Weitere Entscheidung unten: BFH, 18.01.2001

Rechtsprechung
   BFH, 30.01.2001 - VII R 52/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,12676
BFH, 30.01.2001 - VII R 52/00 (https://dejure.org/2001,12676)
BFH, Entscheidung vom 30.01.2001 - VII R 52/00 (https://dejure.org/2001,12676)
BFH, Entscheidung vom 30. Januar 2001 - VII R 52/00 (https://dejure.org/2001,12676)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    StBerG § 46 Abs 1 S 2, StBerG § 40a Abs 1 S 5, StBerO (DDR) § 19, MdF-AnO (DDR) § 2 Abs 2
    Praktische Tätigkeit; Steuerbevollmächtigter; Widerruf

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 939
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 02.06.1992 - VII R 63/91

    Revisionsrechtliche Anforderungen an die Geltendmachung mangelnder Sachaufklärung

    Auszug aus BFH, 30.01.2001 - VII R 52/00
    Erhebt der Kläger, wie im Streitfall, eine Sachrüge, so muss er dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen, welche Punkte des angefochtenen Urteils für änderungsbedürftig angesehen werden und aus welchen Gründen die Änderung im Einzelnen für geboten erachtet wird; auch muss die Begründung erkennen lassen, dass der Kläger anhand der Gründe des erstinstanzlichen Urteils sein bisheriges Vorbringen überprüft hat (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Senats vom 2. Juni 1992 VII R 63/91, BFH/NV 1993, 70, m.w.N.).
  • BFH, 03.03.1998 - VII R 97/97

    Antrag eines vorläufig bestellten Steuerberaters auf endgültige Bestellung als

    Auszug aus BFH, 30.01.2001 - VII R 52/00
    Auf die Argumente des FG, mit denen es im Anschluss an die einschlägige Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 3. März 1998 VII R 97/97, BFH/NV 1998, 883, und vom 26. September 1995 VII R 19/94, BFH/NV 1996, 369) seine Entscheidung begründet hat, geht die Revisionsbegründung indes mit keinem Wort ein.
  • BFH, 26.09.1995 - VII R 19/94

    Prüfungsfreie Zulassung zum Steuerbevollmächtigten - Rücknahme der vorläufigen

    Auszug aus BFH, 30.01.2001 - VII R 52/00
    Auf die Argumente des FG, mit denen es im Anschluss an die einschlägige Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 3. März 1998 VII R 97/97, BFH/NV 1998, 883, und vom 26. September 1995 VII R 19/94, BFH/NV 1996, 369) seine Entscheidung begründet hat, geht die Revisionsbegründung indes mit keinem Wort ein.
  • FG Thüringen, 12.04.2000 - III 1325/97

    Rücknahme der vorläufigen Bestellung eines Steuerberaters

    Auszug aus BFH, 30.01.2001 - VII R 52/00
    Das Finanzgericht (FG) wies die gegen die Rücknahme seiner Bestellung als Steuerbevollmächtigter erhobene Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 1416 veröffentlichten Gründen als unbegründet zurück, weil die Rücknahme der Bestellung rechtmäßig sei.
  • BFH, 15.03.2002 - VII B 120/01

    Fehlerhafte Beurteilung der Prozessführungsbefugnis; Verfahrensmangel

    Nach der zu dieser Frage nunmehr ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 30. Januar 2001 VII R 52/00, BFH/NV 2001, 939, und vom 22. März 2001 VII R 41/00, BFH/NV 2001, 1150) gilt, dass es trotz Übertragung der Zuständigkeit für die Bestellung von Steuerberatern durch § 40 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 42 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes in der Neufassung (StBerG) durch das 7. StBÄndG auf die Steuerberaterkammern im Streitfall bei der OFD als Beklagte bleiben muss.
  • BFH, 22.01.2002 - VII R 19/01

    Rücknahme der vorläufigen Bestellung als Steuerbevollmächtigter;

    Der Senat hat bereits entschieden (Beschlüsse vom 30. Januar 2001 VII R 52/00, BFH/NV 2001, 939, und vom 22. März 2001 VII R 41/00, BFH/NV 2001, 1150), dass es trotz Übertragung der Zuständigkeit für die Rücknahme der Bestellung von Steuerberatern nach § 46 Abs. 4 StBerG in der Neufassung durch das 7. StBÄndG auf die Steuerberaterkammern für den Fall der Rücknahme einer vorläufigen Bestellung als Steuerberater i.S. von § 40a StBerG a.F. bei den bisherigen Beteiligten, insbesondere der OFD als Beklagte und Revisionsbeklagte bleibt.
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Rechtsprechung
   BFH, 18.01.2001 - V B 85/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,7228
BFH, 18.01.2001 - V B 85/00 (https://dejure.org/2001,7228)
BFH, Entscheidung vom 18.01.2001 - V B 85/00 (https://dejure.org/2001,7228)
BFH, Entscheidung vom 18. Januar 2001 - V B 85/00 (https://dejure.org/2001,7228)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 939
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 10.07.1997 - V B 18/97

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

    Auszug aus BFH, 18.01.2001 - V B 85/00
    Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich bereits ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Rechtsfrage durch den Bundesfinanzhof (BFH) erforderlich machen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. Juli 1997 V B 18/97, BFH/NV 1998, 177).
  • BFH, 26.03.1992 - V R 16/88

    Einheitliche sonstige Leistung durch Rennservice für Autorennfahrer

    Auszug aus BFH, 18.01.2001 - V B 85/00
    Es ist höchstrichterlich mehrfach entschieden, unter welchen Voraussetzungen von einer einheitlichen Leistung, von mehreren getrennt zu beurteilenden Leistungen und von Haupt- und Nebenleistung auszugehen ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 10. September 1992 V R 99/88, BFHE 169, 255, BStBl II 1993, 316; vom 24. November 1994 V R 30/92, BFHE 76, 482, BStBl II 1995, 151; vom 26. März 1992 V R 16/88, BFHE 168, 458, BStBl II 1992, 929, und vom 8. September 1994 V R 88/92, BFHE 175, 471, BStBl II 1994, 959).
  • BFH, 21.08.1962 - I 82/60 U

    Bedeutung der bürgerlich-rechtlichen Gestaltung der Erb- und Schenkungsvorgänge

    Auszug aus BFH, 18.01.2001 - V B 85/00
    Es ist höchstrichterlich mehrfach entschieden, unter welchen Voraussetzungen von einer einheitlichen Leistung, von mehreren getrennt zu beurteilenden Leistungen und von Haupt- und Nebenleistung auszugehen ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 10. September 1992 V R 99/88, BFHE 169, 255, BStBl II 1993, 316; vom 24. November 1994 V R 30/92, BFHE 76, 482, BStBl II 1995, 151; vom 26. März 1992 V R 16/88, BFHE 168, 458, BStBl II 1992, 929, und vom 8. September 1994 V R 88/92, BFHE 175, 471, BStBl II 1994, 959).
  • BFH, 25.06.1998 - V R 57/97

    Umsatzsteuer bei Ausgleichszahlung nach § 89 b HGB

    Auszug aus BFH, 18.01.2001 - V B 85/00
    Geklärt ist auch, dass es nicht schon genügt, wenn die streitigen Leistungen des Unternehmers auch Leistungen i.S. des § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG umfassen, da § 3 Abs. 4 UStG voraussetzt, dass die bezeichneten Leistungen die Hauptleistungen sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25. Juni 1998 V R 57/97, BFHE 186, 451, BStBl II 1999, 102).
  • BFH, 05.06.2003 - V R 25/02

    Ort der sonstigen Leistung bei Testamentsvollstreckern

    Dass mit der Testamentsvollstreckung unter Umständen auch in Bezug auf einzelne Maßnahmen eine beratende Leistung erforderlich sein kann, ist insoweit ohne Bedeutung, denn es genügt nicht schon, wenn die streitigen Leistungen eines Unternehmers auch Leistungen i.S. des § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG umfassen, da § 3a Abs. 4 UStG voraussetzt, dass die bezeichneten Leistungen die Hauptleistungen sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25. Juni 1998 V R 57/97, BFHE 186, 451, BStBl II 1999, 102; BFH-Beschluss vom 18. Januar 2001 V B 85/00, BFH/NV 2001, 939).
  • FG Baden-Württemberg, 20.10.2004 - 13 K 16/01

    Ort der Leistungen, die ein Steuerberater als gerichtlich bestellter

    Dass mit der Testamentsvollstreckung und der Nachlasspflegschaft unter Umständen auch in Bezug auf einzelne Maßnahmen eine beratende Leistung erforderlich sein kann, ist insoweit ohne Bedeutung, denn es genügt nicht schon, wenn die streitigen Leistungen eines Unternehmers auch Leistungen i.S. des § 3 a Abs. 4 Nr. 3 UStG umfassen, da § 3 a Abs. 4 UStG voraussetzt, dass die bezeichneten Leistungen die Hauptleistungen sind (vgl. BFH, Urteil vom 25. Juni 1998 V R 57/97 BStBl II 1999, 102; BFH, Beschluss vom 18. Januar 2001 V B 85/00, BFH/NV 2001, 939).
  • BFH, 25.03.2004 - III B 105/03

    EigZulG - Kinderzulage

    Soweit sich eine Rechtsfrage bereits ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Rechtsfrage durch den BFH erfordern können, ist die Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig (BFH-Beschluss vom 18. Januar 2001 V B 85/00, BFH/NV 2001, 939, 940).
  • FG Hamburg, 16.02.2005 - II 240/04

    Umsatzsteuergesetz: Umfang der Umsatzsteuerfreiheit für die Vermittlung von

    Was den Umfang der Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8a UStG anbelangt, ist bei einem Bündel von Leistungen nach den allgemeinen Regeln abzuklären, ob es sich um getrennte Leistungen, um eine einheitliche Leistung oder um Haupt- und Nebenleistungen handelt (vgl. BFH vom 18. Januar 2001, V B 85/00, BFH NV 2001, 939 f m.w.N.).
  • BFH, 07.07.2006 - V B 113/05

    Zweiter Rechtsgang

    Die --im Übrigen nicht belegte-- Behauptung, eine Reihe ähnlicher Verfahren befänden sich noch im Einspruchsverfahren, genügt insoweit nicht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18. Januar 2001 V B 85/00, BFH/NV 2001, 939).
  • BFH, 14.06.2005 - V B 111/04

    "Steuerfestsetzung" i. S. von § 233a AO

    Eine Rechtsfrage, die sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt, ist nicht klärungsbedürftig (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18. Januar 2001 V B 85/00, BFH/NV 2001, 939).
  • BFH, 06.08.2003 - III B 89/02

    InvZul, Antragsfrist

    Ist die Frage durch die Rechtsprechung bereits geklärt oder ist sie eindeutig zu beantworten, besteht kein Grund für eine Entscheidung durch den Bundesfinanzhof --BFH-- (z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. Juli 1999 IX B 81/99, BFHE 189, 401, BStBl II 1999, 760; vom 18. Januar 2001 V B 85/00, BFH/NV 2001, 939, und vom 28. Dezember 2001 VI B 65/97, BFH/NV 2002, 644).
  • BFH, 03.04.2003 - IX B 205/02

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei vorhandener

    Hieraus allein folgt die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage nicht (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 18. Januar 2001 V B 85/00, BFH/NV 2001, 939; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 116 FGO Rz. 172).
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