Weitere Entscheidung unten: BFH, 25.08.2000

Rechtsprechung
   BFH, 24.08.2000 - VIII B 42/00   

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https://dejure.org/2000,10610
BFH, 24.08.2000 - VIII B 42/00 (https://dejure.org/2000,10610)
BFH, Entscheidung vom 24.08.2000 - VIII B 42/00 (https://dejure.org/2000,10610)
BFH, Entscheidung vom 24. August 2000 - VIII B 42/00 (https://dejure.org/2000,10610)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 308
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 30.09.1993 - IV B 182/92

    Anforderungen an die Geltenmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher

    Auszug aus BFH, 24.08.2000 - VIII B 42/00
    Die Divergenz ist nicht hinreichend bezeichnet, weil eine Abweichung von der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs keine Divergenz begründen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO und dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. September 1970 III B 21/70, BFHE 100, 184, BStBl II 1971, 4, und vom 30. September 1993 IV B 182/92, BFH/NV 1994, 641).
  • EuGH, 14.09.1999 - C-275/97

    DE + ES Bauunternehmung

    Auszug aus BFH, 24.08.2000 - VIII B 42/00
    Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht hinreichend dargelegt, weil die Frage, welcher Maßstab für die Wahrscheinlichkeit künftiger Garantieleistungen heranzuziehen ist, von der Rechtsprechung hinreichend geklärt ist (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 30. Juni 1983 IV R 41/81, BFHE 140, 30, BStBl II 1984, 263, und vom 30. April 1998 III R 40/95, BFH/NV 1998, 1217, sowie Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 14. September 1999 Rs. C-275/97, Deutsches Steuerrecht 1999, 1645).
  • BFH, 30.06.1983 - IV R 41/81

    Zur Bildung von Garantierückstellungen und von Rückstellungen für

    Auszug aus BFH, 24.08.2000 - VIII B 42/00
    Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht hinreichend dargelegt, weil die Frage, welcher Maßstab für die Wahrscheinlichkeit künftiger Garantieleistungen heranzuziehen ist, von der Rechtsprechung hinreichend geklärt ist (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 30. Juni 1983 IV R 41/81, BFHE 140, 30, BStBl II 1984, 263, und vom 30. April 1998 III R 40/95, BFH/NV 1998, 1217, sowie Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 14. September 1999 Rs. C-275/97, Deutsches Steuerrecht 1999, 1645).
  • BFH, 30.04.1998 - III R 40/95

    Voraussetzungen für die Bildung von Garantierückstellungen

    Auszug aus BFH, 24.08.2000 - VIII B 42/00
    Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht hinreichend dargelegt, weil die Frage, welcher Maßstab für die Wahrscheinlichkeit künftiger Garantieleistungen heranzuziehen ist, von der Rechtsprechung hinreichend geklärt ist (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 30. Juni 1983 IV R 41/81, BFHE 140, 30, BStBl II 1984, 263, und vom 30. April 1998 III R 40/95, BFH/NV 1998, 1217, sowie Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 14. September 1999 Rs. C-275/97, Deutsches Steuerrecht 1999, 1645).
  • BFH, 18.09.1970 - III B 21/70

    Nichtzulassungsbeschwerde - Entscheidung des Bundesfinanzhofs - Entscheidung des

    Auszug aus BFH, 24.08.2000 - VIII B 42/00
    Die Divergenz ist nicht hinreichend bezeichnet, weil eine Abweichung von der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs keine Divergenz begründen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO und dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. September 1970 III B 21/70, BFHE 100, 184, BStBl II 1971, 4, und vom 30. September 1993 IV B 182/92, BFH/NV 1994, 641).
  • FG Köln, 29.05.2002 - 14 K 1483/96

    Pauschalrückstellung

    Nach ständiger Rechtsprechung ist nur die tatsächlich zu erwartende Inanspruchnahme, nicht jedoch die vom Auftraggeber für möglich gehaltene Inanspruchnahme maßgebend (so ausdrücklich auch BFH-Beschluss vom 24.08.2000 VIII B 42/00 in der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil für die Vorjahre).

    Denn die Frage des Bewertungsmaßstabs für Pauschalrückstellungen für Gewährleistungsverpflichtungen ist durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. BFH-Beschluss vom 24.08.2000 VIII B 42/00).

  • FG Baden-Württemberg, 28.05.2008 - 6 K 261/02

    Schätzung bei Nichterfüllung der Erklärungspflicht - besonders schwerwiegender

    Da aber die angeforderte Stellungnahme verweigert wurde, und das Gericht somit über keinerlei Unterlagen verfügt, aus denen eine Rückstellung für Garantieleistungen dem Grunde und der Höhe nach abgeleitet werden könnte, ist die vom FA getroffene Entscheidung als im Einklang mit dem Steuerrecht befindlich zu qualifizieren: Auflösung der Garantierückstellung - nicht deswegen, weil sie für die Briefkastenfirma H gebildet wurde, sondern weil die Klägerin trotz Aufforderung keine belastbaren Angaben für die Bildung einer Garantierückstellung vorgetragen hat (vgl. BFH Beschluss vom 24.08.2000 VIII B 42/00, BFH/NV 2001, 308).
  • BFH, 24.08.2000 - VIII S 2/00

    Zulässigkeit der AdV

    Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat der Senat durch Beschluss vom heutigen Tage als unzulässig verworfen (VIII B 42/00, NV).
  • BFH, 24.08.2000 - VII S 2/00
    Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat der Senat durch Beschluss vom heutigen Tage als unzulässig verworfen (VIII B 42/00, NV).
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Rechtsprechung
   BFH, 25.08.2000 - IV B 150/99   

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https://dejure.org/2000,6678
BFH, 25.08.2000 - IV B 150/99 (https://dejure.org/2000,6678)
BFH, Entscheidung vom 25.08.2000 - IV B 150/99 (https://dejure.org/2000,6678)
BFH, Entscheidung vom 25. August 2000 - IV B 150/99 (https://dejure.org/2000,6678)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsatz des Bilanzzusammenhangs - Korrektur eines Bilanzansatzes - Rückwirkendes Ereignis - Bilanzierungsfehler - Grundsätzliche Bedeutung

  • Judicialis

    BFHEntlG Art. 1 Nr. 6; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; EStG § 4 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 4a Abs. 2 Nr. 1

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 308
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 25.04.1990 - I R 78/85

    Steuerliche Behandlung einer Pensionszusage - Festsetzung von

    Auszug aus BFH, 25.08.2000 - IV B 150/99
    Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Abweichung von dem BFH-Urteil vom 25. April 1990 I R 78/85 (BFH/NV 1990, 630).

    Eine Divergenz zu dem BFH-Urteil in BFH/NV 1990 630 ist auch nicht etwa deshalb anzunehmen, weil das FG darauf abgestellt hat, dass der Bilanzierungsfehler in der Schlussbilanz des Wirtschaftsjahres 1990/91 zu berichtigen sei, obwohl der Feststellungsbescheid 1990 bereits bestandskräftig war und mithin die auf den Feststellungszeitraum 1990 entfallende Gewinnauswirkung unberücksichtigt blieb.

    Wie sich aus der dortigen Bezugnahme sowohl auf das Senatsurteil vom 6. Dezember 1990 IV R 129/89 (BFHE 163, 130, BStBl II 1991, 356) einerseits als auch auf das vom FA für seine Ansicht herangezogene Urteil in BFH/NV 1990, 630 andererseits ergibt, hat der erkennende Senat die unterschiedlichen Auswirkungen einer Bilanzberichtigung im Fall der vom Veranlagungszeitraum abweichenden Wirtschaftsjahre gesehen; das vom FA als Divergenzentscheidung angeführte BFH-Urteil betrifft somit einen mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Sachverhalt.

  • BFH, 06.12.1990 - IV R 129/89

    Bei Betriebsvermögensvergleich von Land- und Forstwirten keine Bindung an den

    Auszug aus BFH, 25.08.2000 - IV B 150/99
    Wie sich aus der dortigen Bezugnahme sowohl auf das Senatsurteil vom 6. Dezember 1990 IV R 129/89 (BFHE 163, 130, BStBl II 1991, 356) einerseits als auch auf das vom FA für seine Ansicht herangezogene Urteil in BFH/NV 1990, 630 andererseits ergibt, hat der erkennende Senat die unterschiedlichen Auswirkungen einer Bilanzberichtigung im Fall der vom Veranlagungszeitraum abweichenden Wirtschaftsjahre gesehen; das vom FA als Divergenzentscheidung angeführte BFH-Urteil betrifft somit einen mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Sachverhalt.

    Die Rechtssache hat damit auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; vgl. auch FG Köln, Urteil vom 14. April 1999 13 K 6813/98, Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 943, unter wiederholter Bezugnahme auf das Senatsurteil in BFHE 163, 130, BStBl II 1991, 356).

  • BFH, 19.08.1999 - IV R 73/98

    Bilanzenzusammenhang und rückwirkendes Ereignis

    Auszug aus BFH, 25.08.2000 - IV B 150/99
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Korrektur eines unrichtigen Bilanzansatzes ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) ist (vgl. auch das Senatsurteil vom 19. August 1999 IV R 73/98, BFHE 190, 5, BStBl II 2000, 18) und so verfahrensrechtlich die zutreffende Erfassung des Totalgewinns Vorrang vor der zutreffenden Erfassung des Periodengewinns erhält.

    Damit wird nicht die Korrektur früherer Jahre, sondern der Folgejahre gewährleistet (Senatsurteil in BFHE 190, 5, BStBl II 2000, 18).

  • FG Köln, 14.04.1999 - 13 K 6813/98

    Anforderungen an eine Bilanzberichtigung; Gemeinsame Veranlagung von Eheleuten

    Auszug aus BFH, 25.08.2000 - IV B 150/99
    Die Rechtssache hat damit auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; vgl. auch FG Köln, Urteil vom 14. April 1999 13 K 6813/98, Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 943, unter wiederholter Bezugnahme auf das Senatsurteil in BFHE 163, 130, BStBl II 1991, 356).
  • BFH, 12.11.1992 - IV R 59/91

    Fehlerhaftigkeit eines Bilanzansatzes

    Auszug aus BFH, 25.08.2000 - IV B 150/99
    Wie sich aus dem Senatsurteil vom 12. November 1992 IV R 59/91 (BFHE 170, 217, BStBl II 1993, 392) ergibt, ist auch bei Land- und Forstwirten, die ihren Gewinn gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG abweichend vom Kalenderjahr ermitteln, ein fehlerhafter Bilanzansatz selbst dann in der ersten noch offenen Bilanz richtig zu stellen, wenn dadurch die auf den vorausgegangenen, aber bestandskräftig abgeschlossenen Feststellungszeitraum entfallende Gewinnerhöhung nicht mehr berücksichtigt werden kann.
  • BFH, 19.07.2011 - IV R 53/09

    Zeitlicher Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG i. d. F. des JStG 2007 -

    Nach der Rechtslage vor der Einfügung des Halbsatzes 2 in § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2878) sei ein fehlerhafter Bilanzansatz selbst dann in der ersten noch offenen Bilanz richtigzustellen, wenn dadurch die auf den vorausgegangenen, aber bestandskräftig abgeschlossenen Veranlagungszeitraum entfallende Gewinnerhöhung nicht mehr berücksichtigt werden könne (Hinweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. August 2000 IV B 150/99, BFH/NV 2001, 308).

    Auch der Grundsatz der richtigen Erfassung des Totalgewinns führt nicht dazu, dass die Berichtigung erst in der Bilanz vorgenommen werden darf, für die die Veranlagungen der beiden in Betracht kommenden Veranlagungszeiträume noch offen sind (BFH-Urteil vom 12. November 1992 IV R 59/91, BFHE 170, 217, BStBl II 1993, 392, unter 3.b der Gründe; BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 308).

    Bei ihnen führte die Rechtsprechung, dass lediglich eine auf der Bilanz beruhende Steuerfestsetzung änderbar sein muss (vgl. BFH-Urteil in BFHE 170, 217, BStBl II 1993, 392; BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 308), zu Besteuerungslücken, da ein durch die Bilanzberichtigung entstandener höherer Gewinnanteil wegen der fehlenden Änderungsmöglichkeit zur Hälfte nicht mehr besteuert werden konnte (BTDrucks 16/3368, S. 16).

  • BFH, 13.02.2003 - IV R 72/00

    Bewertung von Vieh, Durchschnittswerte der FinVerw

    Aus dieser sog. Zweischneidigkeit der Bilanzen folgt, dass ein Fehlerausgleich erst beim Endvermögen für ein noch nicht bestandskräftig veranlagtes Wirtschaftsjahr möglich ist (Senatsbeschluss vom 25. August 2000 IV B 150/99, BFH/NV 2001, 308).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf sein Urteil in BFHE 190, 5, BStBl II 2000, 18, sowie seinen Beschluss in BFH/NV 2001, 308 Bezug.

  • FG Niedersachsen, 17.11.2009 - 12 K 185/09

    Zeitlicher Anwendungsbereich einer Bilanzberichtigung i.S.d. § 4 Abs. 2 S. 1 Hs.

    Der Grundsatz der richtigen Erfassung des Totalgewinns führt nicht dazu, dass eine Bilanzberichtigung erst in der Bilanz vorgenommen werden darf, für die die Veranlagungen der beiden in Betracht kommenden Kalenderjahre noch offen sind (BFH-Beschluss vom 25. August 2000 IV B 150/99, BFH/NV 2001, 308).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.06.2012 - 2 K 101/10

    Passivierung einer Zinsverbindlichkeit trotz Rangrücktrittserklärung bei

    Bei Land- und Forstwirten, die ihren Gewinn gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 , Abs. 2 Nr. 1 EStG abweichend vom Kalenderjahr ermitteln, ist nach der Rechtlage vor dem Jahressteuergesetz 2007 ein fehlerhafter Bilanzansatz selbst dann in der ersten noch offenen Bilanz - dies ist im Streitfall die Bilanz zum 30. Juni 1992 - richtig zu stellen, wenn dadurch die auf den vorausgegangenen, aber bestandskräftig abgeschlossenen Feststellungszeitraum entfallende Gewinnänderung nicht mehr berücksichtigt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 06. Dezember 1990, IV R 129/89, BStBl II 1991, 356 ; BFH-Urteil vom 12. November 1992, IV R 59/91, BStBl II 1993, 392 ; BFH-Beschluss vom 25. August 2000, IV B 150/99, BFH/NV 2001, 308 ; BFH-Urteil vom 19. Juli 2011, IV R 53/09, BStBl II 2011, 1017).
  • FG Niedersachsen, 06.10.2003 - 11 K 180/97

    Darlehensforderung als notwendiges Betriebsvermögen; Feststellungslast für

    Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass die Gewinnerhöhung bei der Einkommensteuerveranlagung für 1991 nicht mehr berücksichtigt werden kann (BFH, Beschluss vom 25. August 2000 IV B 150/99, BFH/NV 2001, 308 m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 25.03.2009 - 2 K 273/06

    Fortführung einer nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) gebildeten Rücklage nach

    Auch bei Land- und Forstwirten, die ihren Gewinn gem. § 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG abweichend vom Kalenderjahr ermitteln, ist ein fehlerhafter Bilanzansatz selbst dann in der ersten noch offenen Schlussbilanz richtig zu stellen, wenn dadurch die auf den vorausgegangenen, aber bestandskräftig abgeschlossenen Feststellungszeitraum entfallende Gewinnerhöhung nicht mehr berücksichtigt werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 25. August 2000, IV B 150/99 BFH/NV 2001, 308).
  • FG Sachsen, 11.04.2002 - 2 K 2425/99

    Anwendbarkeit des § 13 Abs. 2 KStG für wiedervereinigungsbedingt nicht dem KStG

    Nach dem aus § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG abgeleiteten Grundsatz des Bilanzzusammenhangs ist (abgesehen von Ausnahmen) das der bestandskräftigen Veranlagung zu Grunde liegende Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres mit dem zu Beginn des Folgejahres identisch (vgl. BFH, BStBl. II 2000, 18; BFH, BFH/NV 2001, 308 ).
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