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BFH, 30.01.2001 - VII B 140/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Ausfuhranmeldung - Lebensmittelüberwachung - Rindfleisch - Verbraucherschutz - Verkehrsfähigkeit - Mindesthaltbarkeitsdatum - Hauptzollamt - Beschwerdebegründung
- Judicialis
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFH/NV 2001, 930
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 26.10.1998 - IX B 132/98
FG-Urteil; Mehrfachbegründung
Auszug aus BFH, 30.01.2001 - VII B 140/00
Ist die Entscheidung wie im Streitfall auf zwei, sie jeweils selbständig tragende Gründe (Ablauf des MHD und bestehendes Verkehrsverbot für die Ware mit Ausnahme ihrer Ausfuhr nach B) gestützt, so ist die grundsätzliche Bedeutung der Sache nur dann ausreichend dargelegt, wenn hinsichtlich beider Begründungen Rechtsfragen gestellt werden, deren Klärung im allgemeinen Interesse an der einheitlichen Handhabung und Entwicklung des Rechts liegt (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Oktober 1998 IX B 132/98, BFH/NV 1999, 355).
- BFH, 23.06.2003 - III B 152/02
NZB: Mehrfachbegründung, Bindung des FG an Verwaltungsanweisungen
Hat das FG --wie hier-- sein Urteil auf mehrere Begründungen gestützt, die die Entscheidung selbständig tragen, ist die Nichtzulassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer zu jeder dieser Begründungen einen Zulassungsgrund form- und fristgerecht darlegt (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, z.B. Beschluss vom 30. Januar 2001 VII B 140/00, BFH/NV 2001, 930). - BFH, 23.01.2004 - III B 92/03
Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden als agw. Bel.; Darlegung der grundsätzlichen …
Ist die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) auf mehrere, sie jeweils selbständig tragende Gründe gestützt, so ist die grundsätzliche Bedeutung der Sache nur dann ausreichend dargelegt, wenn hinsichtlich aller Begründungen Rechtsfragen bezeichnet werden, deren Klärung im allgemeinen Interesse an der einheitlichen Handhabung und Entwicklung des Rechts liegt (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, z.B. Beschluss vom 30. Januar 2001 VII B 140/00, BFH/NV 2001, 930, m.w.N.).