Rechtsprechung
   BFH, 31.10.2000 - VIII R 19/94   

Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 1, EStG § 5 Abs 1, EStG § 15 Abs 1 Nr 1, HGB § 252 Abs 1 Nr 4
    Aktivierung; Besitzgesellschaft; Betriebsaufspaltung; Betriebsgesellschaft; Gewinnanspruch

Verfahrensgang

  • FG Baden-Württemberg, 02.02.1994 - 13 K 116/92
  • BFH, 31.10.2000 - VIII R 19/94

Zeitschriftenfundstellen

  • BFH/NV 2001, 447



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Wird zitiert von ... (3)  

  • BFH, 07.02.2007 - I R 15/06  

    Phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen durch beherrschenden

    b) Dividendenansprüche aus einer am Bilanzstichtag noch nicht beschlossenen Gewinnverwendung einer Tochtergesellschaft kann eine Kapitalgesellschaft aber nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 7. August 2000 GrS 2/99 (BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632) grundsätzlich nicht aktivieren (ebenso nachfolgend Senatsurteile vom 20. Dezember 2000 I R 50/95, BFHE 194, 185, BStBl II 2001, 409; vom 28. Februar 2001 I R 48/94, BFHE 195, 189, BStBl II 2001, 401; zur phasengleichen Bilanzierung bei Betriebsaufspaltung: BFH-Urteile vom 31. Oktober 2000 VIII R 19/94, BFH/NV 2001, 447, und VIII R 17/94, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2001, 582).

    Ebenso wenig ergibt sich Abweichendes aus den die phasengleiche Bilanzierung bei der Betriebsaufspaltung betreffenden Urteilen des VIII. Senats des BFH in BFH/NV 2001, 447 und in HFR 2001, 582.

  • FG Münster, 11.11.2005 - 9 K 6277/03  

    Voraussetzungen der phasengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen

    Die vom Großen Senat des BFH angesprochenen äußerst seltenen Ausnahmefälle, in denen eine phasengleiche Aktivierung geboten ist, setzen nach der Rechtsprechung des VIII. Senats des BFH voraus, dass am Bilanzstichtag entweder bereits eine Verpflichtung zu einer bestimmten Gewinnausschüttung besteht (z.B. infolge eines Ausschüttungsgebotes nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag, eines Vorabausschüttungsbeschlusses, einer Ausschüttungsvereinbarung etc.) oder doch zumindest die Meinungsbildung der Gesellschafter über die Höhe der späteren Ausschüttung am Bilanzstichtag bereits endgültig abgeschlossen ist (BFH-Urteile vom 31.10.2000 VIII R 19/94, BFH/NV 2001, 447 und VIII R 17/94, HFR 2001, 582).

    Derartige objektive Anhaltspunkte liegen nach Auffassung des erkennenden Senats vor, wenn die Gesellschafter ausdrücklich beschließen, eine bestimmte Gewinnverwendung nach Aufstellung des Jahresabschlusses beschließen zu wollen (vgl. auch BFH, BFH/NV 2001, 447 und HFR 2001, 582, wonach "Ausschüttungsvereinbarungen" ausreichen können).

  • FG Baden-Württemberg, 14.05.2003 - 13 K 126/01  

    Bürgschaftsinanspruchnahme des Geschäftsführers und ehemaligen Gesellschafters

    Damit handelt es sich im Ergebnis um eine sogenannte Finanzplan-Bürgschaft, eine Bürgschaft also, die die erforderliche Kapitalausstattung der GmbH bezweckte (vgl. BFH-Urteile vom 26. Januar 1990 VIII R 50/98, BFH/NV 1999, 1269 und vom 04. November 1997 VIII R 19/94, BStBl II 1999, 344).
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