VII B 2/99 -, in: ZfZ 1999, S. 379, 380).

  • FG Hamburg, 21.06.2001 - IV 116/99

    Keine Inanspruchnahme des gutgläubigen Lkw-Fahrers wegen eines

  • FG Köln, 27.11.2003 - 9 K 3304/02

    Inhaltliche Bestimmtheit und ordnungsgemäße Begründung von Steuerbescheiden;

  • FG Düsseldorf, 06.03.2002 - 4 K 4166/01

    Einfuhr; Zigaretten; Gestellungspflicht; Verbringen; Auswahlermessen;

  • FG Brandenburg, 29.10.2003 - 4 K 2980/00

    Vorschriftswidriges Verbringen von Zigaretten; Ort und Zeitpunkt des Verbringens;

  • BFH, 01.07.2008 - II R 2/07

    Begründung des Auswahlermessens bei Inanspruchnahme des Beschenkten trotz

  • FG Brandenburg, 29.10.2003 - 4 K 2922/00

    Vorschriftswidriges Verbringen von Zigaretten; Ort und Zeitpunkt des Verbringens;

  • BFH, 07.05.2002 - VII R 39/01

    Vorlage an den EuGH; Zollkodex; Hauptzollamt; Mitteilung an die Zollbehörden;

  • FG Brandenburg, 29.10.2003 - 4 K 2981/00

    Zollschuldnerschaft des Gehilfen bei einem Zigarettenschmuggel; Erlöschen der

  • BFH, 20.07.2004 - VII R 39/01

    Entstehen einer Einfuhrzollschuld durch vorschriftswidriges Verbringen einer

  • FG Bremen, 21.10.2004 - 4 K 190/02

    Ausübung des Auswahlermessens bei Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern; Zollrecht

  • FG Hamburg, 21.03.2002 - IV 182/99

    Voraussetzung für die Anwendung des Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO

  • BFH, 02.12.2002 - VII B 203/02

    Vorschriftswidriges Verbringen einer Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft

  • FG Hamburg, 29.09.2003 - IV 48/01

    Zollschuldentstehung, Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung:

  • BFH, 07.05.2002 - VII R 38/01

    EuGH -Vorlage; TabSt bei vorschriftswidrigem Verbringen von Zigaretten in das

  • FG Hessen, 27.11.2002 - 7 K 3165/99

    Gemeinschaftliches Versandverfahren; Luftverkehr; Zollschuld; Umladung;

  • FG Hamburg, 14.02.2000 - IV 162/99

    Zollschuldentstehung wegen vorschriftswidriger Verbringung

  • BFH, 12.06.2001 - VII R 67/00

    Einfuhrabgaben; zulassungsfreie Revision; Urteil ohne Entscheidungsgründe;

  • FG Hamburg, 14.02.2000 - IV 117/99

    Zollschuldentstehung wegen vorschriftswidriger Verbringung

  • BFH, 12.06.2001 - VIII R 67/00
  • FG Hessen, 29.11.2011 - 7 K 1881/10

    Zeitpunkt der Zollschuldentstehung bei unvollständiger Beförderung von Waren im

  • FG Hamburg, 04.06.2021 - 4 K 135/17

    Einfuhrumsatzsteuer: Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Union beim

  • FG Hamburg, 19.12.2014 - 4 K 49/13

    Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung von Waren in vorübergehender

  • FG Bremen, 10.10.2001 - 299328K 3

    Zollschuldentstehung bei Entfernung einer sich in vorübergehender Verwahrung

  • BFH, 11.07.2001 - VII B 74/01

    Zoll - Steuerbescheid - Tabaksteuer - Nichtdurchführung der Beweisaufnahme -

  • FG Baden-Württemberg, 10.12.2008 - 11 K 319/05

    Erhebung von Zoll für einen in der Schweiz reparierten Ferrari vom wegen Ablaufs

  • FG Brandenburg, 25.07.2001 - 4 K 3025/00

    Keine Gestellungspflicht für vom Auftraggeber ohne Wissen des Fahrers im Hohlraum

  • FG Baden-Württemberg, 22.03.2005 - 11 K 172/03

    Keine Abgabenbefreiung für Kraftfahrzeuge nach Reparatur und Routineinspektion im

  • FG Bremen, 10.10.2001 - 201435K 3

    Entstehung der Zollschuld bei Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung

  • FG Düsseldorf, 14.04.2000 - 4 K 7790/98

    Handlungswille des Transportführers bzw. Des verantwortlichen Hintermannes bei

  • FG Düsseldorf, 10.04.2000 - 4 K 7790/98

    Tabaksteuer; Verbringungswille; Gestellungspflicht - Handlungswille des

  • FG Hamburg, 16.09.2010 - 4 K 274/09

    Zollrecht - Einfuhrabgaben: Pflichtverletzung im Rahmen des Zollverfahrens der

  • FG Bremen, 10.10.2001 - 299326K 3

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides; Anforderungen an

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