Rechtsprechung
   BFH, 09.05.2001 - XI R 34/99   

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    Gewerblicher Grundstückshandel auch innerhalb der Drei-Objekte-Grenze? (IBR 2002, 172)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 2, EStG § 15 Abs 1 Nr 1, EStG § 21, GG Art 20 Abs 3
    Beweis; Beweislast; Gewerblicher Grundstückhandel; Rechtsstaat; Vermögensverwaltung

Zeitschriftenfundstellen

  • BFH/NV 2001, 1545
  • IBR 2002, 172



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Wird zitiert von ... (20)  

  • BFH, 20.06.2003 - XI R 25/03  

    Richterablehnung; Befangenheit

    Das FG bezog sich dabei im Wesentlichen auf das Urteil des erkennenden Senats vom 9. Mai 2001 XI R 34/99 (BFH/NV 2001, 1545).

    Der Kläger hat gegen das Urteil des FG Revision eingelegt und mit Schriftsatz vom 14. Mai 2003 die Richter, die an dem Verfahren XI R 34/99 mitgewirkt haben, wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

    In der Entscheidung vom 9. Mai 2001 XI R 34/99 sei davon ausgegangen worden, dass die vom Kläger erworbenen Eigentumswohnungen "voll umfänglich" fremd finanziert worden seien.

    Der BFH habe in dem Verfahren XI R 34/99 die verfahrensrechtlichen Grundsätze des § 139 der Zivilprozessordnung (ZPO) verletzt.

    Der Kläger beantragt, die Mitglieder des XI. Senats, soweit sie an der Entscheidung XI R 34/99 mitgewirkt haben, wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

    Die pauschale Ablehnung der Richter, die an der Entscheidung XI R 34/99 mitgewirkt haben, ist mangels Angabe ernstlicher Gründe in der Person des einzelnen Richters rechtsmissbräuchlich.

    Der Kläger begründet sein Ablehnungsgesuch allein mit der vermeintlichen Fehlerhaftigkeit der Entscheidung in der Sache XI R 34/99.

    Weder für eine unsachliche Einstellung der einzelnen an der Entscheidung XI R 34/99 beteiligten Richter noch für deren willkürliches Verhalten sind Anhaltspunkte erkennbar.

  • FG Münster, 11.02.2003 - 15 K 5341/00  

    Indizwirkung von Insiderwissen, Einbezug von Veräußerungen nach Ablauf der

    Die vom Kl. dagegen eingelegte Revision wurde mit Urteil des BFH vom 09.05.2001, XI R 34/99, auf das Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen.

    Während des Einspruchsverfahrens kündigte der Bekl. unter Hinweis auf den im oben genannten BFH-Verfahren XI R 34/99 ergangenen, aber letztlich nicht rechtskräftig gewordenen Gerichtsbescheid an, die Festsetzung des GewStMB für 1992 zu verbösern.

    Im Übrigen nimmt der Kl. Bezug auf seinen Vortrag im Revisionsverfahren XI R 34/99 und seine Verfassungsbeschwerde.

    Er meint, die Ausführungen des BFH in seinem Gerichtsbescheid XI R 34/99 zur Branchennähe des Kl. gäben Veranlassung, auch die Veräußerung der ETW F. als gewerblich zu beurteilen.

    Der Senat hält trotz des vom BFH in seinem Urteil vom 09. Mai 2001 XI R 34/99 (BFH/NV 2001, 1545) angenommenen "Insiderwissens" des Kl. an seiner im Urteil vom 08.09.1998, 15 K 3696/98 E (Seite 14) dargestellten Auffassung fest.

    Der Kl. erfüllt beim Objekt F auch nicht das vom Großen Senat herangezogene "typische Bild des Gewerbetreibenden." Der Senat versteht die Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 09. Mai 2001 XI R 34/99 zum "Insiderwissen" dahin, dass "Insiderwissen" ein nicht so starkes Indiz für gewerbliches Handeln darstellt wie "Branchennähe", wobei er dahinstehen läßt, wie diese Begriffe voneinander abzugrenzen sind.

    Die auch vom BFH in seinem Revisionsurteil vom 09. Mai 2001 XI R 34/99 für maßgeblich erachteten Indizien sind trotz des umfangreichen weiteren Vortrags des Kl. unverändert zu sehen.

    Das erneut vom Kl. vorgebrachte Argument, er habe sein Vermögen nur umgeschichtet zwecks Erzielung höherer Erträge, gibt keinen Anhaltspunkt für eine private Veranlassung der Veräußerungen, da höhere Renditeerwartungen auch für einen gewerblichen Grundstückshandel typisch sind (BFH-Urteil vom 09. Mai 2001, XI R 34/99, BFH/NV 2001, 1545; Urteil des erkennenden Senats vom 27. April 1999, 15 K 297/96 E, EFG 1999, 829 ).

  • BFH, 15.03.2005 - X R 39/03  

    Steuerrecht - Gewerblicher Grundstückshandel: Drei-Objekt-Grenze

    Es hat ferner mit Beschluss vom 4. Februar 2005 2 BvR 1572/01 (juris-Nr. KVRE327440501) auf eine Verfassungsbeschwerde gegen das BFH-Urteil vom 9. Mai 2001 XI R 34/99 (BFH/NV 2001, 1545) die Grundsätze der Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel aus verfassungsrechtlicher Sicht mit der Begründung nicht beanstandet, das typisierende Richterrecht überschreite nicht die Grenzen, die der Entwicklung des Rechts durch richterliche Entscheidungen von Verfassungs wegen gesetzt sind.
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  • BFH, 20.02.2003 - III R 10/01  

    Steuerrecht - Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels

    Vielmehr können die besonders gewichtigen Beweisanzeichen wie die Anzahl der veräußerten Objekte und der enge zeitliche Zusammenhang, aus denen im Regelfall eine von Anfang an bestehende zumindest bedingte Veräußerungsabsicht abzuleiten ist, durch besondere, im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung zu berücksichtigende Umstände im jeweiligen Einzelfall widerlegt werden (BFH-Urteile in BFH/NV 1997, 170; vom 20. September 1995 X R 34-35/93, BFH/NV 1996, 302; vom 9. Mai 2001 XI R 34/99, BFH/NV 2001, 1545, m.w.N.).
  • BFH, 28.11.2002 - III R 1/01  

    Steuerrecht - Veräußerung eines Kommanditanteils einer Grundstücksgesellschaft

    Eine Überschreitung dieses Zeitraums von wenigen Tagen beeinträchtigt die Indizwirkung für eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht noch nicht und führt insbesondere nicht dazu, dass zur Aufrechterhaltung einer Indizwirkung zusätzlich weitere Umstände vorliegen müssten, wie z.B. eine höhere Objektzahl oder eine Branchennähe des Veräußerers (vgl. dazu BFH-Urteil vom 9. Mai 2001 XI R 34/99, BFH/NV 2001, 1545, m.w.N.).
  • BFH, 05.05.2004 - XI R 7/02  

    Steuerrecht - Gewerblicher Grundstückshandel: Was zählt zur Drei-Objekt-Grenze?

    Bei Hinzutreten besonderer Umstände verlängert sich der Fünf-Jahres-Zeitraum, so beispielsweise bei einer nur geringfügigen zeitlichen Überschreitung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. Juni 2001 III R 27/98, BFHE 196, 59, BStBl II 2002, 537), einer größeren Anzahl von Objekten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9. Mai 2001 XI R 34/99, BFH/NV 2001, 1545), der Ausübung eines branchennahen Hauptberufs (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2001 X B 91/01, BFH/NV 2002, 775) oder kontinuierlich fortlaufenden Grundstücksan- und -verkäufen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14. November 1995 VIII R 16/93, BFH/NV 1996, 466; vom 17. Februar 1993 X R 108/90, BFH/NV 1994, 84).
  • BFH, 21.05.2007 - XI B 164/06  

    Gewerblicher Grundstückshandel

    Wie sich aus den von der Klägerin benannten BFH-Entscheidungen außerdem ergibt, erfordert die Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels von der privaten Vermögensverwaltung eine einzelfallbezogene Gesamtwürdigung aller Umstände, die für die Beurteilung der in Frage stehenden Betätigung von Bedeutung sind (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14. November 1995 VIII R 16/93, BFH/NV 1996, 466, und vom 9. Mai 2001 XI R 34/99, BFH/NV 2001, 1545; BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2001 X B 91/01, BFH/NV 2002, 775; vgl. auch Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617).

    Dabei ist u.a. die voll umfängliche Fremdfinanzierung ein gewichtiges Indiz für eine bereits bei Erwerb vorliegende bedingte Veräußerungsabsicht (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 1545, m.w.N.).

    Indizwirkung entfaltet auch der Umstand, dass der Steuerpflichtige aufgrund seiner Tätigkeit und dadurch bestehender Beziehungen größere Chancen für günstige Gelegenheiten zum An- und Verkauf von Grundstücken hat (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2001, 1545, und in BFH/NV 1996, 466).

  • BFH, 05.05.2004 - XI R 25/03  

    Gewerblicher Grundstückshandel

    Es berücksichtige insbesondere die Gründe des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Mai 2001 XI R 34/99 (BFH/NV 2001, 1545).

    Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und der nicht steuerbaren Sphäre sowie anderen Einkunftsarten andererseits ist das "Bild des Gewerbetreibenden" heranzuziehen und auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung abzustellen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 1545; BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

  • BVerfG, 04.02.2005 - 2 BvR 1572/01  

    Immobilien - Zum Begriff des gewerblichen Grundstückshandels

    gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. Mai 2001 - XI R 34/99 -.
  • BFH, 27.12.2007 - IV B 124/06  

    Gewerblicher Grundstückshandel - Bedingte Veräußerungsabsicht bei Veräußerung von

    Auch dies spreche im Zusammenhang damit, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein weiterer Mittelbedarf aus der Übertragung der durch die abgegebenen Teilungserklärungen einzelverkäuflichen Objekte gewonnen werden musste, für eine bedingte Veräußerungsabsicht bereits im Zeitpunkt des Erwerbs bzw. der Bebauung des Grundstücks (Hinweis auf BFH-Urteil vom 9. Mai 2001 XI R 34/99, BFH/NV 2001, 1545).

    (4) Da dem konkreten Anlass (bzw. Beweggrund) für die Veräußerung keine Bedeutung zukomme (Hinweis auf BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 1545), sei schließlich auch der Vortrag der Klägerin, die Veräußerungen seien aufgrund der Zahlungsschwierigkeiten erfolgt, unbeachtlich.

  • BFH, 11.03.2003 - IX R 77/99  

    Steuerrecht - Unterscheidung private Vermögensverwaltung und Gewebebetrieb

  • BFH, 14.01.2004 - IX R 88/00  

    Gewerblicher Grundstückshandel - Fünf-Jahres-Frist

  • FG Berlin, 23.04.2002 - 7 K 7265/00  

    Zur Frage des gewerblichen Grundstückshandels bei Zuerwerb eines

  • BFH, 22.04.2008 - X B 57/07  

    Anforderungen an die schlüssige Darlegung von Sachaufklärungsrügen, der

  • BFH, 21.08.2007 - X B 32/07  

    Gewerblicher Grundstückshandel: private Motivationen beim Kauf

  • FG Baden-Württemberg, 09.05.2003 - 9 K 250/93  
  • FG Baden-Württemberg, 09.05.2003 - 9 K 250/03  

    Gewerblicher Grundstückshandel durch Ankauf und Verkauf unbebauter Grundstücke;

  • FG Köln, 14.09.2005 - 5 K 6950/03  

    Einstufung eines gewerblichen Grundstückshandels als private Vermögensverwaltung;

  • FG Köln, 16.11.2006 - 5 K 2051/02  

    Höchstrichterliche Kriterien für die Annahme eines gewerblichen

  • FG Bremen, 03.07.2008 - 1 K 50/07  

    Voraussetzungen einer Anerkennung von Verlusten aus gewerblichem

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