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   BFH, 05.04.2001 - V R 5/00   

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https://dejure.org/2001,2674
BFH, 05.04.2001 - V R 5/00 (https://dejure.org/2001,2674)
BFH, Entscheidung vom 05.04.2001 - V R 5/00 (https://dejure.org/2001,2674)
BFH, Entscheidung vom 05. April 2001 - V R 5/00 (https://dejure.org/2001,2674)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuer - Vorsteuerabzug - Gutschriftenempfänger - Subunternehmer - Rechnung

  • Judicialis

    UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; ; UStG § 14; ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    USt-rechtliche Zuordnung einer Leistung; Vorsteuerabzug

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Rechnung
    Die Pflichtangaben im Einzelnen
    Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
    Leistender Unternehmer

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 15 Abs 1 Nr 1 S 1 J: 1980/1991, UStG § 14 Abs 5 J: 1980/1991, UStG § 2 Abs 1 J: 1980/1991
    Drittperson; Unternehmer; Vorsteuerabzug; Zwischenschaltung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 1307
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 30.09.1999 - V R 8/99

    Umsatzsteuerrechtlicher Leistungsaustausch

    Auszug aus BFH, 05.04.2001 - V R 5/00
    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber Dritten im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 188, 456, BStBl II 1999, 628; vom 30. September 1999 V R 8/99, BFH/NV 2000, 353; BFH-Beschluss vom 9. November 1999 V B 16/99, BFH/NV 2000, 611).

    Ferner kommt dem Umstand Bedeutung zu, ob die Gutschriftenempfänger die streitigen Leistungen ordnungsgemäß umsatzversteuert haben (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 353).

  • BFH, 28.01.1999 - V R 4/98

    Strohmann als Unternehmer

    Auszug aus BFH, 05.04.2001 - V R 5/00
    a) Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer müssen grundsätzlich identisch sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. Januar 1999 V R 4/98, BFHE 188, 456, BStBl II 1999, 628, m.w.N.).

    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber Dritten im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 188, 456, BStBl II 1999, 628; vom 30. September 1999 V R 8/99, BFH/NV 2000, 353; BFH-Beschluss vom 9. November 1999 V B 16/99, BFH/NV 2000, 611).

  • BFH, 09.11.1999 - V B 16/99

    Leistungsbeziehungen bei Einschaltung von sog. "Hintermännern"

    Auszug aus BFH, 05.04.2001 - V R 5/00
    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber Dritten im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 188, 456, BStBl II 1999, 628; vom 30. September 1999 V R 8/99, BFH/NV 2000, 353; BFH-Beschluss vom 9. November 1999 V B 16/99, BFH/NV 2000, 611).
  • BFH, 10.04.1997 - V R 17/94
    Auszug aus BFH, 05.04.2001 - V R 5/00
    Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche, d.h. nachhaltige Umsatztätigkeit selbständig ausübt (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. April 1997 V R 17/94, BFH/NV 1997, 719).
  • BFH, 31.01.2002 - V B 108/01

    Strohmann - Leistender Unternehmer - Hintermann - Subunternehmer - Vorgeschobenes

    Zu Recht geht das FG davon aus, dass Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer grundsätzlich identisch sein müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 5. April 2001 V R 5/00, BFH/NV 2001, 1307; vom 1. Februar 2001 V R 6/00, BFH/NV 2001, 941; vom 28. Januar 1999 V R 4/98, BFHE 188, 456, BStBl II 1999, 628, m.w.N.).

    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber Dritten --hier dem Leistungsempfänger-- im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2001, 1307; in BFHE 188, 456, BStBl II 1999, 628; vom 30. September 1999 V R 8/99, BFH/NV 2000, 353; BFH-Beschluss vom 9. November 1999 V B 16/99, BFH/NV 2000, 611).

  • BFH, 04.09.2003 - V R 9/02

    Scheinfirma / Umsatzsteuerkarussel - Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen von

    Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer müssen grundsätzlich identisch sein (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 31. Januar 2002 V B 108/01, BFHE 198, 208; BFH-Urteil vom 5. April 2001 V R 5/00, BFH/NV 2001, 1307, m.w.N.).

    Es kommt deshalb eine von den "vertraglichen Vereinbarungen" abweichende Bestimmung des Leistenden in Betracht, wenn nach den konkreten Umständen erkennbar eine eigene Lieferung des Handelnden vorliegt, weil dieser lediglich unter dem Namen eines Anderen tätig wurde und der Empfänger der Lieferung aber erkennbar keinen geschäftlichen Kontakt mit dem angeblichen Lieferanten hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 188, 456, BStBl II 1999, 628), bzw. wenn nach den Umständen des Falles erkennbar ein Eigengeschäft des Handelnden und nicht des "Vertragspartners" vorliegt, der die Leistung auch nicht als eigene Leistung der Umsatzsteuer unterwirft, und bei denen der Leistungsempfänger typischerweise mit der Nichtbesteuerung durch den "Rechnungsaussteller" rechnet oder rechnen muss (BFH-Urteile in BFH/NV 2001, 1307; in BFH/NV 2000, 353; in BFH/NV 2001, 210; BFH-Beschlüsse vom 9. November 1999 V B 16/99, BFH/NV 2000, 611; in BFHE 198, 208).

  • BFH, 27.09.2018 - V R 9/17

    Zur Zurechnung von Prostitutionsumsätzen

    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber Dritten im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (z.B. BFH-Urteile vom 5. April 2001 V R 5/00, BFH/NV 2001, 1307, Rz 15; vom 28. Juni 2000 V R 70/99, BFH/NV 2001, 210; BFH-Beschluss vom 17. Mai 2017 V R 42/16, BFH/NV 2017, 1465).
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