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   BFH, 20.12.2000 - XI R 41/99   

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https://dejure.org/2000,3775
BFH, 20.12.2000 - XI R 41/99 (https://dejure.org/2000,3775)
BFH, Entscheidung vom 20.12.2000 - XI R 41/99 (https://dejure.org/2000,3775)
BFH, Entscheidung vom 20. Dezember 2000 - XI R 41/99 (https://dejure.org/2000,3775)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Einkommenssteuer - Einkommenssteuerbescheid - Vorsorgeaufwendungen - Sonderausgabenabzug - Sprungklage - Versicherungen - Minimalvorsorge - Rentenversicherung - Lebensversicherung - Ehegattenveranlagung - Mindestvorsorge

  • Judicialis

    EStG § 3 Nr. 62 Sätze 2 und 3; ; EStG § ... 10 Abs. 3; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2; ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 3; ; EStG § 3 Nr. 62; ; EStG § 3 Nr. 62 Satz 2 Buchst. a und b; ; FGO § 122 Abs. 2 Satz 3; ; GG Art. 1 Abs. 2; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 100 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen als SA

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 770
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 20.08.1997 - 1 BvR 1523/88

    Verfassungsrechtliche Überprüfung der Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für

    Auszug aus BFH, 20.12.2000 - XI R 41/99
    Im Beschluss des BVerfG vom 20. August 1997 1 BvR 1523/88 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1998, 397) sei es um die Vorsorgeaufwendungen eines Angestellten und nicht eines Selbständigen gegangen, er betreffe daher einen anderen Sachverhalt.

    Das BVerfG hat in dem Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG in HFR 1998, 397 u.a. ausgeführt, es sei in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass der Staat dem Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen muss, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt wird.

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus BFH, 20.12.2000 - XI R 41/99
    Denn der Umstand, dass sie ihr Familienleben so eingerichtet hätten, dass sich die Klägerin in erster Linie um Haushalt und Kindererziehung gekümmert und nur etwa die Hälfte ihrer Arbeitskraft für den Broterwerb eingesetzt habe, dürfe nach dem Beschluss des BVerfG vom 10. November 1998 2 BvR 1057, 1226, 980/91 (BVerfGE 99, 216 [232]) nicht zum Nachteil der Kläger gereichen.

    d) Können die Kläger geltend machen, der Kläger habe im Hinblick auf die von den Eheleuten getroffene und grundrechtlich geschützte Aufgabenverteilung Anspruch auf die Möglichkeit, eine höhere steuerlich geförderte Alterssicherung in dem Maße vorzunehmen, in dem seine Ehefrau, die nur halbtags gearbeitet hat, nur eine geringere steuerlich geförderte Alterssicherung aufbauen konnte (vgl. BVerfGE 99, 216 [232])?.

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BFH, 20.12.2000 - XI R 41/99
    Da die Steuerfreiheit der Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 62 EStG einer steuerlichen Abziehbarkeit der Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 EStG gleichzustellen ist (vgl. BMF-Bericht, a.a.O., unter 6. mit Verweis auf BVerfGE 69, 272 [302]), will der Gesetzgeber mit der Regelung des Vorwegabzugs einen Ausgleich zwischen Selbständigen und versicherungspflichtigen Arbeitnehmern schaffen und den bei Selbständigen erhöhten Vorsorgebedarf berücksichtigen (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des BVerfG vom 28. Dezember 1984 1 BvR 1472/84, 1 BvR 1473/84, HFR 1985, 337).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus BFH, 20.12.2000 - XI R 41/99
    d) Reicht es für die Berücksichtigung eines Mindestbedarfes aus, wenn dieser im Streitjahr gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 3 EStG zum Teil nur zur Hälfte zum Abzug kommt und damit ein Teil steuerlich belastet bleibt (vgl. Beschluss des BVerfG vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246 [264])?.
  • BVerfG, 28.12.1984 - 1 BvR 1472/84
    Auszug aus BFH, 20.12.2000 - XI R 41/99
    Da die Steuerfreiheit der Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 62 EStG einer steuerlichen Abziehbarkeit der Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 EStG gleichzustellen ist (vgl. BMF-Bericht, a.a.O., unter 6. mit Verweis auf BVerfGE 69, 272 [302]), will der Gesetzgeber mit der Regelung des Vorwegabzugs einen Ausgleich zwischen Selbständigen und versicherungspflichtigen Arbeitnehmern schaffen und den bei Selbständigen erhöhten Vorsorgebedarf berücksichtigen (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des BVerfG vom 28. Dezember 1984 1 BvR 1472/84, 1 BvR 1473/84, HFR 1985, 337).
  • BVerfG, 02.05.1978 - 1 BvR 136/78
    Auszug aus BFH, 20.12.2000 - XI R 41/99
    c) Im Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 2. Mai 1978 1 BvR 136/78 (HFR 1978, 293) hat das BVerfG u.a. darauf abgehoben, dass sich aus § 3 Nr. 62 EStG nur dann eine dem Arbeitnehmer verbleibende Vergünstigung ergebe, wenn der Arbeitgeberanteil den Kürzungsbetrag beim Vorwegabzug überschreite.
  • BVerfG, 08.03.1978 - 1 BvR 117/78

    Gewährung eines Steuererlasses aus Billigkeitsgründen - Verlust und Gewinn eines

    Auszug aus BFH, 20.12.2000 - XI R 41/99
    c) Im Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 2. Mai 1978 1 BvR 136/78 (HFR 1978, 293) hat das BVerfG u.a. darauf abgehoben, dass sich aus § 3 Nr. 62 EStG nur dann eine dem Arbeitnehmer verbleibende Vergünstigung ergebe, wenn der Arbeitgeberanteil den Kürzungsbetrag beim Vorwegabzug überschreite.
  • BFH, 14.12.2005 - X R 20/04

    Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 10 Abs. 3 EStG

    Dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Oktober 2002 XI R 41/99 (BFHE 200, 529, BStBl II 2003, 179) sei darin zuzustimmen, dass der Gesetzgeber nicht gehalten sei, Vorsorgeaufwendungen im Umfang einer Mindestvorsorge von der Besteuerung abzuschirmen, weil es sich insoweit nicht um einen gegenwärtigen Grundbedarf der Steuerpflichtigen handele.

    Dies war auch die normative Grundlage der im Beschluss vom 20. Dezember 2000 XI R 41/99 (BFH/NV 2001, 770) an das BMF gerichteten Beitrittsaufforderung.

    - Soweit sich aus dem Beschluss des Senats in BFH/NV 2001, 770 (Aufforderung an das BMF zum Verfahrensbeitritt) sowie aus dem Senatsurteil in BFHE 192, 304, BStBl II 2001, 28 eine andere Auslegung des Beschlusses des BVerfG in HFR 1998, 397 ergebe, halte der Senat hieran ausdrücklich nicht mehr fest.

  • BFH, 16.10.2002 - XI R 41/99

    Sonderausgabenvorwegabzug: Kürzung nicht verfassungswidrig

    Zum Inhalt des Beschlusses im Einzelnen wird auf BFH/NV 2001, 770 verwiesen.

    Soweit sich aus dem Beschluss des Senats vom 20. Dezember 2000 XI R 41/99 (BFH/NV 2001, 770) sowie aus dem Senatsurteil vom 14. Juni 2000 XI R 57/99 (BFHE 192, 304, BStBl II 2001, 28) eine andere Auslegung des Beschlusses des BVerfG in HFR 1998, 397 ergibt, hält der Senat hieran nicht mehr fest.

  • BFH, 12.03.2003 - X B 211/01

    Vorsorgeaufwendungen; Verfassungsmäßigkeit der Rechtslage für 1989

    Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die BFH-Beschlüsse vom 23. Januar 2001 XI R 17/00 (BFHE 194, 416, BStBl II 2001, 346) und vom 20. Dezember 2000 XI R 41/99 (BFH/NV 2001, 770).

    Der Beschluss in BFH/NV 2001, 770 betraf, worauf die Kläger hinweisen, das Streitjahr 1987.

    Zwischenzeitlich hat der XI. Senat mit Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 41/99 (BStBl II 2003, 179, BFH/NV 2003, 381) entschieden, dass der Gesetzgeber nicht gezwungen ist, Vorsorgeaufwendungen wie Erwerbsaufwendungen in voller Höhe zum Abzug zuzulassen.

    Soweit sich aus dem Beschluss in BFH/NV 2001, 770 und dem Urteil vom 14. Juni 2000 XI R 57/99 (BFHE 192, 304, BStBl II 2001, 28) etwas anderes ergab, hat der XI. Senat hieran nicht festgehalten.

    b) Im Übrigen erörtert der XI. Senat in seinen Beschlüssen in BFHE 194, 416, BStBl II 2001, 346 und BFH/NV 2001, 770 --unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Beschluss des BVerfG in HFR 1998, 397-- die Frage, ob verheiratete selbständig Tätige durch die Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben vor allem im Vergleich zu Arbeitnehmern gleichheitswidrig behandelt oder sonst in ihren Grundrechten verletzt werden.

  • BFH, 25.03.2003 - X B 212/01

    Höchstbetrag der Vorsorgeaufwendungen, Verfassungsmäßigkeit der Rechtslage 1988

    Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die BFH-Beschlüsse vom 23. Januar 2001 XI R 17/00 (BFHE 194, 416, BStBl II 2001, 346) und vom 20. Dezember 2000 XI R 41/99 (BFH/NV 2001, 770).

    Der Beschluss in BFH/NV 2001, 770 betraf, worauf die Kläger hinweisen, das Streitjahr 1987.

    Zwischenzeitlich hat der XI. Senat mit Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 41/99 (BStBl II 2003, 179, BFH/NV 2003, 381) entschieden, dass der Gesetzgeber nicht gezwungen ist, Vorsorgeaufwendungen wie Erwerbsaufwendungen in voller Höhe zum Abzug zuzulassen.

    Soweit sich aus dem Beschluss in BFH/NV 2001, 770 und dem Urteil vom 14. Juni 2000 XI R 57/99 (BFHE 192, 304, BStBl II 2001, 28) etwas anderes ergab, hat der XI. Senat hieran nicht festgehalten.

    b) Im Übrigen erörtert der XI. Senat in seinen Beschlüssen in BFHE 194, 416, BStBl II 2001, 346 und BFH/NV 2001, 770 --unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Beschluss des BVerfG in HFR 1998, 397-- die Frage, ob verheiratete selbständig Tätige durch die Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben vor allem im Vergleich zu Arbeitnehmern gleichheitswidrig behandelt oder sonst in ihren Grundrechten verletzt werden.

  • FG Münster, 04.12.2002 - 8 K 2768/01

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses durch vorläufige Steuerfestsetzung während

    Entgegen der Auffassung des erkennenden Senats im Urteil vom 29.08.2001 8 K 4541/98 E EFG 2001, 203 könnten die vom Senat angeführten Beschlüsse des BFH vom 20.12.2000 XI R 41/99 BFH/NV 2001, 770 und vom 23.01.2001 XI R 17/00 BStBl. II 2001, 346 nicht dazu führen, dass ihre Klage unzulässig sei.

    Eine umfassende verfassungsrechtliche Prüfung werde durch den BFH in den Verfahren (XI R 17/00 und XI R 41/99), ersichtlich aus den Beschlüssen vom 20.12.2000 und vom 23.01.2001, durchgeführt.

    Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass die inzwischen beim BFH anhängigen Fälle XI R 17/00 und XI R 41/99 Musterverfahren darstellen, die zu der erforderlichen umfassenden Klärung der hier streitigen Frage führen.

    Der Senat entnimmt den Gründen zu den Beschlüssen des BFH vom 20. Dezember 2000 XI R 41/99 BFH/NV 2001, 770 und vom 23. Januar 2001 XI R 17/00 BStBl. II 2001, 346, mit denen der BFH den BMF zum Beitritt zu den Verfahren aufgefordert hat, dass der BFH die unterschiedlichsten Fallgestaltungen prüft, bei denen die Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 3 EStG aus den dort angegebenen verschiedenen Gründen in Betracht kommt.

    Wie bereits oben ausgeführt, hält der Senat die beim BFH anhängigen Verfahren XI R 17/00 und XI R 41/99 für Fälle, die wegen ihrer zu erwartenden umfassenden Prüfung der hier vorliegenden verfassungsrechtlichen Rechtsfrage qualitativ insoweit mit Verfahren, die bereits beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängig sind, vergleichbar sind.

    Zu klären ist, ob der Senat hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses bzgl. der Klärung einer verfassungsrechtlichen Streitfrage die beim BFH anhängigen Verfahren XI R 17/00 und XI R 41/99 zu Recht qualitativ insoweit mit bereits beim BVerfG anhängigen Verfahren zur Prüfung von verfassungsrechtlichen Streitpunkten gleichsetzen durfte.

  • BFH, 11.12.2002 - XI R 17/00

    Abzugsbeschränkung für Vorsorgeaufwendungen

    Soweit sich aus den Beschlüssen des Senats vom 20. Dezember 2000 XI R 41/99 (BFH/NV 2001, 770) und in BFHE 194, 416, BStBl II 2001, 346 sowie aus dem Senatsurteil vom 14. Juni 2000 XI R 57/99 (BFHE 192, 304, BStBl II 2001, 28) eine andere Auslegung des Beschlusses des BVerfG in HFR 1998, 397 ergibt, hält der Senat hieran nicht mehr fest.
  • BFH, 01.03.2001 - IV R 90/99

    Einkommensteuer - Zusammenveranlagung - Ehegatten - Steuerberater -

    Der Senat hat nach mündlicher Verhandlung beschlossen, im Anschluss an den Beschluss des XI. Senats des BFH vom 20. Dezember 2000 XI R 41/99 betreffend den Veranlagungszeitraum 1987 das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zum Beitritt zum Revisionsverfahren aufzufordern und zur Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen Stellung zu nehmen.
  • FG Köln, 30.10.2002 - 12 K 5343/01

    Familienexistenzminimum 1999 und Kürzung des Vorwegabzugs

    Zwar erwägt der Bundesfinanzhof wohl die Vorlage dieser Frage an das Bundesverfassungsgericht, wie sich aus den Anfragen an dem BMF vom 20.12.2000 XI R 41/99, BFH/NV 2001, 770 und vom 23.01.2001 XI R 17/00, BStBl II 2001, 346 ergibt.

    Hinsichtlich der Begrenzung des Abzugs der Vorsorgeaufwendungen wird im Hinblick auf die BFH-Beschlüsse vom 20.12.2000 XI R 41/99, BFH/NV 2001, 770 und vom 23.01.2001 XI R 17/00, BStBl II 2001, 346, die Revision zugelassen.

  • FG Hamburg, 24.04.2002 - V 1/02

    § 10 Abs. 3 EStG verfassungsgemäß

    Diese Frage sei umstritten, der BFH habe den Bundesminister der Finanzen wegen dieser Frage zum Beitritt aufgefordert (BFH-Beschlüsse v. 20.12.2000 XI R 41/99 sowie v. 01.03.2001 IV R 90/99, zitiert im Urteil -Zwischenurteil- vom gleichen Datum).

    Dem steht der Beschluss des BFH vom 20. Dezember 2000, XI R 41/99, BFH/NV 2001, 770 , nicht entgegen, in dem der BFH den Bundesminister der Finanzen zum Beitritt bezüglich der Frage der steuerlichen Behandlung der Vorsorgeaufwendungen aufgefordert hat.

  • BFH, 23.07.2003 - XI B 162/01

    Begrenzter Abzug von Vorsorgeaufwendungen

    Er verweist zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache auf die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Januar 2001 XI R 17/00 (BFHE 194, 416, BStBl II 2001, 346) und vom 20. Dezember 2000 XI R 41/99 (BFH/NV 2001, 770) sowie auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. August 1997 1 BvR 1523/88 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1998, 397) und beantragt die Zulassung der Revision.

    Mit Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 41/99 (BFHE 200, 526, BStBl II 2003, 179) hat der erkennende Senat die Verfassungsmäßigkeit der geltenden Regelung bestätigt.

  • FG Münster, 21.09.2001 - 13 V 2904/01

    Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höchstbetragsbegrenzung

  • BFH, 21.11.2001 - XI B 106/01

    Beschwerde - Beschwerdebegründung - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassungsgründe

  • FG Hamburg, 24.04.2002 - V 277/01

    Klage kann alleine gegen Einspruchsentscheidung gerichtet

  • FG Hamburg, 02.11.2001 - II 327/01

    Beschränkte Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß

  • FG Hessen, 28.11.2002 - 13 V 3363/02

    Sonderausgaben; Aussetzung der Vollziehung; Vorwegabzug; Vorsorgeaufwendungen;

  • FG München, 22.02.2002 - 6 V 3125/01

    Zeitpunkt des Enstehens eines Auflösungsverlustes bei Kapitalgesellschaften

  • FG Münster, 29.08.2001 - 8 K 4541/98

    Unentgeltlichkeit der Überlassung von Wohnraum als Voraussetzung für den vollen

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