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   BFH, 05.09.2001 - X R 141/97   

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https://dejure.org/2001,3457
BFH, 05.09.2001 - X R 141/97 (https://dejure.org/2001,3457)
BFH, Entscheidung vom 05.09.2001 - X R 141/97 (https://dejure.org/2001,3457)
BFH, Entscheidung vom 05. September 2001 - X R 141/97 (https://dejure.org/2001,3457)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Zur Frage der Wohneigentumsförderung bei Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, wenn eine Wohnung zusammen mit dem Vorbehaltsnießbraucher bewohnt wird.

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuer - Zusammenveranlagung - Grundstücksübertragung - Nießbrauchrecht - Abzugsbetrag - Herstellungskosten

  • Judicialis

    EStG § 10e A... bs. 1; ; EStG § 10e Abs. 6; ; EStG § 10e Abs. 2; ; EStG § 10e; ; EStG § 10e Abs. 6 Satz 1; ; EStG § 10e Abs. 1 Satz 3; ; EStG § 10e Abs. 1 Satz 7; ; EStG § 10h; ; EStG § 10e Abs. 6 Satz 4; ; EStG § 10e Abs. 1 Satz 6; ; AO 1977 § 39 Abs. 1; ; AO 1977 § 39 Abs. 2; ; EigZulG § 4 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 39 Abs. 1; EStG § 10e Abs. 1, Abs. 2, 6
    Nießbrauch; Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S.v. § 10 e EStG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10e Abs 1 S 2, EStG § 10e Abs 2, EStG § 10e Abs 6, BGB § 1059
    Eigennutzung; Nießbrauch; Wohneigentumsförderung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 480
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 28.05.1998 - X R 21/95

    Vorkosten bei Wohnungserwerb durch Mieter

    Auszug aus BFH, 05.09.2001 - X R 141/97
    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats wird eine Wohnung im Regelfall zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 10e EStG genutzt, wenn der Eigentümer allein oder zusammen mit Familienangehörigen bzw. anderen in den Haushalt aufgenommenen Personen darin wohnt (z.B. Senatsurteile vom 23. Juli 1997 X R 143/94, BFH/NV 1998, 160, m.w.N.; vom 28. Mai 1998 X R 21/95, BFHE 186, 271, BStBl II 1998, 563).

    Da in § 10e Abs. 6 Satz 1 EStG das Bewohnen einer "Wohnung im Sinne des Absatzes 1", also einer "eigenen" Wohnung gefordert wird, beginnt in Fällen, in denen der Steuerpflichtige vor dem Eigentumsübergang bereits als Mieter in der Wohnung wohnt, die Nutzung der (eigenen) Wohnung zu eigenen Wohnzwecken ab dem Zeitpunkt, zu dem zumindest das wirtschaftliche Eigentum an der Wohnung auf den Steuerpflichtigen übergegangen ist, im Regelfall also mit dem Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten (Senatsurteile in BFHE 186, 271, BStBl II 1998, 563, und vom 12. April 2000 X R 69/98, BFH/NV 2000, 1331).

    In diesem Zusammenhang hat der Senat ausgeführt, die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken beginne, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung "aufgrund seines Eigentumsrechts" bewohne (Senatsurteil in BFHE 186, 271, BStBl II 1998, 563, unter II. 1. c bb).

    Nach seinem Urteil in BFHE 186, 271, BStBl II 1998, 563 (unter II. 1. c aa) ist innerhalb der Ehegattengemeinschaft die Nutzung der Wohnung durch einen Ehegatten auch als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken des anderen Ehegatten anzusehen.

  • BFH, 23.07.1997 - X R 143/94

    Einkommensteuer; Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (10e EStG)

    Auszug aus BFH, 05.09.2001 - X R 141/97
    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats wird eine Wohnung im Regelfall zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 10e EStG genutzt, wenn der Eigentümer allein oder zusammen mit Familienangehörigen bzw. anderen in den Haushalt aufgenommenen Personen darin wohnt (z.B. Senatsurteile vom 23. Juli 1997 X R 143/94, BFH/NV 1998, 160, m.w.N.; vom 28. Mai 1998 X R 21/95, BFHE 186, 271, BStBl II 1998, 563).

    gg) Die Entscheidung des Senats steht nicht im Widerspruch zu seinem Urteil in BFH/NV 1998, 160.

    Der Senat lehnte die von der Mutter beanspruchte Wohneigentumsförderung ab, weil der Aufenthalt im Haus der Tochter nicht Wohnzwecken der Mutter diente, sondern allein durch die im Rahmen verwandtschaftlicher Beziehungen üblichen Hilfeleistungen verursacht war (BFH/NV 1998, 160, unter 4.).

  • BFH, 19.07.1999 - IX B 43/99

    Eigenheimzulage: unentgeltliche Überlassung als Eigennutzung

    Auszug aus BFH, 05.09.2001 - X R 141/97
    Auch der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat bei Vorbehalt eines Nutzungsrechts anlässlich der Veräußerung eine Überlassung der Wohnung i.S. von § 4 Satz 2 EigZulG vom Eigentümer an den Nutzungsberechtigten verneint (BFH-Beschluss vom 19. Juli 1999 IX B 43/99, BFH/NV 2000, 35).
  • BFH, 14.10.1998 - X R 56/96

    § 10 h EStG : Wohnungsüberlassung aufgrund eines vorbehaltenen Wohnrechts

    Auszug aus BFH, 05.09.2001 - X R 141/97
    Nach dem Senatsurteil vom 14. Oktober 1998 X R 56/96 (BFHE 187, 239, BStBl II 1999, 89) ist eine Wohnung, die der Angehörige aufgrund eines vorbehaltenen Wohnungsrechts nutzt, nicht i.S. des § 10h EStG unentgeltlich vom Eigentümer überlassen.
  • BFH, 01.06.1994 - X R 40/91

    Auch bei voller Kostentragung Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG und

    Auszug aus BFH, 05.09.2001 - X R 141/97
    Da der Steuerpflichtige bei Miteigentum an einer Wohnung nach § 10e Abs. 1 Satz 6 EStG nur den entsprechenden Teil der Abzugsbeträge abziehen darf, sind auch die vor Bezug entstandenen Aufwendungen nur anteilig als Vorkosten zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 1. Juni 1994 X R 40/91, BFHE 174, 442, BStBl II 1994, 752).
  • BFH, 28.07.1999 - X R 116/96

    Förderung von Wohnungseigentum; Grundförderung bei Anschaffung oder Herstellung

    Auszug aus BFH, 05.09.2001 - X R 141/97
    Entgegen der Auffassung des FA ist das Hausgrundstück nicht deshalb seinen Eltern als wirtschaftlichen Eigentümern i.S. des § 39 Abs. 2 AO 1977 zuzurechnen, weil sie sich den Nießbrauch an dem Grundstück vorbehalten haben (Senatsurteile vom 28. Juli 1999 X R 38/98, BFHE 190, 139, BStBl II 2000, 653, und X R 116/96, BFH/NV 2000, 182).
  • BFH, 28.07.1999 - X R 38/98

    Wohneigentumsförderung bei Vorbehaltsnießbrauch

    Auszug aus BFH, 05.09.2001 - X R 141/97
    Entgegen der Auffassung des FA ist das Hausgrundstück nicht deshalb seinen Eltern als wirtschaftlichen Eigentümern i.S. des § 39 Abs. 2 AO 1977 zuzurechnen, weil sie sich den Nießbrauch an dem Grundstück vorbehalten haben (Senatsurteile vom 28. Juli 1999 X R 38/98, BFHE 190, 139, BStBl II 2000, 653, und X R 116/96, BFH/NV 2000, 182).
  • BFH, 26.01.1994 - X R 94/91

    Außergewöhnliche Belastung - Wohnung - Einkommensteuer - Kind - Selbständiger

    Auszug aus BFH, 05.09.2001 - X R 141/97
    cc) Der im Vordergrund stehende Zweck der Wohneigentumsförderung, insbesondere Familien mit Kindern die Bildung von Wohneigentum zu erleichtern, hat den Senat im Urteil vom 26. Januar 1994 X R 94/91 (BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544) in Fällen der Überlassung einer Wohnung an unterhaltsberechtigte Kinder zu einer weiten Auslegung des Begriffs "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" veranlasst.
  • FG Rheinland-Pfalz, 29.06.1995 - 4 K 1653/94

    Gewährung des Abzugsbetrags gemäß § 10e Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) nach

    Auszug aus BFH, 05.09.2001 - X R 141/97
    Stehe das Recht auf die Nutzung der Wohnung einem anderen als dem Eigentümer zu, z.B. --wie im Streitfall-- aufgrund eines dinglichen Wohnungs- oder Nießbrauchsrechts, bewohne der Eigentümer die Wohnung aufgrund einer Gestattung durch den Nutzungsberechtigten und deshalb nicht aus eigenem Eigentumsrecht, sondern aus vom Nutzungsberechtigten abgeleitetem Recht (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juni 1995 4 K 1653/94, EFG 1995, 1016; gl.A. für das Eigenheimzulagengesetz --EigZulG--: FG Münster, Urteil vom 10. September 1998 1 K 4410/98 EZ, EFG 1998, 1674; Wacker, Eigenheimzulagengesetz, 3. Aufl., § 4 Rz. 5).
  • BFH, 05.09.2001 - X R 29/00

    Dingliches Wohnungsrecht: Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

    Auszug aus BFH, 05.09.2001 - X R 141/97
    Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag X R 29/00 entschieden hat, nutzen beide Ehegatten zu eigenen Wohnzwecken eine Wohnung, an welcher der (Allein-)Eigentümer-Ehegatte dem anderen ein dingliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, die aber gleichwohl beide Ehegatten gemeinsam bewohnen.
  • BFH, 12.04.2000 - X R 69/98

    § 10 e EStG; zivilrechtlich-wirtschaftliches Eigentum

  • FG Münster, 10.09.1998 - 1 K 4410/98
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.03.2007 - 4 K 1580/04

    Bedeutung einer Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken für einen Anspruch auf

    Neben der tatsächlichen Nutzung durch den Eigentümer selbst setzt eine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" weiterhin voraus, dass sich die Befugnis des Eigentümers zur Nutzung aus seinem Eigentumsrecht ableitet (so ausdrücklich: BFH vom 23. Juli 1997 X R 143/94, BFH/NV 1998 Seite 160, dort unter 3. d; ebenso: BFH vom 28. Mai 1998 X R 21/95, BStBl II 1998 Seite 563 dort unter 1c) bb); FG Baden-Württemberg vom 28. November 2006 4 K 413/01, STE 2007 Seite 68; FG Münster vom 10. September 1998 1 K 4410/98 EZ, EFG 1998 Seite 1674; Urteil des erkennenden Senats vom 29. Juni 1995 4 K 1653/94, EFG 1995; Wacker, Eigenheimzulagengesetz, 3. Auflage 2001, Rz 5 zu § 4; Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, Loseblatt Stand Mai 2006, Anm. 2 dort unter "gemeinsame Nutzung durch Eigentümer und Nießbraucher"; Kleeberg in Kirchhof/Söhn, Loseblatt Stand November 1996 Rdnr. B 18 zu § 10e; a.A.: FG Niedersachsen vom 16. September 1997 VII 339/97, EFG 1998 Seite 190; offen gelassen: BFH vom 5. September 2001 X R 141/97, BFH/NV 2002 Seite 480; Boeker in Lademann/Söffing, EStG, Loseblatt Stand Januar 2002, Anm. 49a zu § 10e), denn die Nutzung aufgrund fremden Rechts steht der Annahme einer eigenen Wohnungsnutzung grundsätzlich entgegen (BFH vom 23. Juli 1997 X R 143/94, a.a.O.).

    c) Trotz Bestehens eines dinglichen Nießbrauchsrechts nutzt der Eigentümer die Wohnung aufgrund seiner Eigentümerposition, sofern er die Wohnung -- gemeinsam -- mit dem dinglichen Nießbraucher nutzt (BFH vom 5. September 2001 X R 141/97, BFH/NV 2002 Seite 480) oder das dingliche Nießbrauchsrecht lediglich zur Absicherung einer Forderung dient (so zutreffend: OFD Koblenz vom 22. November 1999 EZ 1010 A - St 32 2, DStR 2000 Seite 732; OFD Kiel vom 20. Januar 2000 S 2253 A - St 235, BB 2000 Seite 809; Wacker, a.a.O.; Große, DStR 2004 Seite 1198 dort unter 1.1. 2), da die Absicherung des Mitbewohnungsrechts des Nießbrauchsberechtigten oder einer Forderung es als unangemessen erscheinen lassen würde, allein im Hinblick auf die Absicherungsfunktion des Nießbrauchsrechtes die Eigennutzung durch den Eigentümer zu verneinen (BFH vom 5. September 2001 X R 141/97, a.a.O.).

    Im Hinblick auf die Entscheidung des BFH vom 5. September 2001 (X R 141/97, BFH/NV 2002, 480, 481) kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Tatbestandsmerkmal "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" ausschließlich als tatsächlicher Vorgang, nämlich als Bewohnen durch den zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentümer zu verstehen ist.

  • FG Niedersachsen, 29.05.2007 - 13 K 269/04

    Anspruch auf Eigenheimzulage bei Vorliegen eines abgeleiteten Nutzungsrechts;

    Mit Urteil vom 05.09.2001, BFH/NV 2002, 480 habe der BFH entschieden, dass der Eigentümer eine Wohnung dann zu eigenen Wohnzwecken nutze, wenn er sie gemeinsam mit anderen bewohne, denen er ein Nießbrauchsrecht an der Wohnung eingeräumt habe.

    Dieser Beurteilung stehen auch die Urteile des BFH vom 05.09.2001 X R 141/97, BFH/NV 2002, 480 und X R 29/00, BFH/NV 2001, 1658 nicht entgegen.

  • BFH, 26.02.2002 - X R 4/00

    Postulationsfähigkeit des Behördenvertreters; Wohneigentumsförderung nach § 10 e

    Eine Überlassung i.S. des § 10e Abs. 1 Satz 3 EStG ist hingegen nicht anzunehmen, wenn sich der Nutzende --wie im Streitfall-- an Teilen der Wohnung ein dingliches Nutzungsrecht bei der Übertragung des Eigentums vorbehalten hat (Senatsurteil vom 5. September 2001 X R 141/97, BFH/NV 2002, 480).
  • BFH, 09.02.2005 - IX B 200/03

    Eigenheimzulage: vorbehaltenes Nutzungsrecht

    Indem das Gesetz in § 4 Satz 2 EigZulG das Überlassen von Wohnraum an Angehörige begünstigt, will es als Nachfolgeregelung zu § 10h des Einkommensteuergesetzes (EStG) --wie diese Vorschrift-- die Mobilisierung von Raumreserven im Eigenheimbereich fördern, nicht aber durch Umverteilung des Eigentums innerhalb der Familie einen Anspruch auf Förderungsleistungen eröffnen, ohne dass tatsächlich für die Familie neuer Wohnraum hergestellt oder angeschafft worden ist (vgl. dazu --§ 4 Satz 2 EigZulG als Folgevorschrift zu § 10h EStG-- BRDrucks 498/95; zur Intention des § 10h EStG die BFH-Urteile vom 14. Oktober 1998 X R 56/96, BFHE 187, 239, BStBl II 1999, 89, und vom 5. September 2001 X R 141/97, BFH/NV 2002, 480, sowie zu § 4 EigZulG den BFH-Beschluss vom 19. Juli 1999 IX B 43/99, BFH/NV 2000, 35).
  • BFH, 02.06.2004 - X B 27/03

    Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urt.; Rüge einer Divergenz

    Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung der Kläger nicht gerecht, ganz abgesehen davon, dass die von den Klägern angeführten Entscheidungen (BFH-Urteile vom 14. November 1989 IX R 197/84, BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299; vom 15. November 1995 X R 102/95, BFHE 179, 290, BStBl II 1998, 92; vom 11. September 1996 X R 46/93, BFHE 181, 294, BStBl II 1998, 94; vom 5. September 2001 X R 74/97, BFHE 196, 520, BStBl II 2002, 343; vom 5. September 2001 X R 141/97, BFH/NV 2002, 480; Sächsisches FG vom 23. Januar 2002 5 K 1048/99, Entscheidungen der Finanzgerichte 2002, 530) schon vom Sachverhalt und den Fragestellungen her mit dem Streitfall nicht vergleichbar sind.
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