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   BFH, 24.01.2001 - I R 13/00   

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https://dejure.org/2001,10165
BFH, 24.01.2001 - I R 13/00 (https://dejure.org/2001,10165)
BFH, Entscheidung vom 24.01.2001 - I R 13/00 (https://dejure.org/2001,10165)
BFH, Entscheidung vom 24. Januar 2001 - I R 13/00 (https://dejure.org/2001,10165)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Organschaftsvertrag - Verlust - Körperschaftsteuergesetz - Körperschaftsteuerbescheid - Verdeckte Gewinnausschüttung

  • Judicialis

    KStG § 14 Satz 1; ; KStG § 17; ; KStG § 14 Satz 1 Nr. 2 a.F.; ; KStG § 17 a.F.; ; KStG § 14 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 a.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 14
    Gemeinde; Gesellschaft mbH; Organschaft; Wirtschaftliche Eingliederung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 1047
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 13.09.1989 - I R 110/88

    Zum Begriff der wirtschaftlichen Eingliederung bei Organschaft

    Auszug aus BFH, 24.01.2001 - I R 13/00
    Unter einer wirtschaftlichen Eingliederung i.S. des § 14 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG a.F. ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats eine wirtschaftliche Zweckabhängigkeit eines beherrschten Unternehmens von dem beherrschenden Unternehmen zu verstehen (Senatsurteile vom 13. September 1989 I R 110/88, BFHE 158, 346, BStBl II 1990, 24; vom 22. April 1998 I R 132/97, BFHE 186, 203, BStBl II 1998, 687; ebenso z.B. Abschn. R 50 Abs. 1 Satz 2 KStR 1995).

    Das beherrschte Unternehmen seinerseits muss den gewerblichen Zwecken des herrschenden Unternehmens dienen, d.h. im Sinne einer eigenen wirtschaftlichen Unselbständigkeit die gewerblichen Zwecke des herrschenden Unternehmens fördern oder ergänzen und dabei nach Art einer unselbständigen Geschäftsabteilung des herrschenden Unternehmens auftreten (Senatsurteile vom 21. Januar 1976 I R 21/74, BFHE 118, 169, BStBl II 1976, 389; in BFHE 158, 346, BStBl II 1990, 24).

  • BFH, 21.01.1976 - I R 21/74

    Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung in Organschaftsfällen

    Auszug aus BFH, 24.01.2001 - I R 13/00
    Das beherrschte Unternehmen seinerseits muss den gewerblichen Zwecken des herrschenden Unternehmens dienen, d.h. im Sinne einer eigenen wirtschaftlichen Unselbständigkeit die gewerblichen Zwecke des herrschenden Unternehmens fördern oder ergänzen und dabei nach Art einer unselbständigen Geschäftsabteilung des herrschenden Unternehmens auftreten (Senatsurteile vom 21. Januar 1976 I R 21/74, BFHE 118, 169, BStBl II 1976, 389; in BFHE 158, 346, BStBl II 1990, 24).

    Beide Unternehmen müssen somit nach einer einheitlichen Gesamtkonzeption geführt werden; sie müssen allerdings nicht dem gleichen Geschäftszweig angehören (Senatsurteil in BFHE 118, 169, BStBl II 1976, 389).

  • BFH, 22.04.1998 - I R 132/97

    Die wirtschaftliche Eingliederung bei Organschaft

    Auszug aus BFH, 24.01.2001 - I R 13/00
    Unter einer wirtschaftlichen Eingliederung i.S. des § 14 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG a.F. ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats eine wirtschaftliche Zweckabhängigkeit eines beherrschten Unternehmens von dem beherrschenden Unternehmen zu verstehen (Senatsurteile vom 13. September 1989 I R 110/88, BFHE 158, 346, BStBl II 1990, 24; vom 22. April 1998 I R 132/97, BFHE 186, 203, BStBl II 1998, 687; ebenso z.B. Abschn. R 50 Abs. 1 Satz 2 KStR 1995).
  • BFH, 16.05.1990 - I R 96/88

    Zur Verlustübernahme bei steuerlich nicht anerkannter Organschaft und nach

    Auszug aus BFH, 24.01.2001 - I R 13/00
    Es handelt sich um Aufwendungen für die Beteiligung an der T, die zu aktivieren sind (s. Senatsurteil vom 16. Mai 1990 I R 96/88, BFHE 160, 554, BStBl II 1990, 797).
  • FG Niedersachsen, 30.11.1999 - 6 K 256/96

    Fehlendes Organschaftsverhältnis mangels wirtschaftlicher Eingliederung

    Auszug aus BFH, 24.01.2001 - I R 13/00
    Das FG-Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 650 veröffentlicht.
  • BFH, 03.04.2003 - V R 63/01

    Eingliederung einer Bauträgergesellschaft in ein Architekturbüro?

    Eine wirtschaftliche Zweckabhängigkeit der Organgesellschaft wie sie nach § 14 des Körperschaftsteuergesetzes a.F. (KStG) gefordert wurde (vgl. BFH-Urteil vom 24. Januar 2001 I R 13/00, BFH/NV 2001, 1047), ist im Umsatzsteuerrecht nicht erforderlich; nach ständiger Rechtsprechung des Senats gelten für die umsatzsteuerrechtliche Organschaft andere Voraussetzungen als für die Organschaft im Ertragsteuerrecht (vgl. BFH-Beschluss vom 3. September 2001 V B 228/00, BFH/NV 2002, 376, zu II. 2.).
  • BFH, 15.07.2008 - I B 26/08

    Keine grundsätzliche Bedeutung bei von der Rechtsprechung bereits geklärten

    Denn diese Frage ist --wie auch die Klägerin einräumt-- vom erkennenden Senat bereits in der Weise entschieden worden, dass Aufwendungen der Muttergesellschaft aufgrund einer Verlustübernahmeverpflichtung in einem steuerrechtlich nicht anzuerkennenden Organschaftsvertrag zu aktivierende Aufwendungen für die Beteiligung an der Tochtergesellschaft sind, was allerdings den Ansatz einer Teilwertabschreibung nicht ausschließt (Senatsurteil vom 24. Januar 2001 I R 13/00, BFH/NV 2001, 1047, unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 16. Mai 1990 I R 96/88, BFHE 160, 554, BStBl II 1990, 797; zustimmend z.B. Neumann in Gosch, KStG, § 14 Rz 542; Danelsing in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 14 KStG Rz 247; Kolbe in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 14 KStG Rz 98; Witt/Dötsch in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 14 KStG nF Rz 512; Olbing in Streck, KStG, 6. Aufl., § 14 Rz 102, jeweils m.w.N.).

    Indem die Klägerin ohne weitere Spezifizierungen --wohl mit Blick auf das Senatsurteil in BFH/NV 2001, 1047-- vorträgt, der BFH habe sich nicht erkennbar mit der im Schrifttum geäußerten Kritik auseinandergesetzt, fehlen jegliche nähere Ausführungen dazu, mit welchen (neuen) Argumenten sich der Senat noch nicht befasst haben soll.

  • FG Hamburg, 12.12.2011 - 6 K 140/10

    Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer: Keine gewerbesteuerliche Organschaft zwischen

    Die Organgesellschaft muss im Sinne einer eigenen wirtschaftlichen Unselbständigkeit die gewerblichen Zwecke des herrschenden Unternehmens fördern oder ergänzen und dabei nach Art einer unselbständigen Geschäftsabteilung des herrschenden Unternehmens auftreten (BFH-Urteil vom 24.01.2001 I R 13/00, BFH/NV 2001, 1047); beide Unternehmen müssen Teile einer wirtschaftlichen Einheit darstellen (BFH-Urteil vom 14.10.2009 X R 46/06, BFH/NV 2010, 677) und somit nach einer einheitlichen Gesamtkonzeption geführt werden; sie müssen allerdings nicht demselben Geschäftszweig angehören (BFH-Urteil vom 24.01.2001 I R 13/00, BFH/NV 2001, 1047).
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