Rechtsprechung
BFH, 04.03.2002 - II R 85/99 (1) |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Anhängiges Verfahren - Gemeinsame Verhandlung - Verbindung - Trennung - Verfahrensabschnitt
- Judicialis
FGO § 73 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verbindung von Verfahren; unterschiedliche Personen und Rechtsvorgänge
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 02.10.1998 - 4 K 2628/93
- BFH, 04.03.2002 - II R 85/99 (1)
- BFH, 06.03.2002 - II R 85/99
Papierfundstellen
- BFH/NV 2002, 1036
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 30.07.1997 - II R 33/95
Verbindung mehrerer selbständiger Klageverfahren unterschiedlicher Kläger wegen § …
Auszug aus BFH, 04.03.2002 - II R 85/99
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann weder von einer Rechtsgemeinschaft noch von einer Gleichartigkeit von Ansprüchen oder Verpflichtungen gesprochen werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Juli 1997 II R 33/95, BFHE 183, 36, BStBl II 1997, 626).Die Trennung ist auch wegen der --durch die Verbindung der Verfahren herbeigeführt-- unzumutbaren kostenmäßigen Auswirkungen erforderlich (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 183, 36, BStBl II 1997, 626).
- BFH, 17.07.2014 - II R 40/12
Trennung von Klageverfahren gegen Schenkungsteuerbescheide im Revisionsverfahren
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann weder von einer Rechtsgemeinschaft noch von einer Gleichartigkeit von Ansprüchen oder Verpflichtungen gesprochen werden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Juli 1997 II R 33/95, BFHE 183, 36, BStBl II 1997, 626, und vom 4. März 2002 II R 85/99, BFH/NV 2002, 1036).Denn es handelt sich insoweit um unterschiedliche Steuerrechtsverhältnisse und unterschiedliche Rechtsvorgänge, an denen jeweils nur die einzelnen Kläger beteiligt sind (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1036), und die, z.B. aufgrund von Vorschenkungen, bei den einzelnen Klägern zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen können.
- BFH, 22.08.2002 - II R 23/00
Unterschiedliche Kläger; Verbindung von Klageverfahren
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann weder von einer Rechtsgemeinschaft noch von einer Gleichartigkeit von Ansprüchen oder Verpflichtungen gesprochen werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Juli 1997 II R 33/97, BFHE 183, 36, BStBl II 1997, 626, und vom 4. März 2002 II R 85/99, nicht veröffentlicht).
Rechtsprechung
BFH, 04.03.2002 - IV B 109/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Interesse der Allgemeinheit - Klärungsbedürftigkeit - Verfahrensmangel - Ärztliche Teilpraxis
- Judicialis
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 a.F.; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
- rechtsportal.de
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verfahrensmangel durch Übergehen von Beweisanträgen
- datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFH/NV 2002, 1036
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 14.08.2000 - VII B 87/00
Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Übergehen von Beweisanträgen
Auszug aus BFH, 04.03.2002 - IV B 109/01
Soweit nämlich das FG --wie im Streitfall-- selbst begründet hat, weshalb von der Erhebung einzelner Beweise abgesehen worden ist, ergeben sich die den angeblichen Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen aus dem Urteil selbst, so dass die Forderung nach ihrer Angabe zusätzlich auch in der Beschwerdeschrift eine unnötige Förmelei darstellen würde (ständige Rechtsprechung, aus jüngerer Zeit BFH-Beschluss vom 14. August 2000 VII B 87/00, BFH/NV 2001, 147, m.w.N.).Die eingangs erwähnten Begründungserleichterungen führen im Übrigen nicht etwa dazu, dass in der Beschwerdebegründung auch auf Ausführungen zum eventuellen Nichteintritt eines Rügeverlustes verzichtet werden könnte (BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 147, m.w.N.).
- BFH, 06.03.1997 - IV R 28/96
Veräußerung einer Teilpraxis
Auszug aus BFH, 04.03.2002 - IV B 109/01
Die rechtlichen Gesichtspunkte, die für die tarifbegünstigte Veräußerung einer ärztlichen Teilpraxis eine Rolle spielen, sind in der Senatsentscheidung vom 6. März 1997 IV R 28/96 (BFH/NV 1997, 746) unter Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung ausführlich dargestellt.Erforderlich ist vielmehr ein konkretes Eingehen auf die Rechtsfragen und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit; ferner wäre es erforderlich gewesen, dass die Kläger sich eingehend mit dem Senatsurteil in BFH/NV 1997, 746 auseinandersetzten.
- BFH, 20.10.2003 - IV B 67/02
Anschlussprüfung - Mittel-, Klein und Kleinstbetriebe
Ob die Ausführungen des Klägers zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechen (s. hierzu etwa den Senatsbeschluss vom 4. März 2002 IV B 109/01, BFH/NV 2002, 1036), ist sehr zweifelhaft. - BFH, 14.03.2006 - IV B 14/05
Anschlussprüfung
Ob die Ausführungen der Klägerin zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechen (s. hierzu etwa den Senatsbeschluss vom 4. März 2002 IV B 109/01, BFH/NV 2002, 1036), ist --worauf das FA zu Recht hingewiesen hat-- durchaus zweifelhaft, weil es an einer Auseinandersetzung mit der bisher zu § 193 Abs. 1 AO 1977 ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) fehlt. - BFH, 24.08.2005 - IV B 61/04
NZB: Darlegung von Zulassungsgründen
Denn bei dem Übergehen eines Beweisantrages handelt es sich um einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, auf deren Einhaltung gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung (ZPO) verzichtet werden kann (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 4. März 2002 IV B 109/01, BFH/NV 2002, 1036).
- BFH, 11.02.2003 - IV B 151/01
NZB: grundsätzliche Bedeutung
Die vom BFH zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entwickelten Rechtsgrundsätze gelten nämlich auch nach der Neufassung der Vorschriften über die Revisionszulassung weiter (…BFH-Beschlüsse vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51, und vom 4. März 2002 IV B 109/01, BFH/NV 2002, 1036, jeweils m.w.N., sowie Senatsbeschluss vom 2. August 2002 IV B 110/01, juris;… Dürr in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 116 Rz. 27). - BFH, 10.06.2003 - IV B 25/02
Zwangsaufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs
Dazu hätte sie insbesondere darlegen müssen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfragen weiterhin umstritten sind (Senatsbeschlüsse vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837, und vom 4. März 2002 IV B 109/01, BFH/NV 2002, 1036). - BFH, 29.11.2004 - IV B 37/03
Entgeltliche Bestellung eines Erbbaurechts zur Entnahme aus dem Betriebsvermögen
Insbesondere wird nicht dargelegt, dass diese Frage umstritten sei und wie sie in Rechtsprechung und Schrifttum beantwortet wird (s. insoweit nur Beschluss des Senats vom 4. März 2002 IV B 109/01, BFH/NV 2002, 1036, m.w.N.). - BFH, 15.11.2002 - VIII B 119/02
Rüge der Nichterhebung des angebotenen Beweises - Verzicht auf Durchführung einer …
Da sich somit die den angeblichen Verfahrenverstoß begründenden Tatsachen aus dem Urteil selbst ergeben, würde die Forderung nach ihrer Angabe zusätzlich auch in der Beschwerdeschrift eine unnötige Förmelei darstellen (ständige Rechtsprechung; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. März 2002 IV B 109/01, BFH/NV 2002, 1036, m.w.N.). - BFH, 02.12.2003 - VI B 3/00
Bekanntgabe eines Verwaltungsakts (Zugang innerhalb der Drei-Tages-Frist)
Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, das FG habe die von ihr benannten Zeugen nicht gehört, fehlt es an der Darlegung, dass dieser Umstand in der mündlichen Verhandlung von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerügt wurde bzw. aus welchem Grund eine Rüge nicht möglich war (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 4. März 2002 IV B 109/01, BFH/NV 2002, 1036). - BFH, 12.06.2003 - IV B 197/02
Grundsätze der Beweiswürdigung und der Verteilung der Beweislast begründen keinen …
Denn bei dem Übergehen eines Beweisantrages handelt es sich um einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, auf deren Einhaltung gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung verzichtet werden kann (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 4. März 2002 IV B 109/01, BFH/NV 2002, 1036).