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   BFH, 22.11.2000 - V B 115/00   

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https://dejure.org/2000,7842
BFH, 22.11.2000 - V B 115/00 (https://dejure.org/2000,7842)
BFH, Entscheidung vom 22.11.2000 - V B 115/00 (https://dejure.org/2000,7842)
BFH, Entscheidung vom 22. November 2000 - V B 115/00 (https://dejure.org/2000,7842)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Betreiben eines Fitness-Studios - Betriebsprüfung - Umsatzsteuerfestsetzung - Sauna- Umsätze - Ertragmäßiger Steuersatz - Voraussetzung für Steuerermäßigung - Ermäßigung der Betriebsgrundlage - Bewertung eines Fitness-Studios - Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche ...

  • Judicialis

    UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9; ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1; ; FGO § 118 Abs. 2; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 655
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 28.01.1999 - V R 88/98

    Sportzentrum mit Sauna; Steuersatz für Umsätze

    Auszug aus BFH, 22.11.2000 - V B 115/00
    Dadurch erbringt er eine einheitliche Leistung eigener Art, die nicht in § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG bezeichnet ist (BFH-Urteile vom 28. Januar 1999 V R 88/98, BFH/NV 1999, 992; vom 8. September 1994 V R 88/92, BFHE 175, 471, BStBl II 1994, 959; bestätigt durch Urteil vom 28. September 2000 V R 14, 15/99, zur Veröffentlichung in BFHE bestimmt).
  • BFH, 08.09.1994 - V R 88/92

    Keine Begünstigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG, wenn in einem Sport- und

    Auszug aus BFH, 22.11.2000 - V B 115/00
    Dadurch erbringt er eine einheitliche Leistung eigener Art, die nicht in § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG bezeichnet ist (BFH-Urteile vom 28. Januar 1999 V R 88/98, BFH/NV 1999, 992; vom 8. September 1994 V R 88/92, BFHE 175, 471, BStBl II 1994, 959; bestätigt durch Urteil vom 28. September 2000 V R 14, 15/99, zur Veröffentlichung in BFHE bestimmt).
  • BFH, 22.11.2000 - V S 15/00

    Androhung der Vollstreckung

    Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der Senat durch Beschluss vom 22. November 2000 zurückgewiesen (V B 115/00, NV).

    Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin mit Beschluss (V B 115/00) vom 22. November 2000 zurückgewiesen.

  • FG Düsseldorf, 03.03.2004 - 5 K 6645/01

    Fitness-Center; Umsatzsteuersatz; Saunanutzung; Sporteinrichtung; Einheitliche

    Er erbringt vielmehr eine einheitliche Leistung eigener Art, indem er seinen Kunden das Recht verschafft, die Einrichtungen und die damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten insgesamt in Anspruch zu nehmen (z. B. BFH, Urteil vom 28.01.1999, V R 88/98, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV - 1999, 992; Beschluss vom 22.11.2000 V B 115/00, BFH/NV 2001, 655; Urteil vom 28.09.2000 V R 14, 15/99, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2001, 78).

    So schlossen die Kunden in dem dem Urteil vom 22.11.2000 (a. a. O.) zugrunde liegenden Fall mit dem Fitness-Center einen Vertrag mit der Überschrift "Trainingsanmeldung" und einen weiteren Vertrag mit der Überschrift "Saunaanmeldung" ab.

    Maßgebend ist umsatzsteuerrechtlich die erbrachte Leistung und nicht die davon möglicherweise abweichende (zivilrechtliche) Vereinbarung (vgl. hierzu auch BFH, Beschluss vom 22.11.2000, a. a. O.).

  • BFH, 17.11.2005 - V B 26/04

    NZB - grundsätzliche Bedeutung; ermäßigter Steuersatz; Sauna im Fitnessstudio

    Im Übrigen war bereits bei Einlegung der vorliegenden Beschwerde geklärt, dass ein Betreiber eines Fitness-Centers, der seinen Mitgliedern neben einer Sauna noch weitere nicht von § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG erfasste Einrichtungen und Leistungen gegen ein Pauschalentgelt unabhängig von der wirklichen Inanspruchnahme verabreicht, keine steuerbegünstigten Leistungen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG erbringt (BFH-Beschluss vom 22. November 2000 V B 115/00, BFH/NV 2001, 655).
  • BFH, 08.08.2002 - V B 90/01

    Vorsteuerabzug - Erbrachte Leistungen - Aufteilbare Leistungen - Ausführung der

    Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass nicht das Angebot, sondern die Ausführung der Leistungen in einem Freizeit- und Fitness-Center darüber entscheidet, ob die Inanspruchnahme von Saunaleistungen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG unterliegt (vgl. BFH-Urteile vom 28. September 2000 V R 14, 15/99, BFH/NV 2001, 131; vom 28. Januar 1999 V R 88/98, BFH/NV 1999, 992; vom 8. September 1994 V R 88/92, BFHE 175, 471, BStBl II 1994, 959, und BFH-Beschlüsse vom 22. November 2000 V B 115/00, BFH/NV 2001, 655; vom 13. September 2000 V B 60/00, BFH/NV 2001, 349).
  • FG München, 30.03.2000 - 14 K 3755/99

    Steuersatz für Umsätze in einem Fitness-Center mit Saunabetrieb

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