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   BFH, 06.12.2000 - II R 36/98   

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https://dejure.org/2000,827
BFH, 06.12.2000 - II R 36/98 (https://dejure.org/2000,827)
BFH, Entscheidung vom 06.12.2000 - II R 36/98 (https://dejure.org/2000,827)
BFH, Entscheidung vom 06. Dezember 2000 - II R 36/98 (https://dejure.org/2000,827)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Spielhallenbetreiber - Automatische Spielgeraäte - Spielgerätesteuer - Steueranmeldung - Steuererhöhung - Erdrosselungssteuer - Grundrechtswidrige Steuer - Europäischer Rechtsverstoß - Spielsteuergesetz

  • Judicialis

    Richtlinie 77/388/EWG Art. 33

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    SpStG (Hmbg) § 1, GG Art 105 Abs 2a, Richtlinie 77/388/EWG Art 33, EWGRL 388/77 Art 33
    Aufwandsteuer; EG-Richtlinie; Gesetzgebungskompetenz; Spielgerätesteuer; Verfassungsmäßigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 650
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 26.06.1996 - II R 47/95

    Das hamburgische Spielgerätesteuergesetz von 1988 (1992) ist verfassungsgemäß

    Auszug aus BFH, 06.12.2000 - II R 36/98
    Diese statistischen Entwicklungen können unter Umständen zwar ein möglicher Ansatz für die vom FG zu treffenden Schlussfolgerungen sein (Senatsurteil vom 26. Juni 1996 II R 47/95, BFHE 180, 497, BStBl II 1996, 538).
  • BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnspielgeräten in

    Auszug aus BFH, 06.12.2000 - II R 36/98
    Wird diese Grenze überschritten, so ist die gesetzliche Regelung verfassungswidrig, weil die Besteuerung es unmöglich machen würde, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen und deswegen ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl vorläge (vgl. BVerfGE 31, 8, 38, 61).
  • BVerfG, 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89

    Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Besteuerung von Spielautmaten

    Auszug aus BFH, 06.12.2000 - II R 36/98
    Eine derartige mittelbare Regelung der Berufsausübung durch eine Spielgerätesteuer ist vom Grundsatz her verfassungsrechtlich zulässig, da sie durch gewichtige Interessen der Allgemeinheit gerechtfertigt werden kann (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 1. März 1997 2 BvR 1599/89 u.a., Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1997, 573).
  • BVerwG, 22.12.1999 - 11 C 9.99

    Vergnügungssteuer, Spielautomatensteuer, Besteuerung von Gewaltspielautomaten;

    Auszug aus BFH, 06.12.2000 - II R 36/98
    Daraus folgt, dass eine Spielgerätesteuer zwar eindämmenden Charakter haben, d.h. durch Heraufsetzen der Rentabilitätsgrenze zu einer Verringerung der Anzahl der aufgestellten Geräte mit Gewinnmöglichkeit führen darf, sie jedoch zu keiner erdrosselnden Wirkung führen und sich als faktisches Verbot auswirken darf (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Dezember 1999 11 C 9.99, Deutsches Verwaltungsblatt 2000, 914).
  • BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 5.04

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab;

    Die Beklagte wird bei der Neufassung ihrer Vergnügungssteuer daher beachten müssen, dass die Steuerbelastung es nicht unmöglich machen darf, den gewählten Beruf des Spielautomatenbetreibers ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen (BVerfG, Beschluss vom 1. März 1997, a.a.O.; Beschluss vom 1. April 1971, a.a.O. S. 29), wobei insoweit ein durchschnittlicher Betreiber im Gemeindegebiet zum Maßstab zu nehmen ist (vgl. dazu BFH, Urteil vom 6. Dezember 2000 II R 36/98 - BFH/NV 2001, 650), da Art. 12 GG keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet (vgl. BFH, Urteil vom 26. Juni 1996 II R 47/95 BFHE 180, 497 ).
  • BFH, 06.11.2001 - II B 85/01

    AdV; verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gültigkeit eines Gesetzes

    Sie bezog sich hierbei in erster Linie auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Dezember 2000 II R 36/98 (BFH/NV 2001, 650) und machte geltend, die Verfassungsmäßigkeit des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes (SpStG HH) vom 29. Juni 1988 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 1994, Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1994, 363) sei ernstlich zweifelhaft.

    Diese Zweifel ergeben sich daraus, dass Ungewissheit im Tatsächlichen darüber besteht, ob das SpStG HH in der ab dem 1. Januar 1995 geltenden Fassung eine erdrosselnde Wirkung hat und sich als faktisches Verbot des Aufstellens von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit auswirkt (BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 650).

    Insoweit hat --worauf die Antragstellerin ausdrücklich Bezug genommen hat-- die Klägerin in dem Verfahren II R 36/98 unter Hinweis auf Umfragen des Hamburger Automatenverbandes geltend gemacht, dass die weit überwiegende Anzahl der befragten Betriebe mit Verlust bzw. nur geringem Gewinn arbeiteten.

    Angesichts dieses konkreten Vortrags ist aufklärungsbedürftig, ob aufgrund des SpStG HH das Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten in Spielhallen für einen durchschnittlichen Betreiber in aller Regel unwirtschaftlich ist, d.h. keine angemessene Kapitalverzinsung und keinen Unternehmerlohn mehr abwirft (BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 650).

    Das Ergebnis der vom FG nach der Zurückverweisung der Sache II R 36/98 durch den BFH noch durchzuführenden Sachverhaltsaufklärung ist offen.

  • OVG Thüringen, 19.12.2002 - 4 EO 489/02

    Kommunale Steuern; Zur Vergnügungssteuer in Thüringen; Vergnügungssteuer;

    Ob in einem sich anschließenden Hauptsacheverfahren eine weitere Aufklärung geboten ist (vgl. dazu BFH, Urteil vom 6. Dezember 2000 - 2 R 36/98 -, ZKF 2001, 252 f.), kann an dieser Stelle offen bleiben.

    Die Gemeinde bewegt sich nur dann außerhalb der ihr für die Erhebung der Vergnügungssteuer gesetzten Grenzen, wenn im Regelfall, das heißt in Ansehung aller Steuerpflichtigen, die Abwälzung auf die Spieler nicht durchführbar ist (BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228/97 -, NVwZ-RR 1998, 672; VGH BW, Urteil vom 3. November 1988 - 2 S 1170/88 -, S. 12 des Urteilsumdrucks; OVG Schleswig, Urteil vom 13. Februar 1992 - 2 L 107/91 - zum maßgeblichen Bezugspunkt bei der Prüfung der Erdrosselungswirkung vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16. März 1971 - 1 BvR 52, 665, 667, 754/66 -, BVerfGE 30, 292 [314]; BVerwG, Urteil vom 24. März 1988 - 3 C 48.86 -, Buchholz 451.512 MGVO Nr. 4, 22 [30]; Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228/97 -, NVwZ-RR 1998, 672; Beschluss vom 17. Juli 1989 - 8 B 159.88 -, Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 24, 1 [3]; BFH, Urteil vom 6. Dezember 2000 - 2 R 36/98 -, ZKF 2001, 252 [253]).

    Abzustellen ist dabei auf einen im Hinblick auf Betriebsgröße, Anzahl und Art der aufgestellten Geräte, Kostenstruktur und Besucherfrequenz durchschnittlichen Betrieb in Jena (vgl. BFH, Urteil vom 6. Dezember 2000 - II R 36/98 -, ZKF 2001, 252 [253]).

    Das wäre nur der Fall, wenn der Besteuerung eine "erdrosselnde" Wirkung zukäme, wenn die Steuer also dazu führte, dass die betroffenen Automatenaufsteller in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sind, den gewählten Beruf des Spielautomatenaufstellers ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen (BVerfG, Beschluss vom 16. März 1971 - 1 BvR 52, 665, 667, 754/66 -, BVerfGE 30, 292 [313 f.]; Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, 8 [29]; BVerwG, Urteil vom 24. März 1988 - 3 C 48.86 -, Buchholz 451.512 MGVO Nr. 4, 22 [30]; Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228/97 -, NVwZ-RR 1998, 672; Beschluss vom 17. Juli 1989 - 8 B 159.88 -, Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 24, 1 [3]; BFH, Urteil vom 6. Dezember 2000 - II R 36/98 -, ZKF 2001, 252 [253]).

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