Weitere Entscheidung unten: BFH, 13.09.2000

Rechtsprechung
   BFH, 20.09.2000 - VII B 33/00   

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https://dejure.org/2000,3628
BFH, 20.09.2000 - VII B 33/00 (https://dejure.org/2000,3628)
BFH, Entscheidung vom 20.09.2000 - VII B 33/00 (https://dejure.org/2000,3628)
BFH, Entscheidung vom 20. September 2000 - VII B 33/00 (https://dejure.org/2000,3628)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren - Geschäftsführer einer GmbH - Steuerverkürzung - Haftungsschuldner - Dinglicher Arrest - Sprungklage - Antrag auf Prozeßkostenhilfe - Feststellungsinteresse - Summarische Prüfung

  • Judicialis

    AO 1977 § 191; ; AO 1977 § 71; ; AO 1977 § 324; ; StPO § 170 Abs. 2; ; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überleitung des Arrestverfahrens in das Vollstreckungsverfahren, Feststellungsinteresse

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 458
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 27.07.1994 - II R 109/91

    Erledigung eines Arrestverfahrens - Zulässigkeit einer

    Auszug aus BFH, 20.09.2000 - VII B 33/00
    Wird das Feststellungsinteresse, wie im Streitfall, mit dem Hinweis auf einen im Hinblick auf die behauptete Rechtswidrigkeit der Arrestanordnung zu führenden Schadensersatzprozess gegen die Behörde bzw. die Körperschaft, der die Behörde angehört, begründet, wird von der Rechtsprechung die substantiierte Darlegung gefordert, dass ein Schadensersatzprozess, wenn nicht schon anhängig, so doch mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass die Entscheidung nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO für den Schadensersatzprozess nicht unerheblich ist und dass der Schadensersatzprozess nicht offenbar aussichtslos ist (BFH-Urteil vom 27. Juni 1994 II R 109/91, BFH/NV 1995, 322, m.w.N.).

    Hat sich allerdings das Verfahren über die Arrestanordnung durch den Erlass des entsprechenden Steuerbescheids in der Hauptsache erledigt, so besteht für die Fortsetzungsfeststellungsklage kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn das mit ihr verfolgte Ziel, die Ehre des Betroffenen wiederherzustellen, auch im Anfechtungsverfahren gegen den Steuerbescheid erreicht werden kann, weil die Steuerfestsetzung u.a. auf dem Vorwurf der Steuerhinterziehung beruht (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 322).

  • BFH, 07.07.1987 - VII R 167/84

    Steuerliche Behandlung von Schmiergeldzahlungen als steuerliche Einkünfte -

    Auszug aus BFH, 20.09.2000 - VII B 33/00
    Der über die Arrestanordnung geführte Anfechtungsrechtsstreit hat damit in der Hauptsache seine Erledigung gefunden und das Rechtsschutzbedürfnis für den ursprünglichen Sachantrag ist entfallen (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 7. Juli 1987 VII R 167/84, BFH/NV 1987, 702).
  • FG Berlin-Brandenburg, 26.01.2022 - 16 K 2059/21

    Betroffenenrechte aus der DSGVO gegenüber dem Finanzamt nach Datenerhebung bei

    Für ein berechtigtes Interesse im Sinne der vorgenannten Vorschrift genügt nach ständiger Rechtsprechung jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, sofern die begehrte Feststellung geeignet ist, in einem der genannten Bereiche zu einer Verbesserung der Position des Klägers zu führen (BFH, Urteil vom 02.06.1992 - VII R 35/90 -, BFH/NV 1993, 46), wobei dies vom Rechtsschutzsuchenden substantiiert darzulegen ist (BFH, Beschluss vom 11.04.2000 - VII B 221/99 -, BFH/NV 2000, 1229; Beschluss vom 20.09.2000 - VII B 33/00 -, BFH/NV 2001, 458).

    Für ein berechtigtes Interesse im Sinne der vorgenannten Vorschrift genügt nach ständiger Rechtsprechung jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, sofern die begehrte Feststellung geeignet ist, in einem der genannten Bereiche zu einer Verbesserung der Position des Klägers zu führen (BFH, Urteil vom 02.06.1992 - VII R 35/90 -, BFH/NV 1993, 46), wobei dies vom Rechtsschutzsuchenden substantiiert darzulegen ist (BFH, Beschluss vom 11.04.2000 - VII B 221/99 -, BFH/NV 2000, 1229; Beschluss vom 20.09.2000 - VII B 33/00 -, BFH/NV 2001, 458).

  • BFH, 29.07.2003 - VII R 39/02

    Steuergeheimnis im Gewerbeuntersagungsverfahren

    Für ein berechtigtes Interesse im Sinne der vorgenannten Vorschrift genügt nach ständiger Rechtsprechung jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, sofern die begehrte Feststellung geeignet ist, in einem der genannten Bereiche zu einer Verbesserung der Position des Klägers zu führen (Urteil des Senats vom 2. Juni 1992 VII R 35/90, BFH/NV 1993, 46), wobei dies vom Rechtsschutzsuchenden substantiiert darzulegen ist (BFH-Beschlüsse vom 11. April 2000 VII B 221/99, BFH/NV 2000, 1229, und vom 20. September 2000 VII B 33/00, BFH/NV 2001, 458).
  • BFH, 22.07.2008 - VIII R 8/07

    Fortsetzungsfeststellungsklage - kein berechtigtes Interesse bei angestrebter

    Dazu gehört auch, dass der Kläger den Schaden, den er durch das behauptete rechtswidrige Behördenverhalten erlitten haben will, schlüssig konkretisiert (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2001, 1426; vom 20. September 2000 VII B 33/00, BFH/NV 2001, 458).

    Die Klägerin konnte grundsätzlich zur Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO übergehen und den Antrag stellen, die Rechtswidrigkeit der Arrestanordnung festzustellen (vgl. BFH-Urteile vom 30. Juli 1975 I R 153/73, BFHE 116, 459, BStBl II 1975, 857; vom 7. Juli 1987 VII R 167/84, BFH/NV 1987, 702; BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 458).

  • BGH, 13.09.2012 - III ZR 249/11

    Schadensersatzanspruch wegen der Vollziehung von - unrichtigen - Steuerbescheiden

    Denn mit Erlass der Steuerbescheide ist das Arrestverfahren in das normale Vollstreckungsverfahren übergeleitet und als solches fortgesetzt worden mit der Folge, dass das Arrestpfandrecht sich in ein (rangwahrendes) Pfändungspfandrecht umgewandelt hat (im Anschluss an BFH, 7. Juli 1987, VII R 167/84, NV 1987, 702; BFH, 30. September 2000, VII B 33/00, BFH NV 2001, 458).
  • FG Baden-Württemberg, 04.08.2022 - 1 K 2953/20

    Berechtigtes Interesse an einer Fortsetzungsfeststellungsklage bei Erledigung

    Hierdurch wurde das (vorläufige) Arrestverfahren in das Vollstreckungsverfahren übergeleitet und die Arrestanordnung gegenstandslos (BFH-Urteil vom 17.10.2018 XI R 35/16, BStBl II 2019, 50, Rn. 23 und BFH-Beschlüsse vom 06.7.2001 III B 58/00, BFH/NV 2001, 1530, Rn. 8 sowie vom 20.9.2000 VII B 33/00, BFH/NV 2001, 458, Leitsatz 1; Werth in Klein, AO, 15. Aufl., 2020, § 324 Rn. 8).

    Voraussetzung hierfür ist allerdings der substantiierte Vortrag, dass nach Art und Höhe ein Schaden entstanden, die Schadensersatzklage anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten, die gerichtliche Entscheidung für das zivilgerichtliche Urteil nicht unerheblich und die Rechtsverfolgung vor dem Zivilgericht nicht offensichtlich aussichtslos ist (BFH-Urteil vom 19.12.1989 VII R 30/89, BFH/NV 1990, 710, Rn. 26 und BFH-Beschluss vom 20.9.2000 VII B 33/00, BFH/NV 2001, 458, Rn. 10; Brandis in Tipke/Kruse, FGO, Stand Februar 2019, § 100 Rn. 52 m.w.N.).

    Im Streitfall ist die Fortsetzungsfeststellungsklage aber dennoch unzulässig, weil der Kläger den Vorwurf der Steuerhinterziehung in dem anhängigen Hauptsacheverfahren gegen die Einkommensteuerbescheide effektiver beseitigen kann (vgl. BFH-Urteil vom 27.7.1994 II R 109/91, BFH/NV 1995, 322, Rn. 11 f. und BFH-Beschluss vom 20.9.2000 VII B 33/00, BFH/NV 2001, 458, Rn. 13).

  • BFH, 17.10.2018 - XI R 35/16

    Fortsetzungsfeststellungsklage nach erledigter Arrestanordnung

    Hierdurch wurde das Arrestverfahren in das Vollstreckungsverfahren übergeleitet und die Arrestanordnung vor Klageerhebung gegenstandslos (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 20. September 2000 VII B 33/00, BFH/NV 2001, 458, unter 1., Rz 9; vom 6. Juli 2001 III B 58/00, BFH/NV 2001, 1530, unter 2., Rz 8).
  • BFH, 15.05.2002 - I B 8/02

    Fortsetzungsfeststellungsklage

    Diese Voraussetzung ist vom Beschwerdeführer substantiiert darzulegen (BFH-Beschlüsse vom 11. April 2000 VII B 221/99, BFH/NV 2000, 1229; vom 20. September 2000 VII B 33/00, BFH/NV 2001, 458).

    Dazu ist aber substantiiert darzulegen, dass ein Schadensersatzprozess anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, im Übrigen die Entscheidung nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO dafür nicht unerheblich und der Schadensersatzprozess nicht offenbar aussichtslos ist (BFH-Urteile vom 27. Juli 1994 II R 109/91, BFH/NV 1995, 322; vom 11. August 1998 VII R 72/97, BFHE 187, 159, BStBl II 1998, 750, m.w.N.; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2001, 458).

  • BFH, 23.08.2022 - VII R 46/20

    Unterbrechung der Verjährung - Pfändung im Arrestverfahren - schriftliche

    Das Arrestverfahren wird in das normale Vollstreckungsverfahren übergeleitet und als solches fortgesetzt; die durch den Arrestvollzug erlangten Sicherheiten bleiben bestehen und behalten ihren Rang (vgl. Senatsurteil vom 07.07.1987 - VII R 167/84, BFH/NV 1987, 702, unter 2.a, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 20.09.2000 - VII B 33/00, BFH/NV 2001, 458, unter 1.; s.a. Loose in Tipke/Kruse, § 324 AO Tz 85, und Hohrmann in HHSp, § 324 AO Rz 83f.).
  • BFH, 15.05.2002 - I S 13/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Einkommensteuer - Schattenveranlagung -

    Diese Voraussetzung ist vom Beschwerdeführer substantiiert darzulegen (BFH-Beschlüsse vom 11. April 2000 VII B 221/99, BFH/NV 2000, 1229; vom 20. September 2000 VII B 33/00, BFH/NV 2001, 458).

    Dazu ist aber substantiiert darzulegen, dass ein Schadensersatzprozess anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, im Übrigen die Entscheidung nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO dafür nicht unerheblich und der Schadensersatzprozess nicht offenbar aussichtslos ist (BFH-Urteile vom 27. Juli 1994 II R 109/91, BFH/NV 1995, 322; vom 11. August 1998 VII R 72/97, BFHE 187, 159, BStBl II 1998, 750, m.w.N.; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2001, 458).

  • BFH, 12.06.2008 - VI B 62/07

    Berechtigtes Feststellungsinteresse i.S.d. § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO - Vorwurf der

    aa) Unter dem Aspekt des schutzwürdigen Rehabilitierungsinteresses kann ein berechtigtes Feststellungsinteresse u.a. vorliegen, wenn der erledigte Verwaltungsakt den Vorwurf der Steuerhinterziehung beinhaltet (BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2005, 714; in BFH/NV 2002, 1317; vom 20. September 2000 VII B 33/00, BFH/NV 2001, 458; in BFH/NV 1995, 322).
  • BFH, 13.09.2001 - IV B 87/01

    Luxemburg - Haftbefehl - Arrestanordnung - Vermögenseinziehung -

  • BFH, 02.02.2005 - V B 158/04

    Voraussetzungen für einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; Zulassung einer Revision

  • FG Köln, 20.09.2007 - 2 K 938/07

    Zulässigkeit der Erteilung von Spontanauskünften durch ein deutsches Finanzamt an

  • BFH, 02.04.2003 - V B 172/02

    NZB: Feststellungsinteresse für Schadensersatzprozess

  • FG Köln, 11.12.2023 - 11 K 1415/20

    Verfahren - Beteiligung eines Gesellschafters an einer Außenprüfung bei der GbR;

  • BFH, 02.02.2005 - V S 20/04

    Voraussetzungen für einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; Zulassung einer Revision

  • BFH, 30.06.2003 - V B 86/02

    Verfahrensmangel der Überraschungsentscheidung; Antrag auf

  • FG Köln, 21.03.2011 - 7 K 4596/07

    Das angekündigte Nichterscheinen und der neue Prozessbevollmächtigte

  • BFH, 30.06.2003 - V B 87/02
  • FG München, 02.03.2009 - 7 K 4374/06

    Erledigung einer Arrestanordnung vor Klageerhebung - Voraussetzungen für die

  • FG Saarland, 01.03.2005 - 1 K 246/04

    Erlass eines Steuerbescheides während der Klage gegen die Arrestanordnung

  • FG Baden-Württemberg, 17.08.2015 - 9 K 3319/13

    Rechtsverhältnis i.S. des § 41 Abs. 1 FGO - Feststellungsinteresse für eine

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Rechtsprechung
   BFH, 13.09.2000 - I R 57/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,10551
BFH, 13.09.2000 - I R 57/99 (https://dejure.org/2000,10551)
BFH, Entscheidung vom 13.09.2000 - I R 57/99 (https://dejure.org/2000,10551)
BFH, Entscheidung vom 13. September 2000 - I R 57/99 (https://dejure.org/2000,10551)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 458
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 29.04.1993 - IV R 26/92

    Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung vor Zurückverweisung im

    Auszug aus BFH, 13.09.2000 - I R 57/99
    Dies gilt auch hinsichtlich der Beurteilungen, welche der bei der Aufhebung der Vorentscheidung ausgesprochenen Rechtsauffassung logisch vorausgehen (BFH-Urteil vom 29. April 1993 IV R 26/92, BFHE 171, 1, BStBl II 1993, 720).
  • BFH, 17.09.1992 - IV R 78/90

    Rechtzeitigkeit des Eingangs eines Einspruchs gegen festgelegte Steuerbescheide -

    Auszug aus BFH, 13.09.2000 - I R 57/99
    Die Bindung des Finanzgerichts besteht auch hinsichtlich der anlässlich der Zurückverweisung vom Bundesfinanzhof (BFH) vertretenen rechtlichen Beurteilung (BFH-Urteile vom 17. April 1969 V R 112/67, BFHE 95, 372, BStBl II 1969, 447; vom 17. September 1992 IV R 78/90, BFH/NV 1993, 398).
  • BFH, 17.04.1969 - V R 112/67

    Aufhebendes Urteil - Bindung des FG - Zurückverweisung vom BFH - Vertretene

    Auszug aus BFH, 13.09.2000 - I R 57/99
    Die Bindung des Finanzgerichts besteht auch hinsichtlich der anlässlich der Zurückverweisung vom Bundesfinanzhof (BFH) vertretenen rechtlichen Beurteilung (BFH-Urteile vom 17. April 1969 V R 112/67, BFHE 95, 372, BStBl II 1969, 447; vom 17. September 1992 IV R 78/90, BFH/NV 1993, 398).
  • BFH, 04.11.2004 - III R 38/02

    Kein Pauschbetrag für behinderte Menschen neben als außergewöhnliche Belastung

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht die Bindung an ein zurückverweisendes Urteil auch hinsichtlich der Gründe, welche der bei der Aufhebung der Vorentscheidung ausgesprochenen Rechtsauffassung logisch vorausgehen (BFH-Urteil vom 29. April 1993 IV R 26/92, BFHE 171, 1, BStBl II 1993, 720; ebenfalls BFH-Beschluss vom 13. September 2000 I R 57/99, BFH/NV 2001, 458 --nur Leitsatz--).
  • FG Berlin-Brandenburg, 18.10.2012 - 3 K 3183/07

    Einheitsbewertung des Grundvermögens für das Grundstück Darwinstraße 6/12 in

    Diese Regelung gilt für die gesamte rechtliche Beurteilung, die der BFH in dem zurückweisenden Urteil getroffen hat, ohne, dass es darauf ankommt, ob sie für die Aufhebung und Zurückverweisung unmittelbar oder mittelbar kausal ist (vgl. Gräber, FGO, § 126 Rn. 22; BFH-Urteil vom 13. September 2000 I R 57/99 [NV], Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2001, 458).
  • FG Köln, 28.01.2003 - 8 K 1213/02

    Reichweite der Bindungswirkung nach § 126 Abs. 5 FGO

    Als vom BFH in seiner Revisionsentscheidung geprüft und mithin abschließend rechtlich beurteilt gelten jedoch nicht nur die im Urteil ausdrücklich erwähnten rechtlichen Erwägungen, sondern auch die Beurteilungen, die der dort ausgesprochenen Rechtsauffassung logisch vorausgehen (BFH-Urteil vom 13.09.2000 I R 57/99, BFH/NV 2001, 458 m. w. N.).
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