Weitere Entscheidung unten: BFH, 21.02.2001

Rechtsprechung
   BFH, 22.02.2001 - VIII R 78/98   

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https://dejure.org/2001,10080
BFH, 22.02.2001 - VIII R 78/98 (https://dejure.org/2001,10080)
BFH, Entscheidung vom 22.02.2001 - VIII R 78/98 (https://dejure.org/2001,10080)
BFH, Entscheidung vom 22. Februar 2001 - VIII R 78/98 (https://dejure.org/2001,10080)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 17 Abs 3 S 4
    Bürgschaftszahlung; Rückwirkung; Übernahmeverbot; Veräußerungsverlust

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 936
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 25.07.1985 - VIII R 47/84
    Auszug aus BFH, 22.02.2001 - VIII R 78/98
    Durch diese Erledigungserklärungen ist das angefochtene FG-Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juli 1985 VIII R 47/84, BFH/NV 1987, 184, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 138 Rz. 11, m.w.N.).
  • BFH, 25.01.1994 - V R 128/85
    Auszug aus BFH, 22.02.2001 - VIII R 78/98
    Der Senat hat nunmehr nur noch über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25. Januar 1994 V R 128/85, BFH/NV 1995, 918).
  • BFH, 25.02.1994 - V R 128/85

    Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache

    Auszug aus BFH, 22.02.2001 - VIII R 78/98
    Der Senat hat nunmehr nur noch über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25. Januar 1994 V R 128/85, BFH/NV 1995, 918).
  • BFH, 25.01.2006 - IV R 14/04

    Bildung von Rücklagen nach § 6b Abs. 3 EStG - trotz Antrags auf mündliche

    Es kann dahinstehen, ob § 138 Abs. 2 Satz 1, 2. Fall FGO vor § 138 Abs. 1 FGO anzuwenden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Mai 1992 VII R 42/91, BFH/NV 1992, 854, und vom 22. Februar 2001 VIII R 78/98, BFH/NV 2001, 936, unter II.2.
  • BFH, 19.11.2008 - VI R 80/06

    Zur Anwendung der Sachbezugsverordnung bei einer Auswärtstätigkeit - Erklärung

    Dabei kann dahinstehen, ob § 138 Abs. 2 Satz 1, 2. Fall FGO vor § 138 Abs. 1 FGO anzuwenden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Mai 1992 VII R 42/91, BFH/NV 1992, 854, und vom 22. Februar 2001 VIII R 78/98, BFH/NV 2001, 936, unter II. 2. der Gründe, m.w.N.).
  • FG München, 30.07.2007 - 9 V 1691/07

    Veräußerung einer aus mehreren, zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworbenen

    Mit Schreiben vom 8. Februar 2000 teilte das FA dem ASt mit, dass beabsichtigt sei, das Einspruchsverfahren gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung ( AO ) bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Verfahren mit dem Az. VIII R 78/98, in dem es um die Verfassungswidrigkeit der Beschränkung des Verlustabzugs nach § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG gehe, ruhen zu lassen.

    Mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 wies der ASt darauf hin, dass das Revisionsverfahren VIII R 78/98 durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet worden sei, nachdem das beteiligte Finanzamt aufgrund der im BMF-Erlass vom 3. August 2000 IV C 2-S 2244-35/00 (Bundessteuerblatt - BStBl - I 2000, 1199) angeordneten rückwirkenden Anwendung von § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetztes ( StEntlG ) 1999/2000/2002 einen Abhilfebescheid erlassen habe.

  • FG Sachsen, 21.01.2004 - 7 K 58/99

    Anwendung und -verfassungsmäßigkeit der Verlustabzugsbeschränkung nach § 17 Abs.

    Dem FA obliege es nicht, über die von den Klägern geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken zu befinden (vgl. Paus, Inf. 1995, 577, 586 bzw. Littmann/Bitz/Hellwig-Hörger; im Übrigen FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.1998, Revision beim BFH unter VIII R 78/98).
  • FG Berlin, 13.10.1999 - 7 B 7187/99

    Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG 1996

    Den gegenteiligen Ausführungen des FG Baden-Württemberg (Urteil vom 21. Oktober 1998 - 5 K 193/98 -, EFG 1999, 68, Revision anhängig unter dem Az. VIII R 78/98) vermag das Gericht nicht zu folgen.
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Rechtsprechung
   BFH, 21.02.2001 - X R 5/01   

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https://dejure.org/2001,9238
BFH, 21.02.2001 - X R 5/01 (https://dejure.org/2001,9238)
BFH, Entscheidung vom 21.02.2001 - X R 5/01 (https://dejure.org/2001,9238)
BFH, Entscheidung vom 21. Februar 2001 - X R 5/01 (https://dejure.org/2001,9238)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 936
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 21.03.1995 - VIII R 7/95

    Anforderungen an die Zulässigkeit der Revision

    Auszug aus BFH, 21.02.2001 - X R 5/01
    Fehlt --wie im Streitfall-- ein Ausspruch über die Zulassung, ist sie abgelehnt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 21. März 1995 VIII R 7/95, BFH/NV 1995, 995, m.w.N.).

    Eine Umdeutung in einen Antrag auf mündliche Verhandlung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Rechtsmittel von einem Vertreter der steuerberatenden Berufe --bei dem die Kenntnis der Prozessordnung vorausgesetzt wird-- eingelegt und ausdrücklich als Revision bezeichnet worden ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1995, 995, und vom 25. März 1997 I B 112/96, BFH/NV 1997, 796, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 25.03.1997 - I B 112/96

    Angriffsgegenstände einer Beschwerde

    Auszug aus BFH, 21.02.2001 - X R 5/01
    Eine Umdeutung in einen Antrag auf mündliche Verhandlung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Rechtsmittel von einem Vertreter der steuerberatenden Berufe --bei dem die Kenntnis der Prozessordnung vorausgesetzt wird-- eingelegt und ausdrücklich als Revision bezeichnet worden ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1995, 995, und vom 25. März 1997 I B 112/96, BFH/NV 1997, 796, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 24.11.1994 - X R 115/94

    Umdeutung einer Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 21.02.2001 - X R 5/01
    Eine Umdeutung scheitert darüber hinaus auch daran, dass zwischen einer Revision und einem Antrag auf mündliche Verhandlung erhebliche rechtliche und verfahrensmäßige Unterschiede bestehen (vgl. zur Umdeutung einer Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde z.B. BFH-Beschluss vom 24. November 1994 X R 115/94, BFH/NV 1995, 626, m.w.N.).
  • BFH, 28.10.2004 - III R 53/03

    NZB gegen Gerichtsbescheid

    Fehlt ein solcher Ausspruch über die Zulassung, so ist sie abgelehnt (BFH-Beschluss vom 21. Februar 2001 X R 5/01, BFH/NV 2001, 936, ständige Rechtsprechung).

    Eine Auslegung oder Umdeutung der von dem Steuerberater namens der Klägerin eingelegten Revision in einen Antrag auf mündliche Verhandlung kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Prozessvertreter erklärtermaßen von der Zulassung der Revision in der Rechtsmittelbelehrung ausgegangen ist und damit ausschließlich dieses Rechtsmittel hat einlegen wollen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 936).

    Eine Umdeutung scheitert darüber hinaus auch daran, dass der Antrag auf mündliche Verhandlung gegen einen Gerichtsbescheid des FG beim FG anzubringen ist (BFH-Beschluss vom 9. August 1994 IV S 8/94, BFH/NV 1995, 409) und zudem zwischen einer Revision und einem Antrag auf mündliche Verhandlung erhebliche rechtliche und verfahrensmäßige Unterschiede bestehen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 936).

  • BFH, 30.01.2009 - IV B 105/08

    Keine Wiedereinsetzung bei verschuldetem Rechtsirrtum über die Voraussetzungen

    Dabei ist das Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin als ihr eigenes Verschulden zuzurechnen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--; ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. Februar 2001 X R 5/01, BFH/NV 2001, 936, und vom 24. März 2006 V R 59/05, BFH/NV 2006, 1323).

    c) Von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe, der als Prozessbevollmächtigter beim BFH ein Rechtsmittel einlegt, muss erwartet werden, dass er die Voraussetzungen und die Anforderungen für dieses Rechtsmittel kennt oder dass er sich zumindest davon Kenntnis verschafft (BFH-Beschlüsse vom 7. Januar 1998 VII B 222/97, BFH/NV 1998, 616; vom 2. Februar 2004 VII B 284/03, BFH/NV 2004, 963); ferner muss er die Hinweise in der Rechtsmittelbelehrung beachten (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2001, 936; in BFH/NV 2004, 963).

  • BFH, 06.06.2006 - V R 8/06

    Wiedereinsetzung und Rechtsirrtum; Auslegung von Prozesserklärungen

    Die Nichteinreichung der Revisionsbegründung beruht ersichtlich auf einem Rechtsirrtum über die Möglichkeit der Anordnung des Ruhens des Verfahrens bei Fehlen der Sachurteilsvoraussetzungen; ein solcher Rechtsirrtum ist insbesondere bei einer der in § 62a Abs. 1 Satz 3 FGO bezeichneten --ebenso wie bei den in § 62a Abs. 1 Satz 1 FGO bezeichneten-- Personen nicht entschuldbar (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Februar 2001 X R 5/01, BFH/NV 2001, 936, m.w.N.).
  • BFH, 27.01.2009 - X S 46/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen verspäteter Anhörungsrüge

    Ein Rechtsirrtum über das einzulegende Rechtsmittel bzw. den einzulegenden Rechtsbehelf bzw. die insoweit zu wahrenden Anforderungen sind danach nicht entschuldbar (Senatsbeschluss vom 21. Februar 2001 X R 5/01, BFH/NV 2001, 936).
  • BFH, 24.06.2002 - X B 190/01

    Revisionsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung

    Ein Rechtsirrtum über das einzulegende Rechtsmittel bzw. den einzulegenden Rechtsbehelf bzw. die insoweit zu wahrenden Anforderungen sind danach --insbesondere bei einem Vertreter der rechtsberatenden Berufe-- nicht entschuldbar (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Februar 2001 X R 5/01, BFH/NV 2001, 936).
  • BFH, 15.05.2002 - X B 156/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Rechtsirrtum eines Bevollmächtigten

    Ein Rechtsirrtum über das einzulegende Rechtsmittel bzw. den einzulegenden Rechtsbehelf bzw. die insoweit zu wahrenden Anforderungen sind danach --insbesondere bei einem Vertreter der rechtsberatenden Berufe-- nicht entschuldbar (Senatsbeschluss vom 21. Februar 2001 X R 5/01, BFH/NV 2001, 936).
  • BFH, 30.07.2003 - IX R 31/03

    Rechtsirrtum bei einem Vertreter der rechtsberatenden Berufe nicht entschuldbar

    aa) Der Vortrag der Prozessbevollmächtigten, aufgrund des Vorbehalts der Kostenentscheidung für das noch zu erlassende Schlussurteil seien sie davon ausgegangen, dieses --und nicht das ergangene Zwischenurteil-- sei erst das vollständige Urteil im Sinne der Rechtsmittelbelehrung, beruht nämlich ersichtlich auf einem Rechtsirrtum über die Eigenständigkeit eines Zwischenurteils i.S. des § 99 Abs. 1 FGO und damit auf einem Irrtum über die einzulegenden Rechtsmittel sowie die insoweit bestehenden Anforderungen; ein solcher Rechtsirrtum ist insbesondere bei einem Vertreter der rechtsberatenden Berufe nicht entschuldbar (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Februar 2001 X R 5/01, BFH/NV 2001, 936, m.w.N.).
  • BFH, 30.07.2003 - IX B 31/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Missverständlichkeit der

    Der Vortrag der Prozessbevollmächtigten, auf Grund des Vorbehalts der Kostenentscheidung für das noch zu erlassende Schlussurteil seien sie davon ausgegangen, dieses --und nicht das ergangene Zwischenurteil-- sei erst das vollständige Urteil im Sinne der Rechtsmittelbelehrung, beruht nämlich ersichtlich auf einem Rechtsirrtum über die Eigenständigkeit eines Zwischenurteils i.S. des § 99 Abs. 1 FGO und damit auf einem Irrtum über die einzulegenden Rechtsmittel sowie die insoweit bestehenden Anforderungen; ein solcher Rechtsirrtum ist insbesondere bei einem Vertreter der rechtsberatenden Berufe nicht entschuldbar (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Februar 2001 X R 5/01, BFH/NV 2001, 936, m.w.N.).
  • FG München, 16.04.2012 - 4 K 3893/09

    Wahlrecht auf rückwirkende Anwendung des am 1.1.2009 in Kraft getretenen

    Ein Verfahrensrechtsirrtum wird daher i.d.R. als schuldhaft angesehen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. Februar 2001 X R 5/01, BFH/NV 2001, 936 ).
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