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Rechtsprechung
   BFH, 25.07.2002 - I B 52/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,6257
BFH, 25.07.2002 - I B 52/02 (https://dejure.org/2002,6257)
BFH, Entscheidung vom 25.07.2002 - I B 52/02 (https://dejure.org/2002,6257)
BFH, Entscheidung vom 25. Juli 2002 - I B 52/02 (https://dejure.org/2002,6257)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde - Aussetzung der Vollziehung - Gewerbesteuer - Einkommensteuer - Gebietskörperschaft - Betrieb gewerblicher Art - Musikschule - Volkshochschule - Kreistag - Gewinnerzielungsabsicht

  • Judicialis

    FGO § 69 Abs. 2; ; FGO § ... 69 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1; ; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1; ; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2; ; GewStG § 3 Nr. 6; ; GewStG § 3 Nr. 6 Satz 2; ; GewStG § 3 Nr. 13; ; GewStG § 10a; ; EStG § 15 Abs. 2; ; AO 1977 § 42

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betrieb gewerblicher Art; Gewinnerzielungsabsicht; Einlage von Aktien in das BV

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 1341
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 27.06.1990 - I R 166/85

    Anforderungen an die Urteilsbegründung - Voraussetzungen für das Vorliegen eines

    Auszug aus BFH, 25.07.2002 - I B 52/02
    a) Zutreffend gehen die Verfahrensbeteiligten davon aus, dass die BgA Musikschule und Volkshochschule gemäß § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i.V.m. § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und § 2 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) im Streitjahr nur dann der Gewerbesteuer unterliegen, wenn sie mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurden (s. Senatsurteil vom 27. Juni 1990 I R 166/85, BFH/NV 1991, 628) und für sie keine sachliche Steuerbefreiung gilt.

    Unter Gewinnerzielungsabsicht ist dabei --auch dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig-- die Absicht zu verstehen, einen Totalgewinn zu erzielen (s. Senatsurteile in BFH/NV 1991, 628; vom 16. Dezember 1998 I R 137/97, BFH/NV 1999, 1250).

  • BFH, 16.12.1998 - I R 137/97

    LSt-Hilfeverein; Einkünfteerzielungsabsicht

    Auszug aus BFH, 25.07.2002 - I B 52/02
    Unter Gewinnerzielungsabsicht ist dabei --auch dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig-- die Absicht zu verstehen, einen Totalgewinn zu erzielen (s. Senatsurteile in BFH/NV 1991, 628; vom 16. Dezember 1998 I R 137/97, BFH/NV 1999, 1250).
  • BFH, 25.07.1994 - I B 241/93

    Minderung des vom Organträger zu versteuernden Gewerbeertrags durch

    Auszug aus BFH, 25.07.2002 - I B 52/02
    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheides bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Bescheid als rechtswidrig erweisen könnte (s. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschlüsse vom 25. Juli 1994 I B 241/93, BFH/NV 1995, 334; vom 8. August 2001 I B 40/01, BFH/NV 2001, 1536).
  • BFH, 17.10.2001 - I R 97/00

    EStG § 20; AO 1977 § 42 Satz 1; KStG § 8 Abs. 1

    Auszug aus BFH, 25.07.2002 - I B 52/02
    Die Zuordnung der Aktien zu den Betriebsvermögen der BgA ist deshalb jedoch nicht missbräuchlich i.S. des § 42 der Abgabenordnung --AO 1977-- (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2001 I R 97/00, BFHE 197, 63, BFH/NV 2002, 240).
  • BFH, 08.08.2001 - I B 40/01

    Eingetragener Verein - Freistellungsbescheid - Gemeinnützige Zwecke verfolgende

    Auszug aus BFH, 25.07.2002 - I B 52/02
    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheides bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Bescheid als rechtswidrig erweisen könnte (s. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschlüsse vom 25. Juli 1994 I B 241/93, BFH/NV 1995, 334; vom 8. August 2001 I B 40/01, BFH/NV 2001, 1536).
  • BFH, 18.03.2004 - III R 25/02

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Zwischenschaltung einer GmbH

    Der BFH hat zwar z.B. die Gewährung eines zinslosen Darlehens durch Anteilseigner an die Kapitalgesellschaft, um dieser durch zusätzliche Einkünfte noch den Ausgleich von Verlustvorträgen zu ermöglichen, nicht als missbräuchlich angesehen (vgl. BFH-Urteile vom 17. Oktober 2001 I R 97/00, BFHE 197, 63, BFH/NV 2002, 240; vom 19. August 1999 I R 77/96, BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43; BFH-Beschluss vom 25. Juli 2002 I B 52/02, BFH/NV 2002, 1341, 1342, m.w.N.; Urteil vom 8. Juli 1998 I R 123/97, BFHE 186, 540, BFH/NV 1999, 269, zur Verlagerung von Risikogeschäften durch Anteilseigner auf eine Kapitalgesellschaft).
  • FG Düsseldorf, 10.07.2003 - 10 K 2561/00

    Gewerbsteuerpflicht; Betrieb gewerblicher Art; Einlage; Beteiligung;

    Die Situation könne nicht mit dem Sachverhalt verglichen werden, der dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juli 2002 I B 52/02 zugrunde gelegen habe, da es aufgrund der Einlage der "A"-Beteiligung nicht zu einer grundlegenden Verbesserung der Ertragslage des BgA gekommen sei.

    Bestätigt werde diese Rechtsauffassung durch den Beschluss des BFH vom 25. Juli 2002 I B 52/02.

    Eine Gewerbesteuerpflicht besteht auch für solche Unternehmungen nur, wenn sie mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben werden (vgl. BFH-Urteil vom 30. November 1989 I R 79-80/86, BStBl II 1990, 452, 454; BFH-Beschluss vom 25. Juli 2002 I B 52/02, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2002, 1341).

    Auch aus dem Beschluss des BFH vom 25. Juli 2002 I B 52/02 (BFH/NV 2002, 1341) ergibt sich nichts anderes, da der BFH die Frage des Vorliegens einer vGA in diesem Verfahren wegen der fehlenden Entscheidungserheblichkeit ausdrücklich offen gelassen hat.

    Zwar ist dem BgA durch die Bilanzierung der Beteiligung ein Wirtschaftsgut als gewillkürtes Betriebsvermögen zugeführt worden, das nicht unerhebliche Erträge abwirft (zur Zulässigkeit einer solchen Gestaltung vgl. BFH, BFH/NV 2002, 1341).

    Die fehlende Aussicht, die aufgelaufenen Verluste künftig durch Beteiligungserträge ausgleichen zu können, steht auch der Anwendung der Rechtsgrundsätze entgegen, die der BFH im Beschluss vom 25. Juli 2002 I B 52/02 (BFH/NV 2002, 1341) niedergelegt und die der Beklagten in besonderer Weise hervorgehobenen hat.

  • BFH, 07.11.2007 - I R 52/06

    Öffentliche Toilettenanlage als Betriebsvermögen eines Wochenmarkts

    a) Es kann im Streitfall dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Betriebe gewerblicher Art im Einzelnen über gewillkürtes Betriebsvermögen verfügen können (vgl. hierzu bisher Senatsbeschluss vom 25. Juli 2002 I B 52/02, BFH/NV 2002, 1341 zur Einlage von Aktien; offenlassend Senatsurteil vom 27. Juni 2001 I R 82-85/00, BFHE 195, 572, BStBl II 2001, 773; gewillkürtes Betriebsvermögen weitgehend zulassend FG Nürnberg, Urteil vom 4. April 2006 I 365/2004, EFG 2007, 432).
  • FG Hessen, 16.05.2017 - 4 K 1060/13

    §§ 14, 4, 15 Abs.2 KStG

    Die Klägerin verweist insoweit auf die BFH-Entscheidungen vom 02.09.2009 I R 20/09, BFH/NV 2010, 391 und vom 25.07.2002 I B 52/002, BFH/NV 2002, 1341.

    Der BFH-Beschluss vom 25.07.2002 I B 52/002, BFH/NV 2002, 1341 sei aus den vom FG Düsseldorf genannten Gründen nicht anwendbar.

    Denn nach der Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 25.07.2002 I B 52/002, BFH/NV 2002, 1341) ist es schon nicht ernsthaft zweifelhaft, dass dann, wenn eine Trägerkörperschaft zur Verbesserung der Ertragslage ihres Betriebs gewerblicher Art Aktien in das Betriebsvermögen einlegt, um die in der Vergangenheit ausgewiesenen Verluste des Betriebs künftig mit den Erträgen aus den Aktien verrechnen zu können, die Erträge aus den Aktien auch gewerbesteuerrechtlich den Gewinn des Betriebs gewerblicher Art erhöhen.

    Es genügt, dass die Klägerin - unabhängig von Ausschüttung, Abführung oder Thesaurierung - Gewinne erzielte, die unter Berücksichtigung der Erträge und der Aufwendungen aus dem Betrieb der Bäder und des Blockheizkraftwerks geeignet waren, insgesamt den Wert des Betriebsvermögens des Bäderbetriebs auf Dauer zu erhöhen (vgl. BFH, Beschluss vom 25.07.2002 I B 52/002, BFH/NV 2002, 1341).

  • FG Düsseldorf, 22.06.2006 - 15 K 2567/03

    Gewinnerzielungsabsicht; Betrieb gewerblicher Art; Einlage von Finanzanlagen;

    Der BFH habe diese Frage im Beschluss vom 25.07.2002 (BFH/NV 2002, 1341) zwar aufgeworfen, sie im Ergebnis aber offen gelassen.

    Entsprechendes ergebe sich aus dem Aussetzungsbeschluss des BFH vom 25.07.2002 (I B 52/02, BFH/NV 2002, 1341), in dem der BFH die Gewinnerzielungsabsicht nach Einlage von Aktien in einen vormals defizitären BgA als nicht ernstlich zweifelhaft angesehen habe.

    Der Senat vermag deshalb der vom BFH in einem summarischen Verfahren (BFH-Beschluss vom 25.07.2002 I B 52/02, BFH/NV 2002, 1341) vertretenen Auffassung, wonach sich allein durch Einlage von Aktien die Ertragslage eines dauerdefizitären BgA mit der Folge ändert, dass ab diesem Zeitpunkt von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen ist, nicht zu folgen.

    a) Der Senat bezieht in die Totalgewinnprognose entgegen der nicht näher begründeten Ansicht des BFH im Beschluss in BFH/NV 2002, 1341 zumindest auch die Altverluste ein, die anteilig auf das im BgA verbliebene Freibad "F" entfallen.

  • FG Düsseldorf, 18.03.2014 - 6 K 3493/11

    Betrieb gewerblicher Art (BgA) als Organträger - Einlage der Beteiligung an

    Entsprechendes ergebe sich auch aus dem BFH-Beschluss vom 25.07.2002 I B 52/02, BFH/NV 2002, 1341.

    Der Senat folgt nicht der in einem Vollziehungsaussetzungsverfahren vom BFH vertretenen Auffassung, die (nicht rechtsmissbräuchliche) Zuordnung der Gesellschaftsanteile zum gewillkürten Betriebsvermögen eines BgA habe zwangsläufig zur Folge, dass die Erträge dieses gewillkürten Betriebsvermögens Teil des Gewinns des BgA seien und es - zumindest als Nebenzweck der Einlagen - auch der Absicht der Trägerkörperschaft entsprochen habe, durch diese Einlage die Ertragslage eines strukturell dauerdefizitären BgA zu verbessern, was die Gewinnerzielungsabsicht indiziere (BFH-Beschluss vom 25.7.2002 I B 52/02, BFH/NV 2002, 1341).

    Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO im Hinblick auf die Abweichungen vom BFH-Beschluss vom 25.7.2002 (I B 52/02, BFH/NV 2002 1341) und vom Urteil des FG Köln vom 19.12.2013 (10 K 2933/11, EFG 2014, Heft 8 mit Anmerkung von Hennigfeld) zugelassen.

  • FG Niedersachsen, 20.03.2020 - 6 K 18/17

    Ermittlung des Umfangs eines von der Klägerin geführten Betriebes gewerblicher

    Nach diesen Grundsätzen ist die Zugehörigkeit der Beteiligung an der B-GmbH zum BgA "Touristik" als gewillkürtes Betriebsvermögen zu bejahen, denn die Beteiligung ist durch die Trägerkörperschaft dem Eigenbetrieb zugeordnet worden und für den Betrieb gewinnbringend (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 25. Juli 2002 I B 52/02, juris: gewillkürtes Betriebsvermögen bei Einlage von Wertpapieren in BgA Musikhochschule und BgA Volkshochschule).

    Die Zuordnung von Wertpapieren zum gewillkürten Betriebsvermögen eines in seiner Tätigkeit defizitären BgA hat nach dem Beschluss des BFH vom 25. Juli 2002 (I B 52/02, juris) "zwangsläufig zur Folge, dass die Erträge dieses gewillkürten Betriebsvermögens Teil des Gewinns des BgA sind.".

  • BFH, 25.01.2005 - I R 8/04

    Beitrittsaufforderung an das BMF: vGA bei strukturell dauerdefizitärem Betrieb

    Die daraus resultierenden und zumindest in den Streitjahren absehbaren Erträge ließen möglicherweise für die Zukunft einen Totalgewinn erwarten (vgl. auch Senatsbeschluss vom 25. Juli 2002 I B 52/02, BFH/NV 2002, 1341).
  • FG Düsseldorf, 29.06.2010 - 6 K 2990/07

    Strukturell dauerdefizitärer BgA als Organträger; Strukturell dauerdefizitär;

    Auch der BFH gehe in seiner aktuellen Rechtsprechung davon aus, dass Erträge aus Beteiligungen, die in einen BgA eingelegt würden, den Gewerbeertrag erhöhten und damit zu einem ein gewerbliches Unternehmen begründenden Totalgewinn führen könnten (Hinweis auf BFH-Beschluss vom 25.07.2002 I B 52/02, BFH/NV 2002, 1341).

    Der Senat folgt damit nicht der in einem summarischen Vollziehungsaussetzungsverfahren vom BFH vertretenen Auffassung, die (nicht rechtsmissbräuchliche) Zuordnung der Aktien zum gewillkürten Betriebsvermögen eines BgA habe zwangsläufig zur Folge, dass die Erträge dieses gewillkürten Betriebsvermögens Teil des Gewinns des BgA seien und es - zumindest als Nebenzweck der Einlagen - auch der Absicht der Trägerkörperschaft entsprochen habe, durch diese Einlage die Ertragslage eines strukturell dauerdefizitären BgA zu verbessern, was die Gewinnerzielungsabsicht indiziere (Beschluss vom 25.07.2002 I B 52/02, BFH/NV 2002, 1341).

  • FG München, 18.08.2008 - 7 K 742/06

    Zulässigkeit einer Klage gegen den Widerruf einer verbindlichen Auskunft;

    Diese Auffassung werde von der Rechtsprechung geteilt (Bundesfinanzhof -BFH-Beschluss vom 25. Juli 2002 I B 52/02, BFH/NV 2002, 1341).

    Dahingestellt kann es bleiben, ob auch Ausschüttungen aus einer zum gewillkürten Betriebsvermögen gehörenden Beteiligung zu berücksichtigen sind (bejahend BFH-Beschluss vom 25. Juli 2002 I B 52/02, BFH/NV 2002, 1341; Neumann in Gosch, KStG, § 14 Rz. 116; vgl. auch Witt in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 14 KStG n.F. Rz. 83).

  • FG Köln, 19.12.2013 - 10 K 2933/11

    Gewerbesteuerpflicht und Gewerbesteuermessbetrag einer Gemeinde für Gewinne aus

  • BFH, 17.03.2005 - I B 245/04

    Kommunales Krematorium; Gewerbesteuer

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Rechtsprechung
   BFH, 10.07.2002 - IX K 1/02 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,16178
BFH, 10.07.2002 - IX K 1/02 (1) (https://dejure.org/2002,16178)
BFH, Entscheidung vom 10.07.2002 - IX K 1/02 (1) (https://dejure.org/2002,16178)
BFH, Entscheidung vom 10. Juli 2002 - IX K 1/02 (1) (https://dejure.org/2002,16178)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Wiederaufnahmeantrag - Antrag auf Tatbestandsberichtigung - Tatbestandsberichtigung - Prozesshandlungen - Unzutreffende Auslegung - Beim BFH zugelassener Bevollmächtigter - Postulationsfähigkeit - Vertretungszwang

  • Judicialis

    FGO § 107 f.

  • rechtsportal.de

    FGO §§ 62a 108
    Tatbestandsberichtigung durch den BFH; Vertretungszwang

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 1341
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 18.08.1988 - IX S 5/88
    Auszug aus BFH, 10.07.2002 - IX K 1/02
    Der Vertretungszwang gilt auch für einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung durch den BFH (vgl. BFH-Beschluss vom 18. August 1988 IX S 5/88, BFH/NV 1990, 181; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 62a Rz. 14).

    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. Beschluss in BFH/NV 1990, 181, m.w.N.).

  • BFH, 01.03.2013 - IX R 10/11

    Vertretungszwang bei Antrag auf Tatbestandsberichtigung

    Denn hierfür gilt gemäß § 108 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) Vertretungszwang ( § 62 Abs. 4 FGO ; BFH-Beschluss vom 10. Juli 2002 IX K 1/02 , BFH/NV 2002, 1341).
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Rechtsprechung
   BFH, 10.07.2002 - IX B 73/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,13657
BFH, 10.07.2002 - IX B 73/02 (https://dejure.org/2002,13657)
BFH, Entscheidung vom 10.07.2002 - IX B 73/02 (https://dejure.org/2002,13657)
BFH, Entscheidung vom 10. Juli 2002 - IX B 73/02 (https://dejure.org/2002,13657)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Außerordentliche Beschwerde - Erledigung der Hauptsache - Übereinstimmende Erledigungserklärung - Isolierte Kostenentscheidung - Greifbare Gesetzwidrigkeit - Schwerwiegender Verfahrensverstoss

  • Judicialis

    FGO § 137; ; FGO § 128 Abs. 4; ; FGO § 138 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de

    FGO § 128 Abs. 4
    Kostenentscheidung; Beschwerde und außerordentliche Beschwerde

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 1341
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 28.09.1998 - VII B 155/98

    Isolierte Kostenentscheidung; ruhendes Verfahren; Beschwerde

    Auszug aus BFH, 10.07.2002 - IX B 73/02
    Das gilt auch für eine sog. isolierte Kostenentscheidung nach der Erledigung der Hauptsache (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. September 1998 VII B 155/98, BFH/NV 1999, 341; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 128 Rz. 12).
  • BFH, 28.10.1998 - II B 51/98

    "Außerordentliche Beschwerde"

    Auszug aus BFH, 10.07.2002 - IX B 73/02
    Ein solcher Fall kann dann gegeben sein, wenn der Entscheidung jede gesetzliche Grundlage fehlt (z.B. weil eine Entscheidung dieser Art, dieses Inhalts, dieser Stelle oder aufgrund eines derartigen Verfahrens im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen ist) oder wenn sie unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (z.B. BFH-Beschluss vom 28. Oktober 1998 II B 51/98, BFH/NV 1999, 632, m.w.N.).
  • BFH, 22.12.1994 - V B 16/94

    Zulässigkeit einer beschwerde bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit

    Auszug aus BFH, 10.07.2002 - IX B 73/02
    Dass die Kostenentscheidung --wie die Kläger geltend machen-- inhaltlich unzutreffend ist, begründet nicht die Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde (z.B. BFH-Beschluss vom 22. Dezember 1994 V B 16/94, BFH/NV 1995, 721, m.w.N.).
  • BFH, 14.10.2002 - V B 170/01

    Untätigkeitsklage; Erledigung der Hauptsache durch Rücknahme des angefochtenen VA

    Das gilt auch für eine sog. isolierte Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Juli 2002 IX B 73/02, BFH/NV 2002, 1341, m.w.N.).

    Ein solcher Fall kann gegeben sein, wenn der Entscheidung jegliche gesetzliche Grundlage fehlt (z.B. weil eine Entscheidung dieser Art, dieses Inhalts, dieser Stelle oder aufgrund eines derartigen Verfahrens im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen ist) oder wenn sie unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1341, m.w.N.).

    Dass die Kostenentscheidung --wie die Kläger geltend machen-- inhaltlich unzutreffend ist, begründet nicht die Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1341).

  • FG Sachsen-Anhalt, 17.06.2003 - 3 V 74/02

    Unterliegensgebühr bei einer unzulässigen Gegenvorstellung

    Letzteres ist beispielweise der Fall, wenn eine Entscheidung dieser Art, dieses Inhalts, dieser Stelle oder aufgrund eines derartigen Verfahrens im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen ist (BFH-Beschluss vom 10. Juli 2002 IX B 73/02, BFH/NV 2002, 1341 ).
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