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   BFH, 07.12.2000 - II B 7/00   

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https://dejure.org/2000,9818
BFH, 07.12.2000 - II B 7/00 (https://dejure.org/2000,9818)
BFH, Entscheidung vom 07.12.2000 - II B 7/00 (https://dejure.org/2000,9818)
BFH, Entscheidung vom 07. Dezember 2000 - II B 7/00 (https://dejure.org/2000,9818)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Unentgeltlicher Erwerb eines Gesellschaftsanteils - Schenkungsteuer - Festsetzungsverjährung - Aussetzung der Vollziehung - Verkauf eines geschenkten Gesellschaftsanteils - Herabsetzung der Steuer - Erledigung der Hauptsache - Änderung des VA - Kostenentscheidung

  • Judicialis

    ErbStG § 7 Abs. 5; ; FGO § 138 Abs. 1; ; FGO § 138; ; FGO § 138 Abs. 1; ; AO 1977 § 170 Abs. 5 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 138 Abs. 1
    Hauptsacheerledigung nach Sachverhaltsänderung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 575
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 09.06.1988 - VII R 129/87

    Rechtfertigung der Verteilung von Kosten für ein Verfahren vor Ergehen einer

    Auszug aus BFH, 07.12.2000 - II B 7/00
    Zwar hat sich der Rechtstreit durch eine Änderung des Verwaltungsaktes erledigt, bezüglich dessen die Aussetzung der Vollziehung beantragt worden war; da diese Herabsetzung der Steuer jedoch auf einer Änderung des Sachverhalts durch den Verkauf der geschenkten Beteiligung beruht, richtet sich die Kostenfolge nicht nach Abs. 2, sondern nach Abs. 1 des § 138 FGO (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Juni 1988 VII R 129/87, BFH/NV 1990, 122).
  • BFH, 16.07.1985 - VII B 16/85

    Anspruch auf einstweilige Anordnung hinsichtlich der Vollstreckung aus einem

    Auszug aus BFH, 07.12.2000 - II B 7/00
    Danach waren die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil bei der gebotenen nur summarischen Prüfung (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Juli 1985 VII B 16/85, BFH/NV 1986, 349) die Tatsache, dass der Vertrag über die Anteilsschenkung der für die Besteuerung der Personengesellschaft zuständigen Behörde übersandt worden ist, nicht dazu geführt hat, dass das für die Schenkungsteuer zuständige FA i.S. des § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO 1977 von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat.
  • FG Berlin-Brandenburg, 05.11.2015 - 14 K 14201/14

    Schenkungsteuerbescheid vom 01.11.2012

    Bereits aus dem Wortlaut des § 30 Abs. 1 ErbStG (ebenso § 34 Abs. 1 ErbStG) ergibt sich, dass die Kenntnis anderer Finanzbehörden als des für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamts nicht ausreicht (BFH-Urteil vom 05.02.2003 II R 22/01, BStBl II 2003, 502; BFH-Beschlüsse vom 07.12.2000 II B 7/00, BFH/NV 2001, 575, vom 05.02.2003 II B 124/02, BFH/NV 2003, 739 und vom 26.08.2004 II B 149/03, BFH/NV 2004, 1626).
  • BFH, 26.08.2004 - II B 149/03

    Verjährung: Abgabe der SchSt-Erklärung bei unzuständigem FA

    Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, wird die Hemmung des Anlaufs der Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO 1977 durch die Kenntnis einer unzuständigen Finanzbehörde von der Schenkung nicht beendet (Senatsurteil vom 5. Februar 2003 II R 22/01, BFHE 201, 403, BStBl II 2003, 502; Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2000 II B 7/00, BFH/NV 2001, 575, und vom 5. Februar 2003 II B 124/02, BFH/NV 2003, 739).
  • BFH, 05.02.2003 - II B 124/02

    Finanzbehörde i.S.d. § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO

    Sie ist ohne weiteres zu verneinen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Dezember 2000 II B 7/00, BFH/NV 2001, 575; Ruban in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 170 AO 1977 Anm. 30, sowie Rüsken in Klein, Abgabenordnung, Kommentar, 7. Aufl. 2000, § 170 Anm. 38).
  • FG München, 24.07.2002 - 4 K 1572/00

    Zuständiges FA für die Anzeige eines schenkungsteuerpflichtigen Erwerbs;

    Deshalb hat auch der BFH mit Beschluss vom 7. Dezember 2000 II B 7/00 (BFH/NV 2001, 575 ) entschieden, dass der Anlauf der Festsetzungsfrist nicht dadurch gehemmt wird, dass ein unzuständiges Finanzamt Kenntnis von der vollzogenen Schenkung erlangt.
  • FG München, 24.07.2002 - 4 K 1576/00

    Beginn der Festsetzungsverjährung bei der Schenkungssteuer

    Deshalb hat auch der BFH mit Beschluss vom 7. Dezember 2000 II B 7/00 (BFH/NV 2001, 575 ) entschieden, dass der Anlauf der Festsetzungsfrist nicht dadurch gehemmt wird, dass ein unzuständiges Finanzamt Kenntnis von der vollzogenen Schenkung erlangt.
  • FG Hessen, 22.01.2007 - 1 K 4906/03

    Steuerpflicht unverzinslich hingegebener Darlehen auch bei religiös bedingtem

    Er verweist auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach als Finanzbehörde i.S.v. § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO jeweils die organisatorisch zur Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer berufenen Dienststelle des zuständigen Finanzamts anzusehen sei, und zitiert die maßgebliche Begründung (BFH, Urteil vom 05.02.2003 II R 22/01, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2003, 502, und Beschluss vom 07.12.2000 II B 7/00, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2001, 575).
  • FG Düsseldorf, 20.02.2002 - 4 K 654/99

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Festsetzung der Schenkungsteuer im Steuerbescheid;

    Auch muss dieses Finanzamt Kenntnis, d.h. positive Kenntnis erlangen (BFH Urteil v. 28.05.1998, II R 54/95, BStBl. II 1998, 647 f., Beschluss v. 07.12.2000, II B 7/00, BFH/NV 2001, 575 f.).
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