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   BFH, 25.07.2001 - VI R 78/00   

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https://dejure.org/2001,1996
BFH, 25.07.2001 - VI R 78/00 (https://dejure.org/2001,1996)
BFH, Entscheidung vom 25.07.2001 - VI R 78/00 (https://dejure.org/2001,1996)
BFH, Entscheidung vom 25. Juli 2001 - VI R 78/00 (https://dejure.org/2001,1996)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Beendigung des Grundwehrdienstes - Arbeitslosenhilfe - Staatlich anerkannte Berufsfachschule - Gewährung von Kindergeld - Steuerbare Einnahmen - Abziehbare Aufwendungen - Werbungskosten - Jahresgrenzbetrag - Erwerbsaufwendung - Ausbildungsbedingte Mehraufwendungen - ...

  • Judicialis

    EStG § 22 Nr. 1; ; EStG § ... 9 Abs. 1; ; EStG § 32 Abs. 4; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 3; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5; ; EStG § 9a Satz 1 Nr. 3

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Einkünfte und Bezüge von Kindern
    Aufteilung der Einkünfte und Bezüge innerhalb und außerhalb des Begünstigungszeitraums
    Beispiele zur BFH-Rechtsprechung zur Berechnung der Einkünfte und Bezüge
    Auswärtige Unterbringung bzw. doppelte Haushaushaltsführung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 22 Nr 1
    Einkünfte und Bezüge; Kindergeld; Stipendium; Wiederkehrende Bezüge

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 1558
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 21.07.2000 - VI R 153/99

    Eckregelsatz für Alleinstehende im Bundesdurchschnitt monatlich

    Auszug aus BFH, 25.07.2001 - VI R 78/00
    Aufwendungen dieser Art sind typischerweise mit dem Jahresgrenzbetrag abgegolten, da in diesem Betrag der existenznotwendige Bedarf eines auswärtig untergebrachten Kindes hinreichende Berücksichtigung findet (BFH-Urteil vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566, unter II. 2. e).
  • BFH, 21.10.1999 - I R 68/98

    Auslegung von Verwaltungsanweisungen zur Ermittlung von Teilwerten von

    Auszug aus BFH, 25.07.2001 - VI R 78/00
    Vereinfachungsregeln wie die zur Kostenpauschale, die nicht im Gesetz selbst, sondern durch allgemeine Verwaltungsanweisungen angeordnet werden, sind so auszulegen, wie sie die Verwaltung verstanden wissen will und dementsprechend verfährt (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999 I R 68/98, BFH/NV 2000, 891, m.w.N.).
  • BFH, 14.11.2000 - VI R 128/00

    Kindergeld/-freibetrag: Ermittlung des Jahresgrenzbetrages

    Auszug aus BFH, 25.07.2001 - VI R 78/00
    Außerdem können die Einkünfte und Bezüge, die das Kind hat, um ausbildungsbedingte Mehraufwendungen gekürzt werden, sofern diese nicht bereits in den Erwerbsaufwendungen berücksichtigt worden sind (BFH-Urteile vom 14. November 2000 VI R 62/97, BFHE 193, 444, BStBl II 2001, 491; VI R 52/98, BFHE 193, 453, BStBl II 2001, 489, und VI R 128/00, BFHE 193, 457, BStBl II 2001, 495).
  • BFH, 01.03.2000 - VI R 32/99

    Kindergeld; Prognose der Überschreitung des Jahresgrenzbetrages

    Auszug aus BFH, 25.07.2001 - VI R 78/00
    Auch wenn ein von der Familienkasse erstmals im Revisionsverfahren erwähntes Entlassungsgeld von der Bundeswehr außer Ansatz bleibt (vgl. zu neuem Vorbringen Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. März 2000 VI R 32/99, BFH/NV 2000, 1083, Deutsches Steuerrecht --DStR- 2000, 966), übersteigen die um ggf. noch abziehbare Beträge zu kürzenden Einnahmen von 9 029 DM den auf Mai bis Dezember 1998 entfallenden Jahresgrenzbetrag von (8/12 von 12 360 DM =) 8 240 DM.
  • BFH, 14.11.2000 - VI R 62/97

    Kindergeld/-freibetrag: Ermittlung des Jahresgrenzbetrages

    Auszug aus BFH, 25.07.2001 - VI R 78/00
    Außerdem können die Einkünfte und Bezüge, die das Kind hat, um ausbildungsbedingte Mehraufwendungen gekürzt werden, sofern diese nicht bereits in den Erwerbsaufwendungen berücksichtigt worden sind (BFH-Urteile vom 14. November 2000 VI R 62/97, BFHE 193, 444, BStBl II 2001, 491; VI R 52/98, BFHE 193, 453, BStBl II 2001, 489, und VI R 128/00, BFHE 193, 457, BStBl II 2001, 495).
  • BFH, 14.11.2000 - VI R 52/98

    Kindergeld/-freibetrag: Ermittlung des Jahresgrenzbetrages

    Auszug aus BFH, 25.07.2001 - VI R 78/00
    Außerdem können die Einkünfte und Bezüge, die das Kind hat, um ausbildungsbedingte Mehraufwendungen gekürzt werden, sofern diese nicht bereits in den Erwerbsaufwendungen berücksichtigt worden sind (BFH-Urteile vom 14. November 2000 VI R 62/97, BFHE 193, 444, BStBl II 2001, 491; VI R 52/98, BFHE 193, 453, BStBl II 2001, 489, und VI R 128/00, BFHE 193, 457, BStBl II 2001, 495).
  • FG Thüringen, 15.03.2000 - III 54/99

    Berücksichtigung eines Stipendiums bei der Ermittlung der Einkünfte eines Kindes

    Auszug aus BFH, 25.07.2001 - VI R 78/00
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1137 veröffentlichten Gründen statt.
  • BFH, 09.06.2011 - III R 28/09

    Kindergeld: Einkünfte und Bezüge eines Kindes in Ausbildung; Ausbildungsbedingter

    Nicht zu den ausbildungsbedingten Mehraufwendungen gehört jedoch in der Regel der mit dem Jahresgrenzbetrag bereits typischerweise abgegoltene erhöhte Lebensbedarf wegen einer auswärtigen Unterbringung (BFH-Urteile vom 25. Juli 2001 VI R 78/00, BFH/NV 2001, 1558; in BFHE 199, 283, BStBl II 2002, 695; in BFH/NV 2008, 1664).

    aa) Bei der Bemessung des Jahresgrenzbetrages des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist bereits berücksichtigt, dass viele in Ausbildung befindliche Kinder einen erhöhten Lebensbedarf haben, weil es an einer gemeinsamen Wirtschaftsführung mit den Eltern fehlt (BFH-Urteile in BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566; in BFHE 193, 444, BStBl II 2001, 491; vom 14. November 2000 VI R 128/00, BFHE 193, 457, BStBl II 2001, 495; in BFH/NV 2001, 1558; in BFHE 199, 283, BStBl II 2002, 695; in BFH/NV 2008, 1664).

  • BFH, 08.07.2020 - X R 6/19

    Steuerbarkeit und -pflicht eines Gastarztstipendiums

    In anderen Entscheidungen wurde sogar offengelassen, ob die Stipendiumszahlungen nichtsteuerbare oder aber nach § 22 Nr. 1 EStG steuerbare, allerdings steuerbefreite Bezüge darstellen (BFH-Urteil vom 25.07.2001 - VI R 78/00, BFH/NV 2001, 1558, Stipendium für eine Berufsfachschulausbildung; FG Köln, Urteil vom 20.05.2016 - 12 K 562/13, EFG 2016, 1605, rkr., Stipendium für ein im Ausland zu absolvierendes LL.M.-Studium an einen Rechtsanwalt im Anstellungsverhältnis).
  • BFH, 27.09.2012 - III R 13/12

    Kindergeldanspruch für ein Kind, das ein durch ein Stipendium gefördertes

    Vielmehr wird die Tatsache, dass eine beträchtliche Anzahl der in Ausbildung befindlichen Kinder auswärts untergebracht ist und es deshalb an einer gemeinsamen Wirtschaftsführung mit den Eltern fehlt, in der Ausgestaltung des Jahresgrenzbetrags hinreichend berücksichtigt (BFH-Urteile vom 25. Juli 2001 VI R 78/00, BFH/NV 2001, 1558; vom 22. Mai 2002 VIII R 74/01, BFHE 199, 283, BStBl II 2002, 695, und in BFH/NV 2008, 1664).

    b) Dies gilt jedoch nicht, wenn das Kind über einen eigenen Hausstand am Lebensmittelpunkt verfügt und hinsichtlich des weiteren Hausstands am Ort der auswärtigen Ausbildung die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG vorliegen (Senatsurteil vom 17. Juni 2010 III R 63/09, BFH/NV 2010, 2047; BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 1558).

  • BFH, 29.05.2008 - III R 33/06

    Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung im Rahmen

    Nicht zu den ausbildungsbedingten Mehraufwendungen gehören in der Regel die --mit dem Jahresgrenzbetrag bereits typischerweise abgegoltenen-- Kosten für Unterkunft und Verpflegung (BFH-Urteile vom 25. Juli 2001 VI R 78/00, BFH/NV 2001, 1558; in BFHE 199, 283, BStBl II 2002, 695).
  • BSG, 17.02.2011 - B 10 KG 5/09 R

    Kindergeld - Kind - Berufsausbildung - Einkünfte - Bezüge - Grenzbetrag -

    Maßgebend ist insoweit die Handhabung durch die Beklagte (vgl BFH/NV 2001, 1558, 1559) .
  • BFH, 22.05.2002 - VIII R 74/01

    Bezüge und Kosten bei Au-pair-Tätigkeit

    Der VI. Senat hat aber für einen ledigen und auswärts untergebrachten Auszubildenden auch entschieden, dass dieser keine Unterbringungs- und Verpflegungsmehraufwendungen abziehen dürfe, weil diese Aufwendungen typischerweise bereits mit dem Jahresgrenzbetrag abgegolten seien, soweit der Auszubildende nicht ausnahmsweise einen doppelten Haushalt i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG führe (BFH-Urteil vom 25. Juli 2001 VI R 78/00, BFH/NV 2001, 1558, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2001, 1333).
  • BFH, 23.07.2002 - VIII R 63/00

    Kindergeld; ausbildungsbedingter Mehrbedarf

    Der Vorschrift ist jedoch im Streitfall bereits durch den Abzug der in Frage kommenden Aufwendungen --Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (BFH-Urteil vom 14. November 2000 VI R 52/98, BFHE 193, 453, BStBl II 2001, 489, unter 2. b der Gründe), Kosten der doppelten Haushaltsführung (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 2001 VI R 78/00, BFH/NV 2001, 1558, unter 2. a der Gründe) und Kosten für Arbeitsmittel-- als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Genüge getan.

    Eine doppelte Berücksichtigung des ausbildungsbedingten Mehrbedarfs sowohl im Rahmen des Werbungskostenabzuges als auch gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG kommt danach nicht in Betracht (vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 1558, unter 2.).

  • FG Baden-Württemberg, 18.02.2005 - 9 K 211/04

    Kosten eines im Anschluss an die Schulausbildung begonnenen Studiums als

    Im Zusammenhang mit der Gewährung von Kindergeld und der Berechnung der Einkommensgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG vertreten sowohl der 6. Senat des BFH (Urteil vom 25. Juli 2001 VI R 78/00, BFH/NV 2001, 1558) als auch der 8. Senat (Urteil vom 22. Mai 2002 VIII R 74/01, BFHE 199, 283, BStBl II 2002, 695) die Auffassung, dass Aufwendungen für einen erhöhten Lebensbedarf wegen einer auswärtigen Unterbringung des ledigen Auszubildenden nicht entsprechend R 43 Abs. 5 LStR unter dem Gesichtspunkt einer zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung als ausbildungsbedingter Mehrbedarf abgezogen werden können (anderer Ansicht FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 18. Februar 2003 6 K 430/00, EFG 2003, 715).
  • BFH, 15.06.2004 - VIII R 93/03

    Kindergeld: Verwirkung von Rückforderungsansprüchen

    Die Kosten der doppelten Haushaltsführung waren, wie die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend entschieden hat, insoweit weder als ausbildungsbedingter Mehrbedarf noch als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, weil A nicht über einen eigenen Hausstand verfügte (vgl. zur Abzugsfähigkeit als ausbildungsbedingter Mehrbedarf insoweit Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juli 2001 VI R 78/00, BFH/NV 2001, 1558).
  • BFH, 11.12.2001 - VI R 5/00

    Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes: Zu- und Abflussprinzip

    Der erkennende Senat hat nach Ergehen des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Summe aus Einkünften und Bezügen gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG um ausbildungsbedingte Mehraufwendungen zu kürzen ist (BFH-Urteile vom 14. November 2000 VI R 62/97, BFHE 193, 444, BStBl II 2001, 491; VI R 52/98, BFHE 193, 453, BStBl II 2001, 489, und VI R 128/00, BFHE 193, 457, BStBl II 2001, 495, sowie vom 25. Juli 2001 VI R 78/00, BFH/NV 2001, 1558).
  • BFH, 01.07.2003 - VIII R 96/02

    Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei Berechnung des Grenzbetrags

  • FG Baden-Württemberg, 09.03.2009 - 8 K 295/06

    Ausbildungsbedingter Mehrbedarf in Form von Unterbringungskosten und

  • FG Sachsen-Anhalt, 26.01.2010 - 4 K 354/08

    Grenzbetragsermittlung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bei Beamtenanwärter:

  • FG Sachsen-Anhalt, 29.10.2008 - 4 V 355/08

    Werbungskostenabzug nach den Grundsätzen der unechten doppelten Haushaltsführung

  • BFH, 01.07.2003 - VIII R 80/00

    Kindergeld, Weiterleitung

  • FG München, 25.04.2013 - 5 K 3503/11

    Kindergeld, Jahresgrenzbetrag der Einkünfte und Bezüge

  • BFH, 28.04.2004 - VIII B 222/03

    Kindergeld: auswärtige Unterbringung eines Kindes in Berufsausbildung

  • BFH, 27.10.2004 - VIII R 43/04

    Beim Au-pair-Aufenthalt gewährtes Taschengeld als Einkünfte und Bezüge i. S. des

  • BFH, 04.11.2002 - VIII B 94/02

    NZB; Rechtsfortbildung

  • FG Sachsen, 04.05.2007 - 1 K 1676/05

    Höhe des verbleibenden Ausbildungsfreibetrages für ein Kind nach Berücksichtigung

  • FG Brandenburg, 30.09.2003 - 6 K 796/03

    Verstoß gegen Treu und Glauben durch Kindergeldrückforderung nach zu langem

  • FG Sachsen, 16.07.2003 - 5 K 2623/02

    Kindergeld: Eigene Einkünfte und Bezüge eines in Ausbildung befindlichen

  • FG Berlin, 21.03.2003 - 10 K 10104/02

    Kindergeld: Bezüge aus einer Au-pair-Tätigkeit in den USA

  • FG München, 27.06.2015 - 7 K 2585/13

    Grenzbetrag, eigene Einkünfte des Kindes

  • FG Sachsen, 27.05.2004 - 5 K 1103/00

    Anspruch auf Kindergeld; Jährliche Einkommensgrenzen des Kindes;

  • FG München, 10.05.2006 - 10 K 4913/04

    Einkünfte-/Bezügegrenze beim Kindergeld

  • FG Hessen, 31.10.2005 - 12 K 2820/04

    Einkünfte und Bezüge; Schädlichkeitsgrenze; Kindergeld; Auswärtige Unterbringung;

  • FG München, 05.12.2001 - 9 K 1284/01

    Kindergeld für in Berufsausbildung befindliches Kind; eigene Einkünfte und Bezüge

  • FG München, 19.02.2003 - 9 K 1323/02

    Kein Kindergeldanspruch nach dem Sozialabkommen zwischen der Bundesrepublik

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