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   BFH, 01.06.2001 - VII B 232/00   

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https://dejure.org/2001,4645
BFH, 01.06.2001 - VII B 232/00 (https://dejure.org/2001,4645)
BFH, Entscheidung vom 01.06.2001 - VII B 232/00 (https://dejure.org/2001,4645)
BFH, Entscheidung vom 01. Juni 2001 - VII B 232/00 (https://dejure.org/2001,4645)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Zahlungsausfall - Mahnsystem - Zahlungsfrist - Androhung gerichtlicher Maßnahmen - Mineralölsteuer - Fristsetzung - Zahlungsverzug

  • Judicialis

    MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3; ; MinöStV § 53; ; ZPO § 240; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 1609
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 02.02.1999 - VII B 247/98

    Mahnung unter Fristsetzung - Hinweis auf Rechtshängigkeit - Rechtzeitigkeit der

    Auszug aus BFH, 01.06.2001 - VII B 232/00
    Soweit die Beschwerde die Auffassung des FG, bei den streitgegenständlichen Lieferungen sei jeweils die Mahnung unter Fristsetzung nicht rechtzeitig erfolgt, unter dem Gesichtspunkt der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zu dem Senatsbeschluss vom 2. Februar 1999 VII B 247/98 (BFHE 188, 217) angreift, ist sie im Ansatz berechtigt.

    Ausgehend von diesem Standpunkt hat das FG aber ferner beanstandet, dass sich die gerichtliche Geltendmachung der Forderung nicht unmittelbar, wie von der Rechtsprechung des BFH gefordert (Beschluss in BFHE 188, 217, sowie Beschluss vom 8. Februar 1999 VII B 251/98, BFH/NV 1999, 1130), an den Ablauf dieser letzten Frist angeschlossen hat, sondern dass die Klägerin eine neue Frist gesetzt und damit die Zahlungsfrist erneut verlängert hat.

    Dieser Zeitraum wäre übermäßig lang und mit den vom Senat in seinem Beschluss in BFHE 188, 217 überschlägig gemachten Vorgaben nicht zu vereinbaren.

  • BFH, 08.02.1999 - VII B 251/98

    Vergütungsanspruch wegen ausgefallener Mineralölsteuer; grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 01.06.2001 - VII B 232/00
    Ausgehend von diesem Standpunkt hat das FG aber ferner beanstandet, dass sich die gerichtliche Geltendmachung der Forderung nicht unmittelbar, wie von der Rechtsprechung des BFH gefordert (Beschluss in BFHE 188, 217, sowie Beschluss vom 8. Februar 1999 VII B 251/98, BFH/NV 1999, 1130), an den Ablauf dieser letzten Frist angeschlossen hat, sondern dass die Klägerin eine neue Frist gesetzt und damit die Zahlungsfrist erneut verlängert hat.
  • BFH, 17.12.1998 - VII R 148/97

    Revisionsfrist - Gerichtliche Vertretung der Behörde - Mineralölsteuer -

    Auszug aus BFH, 01.06.2001 - VII B 232/00
    Wer sich nicht nachdrücklich um die Realisierung seiner Forderungen auch durch Einschaltung der Gerichte bemüht und rechtlich mögliche und zu Gebote stehende Maßnahmen in dieser Richtung unterlässt, selbst wenn sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie hätten durchgeführt werden müssen, dem Mineralölhändler aussichtslos erscheinen, verdient die Abwälzung des Steuerrisikos auf die Allgemeinheit nicht (Senatsurteil vom 17. Dezember 1998 VII R 148/97, BFHE 188, 199).
  • BFH, 08.01.2003 - VII R 7/02

    Anspruch gegen den Fiskus auf Vergütung von in einer Kaufpreisforderung über

    Der Senat hat zum Konkursverfahren bereits entschieden, dass die bloße Anordnung der Sequestration in Verbindung mit dem Erlass eines allgemeinen Veräußerungsverbots nach dem bis zum 31. Dezember 1998 geltenden alten Konkursrecht (§ 106 Abs. 1 Satz 2 und 3 KO) der Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens und sogar der Zulässigkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht im Wege standen (Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 2001 VII B 232/00, BFH/NV 2001, 1609, 1610; vom 30. September 2002 VII B 64/02, BFH/NV 2003, 84, 85).

    Wer untätig bleibt, verliert seinen Vergütungsanspruch, selbst wenn später das Konkursverfahren tatsächlich eröffnet wird und die Forderungen zur Konkurstabelle angemeldet werden (vgl. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2001, 1609, 1610, sowie in BFH/NV 2003, 84, 85).

  • BFH, 22.10.2002 - VII B 306/01

    NZB; Vergütung ausgefallener MinöSt

    Selbst wenn man für die letzten Lieferungen die Zeit bis zur Beantragung des Mahnbescheids noch als ausreichend im Sinne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ansehe (BFH-Beschluss vom 1. Juni 2001 VII B 232/00, BFH/NV 2001, 1609, unter Bezugnahme auf den BFH-Beschluss vom 2. Februar 1999 VII B 247/98, BFHE 188, 217), führe dies nicht zur Vergütungsfähigkeit der entsprechenden Ansprüche.

    Im Übrigen hat sich die Klägerin nicht genügend mit der vorhandenen Rechtsprechung des BFH zur Rechtzeitigkeit von Mahnung und gerichtlicher Geltendmachung i.S. von § 53 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes (MinöStV) auseinander gesetzt (vgl. die Beschlüsse in BFHE 188, 217, und in BFH/NV 2001, 1609, und insbesondere die BFH-Beschlüsse vom 21. Mai 2001 VII B 53/00, BFH/NV 2001, 1304, und vom 8. Februar 2000 VII B 269/99, BFHE 191, 179).

    Wer die Frist von ca. 60 Tagen, die der Senat für angemessen hält (vgl. z.B. Senat in BFH/NV 2001, 1304), so wesentlich überschreitet und so großzügig verfährt, was ihm im Geschäfts- und Wirtschaftsleben selbstverständlich unbenommen bleibt, darf nicht damit rechnen, bei einem schließlichen Ausfall seiner Forderungen durch die Allgemeinheit entschädigt zu werden (BFH in BFH/NV 2001, 1609).

  • BFH, 08.08.2006 - VII R 15/06

    Zum Erfordernis der Einleitung gerichtlicher Schritte zur Sicherung eines

    c) Mehrfach hat der Senat dargelegt, dass der Gläubiger auf eine rechtzeitige gerichtliche Verfolgung seines Anspruchs auch dann nicht verzichten kann, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt und die Sequestration des Schuldnervermögens angeordnet ist (Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 2001 VII B 232/00, BFH/NV 2001, 1609, und vom 30. September 2002 VII B 64/02, BFH/NV 2003, 84) oder wenn Anträge auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung (Senatsurteil vom 8. Januar 2003 VII R 7/02, BFHE 200, 475) oder auf Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens (Senatsentscheidungen vom 6. Februar 2006 VII B 52/05, BFH/NV 2006, 1159, und in BFH/NV 2005, 1384) gestellt sind.

    Wer untätig bleibt, verliert seinen Vergütungsanspruch, selbst wenn später das Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet wird und die Forderungen zur Tabelle angemeldet werden (Senatsentscheidungen in BFH/NV 2001, 1609, und in BFHE 200, 475, m.w.N.).

  • BFH, 06.10.2003 - VII B 130/03

    NZB: Fortbildung des Rechts

    Im Übrigen hat das FG die in Bezug genommenen Senatsentscheidungen (Senatsbeschlüsse in BFHE 188, 217, und vom 1. Juni 2001 VII B 232/00, BFH/NV 2001, 1609) zutreffend im Streitfall angewendet.
  • BFH, 05.03.2007 - VII B 189/06

    MinÖSt: Verfolgung des Kaufpreisanspruchs nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinÖStV

    Mehrfach hat der Senat dargelegt, dass der Gläubiger auf eine rechtzeitige gerichtliche Verfolgung seines Anspruchs auch dann nicht verzichten kann, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt und die Sequestration des Schuldnervermögens angeordnet ist (Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 2001 VII B 232/00, BFH/NV 2001, 1609, und vom 30. September 2002 VII B 64/02, BFH/NV 2003, 84) oder wenn Anträge auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung (Senatsurteil vom 8. Januar 2003 VII R 7/02, BFHE 200, 475) oder auf Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens (Senatsentscheidungen vom 6. Februar 2006 VII B 52/05, BFH/NV 2006, 1159, und vom 7. Januar 2005 VII B 144/04, BFH/NV 2005, 1384) gestellt sind.

    Wer untätig bleibt, verliert seinen Vergütungsanspruch, selbst wenn später das Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet wird und die Forderungen zur Tabelle angemeldet werden (Senatsentscheidungen in BFH/NV 2001, 1609, und in BFHE 200, 475, m.w.N.).

  • BFH, 06.02.2006 - VII B 52/05

    MinÖSt-Vergütungsanspruch: Insolvenz des Abnehmers

    Hieraus und auch aus den Senatsentscheidungen vom 21. Mai 2001 VII B 53/00 (BFH/NV 2001, 1304) und vom 8. Januar 2003 VII R 7/02 (BFHE 200, 475) lässt sich zwar keine starre Frist von zwei Monaten ableiten, die der Gläubiger verstreichen lassen könnte, ohne die gerichtliche Verfolgung einzuleiten, doch geht aus diesen Entscheidungen hervor, dass eine gerichtliche Geltendmachung der Forderung, die erst nach längerer Zeit als etwa zwei Monate nach der Belieferung in die Wege geleitet wird, regelmäßig zu spät erfolgt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 1. Juni 2001 VII B 232/00, BFH/NV 2001, 1609).

    d) Schließlich hat der Senat in einer Reihe von Entscheidungen deutlich gemacht, dass eine rechtzeitige gerichtliche Verfolgung des Anspruchs auch dann nicht entbehrlich ist, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt und die Sequestration des Schuldnervermögens angeordnet ist (Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2001, 1609; vom 30. September 2002 VII B 64/02, BFH/NV 2003, 84), oder wenn Anträge auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung (Senatsurteil in BFHE 200, 475) oder auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 1384) gestellt sind.

  • BFH, 19.11.2007 - VII R 1/05

    Gerichtliche Geltendmachung des Kaufpreisanspruchs zur Erlangung einer

    c) Mehrfach hat der Senat dargelegt, dass der Gläubiger auf eine rechtzeitige gerichtliche Verfolgung seines Anspruchs auch dann nicht verzichten kann, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt und die Sequestration des Schuldnervermögens angeordnet ist (Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 2001 VII B 232/00, BFH/NV 2001, 1609, und vom 30. September 2002 VII B 64/02, BFH/NV 2003, 84) oder wenn Anträge auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung (Senatsurteil in BFHE 200, 475) oder auf Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens (Senatsentscheidungen vom 6. Februar 2006 VII B 52/05, BFH/NV 2006, 1159, und in BFH/NV 2005, 1384) gestellt sind.
  • FG Hamburg, 07.11.2002 - IV 273/99

    Mineralölsteuererstattung

    Es sei im Grundsatz jedes Mahnsystem hinzunehmen, bei dem sichergestellt werde, dass nach einem abgestuften Mahnverfahren, etwa mit einer 3. Mahnung ca. 34 Tage nach Fälligkeit, im Falle der Nichtbegleichung einer Forderung spätestens etwa 2 Monate nach der Belieferung die gerichtliche Verfolgung in die Wege geleitet werde (s.a. BFH, Beschlüsse vom 01.06.2001 VII B 232/00, NV 2001, 1609, und vom 21.05.2001 VII B 53/00, ZfZ 2001, 385).

    Allerdings steht nach dem Beschluss des BFH vom 01.06.2001 (a.a.O.) die Anordnung der Sequestration in Verbindung mit dem Erlass eines allgemeinen Veräußerungsverbots der notwendigen Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens nicht entgegen.

  • FG Hamburg, 22.06.2005 - IV 327/03

    Mineralölsteuer: Vergütung ausgefallener Mineralölsteuer - gerichtliche

    Der Mineralölhändler hat sich deshalb nachdrücklich um die Realisierung seiner Forderungen zu bemühen und alle gebotenen Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels einzusetzen; wer solche Bemühungen und gebotenen Maßnahmen unterlässt, verliert seinen möglichen Vergütungsanspruch (vgl. BFH, Beschluss vom 15.11.2001 - VII B 40/01 -, juris; BFH, Beschluss vom 1.6.2001 - VII B 232/00 -, juris).
  • BFH, 30.09.2002 - VII B 64/02

    Vergütung ausgefallener MinöSt; Kreditgewährung durch Wechselausstellung

    Wie das FG nämlich zutreffend ausgeführt hat, hat der Senat bereits entschieden, dass die bloße Anordnung der Sequestration in Verbindung mit dem Erlass eines allgemeinen Veräußerungsverbots nach dem bis zum 31. Dezember 1998 geltenden alten Konkursrecht der Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens und sogar der Zulässigkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht im Wege standen (BFH-Beschluss vom 1. Juni 2001 VII B 232/00, BFH/NV 2001, 1609).
  • FG Hamburg, 27.01.2014 - 4 K 98/13

    Energiesteuerrecht: Energiesteuervergütung gem. § 60 Abs. 1 EnergieStG

  • BFH, 09.08.2002 - VII B 311/01

    Vergütung ausgefallener MinöSt; Überwachung der Außenstände

  • FG Hamburg, 17.06.2014 - 4 K 98/13

    Entlastung von der Energiesteuer für Dieselkraftstoff, wegen Zahlungsausfall beim

  • FG Sachsen, 24.01.2007 - 7 K 46/04

    Vergütung von Mineralölsteuer wegen Zahlungsausfalls eines Kunden gemäß § 53

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.12.2001 - 6 K 1593/99

    Vergütung von Mineralölsteuer

  • FG Hamburg, 05.01.2005 - IV 433/02

    Mineralölsteuerverordnung: Vergütungsanspruch gem. § 53 Abs. 1 MinöStV

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