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   BFH, 07.08.2000 - VII B 90/00   

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https://dejure.org/2000,5994
BFH, 07.08.2000 - VII B 90/00 (https://dejure.org/2000,5994)
BFH, Entscheidung vom 07.08.2000 - VII B 90/00 (https://dejure.org/2000,5994)
BFH, Entscheidung vom 07. August 2000 - VII B 90/00 (https://dejure.org/2000,5994)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Eidesstattliche Versicherung - Foredrungspfändung - Dienstleistungsvertrag - Erlass von Säumniszuschlägen - Billigkeitsgründe

  • Judicialis

    FGO § 74; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO §§ 74, 76, 115 Abs. 2, 3
    Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit eines anderen Rechtsstreits, Rüge mangelnder Sachaufklärung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 189
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 27.04.2000 - VII B 110/99

    Abrechnungsbescheid - Aufrechnung - Rückforderungsanspruch - Sachaufklärung

    Auszug aus BFH, 07.08.2000 - VII B 90/00
    Der Kläger geht nicht einmal auf die vom FG gegebene Begründung, weshalb es die beim BFH anhängige Nichtzulassungsbeschwerde in dem Verfahren VII B 110/99 (NV) des Klägers wegen Anfechtung eines Abrechnungsbescheids für keines der vom Kläger verfolgten Begehren als vorgreiflich erachtete, ein.

    Wenn der Kläger ergänzend vorbringt, er habe die Übernahme der Geschäftsanteile nachweislich durch Kreditaufnahme finanziert und dies im Verfahren VII B 110/99 (NV) über die Nichtzulassungsbeschwerde gegenüber dem BFH mit Schreiben vom 8. Juni 1999 (Vorlage des Darlehensvertrages) ausreichend dargelegt, so verkennt er, dass es sich dabei um ein anderes Verfahren handelt und sich das FG ohne ausdrücklichen Antrag um das vom Kläger dort Vorgebrachte nicht kümmern musste, ganz abgesehen davon, dass das FG Tatsachen, die erst nach Ergehen der Einspruchsentscheidung vom 16. März 1999 neu vorgetragen worden sind, ohnehin nicht mehr zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aufforderung des FA zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hätte heranziehen dürfen.

  • BFH, 07.12.1994 - II B 179/93

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Unterlassen des Beweisantritts von

    Auszug aus BFH, 07.08.2000 - VII B 90/00
    Es muss sich jeweils um die Entscheidung tragende Rechtssätze handeln (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. die BFH-Beschlüsse vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671, 672, und vom 7. Dezember 1994 II B 179/93, BFH/NV 1995, 695, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 12.11.1993 - III B 234/92

    Musterprozeß - Verfahrensrüge - Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 07.08.2000 - VII B 90/00
    a) Wird als Verfahrensmangel gerügt, das FG hätte das Klageverfahren wegen Vorgreiflichkeit eines anderen anhängigen Rechtsstreits nach § 74 FGO aussetzen müssen, so erfordert dies u.a., wie bei anderen Verfahrensmängeln auch, die genaue Angabe von Tatsachen, aus denen sich nach Auffassung des Beschwerdeführers ein Verfahrensverstoß ergibt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. November 1993 III B 234/92, BFHE 173, 196, BStBl II 1994, 401).
  • BFH, 23.04.1992 - VIII B 49/90

    Revisionszulassung bei übersehen einer gesetzlichen Vorschrift

    Auszug aus BFH, 07.08.2000 - VII B 90/00
    Es muss sich jeweils um die Entscheidung tragende Rechtssätze handeln (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. die BFH-Beschlüsse vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671, 672, und vom 7. Dezember 1994 II B 179/93, BFH/NV 1995, 695, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 19.10.1995 - II B 31/95

    Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Verfahrensmangels

    Auszug aus BFH, 07.08.2000 - VII B 90/00
    Da es sich bei der Vorschrift des § 74 FGO zudem um eine Ermessensvorschrift handelt, hätte der Kläger schlüssig dartun müssen, warum die besonderen Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise das FG zu einer Aussetzung des Verfahrens zwingen und damit das dem FG in § 74 FGO eingeräumte Ermessen im Streitfall auf Null reduziert gewesen sein soll (BFH-Beschluss vom 19. Oktober 1995 II B 31/95, BFH/NV 1996, 237).
  • BFH, 08.12.1998 - VIII B 66/98

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verletzung der Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus BFH, 07.08.2000 - VII B 90/00
    b) welche Beweise das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat; c) warum der in der Vorinstanz durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene Beschwerdeführer nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat; d) warum diese Beweiserhebung sich dem FG --auch ohne besonderen Antrag-- hätte aufdrängen müssen und e) inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung durch das FG hätte führen können (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 8. Dezember 1998 VIII B 66/98, BFH/NV 1999, 798).
  • BFH, 12.09.2007 - X B 18/03

    Rüge von Verfahrensmängeln: Ausschließungsgründe nach § 41 ZPO; Vorliegen einer

    Da es sich bei der Vorschrift des § 74 FGO zudem um eine Ermessensvorschrift handelt, hätte die Klägerin schlüssig dartun müssen, weshalb das dem FG in § 74 FGO eingeräumte Ermessen im Streitfall auf Null reduziert gewesen sein soll, die Aussetzung des Verfahrens mithin aufgrund der besonderen Umstände des Falles die einzige richtige Entscheidung gewesen wäre (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Oktober 1995 II B 31/95, BFH/NV 1996, 237, und vom 7. August 2000 VII B 90/00, BFH/NV 2001, 189).
  • BFH, 08.04.2003 - XI B 79/00

    Grundsätzliche Bedeutung; Aussetzung des Verfahrens

    Da es sich bei der Vorschrift des § 74 FGO zudem um eine Ermessensvorschrift handelt, hätten die Kläger darüber hinaus schlüssig dartun müssen, weshalb das dem FG in § 74 FGO eingeräumte Ermessen im Streitfall auf Null reduziert gewesen sein soll, die Aussetzung des Verfahrens mithin aufgrund der besonderen Umstände des Falles die einzige richtige Entscheidung gewesen wäre (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Oktober 1995 II B 31/95, BFH/NV 1996, 237, und vom 7. August 2000 VII B 90/00, BFH/NV 2001, 189).
  • BFH, 27.04.2001 - V B 197/00

    Volkseigentum - Grundstück - Treuhandanstalt - Grunderwerbsteuer - Umsatzsteuer -

    Sie hat aber nicht dargelegt, dass die Vorentscheidung von entscheidungserheblichen abstrakten Rechtsgrundsätzen des BFH in Fällen, bei denen über gleiche, vergleichbare oder gleich gelagerte Sachverhalte zu entscheiden war (vgl. BFH-Beschluss vom 7. August 2000 VII B 90/00, BFH/NV 2001, 189), abgewichen ist.
  • BFH, 06.04.2001 - IX B 1/01

    Wiederaufnahmeklage - Zulassung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz -

    In der Beschwerdebegründung müssen abstrakte Rechtssätze des angefochtenen Urteils und der mutmaßlichen Divergenzentscheidung(en) so herausgearbeitet und gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (z.B. BFH-Beschlüsse vom 1. Dezember 1999 XI B 88, 89/98, BFH/NV 2000, 730, und vom 7. August 2000 VII B 90/00, BFH/NV 2001, 189).
  • BFH, 14.12.2001 - VII B 44/01

    Grundsätzliche Bedeutung; Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens als

    Da es sich bei der Vorschrift des § 74 FGO zudem um eine Ermessensvorschrift handelt, hätte der Kläger schlüssig dartun müssen, weshalb das dem FG in § 74 FGO eingeräumte Ermessen im Streitfall auf Null reduziert gewesen sein soll, die Aussetzung des Verfahrens mithin aufgrund der besonderen Umstände des Falles die einzige richtige Entscheidung gewesen wäre (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Oktober 1995 II B 31/95, BFH/NV 1996, 237, und vom 7. August 2000 VII B 90/00, BFH/NV 2001, 189).
  • BFH, 04.09.2002 - IX B 194/01

    Fehlende Schlüssigkeit einer Schätzung - Fehlerhafte Anwendung anerkannter

    Es bleibt dahingestellt, ob die Beschwerdeschrift die nach ständiger Rechtsprechung für die Rüge eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht (Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO) erforderlichen genauen Angaben und schlüssigen Ausführungen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. Mai 2000 III B 14/00, BFH/NV 2000, 1349; vom 7. August 2000 VII B 90/00, BFH/NV 2001, 189; vom 30. April 2002 X B 150/01, BFH/NV 2002, 1049) im Übrigen enthält.
  • BFH, 14.09.2001 - IX B 39/01

    Beschwerde - Verfahrensmangel - Rechtsmittelbegründung - Amtsermittlungspflicht -

    Es bleibt dahingestellt, ob die Beschwerdeschrift die nach ständiger Rechtsprechung für die Rüge eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht (Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO) erforderlichen genauen Angaben und schlüssigen Ausführungen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Mai 2000 III B 14/00, BFH/NV 2000, 1349; vom 7. August 2000 VII B 90/00, BFH/NV 2001, 189) im Übrigen enthält.
  • BFH, 30.06.2004 - VI S 1/03

    PKH; Besorgnis der Befangenheit

    Er geht auch der Frage nicht nach, ob die oben bezeichnete Rüge den gesetzlichen Anforderungen entspricht (vgl. BFH-Beschluss vom 7. August 2000 VII B 90/00, BFH/NV 2001, 189, zu den Darlegungsanforderungen in Bezug auf § 74 FGO).
  • BFH, 26.02.2001 - VI B 146/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Sachaufklärung - Aufgabedatum -

    Wird als Verfahrensmangel gerügt, das FG habe den Amtsermittlungsgrundsatz verletzt (Rüge mangelnder Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), so ist in der Beschwerdeschrift u.a. darzulegen, warum sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung dem FG von seinem Rechtsstandpunkt aus hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. Beschluss vom 7. August 2000 VII B 90/00, BFH/NV 2001, 189, m.w.N.).
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