Weitere Entscheidung unten: BFH, 04.05.2001

Rechtsprechung
   BFH, 20.04.2001 - IV B 53/00   

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https://dejure.org/2001,4657
BFH, 20.04.2001 - IV B 53/00 (https://dejure.org/2001,4657)
BFH, Entscheidung vom 20.04.2001 - IV B 53/00 (https://dejure.org/2001,4657)
BFH, Entscheidung vom 20. April 2001 - IV B 53/00 (https://dejure.org/2001,4657)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung - Bodenschätze - Selbständiges Wirtschaftsgut - Grundstücksveräußerung - Inverkehrbringen eines Wirtschaftsgutes

  • Judicialis

    FGO § 116 Abs. 5 Satz 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 a.F

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2, 3
    Bodenschatz als selbständiges WG , in den Verkehr bringen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 1256
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 04.09.1997 - IV R 88/96

    Bodenschatz als selbständiges Wirtschaftsgut

    Auszug aus BFH, 20.04.2001 - IV B 53/00
    Die Entdeckung oder allein die Tatsache des Bekanntseins eines Bodenschatzes reicht für die Annahme eines Wirtschaftsguts noch nicht aus (vgl. z.B. Senatsurteile vom 28. Oktober 1982 IV R 73/81, BFHE 137, 32, BStBl II 1983, 106, und vom 4. September 1997 IV R 88/96, BFHE 184, 400, BStBl II 1998, 657, m.w.N.).

    Allerdings gilt diese Vermutung nicht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ausnahmsweise nicht in absehbarer Zeit mit einem Beginn der Aufschließung gerechnet werden kann (BFH-Urteil in BFHE 184, 400, BStBl II 1998, 657).

  • BFH, 28.10.1982 - IV R 73/81

    Bodenschätze können nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen in einen land- und

    Auszug aus BFH, 20.04.2001 - IV B 53/00
    Die Entdeckung oder allein die Tatsache des Bekanntseins eines Bodenschatzes reicht für die Annahme eines Wirtschaftsguts noch nicht aus (vgl. z.B. Senatsurteile vom 28. Oktober 1982 IV R 73/81, BFHE 137, 32, BStBl II 1983, 106, und vom 4. September 1997 IV R 88/96, BFHE 184, 400, BStBl II 1998, 657, m.w.N.).
  • BFH, 17.09.1974 - VII B 112/73

    Grundsätzliche Bedeutung - Rechtssache - Gerichtliche Entscheidung -

    Auszug aus BFH, 20.04.2001 - IV B 53/00
    Das ist in der Regel nicht der Fall, wenn die Rechtsfrage schon Gegenstand der Entscheidung durch den BFH gewesen ist und von einer erneuten Entscheidung eine weitere Klärung nicht zu erwarten ist oder aber auch, wenn es lediglich um die Anwendung fester Rechtsgrundsätze auf einen bestimmten Sachverhalt geht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. September 1974 VII B 112/73, BFHE 113, 409, BStBl II 1975, 196, m.w.N.).
  • BFH, 07.12.1989 - IV R 1/88

    Bodenschatz vor Erteilung der Abbaugenehmigung kein Wirtschaftsgut

    Auszug aus BFH, 20.04.2001 - IV B 53/00
    Dieser Mehrpreis wird nicht für ein bereits vorhandenes Wirtschaftsgut Bodenschatz, sondern für eine dem Veräußerer entgehende Nutzungsmöglichkeit entrichtet, die sich noch nicht zu einem selbständigen Wirtschaftsgut entwickelt hatte (Senatsurteil vom 7. Dezember 1989 IV R 1/88, BFHE 159, 177, BStBl II 1990, 317 --zur Veräußerung eines Grundstücks, unter dem sich ein Kiesvorkommen befindet, an ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen--).
  • BFH, 06.12.1990 - IV R 3/89

    Grund und Boden und darin enthaltene bodenschatzführende Schichten können ein

    Auszug aus BFH, 20.04.2001 - IV B 53/00
    Ferner wurde bereits höchstrichterlich entschieden, dass ein Kaufvertrag über die Veräußerung von Grund und Boden darin enthaltene bodenschatzführende Schichten nicht zu einem gegenüber dem Grund und Boden selbständigen Wirtschaftsgut macht, wenn diese weder abgebaut noch einem anderen Nutzungs- und Funktionszusammenhang als der Grund und Boden im Übrigen zugeführt werden sollen (Senatsurteil vom 6. Dezember 1990 IV R 3/89, BFHE 163, 126, BStBl II 1991, 346).
  • FG Düsseldorf, 07.01.2004 - 16 K 7323/01

    Gewährung eines Freibetrages nach§ 14a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG)

    Bodenschätze, zu denen auch Kiesvorkommen gehören, bilden bürgerlichrechtlich und steuerrechtlich mit dem Grund und Boden eine Einheit, solange sie im Boden lagern und nicht abgebaut werden (vgl. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 13.5.2003, 1 K 3451/99, EFG 2003, 1377; BFH-Urteil vom 29.10.1993 III R 36/93, BFH/NV 1994, 473 sowie BFH-Beschluss vom 20.4.2001 IV B 53/00 in BFH/NV 2001, 1256).

    Bei der Veräußerung eines Grundstückes, bei dem ein Preis auch für den unter der Oberfläche lagernden Bodenschatz gezahlt wird, ist für die Annahme des Bodenschatzes als selbständiges WG immer erforderlich, dass der Erwerber den Abbau oder die anderweitige Nutzung des Bodenschatzes anstrebt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1256).

    Für den Fall, dass ein Grundstück, in dem sich ein Bodenschatz befindet, an ein Elektrizitätsunternehmen zum Bau einer Umspannungsanlage zu einem höheren als dem üblichen Grundstückspreis veräußert wird, hat der BFH daher ein eigenständiges WG Bodenschatz verneint, auch wenn der Kaufpreis, so wie im vorliegenden Fall, sich aus dem Preis für den Grund und Boden und dem Preis für den Bodenschatz zusammensetzt ( BFH Urteil vom 7.12.1989 IV R 1/88, BFHE 159, 177, BStBl II 1990, 317; auch BFH in BFH/NV 2001, 1256 ).

    Mit der entgeltlichen Grundstücksübertragung an den LV wurde das Ziel des Abbaus des Kiesvorkommens nicht im Sinne von BFH/NV 1994, 473 und BFH/NV 2001, 1256 verfolgt.

    Rechtlich gesehen ist dieser Fall genau so zu bewerten, wie der vom BFH ( in BStBl II 1990, 317 und in BFH/NV 2001, 1256 ) entschiedene Fall der Veräußerung eines Grundstückes mit Kiesvorkommen an ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen und wie der vom Hessischen FG ( EFG 2003, 1377 ) entschiedene Fall einer Grundstücksveräußerung mit Kiesvorkommen zum Bau einer ICE Strecke.

  • FG Düsseldorf, 17.02.2004 - 16 K 7323/01

    Land- und Forstwirtschaft; Grundstücksveräußerung; Abfindung; Weichender Erbe;

    Bodenschätze, zu denen auch Kiesvorkommen gehören, bilden bürgerlichrechtlich und steuerrechtlich mit dem Grund und Boden eine Einheit, solange sie im Boden lagern und nicht abgebaut werden (vgl. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 13.5.2003, 1 K 3451/99, EFG 2003, 1377; BFH-Urteil vom 29.10.1993 III R 36/93, BFH/NV 1994, 473 sowie BFH-Beschluss vom 20.4.2001 IV B 53/00 in BFH/NV 2001, 1256).

    Bei der Veräußerung eines Grundstückes, bei dem ein Preis auch für den unter der Oberfläche lagernden Bodenschatz gezahlt wird, ist für die Annahme des Bodenschatzes als selbständiges WG immer erforderlich, dass der Erwerber den Abbau oder die anderweitige Nutzung des Bodenschatzes anstrebt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1256).

    Für den Fall, dass ein Grundstück, in dem sich ein Bodenschatz befindet, an ein Elektrizitätsunternehmen zum Bau einer Umspannungsanlage zu einem höheren als dem üblichen Grundstückspreis veräußert wird, hat der BFH daher ein eigenständiges WG Bodenschatz verneint, auch wenn der Kaufpreis, so wie im vorliegenden Fall, sich aus dem Preis für den Grund und Boden und dem Preis für den Bodenschatz zusammensetzt ( BFH Urteil vom 7.12.1989 IV R 1/88, BFHE 159, 177, BStBl II 1990, 317; auch BFH in BFH/NV 2001, 1256 ).

    Mit der entgeltlichen Grundstücksübertragung an den LV wurde das Ziel des Abbaus des Kiesvorkommens nicht im Sinne von BFH/NV 1994, 473 und BFH/NV 2001, 1256 verfolgt.

    Rechtlich gesehen ist dieser Fall genau so zu bewerten, wie der vom BFH ( in BStBl II 1990, 317 und in BFH/NV 2001, 1256 ) entschiedene Fall der Veräußerung eines Grundstückes mit Kiesvorkommen an ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen und wie der vom Hessischen FG ( EFG 2003, 1377 ) entschiedene Fall einer Grundstücksveräußerung mit Kiesvorkommen zum Bau einer ICE Strecke.

  • BFH, 20.03.2003 - IV R 27/01

    Auffüllrecht als selbständiges Wirtschaftsgut

    Maßgeblich ist vielmehr, in welchem Nutzungs- und Funktionszusammenhang der Erwerber, hier der AZV, den Grund und Boden sowie die durch die Aussandung entstandene Grube nach dem Erwerb nutzen will (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 1990 IV R 3/89, BFHE 163, 126, BStBl II 1991, 346; Senatsbeschluss vom 20. April 2001 IV B 53/00, BFH/NV 2001, 1256).
  • BFH, 17.12.2008 - IV R 36/06

    Keine Entstehung eines selbstständigen Wirtschaftguts "Kalksteinvorkommen" durch

    der Gründe; in BFHE 184, 400, BStBl II 1998, 657, unter 1. der Gründe; in BFHE 163, 126, BStBl II 1991, 346, unter 1.b.aa der Gründe; BFH-Beschlüsse vom 15. Juni 2005 IV B 139/03, BFH/NV 2005, 1991, unter 1.a der Gründe, und vom 20. April 2001 IV B 53/00, BFH/NV 2001, 1256, unter 2.b der Gründe).

    Deshalb gilt die Vermutung, der Bodenschatz sei durch die Veräußerung an einen Abbauunternehmer zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut geworden, nicht, wenn in absehbarer Zeit noch nicht mit einem Beginn der Aufschließung gerechnet werden kann (BFH-Urteil in BFHE 184, 400, BStBl II 1998, 657, unter 1. der Gründe; BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1256, unter 2.b der Gründe).

  • FG Münster, 24.03.2015 - 12 K 1521/14

    Einkommensteuerliche Einbeziehung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

    Derartige Bodenschätze bilden grundsätzlich auch steuerrechtlich mit dem Grund und Boden eine Einheit, solange sie im Boden lagern und nicht abgebaut werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteile vom 24. Januar 2008 IV R 45/05, BFHE 220, 366; vom 13. Juli 2006 IV R 51/05, BFH/NV 2006, 2064; in BFHE 184, 400, BStBl. II 1998, 657; in BFHE 163, 126, BStBl. II 1991, 346; BFH, Beschlüsse vom 15. Juli 2005 IV B 139/03, BFH/NV 2005, 1991 und vom 20. April 2001 IV B 53/00, BFH/NV 2001, 1256).

    Deshalb gilt die Vermutung, der Bodenschatz sei durch die Veräußerung an einen Abbauunternehmer zu einem selbständigen Wirtschaftsgut geworden, nicht, wenn in absehbarer Zeit noch nicht mit einem Beginn der Aufschließung gerechnet werden kann (BFH, Urteil in BFHE 184, 400, BStBl. II 1998, 657; BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1256).

  • FG Münster, 26.04.2006 - 7 K 945/04

    Abgrenzung Grundstücksverkauf vom Verkauf eines darin liegenden Bodenschatzes

    Bodenschätze, zu denen auch Kalksteinvorkommen gehören, bilden bürgerlichrechtlich und steuerrechtlich mit dem Grund und Boden eine Einheit, solange sie im Boden lagern und nicht abgebaut werden (vgl. BFH-Urteil vom 29. Oktober 1993 III R 36/93, BFH/NV 1994, 473 sowie Beschluss des BFH vom 20. April 2001 IV B 53/00, BFH/NV 2001, 1256).

    Bei der Veräußerung eines Grundstückes, bei dem ein Preis auch für den unter der Oberfläche lagernden Bodenschatz gezahlt wird, ist daher für die Annahme des Bodenschatzes als selbständiges Wirtschaftsgut immer erforderlich, dass der Erwerber den Abbau oder die anderweitige Nutzung des Bodenschatzes anstrebt (vgl. Beschluss des BFH in BFH/NV 2001, 1256).

  • BFH, 20.04.2001 - IV R 32/00

    Ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts - Anspruch auf Unterlageneinsicht -

    Der Senat hat die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision durch Beschluss vom heutigen Tage IV B 53/00 zurückgewiesen.
  • FG Hessen, 13.05.2003 - 1 K 3451/99

    Bodenschatz; Kiesvorkommen; Grund und Boden; Veräußerung; Steuerfrei -

    Bodenschätze, zu denen auch Kiesvorkommen gehören, bilden bürgerlichrechtlich und steuerrechtlich mit dem Grund und Boden eine Einheit, solange sie im Boden lagern und nicht abgebaut werden (vgl. Urteil des BFH vom 29. Oktober 1993 III R 36/93, Sammlung amtlich nichtveröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1994, 473 sowie Beschluss des BFH vom 20. April 2001, IV B 53/00 in BFH/NV 2001, 1256).

    selbstständiges Wirtschaftsgut immer erforderlich, dass der Erwerber den Abbau oder die anderweitige Nutzung des Bodenschatzes anstrebt (vgl. Beschluss des BFH in BFH/NV 2001, 1256).

  • FG Münster, 26.04.2006 - 7 K 2534/03

    Abgrenzung Grundstücksverkauf vom Verkauf eines darin liegenden Bodenschatzes

    Bodenschätze, zu denen auch Kalksteinvorkommen gehören, bilden bürgerlichrechtlich und steuerrechtlich mit dem Grund und Boden eine Einheit, solange sie im Boden lagern und nicht abgebaut werden (vgl. BFH-Urteil vom 29. Oktober 1993 III R 36/93, BFH/NV 1994, 473 sowie Beschluss des BFH vom 20. April 2001 IV B 53/00, BFH/NV 2001, 1256).

    Bei der Veräußerung eines Grundstückes, bei dem ein Preis auch für den unter der Oberfläche lagernden Bodenschatz gezahlt wird, ist für die Annahme des Bodenschatzes als selbständiges Wirtschaftsgut immer erforderlich, dass der Erwerber den Abbau oder die anderweitige Nutzung des Bodenschatzes anstrebt (vgl. Beschluss des BFH in BFH/NV 2001, 1256).

  • FG Düsseldorf, 09.11.2005 - 7 K 3096/04

    Einheitsbewertung; Betriebsvermögens; Kiesvorkommen; Selbständiges

    Sie bilden bürgerlichrechtlich und steuerrechtlich mit dem Grund und Boden aber nur eine Einheit, solange sie im Boden lagern und nicht abgebaut werden (vgl. Urteil des BFH vom 29. Oktober 1993 III R 36/93, BFH/NV 1994, 473 sowie Beschluss des BFH vom 20. April 2001 IV B 53/00 in BFH/NV 2001, 1256).
  • BFH, 15.06.2005 - IV B 139/03

    Kies als Wirtschaftsgut "Bodenschatz"?

  • FG Niedersachsen, 28.02.2007 - 12 K 142/02

    Voraussetzungen eines gewerblichen Bodenschatzhandels bei mehrfacher Veräußerung

  • FG München, 13.09.2006 - 10 K 5285/04

    Privates Veräußerungsgeschäft bei An- und Verkauf eines Grundstücks mit einem

  • FG Berlin-Brandenburg, 01.07.2008 - 6 K 263/05

    Zuordnung von Aufwendungen zu den Anschaffungskosten bestimmter

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Rechtsprechung
   BFH, 04.05.2001 - III B 147/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,9934
BFH, 04.05.2001 - III B 147/00 (https://dejure.org/2001,9934)
BFH, Entscheidung vom 04.05.2001 - III B 147/00 (https://dejure.org/2001,9934)
BFH, Entscheidung vom 04. Mai 2001 - III B 147/00 (https://dejure.org/2001,9934)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde - Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage - Einkommensteuer - Splittingverfahren - Unterhaltsaufwendungen - Existenzminimum - Grenzsteuersatz - Sonderbelastung

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 n.F.; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; EStG § 32 Abs. 6; ; EStG § 53; ; EStG § 12 Nr. 1

  • rechtsportal.de

    EStG § 32 Abs. 6; FGO § 115 Abs. 2, 3
    Verfassungsmäßigkeit des Kinderleistungsausgleichs im VA 1992; Splittingverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 1256
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BFH, 04.05.2001 - III B 147/00
    Der Senat verweist zu den einzelnen Problembereichen auf folgende Entscheidungen: Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 29. Mai 1990 1 BvL 20 und 26/84; 4/86, BVerfGE 82, 60, 84, BStBl II 1990, 653, unter Abschn. C III. 1. kann eine für verfassungswidrig erachtete Rechtslage, die sich aus dem Zusammenwirken mehrerer Einzelregelungen ergibt, grundsätzlich anhand jeder der betroffenen Normen zur verfassungsgerichtlichen Prüfung gestellt werden (vgl. ebenso BVerfG-Beschluss vom 12. Juni 1990 1 BvL 72/86, BStBl II 1990, 664, unter Abschn. C I. 1.).

    Eine Verpflichtung, Unterhaltsaufwendungen für Kinder über deren Existenzminimum hinaus zusätzlich in Höhe der von der individuellen wirtschaftlichen Situation der Familie abhängenden bürgerlich-rechtlichen Ansprüche auf angemessenen Unterhalt zu berücksichtigen, besteht von Verfassungs wegen nicht (vgl. BVerfG-Beschluss in BStBl II 1990, 653, unter Abschn. C III. 3. d der Gründe; ferner Urteil des erkennenden Senats vom 15. Mai 1997 III R 4/96, BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720, unter Ziff. 1 b bb der Gründe, m.w.N. und dort auch zur zwangsläufig degressiven Entlastung durch Kinderfreibeträge bei einem progressiven Einkommensteuertarif, dazu ebenfalls BVerfG-Beschluss in BStBl II 1990, 653, unter Abschn. C III. 3. c der Gründe).

    Schließlich hat das BVerfG im Beschluss in BStBl II 1990, 653, unter Abschn. C III. 3. a der Gründe, erkannt, dass die unvermeidbaren Sonderbelastungen durch Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern nur in Höhe des realitätsgerecht zu bemessenden Existenzminimums grundsätzlich keine Aufwendungen im privaten Bereich darstellten, die nach der Grundregel des § 12 Nr. 1 EStG steuerlich als allgemeine Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig seien.

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus BFH, 04.05.2001 - III B 147/00
    Nach dem Urteil des BVerfG vom 3. November 1982 1 BvR 620, 1335/78; 1104/79 und 363/80, BVerfGE 61, 319, BStBl II 1982, 717, unter Abschn. C I. 4.a der Gründe, entspricht das Splittingverfahren nicht nur dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, sondern ist verfassungsrechtlich durch dieses Prinzip geboten und durch Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützt (vgl. auch Seeger/Schmidt, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., § 26 Rz. 1, m.w.N.; ferner BVerfG-Beschluss vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91; 1226/91 und 980/91, BStBl II 1999, 182, unter Abschn. B II. 3. der Gründe).

    Im Beschluss vom 14. Januar 2000 VI B 13/98 (BFH/NV 2000, 835, m.w.N.) hat der BFH ausgeführt, die Rechtsfrage, in welcher Höhe im Streitjahr 1992 Kinderfreibeträge zu gewähren seien, sei durch die Beschlüsse des BVerfG in BStBl II 1999, 182 und deren Umsetzung durch § 53 des EStG i.d.F. des Gesetzes zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2552, BStBl I 2000, 4) geklärt.

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BFH, 04.05.2001 - III B 147/00
    Nach dem Urteil des BVerfG vom 3. November 1982 1 BvR 620, 1335/78; 1104/79 und 363/80, BVerfGE 61, 319, BStBl II 1982, 717, unter Abschn. C I. 4.a der Gründe, entspricht das Splittingverfahren nicht nur dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, sondern ist verfassungsrechtlich durch dieses Prinzip geboten und durch Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützt (vgl. auch Seeger/Schmidt, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., § 26 Rz. 1, m.w.N.; ferner BVerfG-Beschluss vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91; 1226/91 und 980/91, BStBl II 1999, 182, unter Abschn. B II. 3. der Gründe).
  • BFH, 23.09.1999 - VI B 24/98

    Kinderfreibeträge, Verfassungsmäßigkeit im Jahr 1992

    Auszug aus BFH, 04.05.2001 - III B 147/00
    Deshalb habe die Frage keine grundsätzliche Bedeutung mehr (ferner Beschlüsse des BFH vom 4. Mai 1999 VI B 9/98, BFH/NV 1999, 1328, zum Veranlagungszeitraum 1992 betreffend zusammen veranlagte Eheleute mit zwei Kindern; vom 23. September 1999 VI B 24/98, BFH/NV 2000, 318, betreffend Veranlagungszeitraum 1992 bei nicht zusammen veranlagten Elternteil mit zwei Kindern; Beschluss zur Aufforderung des Bundesministeriums der Finanzen zum Beitritt vom 29. Januar 1999 VI R 176/90, BFHE 188, 48, BStBl II 1999, 233).
  • BFH, 29.01.1999 - VI R 176/90

    Verfassungswidrigkeit der Kinderfreibeträge

    Auszug aus BFH, 04.05.2001 - III B 147/00
    Deshalb habe die Frage keine grundsätzliche Bedeutung mehr (ferner Beschlüsse des BFH vom 4. Mai 1999 VI B 9/98, BFH/NV 1999, 1328, zum Veranlagungszeitraum 1992 betreffend zusammen veranlagte Eheleute mit zwei Kindern; vom 23. September 1999 VI B 24/98, BFH/NV 2000, 318, betreffend Veranlagungszeitraum 1992 bei nicht zusammen veranlagten Elternteil mit zwei Kindern; Beschluss zur Aufforderung des Bundesministeriums der Finanzen zum Beitritt vom 29. Januar 1999 VI R 176/90, BFHE 188, 48, BStBl II 1999, 233).
  • BFH, 14.05.1998 - X B 164/97

    Grundsätzliche Bedeutung - Darlegungsanforderungen - Beschränkung der Förderung -

    Auszug aus BFH, 04.05.2001 - III B 147/00
    Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind indes nicht geeignet, die in § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO a.F. abschließend aufgeführten Gründe, die erst zur Zulassung einer Revision führen sollen, zu belegen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 1998 X B 155/97, BFH/NV 1998, 1331, m.w.N.; vom 14. Mai 1998 X B 164/97, BFH/NV 1999, 29).
  • BFH, 17.07.1997 - XI B 13/97

    Begründungserfordernisse an die Beschwerdefrist

    Auszug aus BFH, 04.05.2001 - III B 147/00
    Dazu muss die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Juli 1997 XI B 13/97, BFH/NV 1998, 54).
  • BFH, 24.04.1998 - X B 155/97

    Anforderungen an Beschwerdegründe bei einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 04.05.2001 - III B 147/00
    Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind indes nicht geeignet, die in § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO a.F. abschließend aufgeführten Gründe, die erst zur Zulassung einer Revision führen sollen, zu belegen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 1998 X B 155/97, BFH/NV 1998, 1331, m.w.N.; vom 14. Mai 1998 X B 164/97, BFH/NV 1999, 29).
  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvL 72/86

    Verfassungswidrigkeit der Regelung über den Kinderfreibetrag -

    Auszug aus BFH, 04.05.2001 - III B 147/00
    Der Senat verweist zu den einzelnen Problembereichen auf folgende Entscheidungen: Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 29. Mai 1990 1 BvL 20 und 26/84; 4/86, BVerfGE 82, 60, 84, BStBl II 1990, 653, unter Abschn. C III. 1. kann eine für verfassungswidrig erachtete Rechtslage, die sich aus dem Zusammenwirken mehrerer Einzelregelungen ergibt, grundsätzlich anhand jeder der betroffenen Normen zur verfassungsgerichtlichen Prüfung gestellt werden (vgl. ebenso BVerfG-Beschluss vom 12. Juni 1990 1 BvL 72/86, BStBl II 1990, 664, unter Abschn. C I. 1.).
  • BFH, 04.05.1999 - VI B 9/98

    Kinderfreibetrag 1992; Stpfl. mit geringem Grenzsteuersatz

    Auszug aus BFH, 04.05.2001 - III B 147/00
    Deshalb habe die Frage keine grundsätzliche Bedeutung mehr (ferner Beschlüsse des BFH vom 4. Mai 1999 VI B 9/98, BFH/NV 1999, 1328, zum Veranlagungszeitraum 1992 betreffend zusammen veranlagte Eheleute mit zwei Kindern; vom 23. September 1999 VI B 24/98, BFH/NV 2000, 318, betreffend Veranlagungszeitraum 1992 bei nicht zusammen veranlagten Elternteil mit zwei Kindern; Beschluss zur Aufforderung des Bundesministeriums der Finanzen zum Beitritt vom 29. Januar 1999 VI R 176/90, BFHE 188, 48, BStBl II 1999, 233).
  • BFH, 18.07.1997 - I B 133/95

    Anforderungen an eine Betriebsaufgabeerklärung in Verpachtungsfällen durch einen

  • BFH, 14.01.2000 - VI B 13/98

    Verfassungsmäßigkeit der Kinderfreibeträge 1992; grundsätzliche Bedeutung

  • BFH, 15.05.1997 - III R 4/96

    Der Ausbildungsfreibetrag für ein auswärtig untergebrachtes volljähriges Kind war

  • BFH, 27.05.2002 - III B 5/01

    Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung - Interesse der Allgemeinheit an der

    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und einheitlichen Handhabung des Rechts berührt (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. April 1977 I B 65/76, BFHE 122, 119, BStBl II 1977, 608, und vom 4. Mai 2001 III B 147/00, BFH/NV 2001, 1256).
  • FG Köln, 02.07.2001 - 15 K 7397/94

    Rechtmäßigkeit des Familienleistungsausgleichs 1992

    Denn da sich die ergänzende Norm des § 53 EStG inhaltlich an die Vorgaben aus der o.g. Entscheidung des BVerfG für 1987 und 1988 hält (vgl. BFH-Beschluß vom 14.1.2000 VI B 13/98, BFH/NV 2000, 835 m.w.N.) und auch der Kläger die Berechnung als solche nicht - wie erforderlich - substantiiert beanstandet hat (vgl. BFH-Beschluß vom 4.5.2001 III B 147/00, Juris), kann sich ein weiterer zu berücksichtigender Betrag an Aufwendungen für den Sohn der Kläger allenfalls aus der mit dem weiteren Beschluss des BVerfG vom 10.11.1998 BvR 1057/91, 1226/91 und 980/91, BStBl II 1999, 182, geforderten zusätzlichen Berücksichtigung des Betreuungsbedarfs oder des Erziehungsbedarfs ergeben.
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