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   BFH, 27.06.2002 - III B 162/01   

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https://dejure.org/2002,8635
BFH, 27.06.2002 - III B 162/01 (https://dejure.org/2002,8635)
BFH, Entscheidung vom 27.06.2002 - III B 162/01 (https://dejure.org/2002,8635)
BFH, Entscheidung vom 27. Juni 2002 - III B 162/01 (https://dejure.org/2002,8635)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde - Einkommensteuer - Eheleute - Gemeinsame Veranlagung - Zeugenvernehmung - Terminsladung - Ordnungsgeld - Rechtsmittelbelehrung

  • Judicialis

    FGO § 82; ; FGO § 132; ; ZPO § 377 Abs. 2; ; ZPO § 381 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 381 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 82; ZPO § 381
    Ordnungsgeld gegen Zeugen wegen Nichterscheinen im Beweistermin; Aufhebung des Ordnungsgeldes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 1335
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 31.03.1998 - XI B 11/98

    Festsetzung eines Ordnungsmittels und Auferlegung von Kosten bei Nichterscheinen

    Auszug aus BFH, 27.06.2002 - III B 162/01
    Als derartige Entschuldigungsgründe können nur äußere Ereignisse anerkannt werden, die den Zeugen ohne sein Zutun von der Wahrnehmung des Termins abgehalten haben, wie z.B. eine Betriebsstörung von Verkehrsmitteln, eine eigene Erkrankung, eine schwere Erkrankung eines nächsten Angehörigen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Juni 1992 II B 217/91, BFH/NV 1993, 479; vom 29. März 1996 X B 198/95, BFH/NV 1996, 697; vom 31. März 1998 XI B 11/98, BFH/NV 1998, 1369).
  • BFH, 11.08.1992 - VII B 80/92

    Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes bei Nichterscheinen einer

    Auszug aus BFH, 27.06.2002 - III B 162/01
    Die Höhe des Ordnungsgeldes liegt im Mittelbereich des in Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vorgegebenen Rahmens (von 5 DM bis 1 000 DM), ohne dass die Bemessung in einem solchen Fall einer besonderen Begründung bedürfte (vgl. BFH-Beschluss vom 11. August 1992 VII B 80/92, BFH/NV 1993, 115, 116, m.w.N.).
  • BFH, 03.08.1977 - I B 41/77

    Versäumung eines Beweistermins - Ordnungsgemäße Ladung - Entschuldigung -

    Auszug aus BFH, 27.06.2002 - III B 162/01
    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert eine genügende Entschuldigung, die ein Ausbleiben im Beweistermin als nicht pflichtwidrig erscheinen lässt, schwerwiegende Gründe (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. August 1977 I B 41/77, BFHE 123, 120, BStBl II 1977, 842; vom 10. November 1987 V B 66/85, BFH/NV 1988, 388, m.w.N.).
  • BFH, 17.06.1992 - II B 217/91

    Entschuldigung des Nichterscheinens eines Zeugen im finanzgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BFH, 27.06.2002 - III B 162/01
    Als derartige Entschuldigungsgründe können nur äußere Ereignisse anerkannt werden, die den Zeugen ohne sein Zutun von der Wahrnehmung des Termins abgehalten haben, wie z.B. eine Betriebsstörung von Verkehrsmitteln, eine eigene Erkrankung, eine schwere Erkrankung eines nächsten Angehörigen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Juni 1992 II B 217/91, BFH/NV 1993, 479; vom 29. März 1996 X B 198/95, BFH/NV 1996, 697; vom 31. März 1998 XI B 11/98, BFH/NV 1998, 1369).
  • BFH, 29.03.1996 - X B 198/95

    Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen

    Auszug aus BFH, 27.06.2002 - III B 162/01
    Als derartige Entschuldigungsgründe können nur äußere Ereignisse anerkannt werden, die den Zeugen ohne sein Zutun von der Wahrnehmung des Termins abgehalten haben, wie z.B. eine Betriebsstörung von Verkehrsmitteln, eine eigene Erkrankung, eine schwere Erkrankung eines nächsten Angehörigen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Juni 1992 II B 217/91, BFH/NV 1993, 479; vom 29. März 1996 X B 198/95, BFH/NV 1996, 697; vom 31. März 1998 XI B 11/98, BFH/NV 1998, 1369).
  • BFH, 14.01.1998 - II B 34/97

    Anforderungen an Verhängung von Ordnungsgeld gegen geladenen Zeugen, der

    Auszug aus BFH, 27.06.2002 - III B 162/01
    Selbst eine Dauererkrankung eines Zeugen vermag sein Ausbleiben nur dann genügend zu entschuldigen, wenn ihm dadurch ein Erscheinen vor Gericht unzumutbar wird (BFH-Beschluss vom 14. Januar 1998 II B 34/97, BFH/NV 1998, 864).
  • BFH, 10.11.1987 - V B 66/85

    Erhebung eines Ordnungsgeldes wegen unentschuldigten Ausbleibens eines Zeugen

    Auszug aus BFH, 27.06.2002 - III B 162/01
    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert eine genügende Entschuldigung, die ein Ausbleiben im Beweistermin als nicht pflichtwidrig erscheinen lässt, schwerwiegende Gründe (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. August 1977 I B 41/77, BFHE 123, 120, BStBl II 1977, 842; vom 10. November 1987 V B 66/85, BFH/NV 1988, 388, m.w.N.).
  • BFH, 10.05.2012 - III B 223/11

    Keine genügende Entschuldigung eines im Termin ausgebliebenen Zeugen durch

    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert eine genügende Entschuldigung, die ein Ausbleiben im Beweistermin als nicht pflichtwidrig erscheinen lässt, schwerwiegende Gründe (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2002 III B 162/01, BFH/NV 2002, 1335, m.w.N.).

    Sie ist angesichts des Umstands, dass das Nichterscheinen des Beschwerdeführers als eines aus der Sicht des FG für die Entscheidung des Verfahrens wesentlichen Zeugen eine Vertagung des Rechtsstreits erforderlich machte, nicht unangemessen (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 1335).

  • BFH, 16.12.2005 - VIII B 204/05

    Ausbleiben von Zeugen; Beschwerde gegen Ordnungsgeld

    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert eine genügende Entschuldigung, die ein Ausbleiben im Beweistermin als nicht pflichtwidrig erscheinen lässt, schwerwiegende Gründe (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 2002 III B 162/01, BFH/NV 2002, 1335, m.umf.N.).

    Abgesehen davon, dass in solchen Fällen eine besondere Begründung durch das FG sogar entbehrlich ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. August 1992 VII B 80/92, BFH/NV 1993, 115, 116, m.w.N.; vom 27. Juni 2002 III B 162/01, BFH/NV 2002, 1335, 1336) lassen die Erwägungen des FG keinerlei Ermessensfehler erkennen.

  • BFH, 17.03.2011 - III B 46/11

    Ordnungsgeld gegen nicht erschienene Zeugin - Genügende Entschuldigung im Falle

    Nach ständiger Rechtsprechung erfordert eine genügende Entschuldigung, die ein Ausbleiben im Beweistermin als nicht pflichtwidrig erscheinen lässt, schwerwiegende Gründe (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 2002 III B 162/01, BFH/NV 2002, 1335, m.w.N.; vom 16. Dezember 2005 VIII B 204/05, BFH/NV 2006, 771).

    Daher bedurfte die Bemessung der Ordnungsmittel weder einer besonderen Begründung (Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 1335) noch einer Herabsetzung, nachdem die Klage gegen Ende der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde.

  • BFH, 16.11.2005 - I B 128/05

    Ordnungsgeld - unentschuldigt nicht erschienener Zeuge

    Denn Entschuldigungsgründe, die das Ausbleiben nicht als pflichtwidrig erscheinen lassen, sind nur "schwer wiegende Gründe", die als "äußere Ereignisse" den Zeugen ohne sein Zutun von der Wahrnehmung des Termins abhalten (BFH-Beschluss vom 27. Juni 2002 III B 162/01, BFH/NV 2002, 1335, m.w.N.).

    Das FG hat die Höhe der Festsetzung unter Hinweis auf die Bedeutung der Aussage und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers begründet; eine weiter gehende Begründung war bei der im mittleren Bereich des durch Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vorgegebenen Rahmens liegenden Festsetzung nicht erforderlich (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1335, m.w.N.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.08.2012 - L 22 R 449/12

    Ordnungsgeld - Zeuge - Arzt

    Dies können eine Betriebsstörung von Verkehrsmitteln, eine eigene Erkrankung und eine schwere Erkrankung eines nächsten Angehörigen (BFH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - III B 162/01 m. w. N.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 118 Rdnr. 10 i) sein.

    Mögliche, insbesondere finanzielle, Nachteile, die einem Zeugen durch die ganztägige Schließung des von ihm allein betriebenen Geschäfts entstehen, sind nicht ausreichend (BFH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - III B 162/01).

  • BFH, 19.01.2012 - X B 37/10

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes

    Eine genügende Entschuldigung, die ein Ausbleiben im Beweistermin als nicht pflichtwidrig erscheinen lässt, erfordert das Vorliegen schwerwiegender Gründe, die den Zeugen ohne sein Zutun von der Wahrnehmung des Termins abgehalten haben (BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 2002 III B 162/01, BFH/NV 2002, 1335, und vom 17. März 2011 III B 46/11, BFH/NV 2011, 1004).
  • BFH, 08.11.2006 - VI B 62/06

    Ordnungsgeld - nicht erschienener Zeuge

    Als solche werden nur äußere Umstände und Ereignisse anerkannt, die den Zeugen ohne sein Zutun von der Wahrnehmung des Termins abgehalten haben, wie z.B. eine Betriebsstörung von Verkehrsmitteln, eine eigene Erkrankung, eine schwere Erkrankung eines nächsten Angehörigen (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. August 1977 I B 41/77, BFHE 123, 120, BStBl II 1977, 842; vom 27. Juni 2002 III B 162/01, BFH/NV 2002, 1335).
  • BFH, 16.11.2005 - I B 129/05

    Ordnungsgeld - unentschuldigt nicht erschienener Zeuge

    Das FG hat die Höhe der Festsetzung unter Hinweis auf die Bedeutung der Aussage und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers begründet; eine weiter gehende Begründung war bei der im mittleren Bereich des durch Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vorgegebenen Rahmens liegenden Festsetzung nicht erforderlich (BFH-Beschluss vom 27. Juni 2002 III B 162/01, BFH/NV 2002, 1335, m.w.N.).
  • BFH, 11.09.2013 - XI B 111/12

    Ordnungsgeld gegen nicht erschienenen Zeugen nach Erledigung des Rechtsstreits in

    Die Versäumung eines Termins durch einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen ist nach ständiger Rechtsprechung nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe genügend entschuldigt (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 2002 III B 162/01, BFH/NV 2002, 1335; vom 8. November 2006 VI B 62/06, BFH/NV 2007, 468).
  • FG Niedersachsen, 13.02.2007 - 6 K 722/02

    Ordnungsgeld gegen nicht erschienenen Zeugen

    Als Entschuldigungsgründe können nur äußere Ereignisse anerkannt werden, die den Zeugen ohne sein Zutun von der Wahrnehmung des Termins abgehalten haben, wie z.B. eine Betriebsstörung von Verkehrsmitteln, eine eigene Erkrankung oder eine schwere Erkrankung eines nahen Angehörigen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 2005 VIII B 204/05, BFH/NV 2006, 771 sowievom 27. Juni 2002 III B 162/01, BFH/NV 2002, 1335 m.w.N.).
  • BFH, 29.08.2008 - III B 43/07

    Ordnungsgeld gegen nicht erschienenen Zeugen

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