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   BFH, 05.03.2001 - VII B 298/00   

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https://dejure.org/2001,5809
BFH, 05.03.2001 - VII B 298/00 (https://dejure.org/2001,5809)
BFH, Entscheidung vom 05.03.2001 - VII B 298/00 (https://dejure.org/2001,5809)
BFH, Entscheidung vom 05. März 2001 - VII B 298/00 (https://dejure.org/2001,5809)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde - Kraftfahrzeugsteuer - Einstufung - Fahrzeug - Zulassungsstelle - Datenaustausch - Umbauten - LKW

  • Judicialis

    AO 1977 § 88; ; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1; ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 69 Abs. 2

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 1050
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 14.05.1998 - VII R 139/97

    Einstufung eines Kfz als Lkw

    Auszug aus BFH, 05.03.2001 - VII B 298/00
    Das FA ist folglich durch den Grundsatz von Treu und Glauben nicht daran gehindert, einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid nachträglich gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 zu ändern, wenn sich später in einzelnen Fällen herausstellt, dass die von der Verkehrsbehörde vorgenommene Einstufung des Fahrzeugs, gemessen an den von den Finanzbehörden nach der einschlägigen Rechtsprechung der FG und des beschließenden Senats anzulegenden Maßstäben, unrichtig war (vgl. u.a. das Urteil des beschließenden Senats vom 14. Mai 1998 VII R 139/97, BFHE 185, 520, BStBl II 1998, 579).

    Bei Gefahr des Verlustes dieser Änderungsmöglichkeit muss das FA zu Zweifeln an der Bewertung des Fahrzeugs durch die Zulassungsstelle nur dann gelangen und deshalb die ihm übermittelten Daten selbständig vor Erlass eines Kraftfahrzeugsteuerbescheides überprüfen, wenn besondere Gründe eine solche Überprüfung veranlassen; das ist nach der Rechtsprechung des Senats insbesondere dann der Fall, wenn sich aus einer dem FA bekannten früheren Besteuerung desselben Fahrzeugs Zweifel an der Richtigkeit der verkehrsbehördlichen Einstufung ergeben (vgl. Urteile des Senats vom 29. Juli 1997 VII R 19, 20/97, BFH/NV 1998, 217, und vom 12. August 1997 VII R 49/97, BFH/NV 1998, 219) oder wenn sich aus sonst dem FA vorliegenden besonderen Erkenntnissen die Notwendigkeit solcher weiteren, eigenen Ermittlungen ergibt (Senatsurteile in BFHE 185, 520, BStBl II 1998, 579, und in BFH/NV 1998, 219).

    Der beschließende Senat hat zwar in diesem Zusammenhang im Hinblick auf umgebaute und dadurch möglicherweise zu LKW gewordene Fahrzeuge ausgeführt, selbst wenn den FÄ aufgrund entsprechender Verwaltungserlasse seit Ende 1993 bekannt gewesen sei, dass die Kraftfahrzeugzulassungsstellen bei der verkehrsrechtlichen Einstufung von solchen Fahrzeugen mitunter Maßstäbe anwenden, die den von der Rechtsprechung der FG (und später auch des beschließenden Senats) entwickelten Anforderungen an die Unterscheidung zwischen PKW und LKW nicht in allen Fällen entsprächen, die FÄ also nicht davon hätten ausgehen können, dass die Einstufung eines Fahrzeugs durch die Verkehrsbehörde als LKW generell zutreffend sei, sondern vielmehr damit hätten rechnen müssen, dass es zu aus der Sicht der Finanzbehörde unzutreffenden Zuordnungen kommen könne, habe § 88 AO 1977 von den FÄ nicht verlangt, vor Erlass des Kraftfahrzeugsteuerbescheides den Fahrzeugtyp selbständig zu ermitteln, solange nicht durch eine Umstellung des elektronischen Datenaustausches mit den Verkehrsbehörden umgebaute Fahrzeuge vom FA ohne weiteres identifiziert werden konnten (Senatsurteile in BFHE 185, 520, BStBl II 1998, 579, und vom 2. Februar 1999 VII R 53/98, BFH/NV 1999, 975).

    Die vorgenannte Rechtsprechung des Senats beruht maßgeblich auf der Erwägung, dass die Kraftfahrzeugsteuerstelle, wenn sie die von der Verkehrsbehörde vorgenommene Einstufung des Fahrzeuges nicht übernimmt, angesichts des Massencharakters der Kraftfahrzeugbesteuerung mit erheblichem Verwaltungsaufwand gleichsam ins Blaue hinein hätte ermitteln müssen und dass dadurch die Möglichkeit des elektronischen Datenaustauschs und folglich der EDV-gesteuerten Erstellung der Kraftfahrzeugsteuerbescheide in einem bedeutenden Bereich faktisch ausgeschlossen würde (Urteil in BFHE 185, 520, BStBl II 1998, 579).

  • BFH, 02.02.1999 - VII R 53/98

    Kfz-Steuer; rückwirkende Änderung von Kfz-Steuerbescheiden

    Auszug aus BFH, 05.03.2001 - VII B 298/00
    Der beschließende Senat hat zwar in diesem Zusammenhang im Hinblick auf umgebaute und dadurch möglicherweise zu LKW gewordene Fahrzeuge ausgeführt, selbst wenn den FÄ aufgrund entsprechender Verwaltungserlasse seit Ende 1993 bekannt gewesen sei, dass die Kraftfahrzeugzulassungsstellen bei der verkehrsrechtlichen Einstufung von solchen Fahrzeugen mitunter Maßstäbe anwenden, die den von der Rechtsprechung der FG (und später auch des beschließenden Senats) entwickelten Anforderungen an die Unterscheidung zwischen PKW und LKW nicht in allen Fällen entsprächen, die FÄ also nicht davon hätten ausgehen können, dass die Einstufung eines Fahrzeugs durch die Verkehrsbehörde als LKW generell zutreffend sei, sondern vielmehr damit hätten rechnen müssen, dass es zu aus der Sicht der Finanzbehörde unzutreffenden Zuordnungen kommen könne, habe § 88 AO 1977 von den FÄ nicht verlangt, vor Erlass des Kraftfahrzeugsteuerbescheides den Fahrzeugtyp selbständig zu ermitteln, solange nicht durch eine Umstellung des elektronischen Datenaustausches mit den Verkehrsbehörden umgebaute Fahrzeuge vom FA ohne weiteres identifiziert werden konnten (Senatsurteile in BFHE 185, 520, BStBl II 1998, 579, und vom 2. Februar 1999 VII R 53/98, BFH/NV 1999, 975).

    Der Senat hat die sich hieraus ergebenden Beschränkungen des in jenen Urteilen gebildeten, vorgenannten Rechtssatzes in mehreren nachfolgenden Beschlüssen hervorgehoben und dahin verdeutlicht, dass dieser Rechtssatz jedenfalls bei Kraftfahrzeugsteuerbescheiden gelte, die in den Jahren 1994 und 1995 erlassen worden sind (Entscheidungen des Senats vom 11. März 1999 VII B 302/98, BFH/NV 1999, 1129; vom 1. März 1999 VII B 301/98, BFH/NV 1999, 1129; in BFH/NV 1999, 975, und vom 11. Mai 2000 VII B 287/99, zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt).

  • BFH, 02.10.1998 - V B 79/98

    Unterlassene Beiladung; Verfahrensmangel

    Auszug aus BFH, 05.03.2001 - VII B 298/00
    Ob das beklagte FA also den angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheid allein auf der Grundlage der ihm seinerzeit von der Verkehrsbehörde übermittelten Daten --anscheinend mit dem inneren Vorbehalt, die Richtigkeit der Einstufung des Fahrzeugs später zu überprüfen und ggf. eine Änderung seines so erlassenen Bescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 vorzunehmen-- hat erlassen dürfen oder ob das FA bei entsprechenden rechtzeitigen Vorkehrungen seitens der Finanzverwaltung in der Lage gewesen wäre, diese Überprüfung vor Erlass des Bescheides vorzunehmen, die insofern gegebenen Möglichkeiten der Sachverhaltsfeststellung jedoch in mit Treu und Glauben unvereinbarer Weise nicht genutzt worden sind, muss zunächst der tatrichterlichen Aufklärung und Bewertung vorbehalten bleiben (zur diesbezüglichen Aufgabe der Tatsacheninstanz vgl. schon Entscheidungen des Senats vom 30. September 1997 VII R 76/97, BFH/NV 1998, 423, und vom 28. September 1998 VII B 185/98, BFH/NV 1999, 442).
  • BFH, 11.05.2000 - VII B 287/99

    Umbau eines Pkw - Einstufung als Lkw - Kraftfahrzeugsteuer

    Auszug aus BFH, 05.03.2001 - VII B 298/00
    Der Senat hat die sich hieraus ergebenden Beschränkungen des in jenen Urteilen gebildeten, vorgenannten Rechtssatzes in mehreren nachfolgenden Beschlüssen hervorgehoben und dahin verdeutlicht, dass dieser Rechtssatz jedenfalls bei Kraftfahrzeugsteuerbescheiden gelte, die in den Jahren 1994 und 1995 erlassen worden sind (Entscheidungen des Senats vom 11. März 1999 VII B 302/98, BFH/NV 1999, 1129; vom 1. März 1999 VII B 301/98, BFH/NV 1999, 1129; in BFH/NV 1999, 975, und vom 11. Mai 2000 VII B 287/99, zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt).
  • BFH, 30.09.1997 - VII R 76/97
    Auszug aus BFH, 05.03.2001 - VII B 298/00
    Ob das beklagte FA also den angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheid allein auf der Grundlage der ihm seinerzeit von der Verkehrsbehörde übermittelten Daten --anscheinend mit dem inneren Vorbehalt, die Richtigkeit der Einstufung des Fahrzeugs später zu überprüfen und ggf. eine Änderung seines so erlassenen Bescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 vorzunehmen-- hat erlassen dürfen oder ob das FA bei entsprechenden rechtzeitigen Vorkehrungen seitens der Finanzverwaltung in der Lage gewesen wäre, diese Überprüfung vor Erlass des Bescheides vorzunehmen, die insofern gegebenen Möglichkeiten der Sachverhaltsfeststellung jedoch in mit Treu und Glauben unvereinbarer Weise nicht genutzt worden sind, muss zunächst der tatrichterlichen Aufklärung und Bewertung vorbehalten bleiben (zur diesbezüglichen Aufgabe der Tatsacheninstanz vgl. schon Entscheidungen des Senats vom 30. September 1997 VII R 76/97, BFH/NV 1998, 423, und vom 28. September 1998 VII B 185/98, BFH/NV 1999, 442).
  • BFH, 01.03.1999 - VII B 301/98

    Umgebaute Fahrzeuge; KraftSt-Änderungsbescheid; Divergenz

    Auszug aus BFH, 05.03.2001 - VII B 298/00
    Der Senat hat die sich hieraus ergebenden Beschränkungen des in jenen Urteilen gebildeten, vorgenannten Rechtssatzes in mehreren nachfolgenden Beschlüssen hervorgehoben und dahin verdeutlicht, dass dieser Rechtssatz jedenfalls bei Kraftfahrzeugsteuerbescheiden gelte, die in den Jahren 1994 und 1995 erlassen worden sind (Entscheidungen des Senats vom 11. März 1999 VII B 302/98, BFH/NV 1999, 1129; vom 1. März 1999 VII B 301/98, BFH/NV 1999, 1129; in BFH/NV 1999, 975, und vom 11. Mai 2000 VII B 287/99, zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt).
  • BFH, 12.08.1997 - VII R 49/97

    Ermittlungspflichtverletzung seitens der Finanzbehörde im Falle einer

    Auszug aus BFH, 05.03.2001 - VII B 298/00
    Bei Gefahr des Verlustes dieser Änderungsmöglichkeit muss das FA zu Zweifeln an der Bewertung des Fahrzeugs durch die Zulassungsstelle nur dann gelangen und deshalb die ihm übermittelten Daten selbständig vor Erlass eines Kraftfahrzeugsteuerbescheides überprüfen, wenn besondere Gründe eine solche Überprüfung veranlassen; das ist nach der Rechtsprechung des Senats insbesondere dann der Fall, wenn sich aus einer dem FA bekannten früheren Besteuerung desselben Fahrzeugs Zweifel an der Richtigkeit der verkehrsbehördlichen Einstufung ergeben (vgl. Urteile des Senats vom 29. Juli 1997 VII R 19, 20/97, BFH/NV 1998, 217, und vom 12. August 1997 VII R 49/97, BFH/NV 1998, 219) oder wenn sich aus sonst dem FA vorliegenden besonderen Erkenntnissen die Notwendigkeit solcher weiteren, eigenen Ermittlungen ergibt (Senatsurteile in BFHE 185, 520, BStBl II 1998, 579, und in BFH/NV 1998, 219).
  • BFH, 11.03.1999 - VII B 302/98

    Umgebaute Fahrzeuge; KraftSt-Änderungsbescheid

    Auszug aus BFH, 05.03.2001 - VII B 298/00
    Der Senat hat die sich hieraus ergebenden Beschränkungen des in jenen Urteilen gebildeten, vorgenannten Rechtssatzes in mehreren nachfolgenden Beschlüssen hervorgehoben und dahin verdeutlicht, dass dieser Rechtssatz jedenfalls bei Kraftfahrzeugsteuerbescheiden gelte, die in den Jahren 1994 und 1995 erlassen worden sind (Entscheidungen des Senats vom 11. März 1999 VII B 302/98, BFH/NV 1999, 1129; vom 1. März 1999 VII B 301/98, BFH/NV 1999, 1129; in BFH/NV 1999, 975, und vom 11. Mai 2000 VII B 287/99, zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt).
  • BFH, 28.09.1998 - VII B 185/98

    Kfz-Steuer; Ermittlungspflicht

    Auszug aus BFH, 05.03.2001 - VII B 298/00
    Ob das beklagte FA also den angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheid allein auf der Grundlage der ihm seinerzeit von der Verkehrsbehörde übermittelten Daten --anscheinend mit dem inneren Vorbehalt, die Richtigkeit der Einstufung des Fahrzeugs später zu überprüfen und ggf. eine Änderung seines so erlassenen Bescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 vorzunehmen-- hat erlassen dürfen oder ob das FA bei entsprechenden rechtzeitigen Vorkehrungen seitens der Finanzverwaltung in der Lage gewesen wäre, diese Überprüfung vor Erlass des Bescheides vorzunehmen, die insofern gegebenen Möglichkeiten der Sachverhaltsfeststellung jedoch in mit Treu und Glauben unvereinbarer Weise nicht genutzt worden sind, muss zunächst der tatrichterlichen Aufklärung und Bewertung vorbehalten bleiben (zur diesbezüglichen Aufgabe der Tatsacheninstanz vgl. schon Entscheidungen des Senats vom 30. September 1997 VII R 76/97, BFH/NV 1998, 423, und vom 28. September 1998 VII B 185/98, BFH/NV 1999, 442).
  • BFH, 29.07.1997 - VII R 20/97
    Auszug aus BFH, 05.03.2001 - VII B 298/00
    Bei Gefahr des Verlustes dieser Änderungsmöglichkeit muss das FA zu Zweifeln an der Bewertung des Fahrzeugs durch die Zulassungsstelle nur dann gelangen und deshalb die ihm übermittelten Daten selbständig vor Erlass eines Kraftfahrzeugsteuerbescheides überprüfen, wenn besondere Gründe eine solche Überprüfung veranlassen; das ist nach der Rechtsprechung des Senats insbesondere dann der Fall, wenn sich aus einer dem FA bekannten früheren Besteuerung desselben Fahrzeugs Zweifel an der Richtigkeit der verkehrsbehördlichen Einstufung ergeben (vgl. Urteile des Senats vom 29. Juli 1997 VII R 19, 20/97, BFH/NV 1998, 217, und vom 12. August 1997 VII R 49/97, BFH/NV 1998, 219) oder wenn sich aus sonst dem FA vorliegenden besonderen Erkenntnissen die Notwendigkeit solcher weiteren, eigenen Ermittlungen ergibt (Senatsurteile in BFHE 185, 520, BStBl II 1998, 579, und in BFH/NV 1998, 219).
  • FG Baden-Württemberg, 18.02.1993 - 13 K 74/92
  • BFH, 12.07.2001 - VII R 68/00

    Neue Tatsachen und Verletzung der Ermittlungspflicht

    Das FA verletzt seine Ermittlungspflicht nicht dadurch, dass es das in § 5 Abs. 3 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV) genannte Verfahren anwendet, also die Besteuerung auf der Grundlage elektronisch von der Zulassungsstelle übermittelter Daten durchführt, ohne die Steuererklärung des Kraftfahrzeughalters selbst auszuwerten (vgl. schon Beschluss des Senats vom 5. März 2001 VII B 298/00, BFH/NV 2001, 1050).
  • FG München, 06.02.2002 - 4 K 4293/00

    Zulässigkeit einer rückwirkenden Änderung von KraftStbescheiden wegen

    Auf den Hinweis des Gerichts vom 10. Oktober 2001 auf den BFH-Beschluss vom 5. März 2001, VII B 298/00, hat sich der Kläger nicht mehr geäußert.

    Was die verfahrensrechtliche Zulässigkeit der Änderung betrifft, so weist der Senat ergänzend darauf hin, dass nach der BFH-Rechtsprechung aufgrund des Massenverfahrens zumindest bei Kraftfahrzeugsteuer-Erstbescheiden in den Jahren 1994 und 1995 kein Ermittlungsfehler des FA vorlag (s. BFH-Beschluss vom 5. März 2001 VII B 298/00, BFH/NV 2001, 1050 ).

  • FG München, 20.02.2002 - 4 K 429/02

    Besteuerung eines Kraftfahrzeugs nach dem Hubraum; Hinweispflicht eines

    Auf den Hinweis des Gerichts auf den BFH-Beschluss v. 05.03.2001 ( VII B 298/00 , BFH/NV 2001, 1050) machte der Kläger geltend, dass im vorliegenden Fall vor allem Zeiträume nach 1996, für die der BFH von ernstlichen Zweifeln ausgegangen sei, streitig seien.

    Was die verfahrensrechtliche Zulässigkeit der Änderung betrifft, so weist der Senat ergänzend darauf hin, dass nach der BFH-Rechtsprechung aufgrund des Massenverfahrens zumindest bei Kraftfahrzeugsteuer-Erstbescheiden in den Jahren 1994 und 1995 kein Ermittlungsfehler des FA vorlag (s. BFH-Beschluss vom 05.03.2001 VII B 298/00 , BFH/NV2001, 1050).

  • FG München, 12.03.2003 - 4 K 4509/00

    Zulässigkeit rückwirkender KrafST-Änderungsbescheide wegen fehlerhafter

    Was die verfahrensrechtliche Zulässigkeit der Änderung betrifft, so weist der Senat ergänzend darauf hin, dass nach der BFH-Rechtsprechung aufgrund des Massenverfahrens zumindest bei Kraftfahrzeugsteuer-Erstbescheiden in den Jahren 1994 bis Mitte 1996 (s. BFH-Urteil vom 14. Mai 1998 VII R 139/97, BStBl II 1998, 579) kein Ermittlungsfehler des FA vorlag (s. BFH-Beschluss vom 5. März 2001 VII B 298/00, BFH/NV 2001, 1050 ).
  • FG München, 12.03.2003 - 4 K 235/03

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung aufgelasteter Pick-Up-Fahrzeuge;

    Was die verfahrensrechtliche Zulässigkeit der Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO betrifft, so weist der Senat ergänzend darauf hin, dass nach der BFH-Rechtsprechung aufgrund des Massenverfahrens zumindest bei Kraftfahrzeugsteuer-Erstbescheiden in den Jahren 1994 bis Mitte 1996 (s. BFH-Urteil vom 14. Mai 1998 VII R 139/97, BStBl II 1998, 579) kein Ermittlungsfehler des FA vorlag (s. BFH-Beschluss vom 5. März 2001 VII B 298/00, BFH/NV 2001, 1050 ).
  • FG München, 12.03.2003 - 4 K 2744/00

    Rückwirkende Änderung im Kraftfahrzeugsteuerbescheid bei fehlerhafter Einstufung

    Was die verfahrensrechtliche Zulässigkeit der Änderung betrifft, so weist der Senat ergänzend darauf hin, dass nach der BFH-Rechtsprechung aufgrund des Massenverfahrens zumindest bei Kraftfahrzeugsteuer-Erstbescheiden in den Jahren 1994 bis Mitte 1996 (s. BFH-Urteil vom 14. Mai 1998 VII R 139/97, BStBl II 1998, 579) kein Ermittlungsfehler des FA vorlag (s. BFH-Beschluss vom 5. März 2001 VII B 298/00, BFH/NV 2001, 1050 ).
  • FG München, 05.06.2002 - 4 K 4404/01

    Mündliche Zusage

    Der Senat verweist hierzu zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf den Beschluss des BFH vom 5.3.2001 ( VII B 298/00, BFH/NV 2001, 1050 ), wonach ein Ermittlungsverschulden der Finanzbehörden jedenfalls für Fälle ausscheidet, bei denen der Kraftfahrzeugsteuerbescheid in den Jahren 1994 und 1995 erlassen wurde.
  • FG München, 08.05.2002 - 4 K 3740/00

    Keine Hinweispflicht des FA auf Auflastung über 2.800 kg

    Was die verfahrensrechtliche Zulässigkeit der Änderung betrifft, so weist der Senat ergänzend darauf hin, dass nach der BFH-Rechtsprechung aufgrund des Massen Verfahrens zumindest bei Kraftfahrzeugsteuer-Erstbescheiden in den Jahren 1994 und 1995 kein Ermittlungsfehler des FA vorlag (s. BFH-Beschluss vom 5. März 2001 VII B 298/00, BFH/NV 2001, 1050 und BFH-Urteil vom 12. Juli 2001 VII R 68/00, BStBl II 2002, 44, 46 Tz. 4).
  • FG München, 10.04.2002 - 4 K 1651/02

    Hinweispflicht des FA auf die Möglichkeit einer Auflastung eines Pkw auf über

    Was die verfahrensrechtliche Zulässigkeit der Änderung betrifft, so weist der Senat ergänzend darauf hin, dass nach der BFH-Rechtsprechung aufgrund des Massenverfahrens zumindest bei Kraftfahrzeugsteuer-Erstbescheiden in den Jahren 1994 und 1995 kein Ermittlungsfehler des FA vorlag (s. BFH-Beschluss vom 5. März 2001 VII B 298/00, BFH/NV 2001, 1050 und BFH-Urteil vom 12.7.2001, VII R 68/00, BStBl II 2002, 44, 46 Tz. 4).
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