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   BFH, 26.02.2002 - VIII R 90/98   

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https://dejure.org/2002,5862
BFH, 26.02.2002 - VIII R 90/98 (https://dejure.org/2002,5862)
BFH, Entscheidung vom 26.02.2002 - VIII R 90/98 (https://dejure.org/2002,5862)
BFH, Entscheidung vom 26. Februar 2002 - VIII R 90/98 (https://dejure.org/2002,5862)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Revision - Einkommensteuer - Scheidung - Kindergeld - Kinderfreibetrag - Existenzminimum - Wirtschaftliche Verhältnisse

  • Judicialis

    EStG § 31; ; EStG § 32; ; EStG § 26 Abs. 1; ; EStG § 31 Satz 4; ; EStG § 31 Satz 5; ; EStG § 64 Abs. 1; ; EStG § 32 Abs. 6 Satz 5 2. Halbsatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einvernehmliche Übertragung des Kinderfreibetrages

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 6 S 5, GG Art 3, GG Art 6
    Günstigerprüfung; Kinderfreibetrag; Kindergeld; Übertragung; Verfassungsmäßigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 1137
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus BFH, 26.02.2002 - VIII R 90/98
    Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 7. Oktober 1980 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79, BVerfGE 55, 72, 88; vom 26. Januar 1993 1 BvL 38, 40, 43/92, BVerfGE 88, 87, 96; ständige Rechtsprechung).

    Dagegen prüft das BVerfG bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im Einzelnen nach, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. Beschlüsse vom 30. Mai 1990 1 BvL 2/83, 9,10/84, 3/85, 11, 12,13/89, 4/90 und 1 BvR 764/86, BVerfGE 82, 126, 146; in BVerfGE 88, 87, 97; vom 10. Januar 1995 1 BvL 20/87, 20/88, BVerfGE 91, 389, 401).

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BFH, 26.02.2002 - VIII R 90/98
    Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 7. Oktober 1980 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79, BVerfGE 55, 72, 88; vom 26. Januar 1993 1 BvL 38, 40, 43/92, BVerfGE 88, 87, 96; ständige Rechtsprechung).

    Kommt als Maßstab allein das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (vgl. BVerfGE 55, 72, 90).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BFH, 26.02.2002 - VIII R 90/98
    Es ist sichergestellt, dass bei dem einzeln oder getrennt zur Einkommensteuer veranlagten Steuerpflichtigen die verfassungsrechtliche Vorgabe, das Existenzminimum seines unterhaltsberechtigten Kindes von der Einkommensteuer frei zu stellen (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653; vom 25. September 1992 2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91, BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413; vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174), verwirklicht wird (vgl. auch Ramisch in Littmann/Bitz/ Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 32 EStG Rz. 194).
  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus BFH, 26.02.2002 - VIII R 90/98
    Dagegen prüft das BVerfG bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im Einzelnen nach, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. Beschlüsse vom 30. Mai 1990 1 BvL 2/83, 9,10/84, 3/85, 11, 12,13/89, 4/90 und 1 BvR 764/86, BVerfGE 82, 126, 146; in BVerfGE 88, 87, 97; vom 10. Januar 1995 1 BvL 20/87, 20/88, BVerfGE 91, 389, 401).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus BFH, 26.02.2002 - VIII R 90/98
    Denn die Hinzurechnung des dem anderen Elternteil gezahlten Kindergeldes würde nichts daran ändern, dass zur Vermeidung der Benachteiligung zusammenlebender Ehegatten wiederum sichergestellt werden müsste, dass der mit der Übertragung verbundene Vorteil insgesamt nicht größer sein dürfte als im Falle einer Zusammenveranlagung (vgl. zum Verbot der steuerlichen Benachteiligung von Ehegatten den Beschluss des BVerfG vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182).
  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus BFH, 26.02.2002 - VIII R 90/98
    Es ist sichergestellt, dass bei dem einzeln oder getrennt zur Einkommensteuer veranlagten Steuerpflichtigen die verfassungsrechtliche Vorgabe, das Existenzminimum seines unterhaltsberechtigten Kindes von der Einkommensteuer frei zu stellen (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653; vom 25. September 1992 2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91, BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413; vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174), verwirklicht wird (vgl. auch Ramisch in Littmann/Bitz/ Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 32 EStG Rz. 194).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BFH, 26.02.2002 - VIII R 90/98
    Es ist eine an dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehepaare (Art. 3 Abs. 1 GG) orientierte sachgerechte Besteuerung (BVerfG-Urteil vom 3. November 1982 1 BvR 620/78, 1335/78, 1104/79, 363/80, BVerfGE 61, 319, BStBl II 1982, 717, 727, unter C. I. 4. der Gründe).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus BFH, 26.02.2002 - VIII R 90/98
    Es ist sichergestellt, dass bei dem einzeln oder getrennt zur Einkommensteuer veranlagten Steuerpflichtigen die verfassungsrechtliche Vorgabe, das Existenzminimum seines unterhaltsberechtigten Kindes von der Einkommensteuer frei zu stellen (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653; vom 25. September 1992 2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91, BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413; vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174), verwirklicht wird (vgl. auch Ramisch in Littmann/Bitz/ Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 32 EStG Rz. 194).
  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvL 20/87

    Die im Rahmen der Gewährung von Ausbildungsförderung vorzunehmende Anrechnung von

    Auszug aus BFH, 26.02.2002 - VIII R 90/98
    Dagegen prüft das BVerfG bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im Einzelnen nach, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. Beschlüsse vom 30. Mai 1990 1 BvL 2/83, 9,10/84, 3/85, 11, 12,13/89, 4/90 und 1 BvR 764/86, BVerfGE 82, 126, 146; in BVerfGE 88, 87, 97; vom 10. Januar 1995 1 BvL 20/87, 20/88, BVerfGE 91, 389, 401).
  • BGH, 24.05.2007 - IX ZR 8/06

    Verwalter übt Wahlrecht d. Ehegatten zur Art d. Veranlagung aus

    Ebensowenig gebietet der verfassungsrechtliche Grundsatz, wonach es sich bei der Zusammenveranlagung um eine am Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehepaare (Art. 3 Abs. 1 GG) orientierte sachgerechte Besteuerung handelt (vgl. BVerfGE 61, 319, 345 ff; BFH/NV 2002, 1137, 1138; 2005, 46 f), das Veranlagungswahlrecht als höchstpersönlich anzusehen.
  • BFH, 15.06.2016 - III R 18/15

    Kindergeld: Keine Übertragung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den

    Nach der Rechtsprechung des BFH besteht zudem kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf, dass nicht zusammenlebende Elternteile im Rahmen ihrer Veranlagung zur Einkommensteuer bei der steuerlichen Entlastung wegen eines unterhaltberechtigten Kindes in der Summe betragsmäßig genauso oder etwa gar besser gestellt werden, als würden sie zusammen mit dem anderen Elternteil zur Einkommensteuer veranlagt werden (BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 VIII R 90/98, BFH/NV 2002, 1137, unter 3.b).

    Den verfassungsrechtlichen Vorgaben ist genügt, wenn sichergestellt ist, dass jeder Elternteil im Rahmen seiner Veranlagung zur Einkommensteuer die ihm unter Berücksichtigung der Höhe seines Einkommens verfassungsrechtlich zustehende Entlastung wegen des für sein Kind geleisteten Unterhalts erhält (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1137, unter 3.b, und Senatsurteil in EzFamR, EStG §§ 33, 33a, 33b, 33c Nr. 43, unter II.3.).

  • BFH, 24.07.2014 - III B 28/13

    Keine Zusammenveranlagung für verschiedengeschlechtliche Partner einer

    Der BFH hat hinsichtlich des Kinderfreibetrags entschieden, dass die fehlende Möglichkeit für nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eltern, den (halben) Kinderfreibetrag einvernehmlich auf einen Elternteil zu übertragen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 VIII R 90/98, BFH/NV 2002, 1137; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2007 III B 188/06, juris).

    Den verfassungsrechtlichen Vorgaben ist genügt, wenn sichergestellt ist, dass jeder Elternteil im Rahmen seiner Veranlagung zur Einkommensteuer die ihm unter Berücksichtigung der Höhe seines Einkommens verfassungsrechtlich zustehende Entlastung wegen des für sein Kind geleisteten Unterhalts erhält (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1137 zu geschiedenen Ehegatten).

  • BFH, 16.03.2004 - VIII R 88/98

    Günstigerprüfung bei Übertragung des Kinderfreibetrags

    Das FG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das Existenzminimum eines Kindes, für dessen Unterhalt ein Elternteil allein aufkommt, nicht höher anzusetzen ist als dasjenige eines Kindes, dessen Unterhalt von zusammenveranlagten Eltern getragen wird (vgl. auch BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 VIII R 90/98, BFH/NV 2002, 1137).
  • BFH, 27.09.2007 - III R 71/06

    Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seines von ihm getrennt lebenden

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt, wenn --wie im Streitfall-- sichergestellt ist, dass jeder Elternteil im Rahmen seiner Veranlagung zur Einkommensteuer die ihm unter Berücksichtigung der Höhe seines Einkommens verfassungsrechtlich zustehende Entlastung wegen des für sein Kind geleisteten Unterhalts erhält (BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 VIII R 90/98, BFH/NV 2002, 1137).
  • FG Bremen, 15.06.2005 - 2 K 214/03

    Berücksichtigung von Besuchsfahrten zu den bei dem geschiedenen Ehepartner

    Die Abschaffung der entsprechenden damaligen Regelung ist von Verfassungs wegen auch nicht zu beanstanden (vgl. BFH-Beschluss vom 8. April 2003 VIII B 2/03, BFH/NV 2003, 917 und BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 VIII R 90/98, BFH/NV 2002, 1137).

    Vielmehr ist den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt, wenn sichergestellt ist, dass jeder Elternteil im Rahmen seiner Veranlagung zur Einkommensteuer die ihm unter Berücksichtigung der Höhe seines Einkommens verfassungsrechtlich zustehende Entlastung wegen des für sein Kind geleisteten Unterhalts erhält (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 VIII R 90/98, a.a.O.).

  • BFH, 15.10.2007 - III B 188/06

    Keine Übertragung des Kinderfreibetrags auf einen Elternteil bei nicht

    Es ist jedoch bereits höchstrichterlich geklärt, dass die Abschaffung des eine solche Übertragung ermöglichenden § 32 Abs. 6 Satz 5 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes a.F. durch das Jahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996 vom 18. Dezember 1995 (BGBl I 1995, 1959, BStBl I 1995, 786) verfassungskonform war (BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 VIII R 90/98, BFH/NV 2002, 1137; BFH-Beschlüsse vom 10. Juli 2002 VIII B 157/01, BFH/NV 2002, 1566, und vom 8. April 2003 VIII B 2/03, BFH/NV 2003, 917).
  • FG Baden-Württemberg, 26.11.2010 - 10 K 2352/10

    Verfassungsmäßigkeit des Nichtabzugs der Kosten für Besuchsfahrten eines beim

    Ein solches Ergebnis ist mit dem System des Familienleistungsausgleichs unvereinbar (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 2004 VIII R 88/98, BStBl II 2005, 594; vgl. auch BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 VIII R 90/98, BFH/NV 2002, 1137).
  • BFH, 08.04.2003 - VIII B 2/03

    Kinderfreibetrag, Übertragung

    Der Senat hat bereits mit Urteil vom 26. Februar 2002 VIII R 90/98 (BFH/NV 2002, 1137) entschieden, dass diese Vorschrift, nach der ein nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagtes Elternpaar nicht (mehr) die Möglichkeit hat, den Kinderfreibetrag einvernehmlich auf nur einen Elternteil zu übertragen, verfassungsgemäß ist.
  • FG Hamburg, 16.12.2004 - VI 304/03

    Einkommensteuerrecht: Kein Anspruch eines verwitweten Elternteils auf Abzug eines

    Das Existenzminimum eines Kindes, für dessen Unterhalt ein Elternteil allein aufkommt, dürfe aber nicht höher angesetzt werden als dasjenige eines Kindes, dessen Unterhalt von zusammenveranlagten Eltern getragen wird (vgl. auch BFH-Urteil vom 26. Februar 2002, VIII R 90/98, BFH/NV 2002, 1137 ).
  • BFH, 10.07.2002 - VIII B 157/01

    Wegfall der Möglichkeit der Übertragung des Kinderfreibetrags auf nur einen

  • FG Hamburg, 30.06.2005 - VI 185/03

    Berücksichtigung von Kindergeldzahlungen im Rahmen der Günstigerprüfung

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