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   BFH, 23.05.2000 - VIII R 3/99   

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https://dejure.org/2000,8350
BFH, 23.05.2000 - VIII R 3/99 (https://dejure.org/2000,8350)
BFH, Entscheidung vom 23.05.2000 - VIII R 3/99 (https://dejure.org/2000,8350)
BFH, Entscheidung vom 23. Mai 2000 - VIII R 3/99 (https://dejure.org/2000,8350)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Veräußerung von Beteiligungen - Veräußerungsverlust - Bürgschaft - Kredit für Kaufpreisschuld - Nachträgliche Anschaffungskosten

  • Judicialis

    EStG § 17; ; EStG § 17 Abs. 2; ; EStG § 17 Abs. 1; ; AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; HGB § 255 Abs. 1; ; BGB § 774

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 17
    Bürgschaft; Nachträgliche Anschaffungskosten; Veräußerungsverlust

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 23
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 06.07.1999 - VIII R 9/98

    Bürgschaftsinanspruchnahme als nachträgliche Anschaffungskosten

    Auszug aus BFH, 23.05.2000 - VIII R 3/99
    Bei Finanzierungshilfen eines wesentlich beteiligten Gesellschafters hat der Senat eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis grundsätzlich nur dann angenommen, wenn und insoweit die Finanzierungsmaßnahmen eigenkapitalersetzenden Charakter haben (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24. April 1997 VIII R 23/93, BFHE 183, 397, BStBl II 1999, 342, unter II. 2. a der Gründe; vom 6. Juli 1999 VIII R 9/98, BFHE 189, 383, BStBl II 1999, 817).

    Daran ändert sich nichts, wenn der Gesellschafter seine Bürgschaft zeitlich streckt, um so zu einer Verlängerung des der GmbH gewährten Fremddarlehens beizutragen (Urteil in BFHE 189, 383, BStBl II 1999, 817, 820, unter 3. der Gründe).

    Weiterhin kann eine Bürgschaft eigenkapitalersetzenden Charakter erlangen, wenn sie zu einem Zeitpunkt übernommen wurde, in dem sich die Gesellschaft noch nicht in der Krise befand, sie aber bei Eintritt der Krise stehen gelassen wird (vgl. BFH-Urteile in BFHE 183, 397, BStBl II 1999, 342, unter II. 2. b der Gründe; in BFHE 189, 383, BStBl II 1999, 817).

  • BFH, 24.04.1997 - VIII R 23/93

    Wesentliche Beteiligung an Kapitalgesellschaft

    Auszug aus BFH, 23.05.2000 - VIII R 3/99
    Bei Finanzierungshilfen eines wesentlich beteiligten Gesellschafters hat der Senat eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis grundsätzlich nur dann angenommen, wenn und insoweit die Finanzierungsmaßnahmen eigenkapitalersetzenden Charakter haben (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24. April 1997 VIII R 23/93, BFHE 183, 397, BStBl II 1999, 342, unter II. 2. a der Gründe; vom 6. Juli 1999 VIII R 9/98, BFHE 189, 383, BStBl II 1999, 817).

    Weiterhin kann eine Bürgschaft eigenkapitalersetzenden Charakter erlangen, wenn sie zu einem Zeitpunkt übernommen wurde, in dem sich die Gesellschaft noch nicht in der Krise befand, sie aber bei Eintritt der Krise stehen gelassen wird (vgl. BFH-Urteile in BFHE 183, 397, BStBl II 1999, 342, unter II. 2. b der Gründe; in BFHE 189, 383, BStBl II 1999, 817).

  • BFH, 26.01.1999 - VIII R 32/96

    Nachträgliche AK; Verluste aus eigenkapitalersetzenden Bürgschaften

    Auszug aus BFH, 23.05.2000 - VIII R 3/99
    Kapitalersetzenden Charakter hat eine Bürgschaft, wenn sie zu einem Zeitpunkt übernommen wird, in dem sich die Gesellschaft bereits in der sog. Krise befindet oder wenn sie (auch) für den Fall der Krise bestimmt ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26. Januar 1999 VIII R 32/96, BFH/NV 1999, 922, unter 2. d der Gründe, m.w.N.).
  • BFH, 10.11.1998 - VIII R 6/96

    Krisenbestimmtes Darlehen eines GmbH-Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 23.05.2000 - VIII R 3/99
    Er hat in dem Urteil vom 10. November 1998 VIII R 6/96 (BFHE 187, 480, BStBl II 1999, 348) ausdrücklich an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten und die Einwendungen gegen den weit verstandenen Begriff der nachträglichen Anschaffungskosten nicht als berechtigt angesehen.
  • FG Münster, 21.01.1998 - 10 K 4091/97

    Wesentliche Beteiligung: Bürgschaftsinanspruchnahme als Anschaffungskosten

    Auszug aus BFH, 23.05.2000 - VIII R 3/99
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 285 veröffentlicht.
  • BFH, 11.07.2017 - IX R 36/15

    Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften - Nachträgliche

    a) Zu nachträglichen Anschaffungskosten einer Beteiligung führten nach bisheriger Rechtsprechung des BFH neben offenen und verdeckten Einlagen auch nachträgliche Aufwendungen auf die Beteiligung, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und weder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch Veräußerungs- oder Auflösungskosten waren (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 23. Mai 2000 VIII R 3/99, BFH/NV 2001, 23, und vom 22. April 2008 IX R 75/06, BFH/NV 2008, 1994).

    Für die Beurteilung, ob eine Finanzierungshilfe durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war, hat der BFH darauf abgestellt, ob sie eigenkapitalersetzend war (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2001, 23; vom 2. April 2008 IX R 76/06, BFHE 221, 7, BStBl II 2008, 706, und in BFHE 222, 474, BStBl II 2009, 5).

  • BFH, 04.03.2008 - IX R 80/06

    Nichtgeltendmachen eines Aufwendungsersatzanspruchs in der Krise als

    Auf diese Bürgschaftsverpflichtung zugunsten eines Dritten (hier: K) konnte ein im Verhältnis zur GmbH begründeter Veranlassungszusammenhang auch nicht übertragen werden; denn der Kläger ist sie nicht eingegangen, um dadurch der Inanspruchnahme aus einer ursprünglichen kapitalersetzenden Bürgschaft zu vermeiden (vgl. dazu BFH-Urteil vom 23. Mai 2000 VIII R 3/99, BFH/NV 2001, 23).
  • FG Düsseldorf, 10.03.2015 - 9 K 962/14

    Auflösungsverlust aus einer GmbH-Beteiligung sowie gesellschaftsrechtlich

    Einen eigenkapitalersetzenden Charakter hat der BFH bejaht, wenn die Bürgschaft in der Krise übernommen wird, für den Fall der Krise bestimmt ist oder aber in der Krise bestehen gelassen wird (vgl. BFH vom 06.07.1999, VIII R 9/98, BStBl II 1999, 817; vom 24.04.1997 - VIII R 16/94, BStBl II 1999, 339; vom 26.01.1999 - VIII R 32/96, BFH/NV 1999, 728; vom 03.05.2000 - VIII R 3/99, BFH/NV 2001, 22).
  • FG Düsseldorf, 18.12.2014 - 11 K 3617/13

    Nachträgliche Anschaffungskosten für GmbH-Beteiligung - Zuführung in die

    Auch der BFH habe in seinem Urteil vom 23. Mai 2000 Az. VIII R 3/99 (BFH/NV 2001, 23) in einem Fall, in dem eine Bürgschaft durch eine andere abgelöst worden sei, für die Beurteilung des Sachverhalts nach § 17 EStG darauf abgestellt, ob die zuerst übernommene Bürgschaft als eigenkapitalersetzend anzusehen sei.

    So hat auch der BFH entschieden, dass bei Ablösung einer Bürgschaft gegenüber der eigenen GmbH durch eine Bürgschaft gegenüber einem Dritten der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang erhalten bleibt (BFH Urteil vom 23. Mai 2000 Az. VIII R 3/99, BFH/NV 2001, 23).

  • FG Thüringen, 21.10.2021 - 4 K 408/20

    Aufwendungen eines GmbH-Gesellschafters aus seiner Inanspruchnahme als Bürge für

    Darin enthalten war auch ein unter dem XX.XX.2012 datiertes "Konsolidierungskonzept" des Unternehmensberaters F. Der Kläger trug unter Hinweis auf die Entscheidungen des BFH vom 02.10.1984 (VIII R 36/83) und vom 23.05.2000 (VIII R 3/99 vor), die GmbH habe sich bereits im Jahre 2012/2013 in der Krise befunden, was ursächlich für die Begebung der Bürgschaften gegenüber beiden Banken gewesen sei.

    a) Zu nachträglichen Anschaffungskosten einer Beteiligung führten nach bisheriger Rechtsprechung des BFH neben offenen und verdeckten Einlagen auch nachträgliche Aufwendungen auf die Beteiligung, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und weder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch Veräußerungs- oder Auflösungskosten waren (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 23.05.2000 VIII R 3/99, BFH/NV 2001, 23, und vom 22.04.2008 IX R 75/06, BFH/NV 2008, 1994).

    Für die Beurteilung, ob eine Finanzierungshilfe durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war, hat der BFH darauf abgestellt, ob sie eigenkapitalersetzend war (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2001, 23; vom 2. April 2008 IX R 76/06, BFHE 221, 7, BStBl II 2008, 706, und in BFHE 222, 474, BStBl II 2009, 5).

  • FG Düsseldorf, 18.12.2014 - 11 K 3614/13

    Anerkennung eines Verlusts bei der gemeinsamen Veranlagung von Ehegatten

    Auch der BFH habe in seinem Urteil vom 23. Mai 2000 Az. VIII R 3/99 (BFH/NV 2001, 23) in einem Fall, in dem eine Bürgschaft durch eine andere abgelöst worden sei, für die Beurteilung des Sachverhalts nach § 17 EStG darauf abgestellt, ob die zuerst übernommene Bürgschaft als eigenkapitalersetzend anzusehen sei.

    So hat auch der BFH entschieden, dass bei Ablösung einer Bürgschaft gegenüber der eigenen GmbH durch eine Bürgschaft gegenüber einem Dritten der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang erhalten bleibt (BFH Urteil vom 23. Mai 2000 Az. VIII R 3/99, BFH/NV 2001, 23).

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.11.2018 - 3 K 1846/15

    Berücksichtigung des Darlehensverzichts eines Gesellschafters einer

    Für die Beurteilung, ob eine Finanzierungshilfe durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war, hat der BFH darauf abgestellt, ob sie eigenkapitalersetzend war (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2001, 23; vom 2. April 2008 IX R 76/06, BFHE 221, 7, BStBl II 2008, 706; in BFHE 222, 474, BStBl II 2009, 5; aufgegeben durch BFH-Urteil vom 11. Juli 2017 IX R 36/15, BFHE 258, 427).
  • FG Düsseldorf, 18.12.2014 - 11 K 3615/13

    Nachträgliche Anschaffungskosten für GmbH-Beteiligung - Zuführung in die

    Auch der BFH habe in seinem Urteil vom 23. Mai 2000 Az. VIII R 3/99 (BFH/NV 2001, 23) in einem Fall, in dem eine Bürgschaft durch eine andere abgelöst worden sei, für die Beurteilung des Sachverhalts nach § 17 EStG darauf abgestellt, ob die zuerst übernommene Bürgschaft als eigenkapitalersetzend anzusehen sei.

    So hat auch der BFH entschieden, dass bei Ablösung einer Bürgschaft gegenüber der eigenen GmbH durch eine Bürgschaft gegenüber einem Dritten der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang erhalten bleibt (BFH Urteil vom 23. Mai 2000 Az. VIII R 3/99, BFH/NV 2001, 23).

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.06.2021 - 5 K 5188/19

    Anerkennung eines Verlustes aus der Aufgabe von Anteilen an einer

    Zu nachträglichen Anschaffungskosten einer Beteiligung führten nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs neben offenen und verdeckten Einlagen auch nachträgliche Aufwendungen auf die Beteiligung, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und weder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch Veräußerungs- oder Auflösungskosten waren (s. nur BFH, Urteile vom 23.05.2000 - VIII R 3/99, BFH/NV 2001, 23 , und vom 22.04.2008 - IX R 75/06, BFH/NV 2008, 1994 ).
  • FG Rheinland-Pfalz, 25.09.2008 - 5 K 1225/06

    Zeitpunkt der Verlustrealisierung

    Diese Vereinbarung ersetzte nämlich (unter anderem) die Bürgschaft vom 29. Mai 1998 und ist daher als Surrogat (auch) dieser Bürgschaft anzusehen ist (BFH-Urteil vom 23. Mai 2000 VIII R 3/99, BFH/NV 2001, 23 für den Fall einer neuen Bürgschaftsverpflichtung).
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