Rechtsprechung
   BFH, 30.11.2000 - V B 169/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,5840
BFH, 30.11.2000 - V B 169/00 (https://dejure.org/2000,5840)
BFH, Entscheidung vom 30.11.2000 - V B 169/00 (https://dejure.org/2000,5840)
BFH, Entscheidung vom 30. November 2000 - V B 169/00 (https://dejure.org/2000,5840)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,5840) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Anmietung eines Parkhausgrundstücks - Anmietung eines Kaufhausgrundstücks - Umsatzsteuerfreie Grundstücksübertragung - Betriebsprüfung - Vorsteuerabzüge - Bauleistungen - Umbau eines Kaufhauses - Leistungsempfänger - Rechnungsempfänger - Steuerbefreiung - ...

  • Judicialis

    AO 1977 § 233a; ; AO 1977 § 163; ; AO 1977 § 163 Satz 1; ; AO 1977 § 233a Abs. 2 Satz 1; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 656
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 12.04.2000 - XI R 21/97

    Erlass von Nachforderungszinsen

    Auszug aus BFH, 30.11.2000 - V B 169/00
    Die Erhebung von Zinsen auf den Nachforderungsbetrag, der sich nach Änderung einer unzutreffenden Umsatzsteuerfestsetzung ergibt, entspricht den Wertungen des § 233a AO 1977 und ist nicht sachlich unbillig (vgl. dazu BFH-Urteil vom 12. April 2000 XI R 21/97, BFH/NV 2000, 1178).
  • BFH, 15.04.1999 - V R 63/97

    Nachträglich festgesetzte USt, sog. "Null-Situation", Zinsen gem. § 233 a AO ,

    Auszug aus BFH, 30.11.2000 - V B 169/00
    b) Danach hat der BFH die Verzinsung nachträglich festgesetzter Umsatzsteuer auch nicht deshalb als sachlich unbillig angesehen, weil sich bei einer Verrechnung mit von anderen Unternehmern abgezogenen Vorsteuerbeträgen eine sog. "Null-Situation" ergibt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 15. April 1999 V R 63/97, BFH/NV 1999, 1392).
  • BFH, 20.01.1997 - V R 28/95

    Verzinsung von Umsatzsteuer-Nachforderungen

    Auszug aus BFH, 30.11.2000 - V B 169/00
    Maßgebend nach § 233a AO 1977 ist der Vorteil des Steuerpflichtigen und nicht der Vorteil des FA (BFH-Urteil vom 20. Januar 1997 V R 28/95, BFHE 183, 353, BStBl II 1997, 716).
  • BFH, 30.11.1978 - V R 29/73

    Selbständigkeit - Personengesellschaft - Einheitliche Willensbildung -

    Auszug aus BFH, 30.11.2000 - V B 169/00
    Eine gesetzliche Grundlage für die Unternehmereinheit, auf die die Klägerin zu 1 abstellt, ist im Umsatzsteuerrecht --wie der BFH bereits entschieden hat (BFH-Urteil vom 30. November 1978 V R 29/73, BFHE 127, 252, BStBl II 1979, 352)-- nicht gegeben.
  • FG Thüringen, 22.04.2015 - 3 K 889/13

    Kein Erlass von Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen wegen

    Die Zinsen nach § 233a AO sind eine laufzeitabhängige Gegenleistung für eine mögliche Kapitalnutzung (vgl. BFH-Beschluss vom 02.02.2001 XI B 91/00, BFH/NV 2001, 1003), so dass die Ursache für die überdurchschnittliche Bearbeitungsdauer und ein Verschulden - unabhängig davon, wem dies zur Last fällt - grundsätzlich irrelevant ist (vgl. BFH-Urteil vom 15.04.1999 V R 63/97, BFH/NV 1999, 1392; vom 21.10.2009 I R 112/08, BFH/NV 2010, 606; BFH-Beschlüsse vom 30.11.2000 V B 169/00, BFH/NV 2001, 654; vom 26.07.2006 VI B 134/05, BFH/NV 2006, 2029).
  • BFH, 30.10.2001 - X B 147/01

    NZB; FGO -Novelle; Darlegungspflicht bei geklärten Rechtsfragen

    * ein Verschulden prinzipiell irrelevant ist, und zwar auf beiden Seiten des Steuerschuldverhältnisses (s. BFH-Entscheidungen vom 15. April 1999 V R 63/97, BFH/NV 1999, 1392, und vom 30. November 2000 V B 169/00, BFH/NV 2001, 656, 657 einerseits, sowie vom 4. November 1996 I B 67/96, BFH/NV 1997, 458, und vom 3. Mai 2000 II B 124/99, BFH/NV 2000, 1441, 1442 andererseits); in diesem Zusammenhang hat der I. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 182, 293, BStBl II 1997, 446 entschieden, dass es sachlich nicht unbillig ist, Zinsen gemäß § 233a AO 1977 zu erheben, wenn die verspätete Festsetzung der Steuer auf einer durch das FA verzögerten Veranlagung --dort ca. 20 Monate nach Erklärungsabgabe-- beruht; unter Bezugnahme hierauf hat der XI. Senat des BFH mit Beschluss in BFH/NV 2001, 1003 ausgeführt, dass diese Auffassung dem allgemein anerkannten Zweck des § 233a AO 1977 entspricht, den Zinsvorteil des Steuerpflichtigen bzw. den Zinsnachteil des Steuergläubigers aufgrund der verspätet bezahlten Steuerschuld auszugleichen --vgl. Gesetzesbegründung BTDrucks 11/2157, S. 194--; die Zinsen nach § 233a AO 1977 sind weder Sanktions- noch Druckmittel oder Strafe, sondern laufzeitabhängige Gegenleistung für eine mögliche Kapitalnutzung; vor diesem gesetzlichen Hintergrund hat es die Rechtsprechung als unerheblich angesehen, ob der --typisierend vom Gesetz unterstellte-- Zinsvorteil des Steuerpflichtigen auf einer verzögerten Einreichung der Steuererklärung durch den Steuerpflichtigen oder einer verzögerten Bearbeitung durch das FA beruht (vgl. auch z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 1441);.

    es grundsätzlich (vom Anwendungsbereich des § 233a Abs. 2 a und Abs. 7 AO 1977 abgesehen) unschädlich ist, wenn es sich um einen Berichtigungs- oder Korrekturfall handelt (s. dazu § 233a Abs. 5 AO 1977; vgl. auch die BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2000, 1178, und BFH/NV 2001, 656, 657).

  • FG Bremen, 01.10.2003 - 2 K 648/02

    Erlass von Nachzahlungszinsen wegen Rückgängigmachung eines

    Auch der im BFH-Urteil vom 30.11.2000 V B 169/00, BFH/NV 2001, 656 aufgestellte Grundsatz der sog. "umgekehrten Null-Situation" stehe dem Erlass nicht entgegen.

    Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz der "Null-Situation" (BFH-Beschluss vom 18. September 2001 V B 205/00, BFH/NV 2002, 307 ; BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 656 ; vom 12. April 2000 XI R 21/97, BFH/NV 2000, 1178 und vom 15. April 1999 V R 63/97, BFH/NV 1999, 1392 ) finde ausschließlich bei der Prüfung des Liquiditätsvorteils des Steuerpflichtigen, nicht hingegen bei der Berechnung des Liquiditätsnachteils des Steuergläubigers Anwendung.

    Im allgemeinen Besteuerungsverfahren des Umsatzsteuergesetzes bestehen das Steuerschuldverhältnis des Leistenden (Umsatzsteuer auf die Leistung) und das des Leistungsempfängers (Abzug der Steuer als Vorsteuer) ohne materielle Verknüpfung nebeneinander (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 307 ; BFH-Urteile in BFH/NV 2001, 656 ; in BFH/NV 2000, 1178 ; in BFH/NV 1999, 1392 und V R 44/96, BFHE 185, 275 , BStBl II 1998, 519).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht