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   BFH, 28.03.2001 - VII B 213/00   

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BFH, 28.03.2001 - VII B 213/00 (https://dejure.org/2001,1861)
BFH, Entscheidung vom 28.03.2001 - VII B 213/00 (https://dejure.org/2001,1861)
BFH, Entscheidung vom 28. März 2001 - VII B 213/00 (https://dejure.org/2001,1861)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Haftungsbescheid - Umsatzsteuer - Körperschaftsteuer - Solidaritätszuschlag - Geschäftsführer - Einwendung

  • Judicialis

    AO 1977 § 34; ; AO 1977 § ... 69; ; AO 1977 § 166; ; AO 1977 § 164 Abs. 2 Satz 2; ; AO 1977 § 162 Abs. 1 Satz 2; ; FGO § 142; ; FGO § 114; ; ZPO § 114; ; ZPO § 117; ; LöschG § 2 Abs. 1; ; LöschG § 2 Abs. 2; ; FGG § 141a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 34 Abs. 1 §§ 69 90 164 66
    Haftungsbescheid; Einwendungen des Haftenden

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 1217
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 31.03.2000 - VII B 187/99

    Inanspruchnahme des Haftungsschuldners für rückständige USt-Schulden

    Auszug aus BFH, 28.03.2001 - VII B 213/00
    Aus dem sich aus diesen Zahlen ergebenden Verhältnis der Gesamtverbindlichkeiten zu den Gesamttilgungen im Haftungszeitraum hätte das FA die zutreffende Haftungsquote ermitteln können (vgl. Senatsbeschluss vom 31. März 2000 VII B 187/99, BFH/NV 2000, 1322).

    Auch hierzu hat das FG, selbst wenn es sich um ein PKH-Verfahren handelt, in dem nur eine summarische Prüfung vorzunehmen ist, unter Berücksichtigung der feststellbaren Tatsachen und Zahlungen die Haftungsquote zu ermitteln oder soweit der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden kann, im Schätzungswege in der Weise festzustellen, die der Wahrscheinlichkeit am nächsten kommt (§ 162 AO 1977; BFH in BFH/NV 2000, 1322, 1324).

    Da nicht davon auszugehen ist, dass die GmbH sämtliche Verbindlichkeiten --ausgenommen die Steuerschulden-- bis zum Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens zu 100 % beglichen hat, und weder das FA noch das FG im PKH-Verfahren entsprechende Feststellungen getroffen haben, wird das FG Feststellungen zur Ermittlung der gesamten Steuerverbindlichkeiten und der darauf anzurechnenden Tilgungsleistungen der GmbH für den Haftungszeitraum vorzunehmen haben, wobei auch eine Schätzung der Haftungsquote in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 1322, 1324).

  • BFH, 21.01.1986 - VII R 196/83

    Der verfassungs- und verfahrensrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör -

    Auszug aus BFH, 28.03.2001 - VII B 213/00
    a) Nach § 166 AO 1977 sind dem Haftenden Einwendungen gegen die Steuerfestsetzungen abgeschnitten, wenn er als Vertreter die Festsetzungen gegenüber der GmbH hätte angreifen können und hierzu rechtlich auch in der Lage war (Senatsurteil vom 21. Januar 1986 VII R 196/83, BFH/NV 1986, 512).

    Nach § 166 AO 1977 ist der Geschäftsführer bei seiner Inanspruchnahme als Haftender nur mit solchen Einwendungen ausgeschlossen, die er als Vertreter der Gesellschaft gegen die betreffende Steuerfestsetzung hätte vorbringen können und müssen (vgl. z.B. Senatsurteil in BFH/NV 1986, 512, 514).

    So wie § 166 AO 1977 keine über die Vertretungsmacht hinausgehende Klage-, Anfechtungs- und Antragsbefugnis gegen die die Gesellschaft betreffenden Steuerbescheide gewährt, führt § 166 AO 1977 auch nur dann zum Ausschluss von Einwendungen gegen die Steuerfestsetzungen gegenüber der Gesellschaft, wenn der Vertreter während der gesamten Dauer der Rechtsbehelfsfrist (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1986, 512, 514) oder der Antragsfrist, während der der Steuerpflichtige selbst den Antrag auf Änderung der Bescheide nach den Korrekturvorschriften der AO 1977 (hier nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO 1977) hätte stellen können, Vertretungsmacht und damit das Recht gehabt hat, namens der GmbH zu handeln.

  • BFH, 11.07.1989 - VII R 81/87

    Zum Umfang der Auskunftspflicht eines GmbH-Geschäftsführers zur Feststellung

    Auszug aus BFH, 28.03.2001 - VII B 213/00
    Zur Feststellung der Haftungssumme kann das FA vom Geschäftsführer einer GmbH, den es als Haftungsschuldner wegen der nicht entrichteten Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer und Nebenabgaben der GmbH in Anspruch nehmen will, die zur Feststellung des Haftungsumfangs notwendigen Auskünfte über die Gesamtverbindlichkeiten und die anteilige Gläubigerbefriedigung im Haftungszeitraum verlangen (§ 90 Abs. 1 AO 1977; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 11. Juli 1989 VII R 81/87, BFHE 157, 315, BStBl II 1990, 357).
  • BFH, 01.08.2000 - VII R 110/99

    GmbH-Geschäftsführer: Haftung für Verspätungszuschlag

    Auszug aus BFH, 28.03.2001 - VII B 213/00
    Dieser Grundsatz gilt auch für festgesetzte Verspätungszuschläge und von der GmbH angeforderte Säumniszuschläge (vgl. Senatsurteil vom 1. August 2000 VII R 110/99, BFHE 192, 249, BFH/NV 2001, 84 V).
  • BFH, 08.11.1984 - IV R 33/82

    Landwirt - Buchführungspflicht - Gewinnermittlung - Schätzung - Hektarertrag -

    Auszug aus BFH, 28.03.2001 - VII B 213/00
    Dabei kommt auch die Beachtung von Richtsätzen in Betracht (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 8. November 1984 IV R 33/82, BFHE 142, 366, BStBl II 1985, 352), wobei die Höchstsätze der Richtsatzsammlung nicht ohne Weiteres überschritten werden dürfen (vgl. BFH-Urteil vom 12. September 1990 I R 122/85, BFH/NV 1991, 573, 574).
  • BGH, 23.02.1970 - II ZB 5/69

    Vertretungsbefugnis der Abwickler einer GmbH nach Löschung im Handelsregister

    Auszug aus BFH, 28.03.2001 - VII B 213/00
    Denn die Löschung einer GmbH wegen Vermögenslosigkeit nach § 2 Abs. 1 des im Jahre 1997 noch gültigen Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften (LöschG) vom 9. Oktober 1934 (RGBl I 1934, 914) --nunmehr § 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)-- hat zur Folge, dass ihr bisheriger gesetzlicher Vertreter (Geschäftsführer), sofern er nicht zum Liquidator bestellt worden ist, seine Vertretungsbefugnis verliert (§ 2 Abs. 2 LöschG; BFH-Urteil vom 26. März 1980 I R 111/79, BFHE 130, 447, BStBl II 1980, 587; Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 23. Februar 1970 II ZB 5/69, BGHZ 53, 264).
  • BFH, 26.11.1997 - V B 48/97

    Voraussetzungen für eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

    Auszug aus BFH, 28.03.2001 - VII B 213/00
    Hierzu sind jedoch weitere Feststellungen dazu notwendig, ob es sich bei den im Gutachten verwandten Daten um offizielle Richtsätze handelt und ob sich anhand nunmehr greifbarer betriebsinterner Buchführungsunterlagen --insbesondere von Rechnungen mit dem für den Ansatz von Vorsteuerbeträgen notwendigen Steuerausweis (vgl. BFH-Beschluss vom 26. November 1997 V B 48/97, BFH/NV 1998, 563, 564)-- andere Bemessungsgrundlagen ergeben.
  • BFH, 12.09.1990 - I R 122/85

    Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch das Gericht, sofern die Buchführung

    Auszug aus BFH, 28.03.2001 - VII B 213/00
    Dabei kommt auch die Beachtung von Richtsätzen in Betracht (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 8. November 1984 IV R 33/82, BFHE 142, 366, BStBl II 1985, 352), wobei die Höchstsätze der Richtsatzsammlung nicht ohne Weiteres überschritten werden dürfen (vgl. BFH-Urteil vom 12. September 1990 I R 122/85, BFH/NV 1991, 573, 574).
  • BFH, 04.06.1996 - VII S 9/96

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage -

    Auszug aus BFH, 28.03.2001 - VII B 213/00
    Der Haftungsschuldner kann vielmehr, wenn die Beschränkungen des § 166 AO 1977 nicht eingreifen, uneingeschränkt Einwendungen gegen die Richtigkeit einer Steuerfestsetzung und gegen die Höhe der gegen ihn festgesetzten Haftungsschuld geltend machen (Senatsbeschluss vom 4. Juni 1996 VII S 9/96, BFH/NV 1996, 915, 917).
  • BFH, 08.10.1986 - I R 220/82

    Zur Anerkennung der Aufwendungen für eine Direktversicherung des mitarbeitenden

    Auszug aus BFH, 28.03.2001 - VII B 213/00
    Bei der Schätzung sind auch bei mangelnder Mitwirkung der Steuerpflichtigen die anerkannten Schätzungsmethoden, insbesondere der innere und äußere Betriebsvergleich (BFH-Urteil vom 8. Oktober 1986 I R 220/82, BFHE 148, 37, BStBl II 1987, 205), mithin der Vorjahresumsatz, zu berücksichtigen.
  • BFH, 30.06.1995 - VII R 85/94

    Haftung des Geschäftsführers für Verschulden des Erfüllungsgehilfen

  • BFH, 26.03.1980 - I R 111/79

    Beiladung - GmbH - Löschung aus dem Handelsregister - Auflösung einer GmbH

  • BFH, 18.12.1984 - VIII R 195/82

    Schätzung - Anforderungen an eine Schätzung - Reingewinnschätzung - Schätzung der

  • BFH, 15.09.1992 - VII B 62/92

    Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH für die Nichtabgabe von

  • BFH, 17.05.1994 - IV B 54/93

    Zulässigkeit der abschließenden Prüfung von Erfolgsaussichten einer Klage

  • BFH, 13.01.1987 - VII R 86/85

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für von den Arbeitslöhnen der

  • BFH, 19.01.1993 - VIII R 128/84

    Gewerbebetrieb - Absprachen - Schlußbilanz

  • BFH, 16.05.2017 - VII R 25/16

    Einwendungsausschluss im Haftungsverfahren durch unterlassenen Widerspruch im

    b) Allerdings tritt die Drittwirkung der unanfechtbaren Steuerfestsetzung nach ständiger Rechtsprechung nicht ein, wenn der als Haftungsschuldner in Anspruch genommene Geschäftsführer einer GmbH nicht während der gesamten Dauer der Rechtsmittelfrist berechtigt gewesen ist, als Vertreter der GmbH zu handeln (Senatsentscheidungen in BFHE 207, 5, BStBl II 2005, 127, und vom 28. März 2001 VII B 213/00, BFH/NV 2001, 1217) oder wenn er seine Vertretungsbefugnis zu einem Zeitpunkt verloren hat, zu dem er noch vor Ablauf der Festsetzungsfrist und dem damit verbundenen Wegfall des Vorbehalts (§ 164 Abs. 4 Satz 1 AO) nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO einen Antrag auf Änderung oder Aufhebung der unter Vorbehalt festgesetzten Steuer hätte stellen können (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2001, 1217 zum Gesamtvollstreckungsverfahren, das wegen Masselosigkeit abgewiesen worden ist).
  • BFH, 24.06.2014 - VIII R 54/10

    Feststellungslast bei vGA - Sinngemäße Anwendung des § 32a KStG bei Herabsetzung

    Das gewonnene Schätzungsergebnis muss schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juni 2004 IV R 45/03, BFH/NV 2004, 1618; BFH-Beschluss vom 28. März 2001 VII B 213/00, BFH/NV 2001, 1217, m.w.N.).
  • BFH, 22.04.2015 - XI R 43/11

    Drittwirkung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung -

    Ein in Haftung genommener Vertreter des Steuerpflichtigen kann auf eine Aufhebung/Änderung einer solchen Steuerfestsetzung hinwirken und trotz Unanfechtbarkeit der (noch wirksamen) Vorbehaltsfestsetzung uneingeschränkt Einwendungen gegen die Richtigkeit dieser Steuerfestsetzung und gegen die Höhe der gegen ihn festgesetzten Haftungsschuld geltend machen (BFH-Beschluss vom 28. März 2001 VII B 213/00, BFH/NV 2001, 1217, unter II.2.b und 3.; vgl. auch Buciek in Beermann/Gosch, AO § 166 Rz 18 f.; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 166 AO Rz 6; Klein/Rüsken, AO, 12. Aufl., § 166 Rz 10; Koenig/ Cöster, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 166 Rz 9; Frotscher in Schwarz, AO, § 166 Rz 5; Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 166 AO Rz 3).
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