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   BFH, 26.09.2000 - VII B 104/00   

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https://dejure.org/2000,6057
BFH, 26.09.2000 - VII B 104/00 (https://dejure.org/2000,6057)
BFH, Entscheidung vom 26.09.2000 - VII B 104/00 (https://dejure.org/2000,6057)
BFH, Entscheidung vom 26. September 2000 - VII B 104/00 (https://dejure.org/2000,6057)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Versäumnis der Einspruchsfrist - Haftungsbescheid - Einspruchsbescheid - Fehlerfreie Ermessensausübung - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Rüge des Verfahrensmangels - Angefochtener Verwaltungsakt

  • Judicialis

    AO 1977 § 191 Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 100 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 44 Abs. 1; ; FGO § 100 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 100 Abs. 3; ; FGO § 102; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 459
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 03.08.1983 - II R 144/80

    Anfechtung einer Erlaßrücknahme - Urteilsausführung - Erlaßrücknahme -

    Auszug aus BFH, 26.09.2000 - VII B 104/00
    Die angebliche Abweichung des Urteils des FG von dem in der Beschwerdeschrift angegebenen BFH-Urteil vom 5. Mai 1977 IV R 116/75 (BFHE 122, 283, BStBl II 1977, 639) und dem Urteil vom 3. August 1983 II R 144/80 (BFHE 139, 128, BStBl II 1984, 321) ist nicht einmal nach den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet.
  • BFH, 24.07.1984 - VII R 122/80

    Zulässigkeit einer Klage und einer Klageänderung gem. § 68 FGO nach

    Auszug aus BFH, 26.09.2000 - VII B 104/00
    Dass der Einspruch aus sachlich-rechtlichen Gründen erfolglos geblieben ist und nicht als unzulässig verworfen wurde, verlangt § 44 Abs. 1 FGO nicht (vgl. u.a. das Urteil des beschließenden Senats vom 24. Juli 1984 VII R 122/80, BFHE 141, 470, BStBl II 1984, 791).
  • BFH, 05.05.1977 - IV R 116/75

    Gewährung einer Sonderabschreibung - Günstige Ertragslage - Günstige

    Auszug aus BFH, 26.09.2000 - VII B 104/00
    Die angebliche Abweichung des Urteils des FG von dem in der Beschwerdeschrift angegebenen BFH-Urteil vom 5. Mai 1977 IV R 116/75 (BFHE 122, 283, BStBl II 1977, 639) und dem Urteil vom 3. August 1983 II R 144/80 (BFHE 139, 128, BStBl II 1984, 321) ist nicht einmal nach den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet.
  • BFH, 11.10.1977 - VII R 73/74

    Verwerfung eines verspäteten Einspruchs - Unzulässigkeit - Klage -

    Auszug aus BFH, 26.09.2000 - VII B 104/00
    Nach der durch das Urteil des Senats vom 11. Oktober 1977 VII R 73/74 (BFHE 124, 1, BStBl II 1978, 154) eingeleiteten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann allerdings eine Einspruchsentscheidung, mit der ein Einspruch zu Unrecht als verspätet und daher unzulässig verworfen worden ist, isoliert Gegenstand einer Anfechtungsklage sein; die Einspruchsentscheidung ist dann ggf. aufzuheben, so dass die Behörde Gelegenheit erhält, in einem erneuten Einspruchsverfahren über die Rechtmäßigkeit ihres Verwaltungsaktes sachlich-rechtlich zu entscheiden.
  • BFH, 06.07.2011 - II R 44/10

    Anfechtung eines gegen den Bedachten ergangenen Bedarfswertbescheids durch

    Erweist sich der Einspruch als zulässig, ist die Einspruchsentscheidung aufzuheben, so dass die Behörde Gelegenheit erhält, in einem erneuten Einspruchsverfahren über die Rechtmäßigkeit ihres Verwaltungsaktes sachlich-rechtlich zu entscheiden (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. September 2000 VII B 104/00, BFH/NV 2001, 459).
  • BFH, 13.10.2005 - IV R 44/03

    Förmliche Zustellung von Feststellungsbescheiden - Angabe des Gegenstands der

    Eine isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin einen dahin gehend eingeschränkten Antrag nur hilfsweise gestellt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 26. September 2000 VII B 104/00, BFH/NV 2001, 459).
  • FG Niedersachsen, 10.05.2012 - 6 K 27/12

    Schriftliche Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen und Erteilung von Auskünften

    Da sich die Klägerin nicht isoliert gegen die Zurückweisung ihres Einspruchs als unzulässig wendet, hat der erkennende Senat die Rechtmäßigkeit der Aufforderung vom 04.11.2011 zu prüfen (vgl. BFH-Beschluss vom 26.09.2000 VII B 104/00, BFH/NV 2001, 459).
  • BFH, 06.07.2011 - II R 43/10

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 6. 7. 2011 II R 44/10 - Anfechtung eines gegen

    Erweist sich der Einspruch als zulässig, ist die Einspruchsentscheidung aufzuheben, so dass die Behörde Gelegenheit erhält, in einem erneuten Einspruchsverfahren über die Rechtmäßigkeit ihres Verwaltungsaktes sachlich-rechtlich zu entscheiden (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. September 2000 VII B 104/00, BFH/NV 2001, 459).
  • FG Bremen, 05.08.2010 - 1 K 116/09

    Befugnis des Schenkers eines Grundstücks und Schuldners der Schenkungsteuer zur

    Wird ein Einspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen, kann im Wege der Anfechtungsklage die Aufhebung der Einspruchsentscheidung begehrt werden, damit die Behörde Gelegenheit erhält, in einem erneuten Einspruchsverfahren über die Rechtmäßigkeit ihres Verwaltungsaktes sachlich-rechtlich zu entscheiden und der Steuerpflichtige keine Tatsacheninstanz verliert (vgl. BFH-Beschluss vom 26. September 2000 VII B 104/00, BFH/NV 2001, 459 m. w. N.; Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Oktober 2005, § 44 FGO Tz. 17; Dumke, in Schwarz, FGO , § 44 FGO Rz. 26, Stand: 15.06.2007).
  • FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2009 - 2 K 1386/08

    Unzulässigkeit einer Feststellungsklage wegen Feststellung der Rechtswidrigkeit

    Eine solche ist nur veranlasst, wenn die Rechtsbehelfsentscheidung ausnahmsweise den alleinigen Verfahrensgegenstand für eine Sachentscheidung bildet, mit anderen Worten: wenn der Kläger lediglich hierdurch beschwert wird und sich dementsprechend auf die Anfechtung der Einspruchsentscheidung beschränkt (BFH, Urteil vom 19. Mai 1998, I R 44/97, BFH/NV 1999, 314; BFH, Beschluss vom 26. September 2000, VII B 104/00, BFH/NV 2001, 459).
  • FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2009 - 2 K 2211/07

    Änderung einer vorläufigen Steuerfestsetzung - Aussetzung des Klageverfahren -

    Die isolierte Aufhebung der Rechtsbehelfsentscheidung kommt nur dann in Betracht, wenn der Kläger lediglich hierdurch beschwert wird und sich dementsprechend auf die Anfechtung der Einspruchsentscheidung beschränkt (BFH, Urteil vom 19. Mai 1998, I R 44/97, BFH/NV 1999, 314; BFH, Beschluss vom 26. September 2000, VII B 104/00, BFH/NV 2001, 459).
  • FG Hessen, 30.03.2011 - 4 K 2353/10

    Einlagekonto; unterjährige Verwendung; Zugänge

    § 44 FGO erfordert lediglich die - hier gegebene - Erfolglosigkeit des Einspruchs (vgl. BFH vom 13.10.2005 - IV R 44/03, BFHE 211, 9, BStBl. II 2006, 214 im Anschluss an BFH vom 26.09.2000 - VII B 104/00, BFH/NV 2001, 459).
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.10.2008 - 6 K 2204/04

    Wirksame Bekanntgabe von Steuerbescheiden eines Vereins an eine als faktischer

    Eine "Zurückverweisung" an das Finanzamt, damit es materiell-rechtlich entscheiden kann, kommt hier nicht in Betracht (BFH, Urteil vom 26. September 2000 VII B 104/00, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2001, 459 ).
  • FG Hessen, 04.02.2019 - 11 K 621/18

    Verwerfung des erneut erhobenen Einspruchs als unzulässig durch anderweitige

    Wird ein Einspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen, kann im Wege der Anfechtungsklage die Aufhebung der Einspruchsentscheidung begehrt werden, damit die Behörde Gelegenheit erhält, in einem erneuten Einspruchsverfahren über die Rechtmäßigkeit ihres Verwaltungsaktes sachlich-rechtlich zu entscheiden und der Steuerpflichtige keine Tatsacheninstanz verliert (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Beschluss des BFH vom 26. September 2000 VII B 104/00, BFH/NV 2001, 459; Tipke/Kruse/Seer AO/FGO, § 44 FGO Rz. 17).
  • FG Köln, 26.08.2015 - 3 K 2649/14

    Umsatzsteuer: Beschwer durch einen Bescheid im Zusammenhang mit einer

  • FG Hamburg, 05.05.2022 - 5 K 93/21

    Abgabenordnung: Wiedereinsetzung bei Fehl-Adressierung einer E-Mail durch einen

  • FG Hamburg, 20.04.2004 - IV 300/01

    Auslegung von Verfahrenserklärungen

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