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   BFH, 16.05.2001 - X R 16/98   

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https://dejure.org/2001,7638
BFH, 16.05.2001 - X R 16/98 (https://dejure.org/2001,7638)
BFH, Entscheidung vom 16.05.2001 - X R 16/98 (https://dejure.org/2001,7638)
BFH, Entscheidung vom 16. Mai 2001 - X R 16/98 (https://dejure.org/2001,7638)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuer - Prozesskosten - Betriebsausgaben - Erbanspruch - Privatsphäre - Mündliche Verhandlung - Verhinderung des Klägers - Antrag auf Terminverlegung - Beteiligtenvernehmung - Fristsetzung

  • Judicialis

    FGO § 79b Abs. 1; ; FGO § ... 79b Abs. 2; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 2; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 3; ; FGO § 79 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 79b Abs. 3; ; FGO § 79b; ; FGO § 76; ; FGO § 155; ; FGO § 82; ; AO 1977 § 90 Abs. 1; ; AO 1977 § 90; ; ZPO § 227 Abs. 1; ; ZPO § 227 Abs. 2; ; ZPO § 227

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BA-Abzug; Prozesskosten in erbrechtlichen Streitigkeiten; Terminsverlegung wegen Verhinderung eines vertretenden Kl.?

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    FGO § 79 b, FGO § 76 Abs 1, FGO § 90 Abs 1, FGO § 119 Nr 3
    Ausschlußfrist; Beweisantrag; Rechtliches Gehör; Terminverlegung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 1262
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 02.03.1993 - VIII R 47/90

    Wird ein Pflichtteilsanspruch aufgrund Vereinbarung mit dem Erben eines Betriebs

    Auszug aus BFH, 16.05.2001 - X R 16/98
    Hieran hat sich durch die Entscheidung des Großen Senats in BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837 nichts geändert (BFH-Urteil vom 2. März 1993 VIII R 47/90, BFHE 170, 566, BStBl II 1994, 619, 622, rechte Spalte): Erbfall und Erbauseinandersetzung sind wie im Zivilrecht nunmehr auch einkommensteuerrechtlich selbständige Rechtsvorgänge und als solche völlig getrennt voneinander zu beurteilen.

    Erwerbssichernde Aufwendungen (Betriebsausgaben/Werbungskosten) können nach dem BFH-Urteil in BFHE 170, 566, BStBl II 1994, 619 abziehbar sein, wenn es um eine entgeltliche Erbauseinandersetzung geht oder die Inhaberschaft eines Unternehmens bzw. einer Mitunternehmerstellung in Frage gestellt wird; dass solches im Streitfall in Betracht käme, ist weder vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich.

  • BFH, 17.06.1999 - III R 37/98

    Prozeßkosten wegen Erbstreitigkeiten

    Auszug aus BFH, 16.05.2001 - X R 16/98
    Ist Gegenstand des Rechtsstreits ein Vorgang in der Privatsphäre, sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch die Prozesskosten nicht als Betriebsausgaben abziehbar (BFH-Urteile vom 1. Dezember 1993 I R 61/93, BFHE 173, 124, BStBl II 1994, 323; vom 17. Juni 1999 III R 37/98, BFHE 189, 123, BStBl II 1999, 600, jeweils m.w.N.).

    Der Erbfall selbst stellt auch weiterhin einen einkommensteuerrechtlich irrelevanten privaten Vorgang dar mit der Folge, dass die Aufwendungen für die Verfolgung eigener Rechte in einem Streit über das Erbrecht ebenfalls der Privatvermögenssphäre zuzuordnen sind (BFH-Urteil in 189, 123, BStBl II 1999, 600, mit Nachweisen des Schrifttums).

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 2/89

    1. Erbfall und Erbauseinandersetzung bilden für die Einkommensbesteuerung keine

    Auszug aus BFH, 16.05.2001 - X R 16/98
    Das finanzgerichtliche Urteil weicht entgegen dem Vorbringen der Kläger nicht von der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Juli 1990 GrS 2/89 (BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837) ab.

    Hieran hat sich durch die Entscheidung des Großen Senats in BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837 nichts geändert (BFH-Urteil vom 2. März 1993 VIII R 47/90, BFHE 170, 566, BStBl II 1994, 619, 622, rechte Spalte): Erbfall und Erbauseinandersetzung sind wie im Zivilrecht nunmehr auch einkommensteuerrechtlich selbständige Rechtsvorgänge und als solche völlig getrennt voneinander zu beurteilen.

  • BFH, 07.02.1995 - VIII R 48/92
    Auszug aus BFH, 16.05.2001 - X R 16/98
    In diesen Fällen muss der Termin zur mündlichen Verhandlung zwecks Gewährleistung des rechtlichen Gehörs verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits verzögert wird (BFH-Urteil vom 7. Februar 1995 VIII R 48/92, BFH/NV 1996, 43, m.w.N.).

    Der Prozessstoff und die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten und ihrer Prozessbevollmächtigten sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass das FG im steuergerichtlichen Verfahren die einzige Tatsacheninstanz ist und die Beteiligten ein Recht darauf haben, ihre Sache in einer mündlichen Verhandlung vorzutragen (BFH in BFH/NV 1996, 43).

  • BFH, 24.06.1976 - IV R 101/75

    Feststellungslast des Steuerpflichtigen - Minderung des Betriebsvermögens -

    Auszug aus BFH, 16.05.2001 - X R 16/98
    c) Die Kläger tragen die objektive Beweislast (Feststellungslast) für eine von ihnen behauptete betriebliche Veranlassung der getätigten Aufwendungen (BFH-Urteil vom 24. Juni 1976 IV R 101/75, BFHE 119, 164, BStBl II 1976, 562).
  • BFH, 01.12.1993 - I R 61/93

    Aufwendungen für vorzeitige Auflösung des Mietvertrages sind Betriebsausgaben bei

    Auszug aus BFH, 16.05.2001 - X R 16/98
    Ist Gegenstand des Rechtsstreits ein Vorgang in der Privatsphäre, sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch die Prozesskosten nicht als Betriebsausgaben abziehbar (BFH-Urteile vom 1. Dezember 1993 I R 61/93, BFHE 173, 124, BStBl II 1994, 323; vom 17. Juni 1999 III R 37/98, BFHE 189, 123, BStBl II 1999, 600, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 23.11.1994 - I B 78/94

    Verletzung von Verfahrensvorschriften durch Unterlassen einer

    Auszug aus BFH, 16.05.2001 - X R 16/98
    Sie kann unterbleiben, wenn sich das Gericht mit Hilfe anderer Beweismittel eine Überzeugung bilden kann oder wenn keine Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Vorbringens spricht (BFH-Beschluss vom 23. November 1994 I B 78/94, BFH/NV 1995, 793, m.w.N.).
  • BFH, 17.02.2000 - I R 52/99

    Eine Zurückweisung verspäteten Vorbringens

    Auszug aus BFH, 16.05.2001 - X R 16/98
    Das ist der Fall, wenn das FG bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Prozessförderungspflicht die verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel ohne weiteres in der mündlichen Verhandlung hätte berücksichtigen können (BFH-Urteil vom 17. Februar 2000 I R 52-55/99, BFH/NV 2000, 1042).
  • BFH, 31.05.1995 - IV B 167/94

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Ablehnung einer beantragten

    Auszug aus BFH, 16.05.2001 - X R 16/98
    Nach der Entscheidung des III. Senats des BFH vom 7. Dezember 1990 III B 102/90 (BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240) muss ein Kläger, der sein persönliches Erscheinen vor Gericht trotz Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten für erforderlich hält, die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich unter substantiierter Darlegung der für die Notwendigkeit seiner persönlichen Anwesenheit sprechenden Gründe beantragen (ebenso BFH-Beschluss vom 31. Mai 1995 IV B 167/94, BFH/NV 1995, 1079; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG--- vom 30. August 1982 9 C 1.81, Die öffentliche Verwaltung --DÖV-- 1983, 247; Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 15. Mai 1991 6 BKa 69/90, nicht veröffentlicht --NV--; Zöller/Stöber, Zivilprozeßordnung, 21. Aufl., § 227 Rz. 6).
  • BVerwG, 30.08.1982 - 9 C 1.81

    Terminsänderung - Verweigerung - Rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 16.05.2001 - X R 16/98
    Nach der Entscheidung des III. Senats des BFH vom 7. Dezember 1990 III B 102/90 (BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240) muss ein Kläger, der sein persönliches Erscheinen vor Gericht trotz Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten für erforderlich hält, die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich unter substantiierter Darlegung der für die Notwendigkeit seiner persönlichen Anwesenheit sprechenden Gründe beantragen (ebenso BFH-Beschluss vom 31. Mai 1995 IV B 167/94, BFH/NV 1995, 1079; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG--- vom 30. August 1982 9 C 1.81, Die öffentliche Verwaltung --DÖV-- 1983, 247; Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 15. Mai 1991 6 BKa 69/90, nicht veröffentlicht --NV--; Zöller/Stöber, Zivilprozeßordnung, 21. Aufl., § 227 Rz. 6).
  • BSG, 15.05.1991 - 6 BKa 69/90

    Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Ablehnung der Verlegung des Termins zur

  • BFH, 07.12.1990 - III B 102/90

    Aufhebung oder Vertagung der mündlichen Verhandlung wegen Erkrankung des Klägers

  • BFH, 31.07.1985 - VIII R 345/82

    Sonderbetriebsausgaben - Kosten der Lebensführung - OHG -

  • BFH, 23.11.1994 - X B 170/93

    Voraussetzungen der Zulässigkeit und Begründetheit einer

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

  • BFH, 03.02.2003 - VII B 13/02

    NZB - Terminsverlegung

    Der Prozessstoff und die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten und ihrer Prozessbevollmächtigten sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass das FG im steuergerichtlichen Verfahren die einzige Tatsacheninstanz ist und die Beteiligten ein Recht darauf haben, ihre Argumente in einer mündlichen Verhandlung vorzutragen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Mai 2001 X R 16/98, BFH/NV 2001, 1262, 1264).

    Wird der nicht zum persönlichen Erscheinen aufgeforderte Kläger in der mündlichen Verhandlung durch einen fachkundigen Prozessbevollmächtigten vertreten, so muss der Kläger, der sein persönliches Erscheinen vor Gericht trotz Vertretung durch den Bevollmächtigten für erforderlich hält, die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich unter substantiierter Darlegung der für die Notwendigkeit seiner persönlichen Anwesenheit sprechenden Gründe beantragen (ständige Rechtsprechung, BFH, Beschlüsse vom 7. Dezember 1990 III B 102/90, BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240, und vom 31. Mai 1995 IV B 167/94, BFH/NV 1995, 1079, sowie Urteil in BFH/NV 2001, 1262, 1264; ebenso Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 1982 9 C 1.81, Die öffentliche Verwaltung 1983, 247, und Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Mai 1991 6 BKa 69/90, nicht veröffentlicht; s. auch Zöller, Zivilprozessordnung, § 227 Rz. 6).

  • BFH, 25.01.2006 - X B 125/05

    NZB: Verfahrensfehler - Ablehnung der Terminsverlegung

    Der Prozessstoff und die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten und ihrer Prozessbevollmächtigten sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass das FG im steuergerichtlichen Verfahren die einzige Tatsacheninstanz ist und die Beteiligten ein Recht darauf haben, ihre Argumente in einer mündlichen Verhandlung vorzutragen (BFH-Urteil vom 16. Mai 2001 X R 16/98, BFH/NV 2001, 1262, 1264).

    Wird der nicht zum persönlichen Erscheinen aufgeforderte Kläger in der mündlichen Verhandlung durch einen fachkundigen Prozessbevollmächtigten vertreten, so muss der Kläger, der sein persönliches Erscheinen vor Gericht trotz Vertretung durch den Bevollmächtigten für erforderlich hält, die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich unter substantiierter Darlegung der für die Notwendigkeit seiner persönlichen Anwesenheit sprechenden Gründe beantragen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil in BFH/NV 2001, 1262, 1264; ebenso Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 1982 9 C 1.81, Die öffentliche Verwaltung 1983, 247, und Beschluss des Bundessozialgerichts vom 15. Mai 1991 6 BKa 69/90, juris Nr: KSRE040121406; s. auch Zöller, Zivilprozessordnung, § 227 Rz. 6).

  • FG Hessen, 12.11.2019 - 7 K 352/19

    Abzugsfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten als Sonderwerbungskosten im Rahmen

    Ist Gegenstand des Rechtsstreits ein Vorgang in der Privatsphäre, sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch die Prozesskosten nicht als Betriebsausgaben - bzw. bei den Überschusseinkunftsarten als Werbungskosten - abziehbar (BFH, Urteil vom 16. Mai 2001 - X R 16/98 -, BFH/NV 2001, 1262 m.w.N.; Schmidt/Kulosa, EStG, § 21 Rz. 148 "Prozesskosten").
  • FG Köln, 26.10.2020 - 14 K 1583/18

    Erfordernis eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland für eine

    Die geltend gemachte persönliche Verhinderung des Klägers ist schließlich nicht erheblich, da weder sein persönliches Erscheinen vor Gericht angeordnet war (vgl. BSG, Beschl. v. 27.6.2019 B 5 RE 10/18 B, juris), noch Gründe für das Erfordernis einer persönlichen Teilnahme an der Verhandlung dargelegt sind (z.B. BFH, Urteil vom 16.05.2001 X R 16/98, BFH/NV 2001, 1262; Beschlüsse vom 27.01.2004 VII B 66/03, BFH/NV 2004, 796; vom 12.08.2008 VII B 101/08, juris; vom 22.05.2019 IV B 11/18, BFH/NV 2019, 1136).
  • FG Hessen, 13.10.2005 - 6 K 1681/03

    Verlust; Hausverwaltung; Immobilienvermittlung; Ausland;

    a) Da der begehrte Betriebsausgabenabzug den Steueranspruch mindert, trägt der Steuerpflichtige die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die betriebliche Veranlassung von getätigten Aufwendungen sowohl dem Grund als auch der Höhe nach (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 16.5.2001 X R 16/98, BFH/NV 2001, 1262ff; BFH-Urteil vom 24.6.1976 IV R 101/95, BStBl II 1976, 562 ).
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