Weitere Entscheidung unten: BFH, 01.02.2001

Rechtsprechung
   BFH, 31.01.2001 - II R 49/00   

Volltextveröffentlichungen (4)

Zeitschriftenfundstellen

  • BFH/NV 2001, 931



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Wird zitiert von ... (2)  

  • BFH, 12.09.2007 - X B 18/03  

    Rüge von Verfahrensmängeln: Ausschließungsgründe nach § 41 ZPO; Vorliegen

    § 41 Nr. 6 ZPO betrifft nur die Mitwirkung beim Erlass der angefochtenen Entscheidung in einer früheren (unteren) Instanz, nicht dagegen die Mitwirkung an früheren, gegenüber demselben Kläger ergangenen Entscheidungen innerhalb derselben Instanz (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Januar 2001 II R 49/00, BFH/NV 2001, 931).
  • BSG, 30.11.2006 - B 9a SB 14/06 B  

    Ausschließung von Gerichtspersonen - Mitwirkung im früheren Rechtszug

    Danach ist eine Erstreckung der Ausschließungsvorschrift gerade auf die Fälle, in denen der angegriffene Richter nicht in einer unteren, sondern in der selben Instanz mitgewirkt hat, ausgeschlossen (vgl den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 1988 - 5 ER 620/88, juris, unter Hinweis auf BVerfGE 30, 149, 155; zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vgl nur Beschluss vom 30. April 1998 - III ZB 2/98 -, juris, mwN; neuerdings auch Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 4. Juli 2001 - 1 BvR 730/01, NJW 2001, 3533, mwN; zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vgl Beschluss vom 31. Januar 2001 - II R 49/00, BFH/NV 2001, 931, mwN: Entscheidungen innerhalb derselben Instanz; eingehend auch BFH, Beschluss vom 29. Juli 1998 - VII S 11/98 -, BFH/NV 1999, 201, mwN).

Rechtsprechung
   BFH, 01.02.2001 - VII B 234/00   

Volltextveröffentlichungen (4)

Zeitschriftenfundstellen

  • BFH/NV 2001, 931



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Wird zitiert von ... (8)  

  • BFH, 02.12.2003 - VII R 17/03  

    Haftung - Zur Auswahl des Haftungsschuldners nach einer vorsätzlichen

    Dabei steht ein in Rechtskraft erwachsener Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2001 VII B 234/00, BFH/NV 2001, 931, m.w.N.).
  • BFH, 07.03.2006 - X R 8/05  

    Haftungsbescheid gegen Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung -

    Nach dem BFH-Beschluss vom 1. Februar 2001 VII B 234/00 (BFH/NV 2001, 931) kann das FG seine Entscheidung auch auf die Feststellungen aus einem in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl stützen.
  • BFH, 26.02.2004 - VII B 174/03  

    Keine Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung, wenn FG den Feststellungen eines

    Gegen dieses Urteil richtet sich die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, mit der der Kläger mangelnde Sachaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), die Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. Art. 103 des Grundgesetzes --GG--) und eine Divergenz zu dem Beschluss des erkennenden Senats vom 1. Februar 2001 VII B 234/00 (BFH/NV 2001, 931; § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) rügt.

    Ungeachtet dieses Mangels liegt die behauptete Abweichung des FG-Urteils von den Senatsentscheidungen in BFH/NV 2001, 931 und vom 10. Januar 1978 VII R 106/74 (BFHE 124, 305, BStBl II 1978, 311) auch nicht vor.

mehr
  • BFH, 14.11.2003 - VIII B 70/02  

    NZB: Feststellungen in einem Strafurteil

    Sie ist durch die bereits vorliegende Rechtsprechung dahin geklärt, dass sich das FG die tatsächlichen Feststellungen und Beweiswürdigungen eines in das finanzgerichtliche Verfahren eingeführten Strafurteils zu Eigen machen darf, es sei denn, dass die Beteiligten gegen die strafgerichtlichen Feststellungen substanziierte Einwendungen vortragen und entsprechende Beweisanträge stellen, die das FG nach den allgemeinen für die Beweiserhebung geltenden Grundsätzen nicht unbeachtet lassen kann (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 17. Dezember 1991 VII B 163/91, BFH/NV 1992, 612; vom 13. Juli 1994 I R 112/93, BFHE 175, 489, BStBl II 1995, 198; vom 1. Februar 2001 VII B 234/00, BFH/NV 2001, 931).
  • FG Hessen, 12.10.2004 - 7 K 964/04  

    Haftung wegen hinterzogener Steuern

    Das gilt bei einem Strafbefehl auch hinsichtlich der Feststellungen der Strafverfolgungsbehörde, auf die sich der Strafbefehl stützt (BFH, Beschl. v. 01.02.2001 VII B 234/00, BFH/NV 2001, 931).
  • FG Hessen, 12.10.2004 - 7 K 965/04  

    Haftungsinanspruchnahme für nach § 268 AO aufgeteilte Steuerschulden der

    Das gilt bei einem Strafbefehl auch hinsichtlich der Feststellungen der Strafverfolgungsbehörde, auf die sich der Strafbefehl stützt (BFH, Beschl. v. 01.02.2001 VII B 234/00, BFH/NV 2001, 931 ).
  • FG München, 28.07.2011 - 14 K 3772/08  

    Haftung für Tabaksteuer wegen Teilnahme an einer Steuerhinterziehung

    Dabei steht ein in Rechtskraft erwachsener Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich, wenn - wie vorliegend - die Beteiligten gegen die strafgerichtlichen Feststellungen keine substantiierten Einwendungen vorgetragen haben (BFH-Beschluss vom 1. Februar 2001 VII B 234/00, BFH/NV 2001, 931).
  • FG München, 13.01.2011 - 14 K 3837/08  

    Bereithalten von Heizöl als Kraftstoff

    Dabei steht ein in Rechtskraft erwachsener Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich (BFH-Beschluss vom 1. Februar 2001 VII B 234/00, BFH/NV 2001, 931).
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