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   BFH, 29.09.2000 - V B 26/00   

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https://dejure.org/2000,9968
BFH, 29.09.2000 - V B 26/00 (https://dejure.org/2000,9968)
BFH, Entscheidung vom 29.09.2000 - V B 26/00 (https://dejure.org/2000,9968)
BFH, Entscheidung vom 29. September 2000 - V B 26/00 (https://dejure.org/2000,9968)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Nichtabgabe von Steuererklärungen - Schätzung der Besteuerungsgrundlagen - Steuerfahndungsprüfung - Mangelhafte Buchführung - Stichtagsbilanz

  • Judicialis

    FGO § 118 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 1; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 326
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 25.08.1998 - IX B 70/98

    Zulassungsgrund - Darlegungsanforderungen - Divergenz - Bezeichnungserfordernis

    Auszug aus BFH, 29.09.2000 - V B 26/00
    a) Abgesehen von im Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision von vornherein unbeachtlichen Einwänden gegen die Richtigkeit der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Rechtsauffassung (vgl. hierzu z.B. BFH-Entscheidung vom 25. August 1998 IX B 70/98, BFH/NV 1999, 213; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62 f., jeweils m.w.N.) trägt der Kläger zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache vor, die vom FA "in der mündlichen Verhandlung am 7. September 1999" vorgelegte Liste habe nicht berücksichtigt werden dürfen, weil sie entgegen der Behauptung des FA nicht von ihm, dem Kläger, stamme.
  • BFH, 05.11.1991 - VII R 64/90

    - Wirkungslosigkeit eines unter Widerrufsvorbehalt erklärten Verzichts auf

    Auszug aus BFH, 29.09.2000 - V B 26/00
    Rügt der Kläger --wie hier-- lediglich, er habe zu einzelnen Feststellungen des FG (hier der vom FA in der mündlichen Verhandlung überreichten Liste) nicht Stellung nehmen können, muss er darlegen, dass bei Berücksichtigung des übergangenen Antrags oder Vorbringens eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 5. November 1991 VII R 64/90, BFHE 166, 415, BStBl II 1992, 425; BFH-Beschluss vom 10. Januar 2000 VIII B 71/99, BFH/NV 2000, 854).
  • BFH, 18.11.1998 - VIII B 101/97

    Grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 29.09.2000 - V B 26/00
    Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung muss der Beschwerdeführer u.a. die Klärungsbedürftigkeit einer konkreten, entscheidungserheblichen, über sein individuelles Interesse am Ausgang des Verfahrens hinausreichenden Rechtsfrage aufzeigen (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. November 1998 VIII B 101/97, BFH/NV 1999, 650, m.w.N.).
  • BFH, 27.03.1992 - III B 547/90

    Anforderungen an Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

    Auszug aus BFH, 29.09.2000 - V B 26/00
    Selbst wenn der Kläger in dem nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Schriftsatz vom 8. März 2000 einen Zulassungsgrund ausreichend bezeichnet hätte, könnte dieser Vortrag nicht mehr berücksichtigt werden, da er nicht lediglich einen innerhalb der Beschwerdefrist ausreichend dargelegten Zulassungsgrund ergänzt oder erläutert (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 1. Dezember 1994 III B 77/94, BFH/NV 1995, 980; vom 27. März 1992 III B 547/90, BFHE 168, 17, BStBl II 1992, 842).
  • BFH, 10.01.2000 - VIII B 71/99

    Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 29.09.2000 - V B 26/00
    Rügt der Kläger --wie hier-- lediglich, er habe zu einzelnen Feststellungen des FG (hier der vom FA in der mündlichen Verhandlung überreichten Liste) nicht Stellung nehmen können, muss er darlegen, dass bei Berücksichtigung des übergangenen Antrags oder Vorbringens eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 5. November 1991 VII R 64/90, BFHE 166, 415, BStBl II 1992, 425; BFH-Beschluss vom 10. Januar 2000 VIII B 71/99, BFH/NV 2000, 854).
  • BFH, 01.12.1994 - III B 77/94

    Unzureichende Substantiierung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 29.09.2000 - V B 26/00
    Selbst wenn der Kläger in dem nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Schriftsatz vom 8. März 2000 einen Zulassungsgrund ausreichend bezeichnet hätte, könnte dieser Vortrag nicht mehr berücksichtigt werden, da er nicht lediglich einen innerhalb der Beschwerdefrist ausreichend dargelegten Zulassungsgrund ergänzt oder erläutert (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 1. Dezember 1994 III B 77/94, BFH/NV 1995, 980; vom 27. März 1992 III B 547/90, BFHE 168, 17, BStBl II 1992, 842).
  • BFH, 15.10.1997 - IX B 54/97
    Auszug aus BFH, 29.09.2000 - V B 26/00
    Soweit der Kläger dem FG in diesem Zusammenhang ungenügende Sachaufklärung vorwirft, fehlt die Bezeichnung der ermittlungsbedürftigen Tatsachen, der angebotenen Beweismittel und der dazu angegebenen Beweisthemen bzw. die substantiierte Darlegung, weshalb und in welchem Umfang das FG bei Zugrundelegung dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auch ohne einen entsprechenden Sachvortrag des Klägers von sich aus Anlass gehabt habe, den Sachverhalt weiter zu erforschen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. Oktober 1997 IX B 54/97, BFH/NV 1998, 481).
  • BFH, 13.08.2020 - VI R 15/18

    Prozesskosten in Zusammenhang mit einem Umgangsrechtsstreit als außergewöhnliche

    Der Beurteilung des BFH unterliegt jedoch nur das erstinstanzliche Parteivorbringen, das sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt (§ 118 Abs. 2 FGO; BFH-Beschluss vom 29.09.2000 - V B 26/00, BFH/NV 2001, 326).
  • BFH, 13.08.2020 - VI R 27/18

    Prozesskosten nur bei Gefährdung der materiellen Existenzgrundlage als

    Der Beurteilung des BFH unterliegt dabei nur dasjenige erstinstanzliche Beteiligtenvorbringen, das sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt (§ 118 Abs. 2 FGO; BFH-Beschluss vom 29.09.2000 - V B 26/00, BFH/NV 2001, 326).
  • BFH, 01.06.2012 - III B 3/11

    Übersehen einer Rechtsfrage begründet keine Divergenz - Anforderungen an die

    Im Revisionsverfahren sind nur solche Rechtsfragen klärbar, die sich auf Grundlage der finanzgerichtlichen Feststellungen ergeben (BFH-Beschluss vom 29. September 2000 V B 26/00, BFH/NV 2001, 326; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 183).
  • BFH, 08.12.2003 - V B 267/02

    Keine Steuerbegünstigung für Umsätze eines als gemeinnützig anerkannten Vereins

    Nur Rechtsfragen, die sich aufgrund der finanzgerichtlichen Feststellungen ergeben, sind aber im Revisionsverfahren klärbar (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 29. September 2000 V B 26/00, BFH/NV 2001, 326).
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