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   BFH, 16.05.2002 - V R 4/01   

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  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 2 Abs 1 J: 1993, UStG § 15 Abs 1 Nr 1 J: 1993
    Teileigentum; Unternehmer; Vermietergemeinschaft; Vermietung und Verpachtung

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BFH/NV 2002, 1347



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Wird zitiert von ... (14)  

  • BFH, 06.09.2007 - V R 41/05  

    Steuerrecht - Vorsteuerkorrektur gemäß § 15a UStG

    Da er jedoch keine nachhaltige Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG ausübe, wenn das erworbene Vermögen zugleich in die Bruchteilsgemeinschaft eingebracht werde (Hinweis auf BFH-Urteil vom 16. Mai 2002 V R 4/01, BFH/NV 2002, 1347), sei er nicht Unternehmer.

    (Vermietungs-)Unternehmer i.S. des § 2 UStG war nunmehr allein die neu entstandene Bruchteilsgemeinschaft (vgl. insoweit BFH-Urteile in BFHE 175, 460, BStBl II 1995, 30, unter II. 2. b; in BFH/NV 2002, 1347, sowie zum Beginn der Unternehmereigenschaft: z.B. BFH-Urteil vom 15. Juli 2004 V R 84/99, BFHE 207, 67, BStBl II 2005, 155).

  • BFH, 23.09.2009 - XI R 14/08  

    Kein Vorsteuerabzug einer Grundstücksgemeinschaft, wenn nur einer ihrer

    Er hat einer unternehmerisch tätigen Gesellschaft kein Recht auf Vorsteuerabzug aus solchen Eingangsleistungen zugebilligt, die an ihre Gesellschafter ausgeführt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 16. Mai 2002 V R 4/01, BFH/NV 2002, 1347, unter II. 4. der Gründe).
  • FG Saarland, 05.07.2010 - 1 K 2330/06  

    Umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch: Überlassung einer Wohnung an eine

    Der Streitfall sei mit dem vom BFH entschiedenen Fall im Urteil vom 16. Mai 2002 V R 41/01, BFH/NV 2002, 1347, vergleichbar.

    Diese Tätigkeit erfordert grundsätzlich das Ausführen von Leistungen gegen Entgelt i.S.v. § 1 Abs. 1 UStG (BFH vom 16. Mai 2002 V R 4/01, BFH/NV 2002, 1347; vom 18. März 1988 V R 178/83, BStBl II 1988, 646).

    Im letzteren Fall wird der Miteigentümer aufgrund der nachhaltigen entgeltlichen Nutzungsüberlassung in der Regel als Unternehmer zu beurteilen sein (vgl. BFH vom 27. Juni 1995 V R 36/94, BStBl II 1995, 915 unter II. 2.a der Gründe; vom 16. Mai 2002 V R 4/01, BFH/NV 2002, 1347; EuGH-Urteil in Slg. 2000, I-419, UR 2000, 121).

    Der BFH hat bereits mehrfach entschieden, dass Vermietungsleistungen einer zum Zweck der gemeinschaftlichen Vermietung gegründeten Gesellschaft oder Gemeinschaft nicht von den einzelnen Teileigentümern, sondern von einer aus diesen gebildeten Vermietergemeinschaft - hier in der Rechtsform einer GbR - ausgeführt werden (BFH vom 18. März 1988 V R 178/83, BStBl II 1988, 646; vom 27. Juni 1995 V R 36/94, BStBl II 1995, 915 unter II. 2.a der Gründe; vom 16. Mai 2002 V R 4/01, BFH/NV 2002, 1347).

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  • BFH, 22.11.2007 - V R 5/06  

    Geschäftsveräußerung bei Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem teils

    Vermietungsunternehmer i.S. des § 2 UStG 1993 ist dann die neu entstandene Bruchteilsgemeinschaft (vgl. insoweit BFH-Urteile in BFHE 175, 460, BStBl II 1995, 30, unter II. 2. b; vom 16. Mai 2002 V R 4/01, BFH/NV 2002, 1347).
  • BFH, 06.09.2007 - V R 16/06  

    Vorsteuerabzug für Miteigentümergemeinschaften

    Eine unternehmerische Tätigkeit des Mitglieds einer Miteigentümergemeinschaft kann sich z.B. daraus ergeben, dass der Miteigentümer seinen Miteigentumsanteil der Gemeinschaft entgeltlich zur Nutzung überlässt (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 16. Mai 2002 V R 4/01, BFH/NV 2002, 1347).
  • FG Rheinland-Pfalz, 09.08.2001 - 6 K 2704/98  

    Eigentümer eines Hotelappartements bei Überlassung an eine Vermietergemeinschaft

    Zur Begründung verweise er auf das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 8. November 2000 (6 K 843/2000, EFG 2001, 238; Aktenzeichen des Revisionsverfahrens beim BFH: V R 4/01) sowie den Beschluss des BFH vom 10. Juni 1999 im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (V B 43/99, BFH/NV 1999, 1646 ), welche den Rechtsstreit eines weiteren Anlegers betroffen hätten.

    Der Senat läßt die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zu, da hinsichtlich des gleichen Sachverhaltes bereits ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig ist (Az.: V R 4/01).

  • FG Nürnberg, 16.09.2003 - II 457/01  

    Kein Entnahmeeigenverbrauch durch die Überlassung eines Appartements in einem

    Dabei war er in seiner unternehmerischen Entscheidung frei und nicht bereits aufgrund des notariellen Kaufvertrags vom 18. März 1992 bezüglich seines Appartements an bestehende oder bestimmte noch abzuschließende Mietverträge gebunden (so aber wohl der Sachverhalt in BFH-Urteil vom 16.05.2002 V R 4/01, DStRE 2002, 1253).

    Insoweit genügte zur Begründung der Unternehmereigenschaft ihre selbständige und nachhaltige Betätigung (vgl. BFH-Urteil vom 16.05.2002 V R 4/01, DStRE 2002, 1253) durch den Abschluss des Mietvertrages.

  • BFH, 01.09.2010 - V R 6/10  

    Umsatzsteuer: Pkw-Nutzung durch Mitglieder einer Sozietät für Fahrten zwischen

    b) Ohne dass der Senat darüber zu entscheiden braucht, ob Fahrten zwischen Wohn- und Unternehmensort beim Einzelunternehmer zu einer Besteuerung einer sog. Nutzungsentnahme nach § 3 Abs. 9a UStG führen, ergibt sich das Vorliegen unterschiedlicher Sachverhalte bereits daraus, dass der Einzelunternehmer an sich selbst keine entgeltliche Leistung erbringen kann, während Gesellschaft und Gesellschafter nicht identisch sind (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 20. Januar 1988 X R 48/81, BFHE 152, 556, BStBl II 1988, 557, unter II. 3. f; vom 16. Mai 2002 V R 4/01, BFH/ NV 2002, 1347, unter II. 1. c, und vom 6. September 2007 V R 16/06, BFH/ NV 2008, 1710, unter 3.) und daher entgeltliche Leistungsvorgänge zwischen Gesellschaft und Gesellschafter der Umsatzsteuer unterliegen.
  • BFH, 23.09.2004 - V R 48/03  

    Prozessführungsbefugnis bei GbR oder sonstiger Personenvereinigung

    Vermietet eine Gesellschaft, Gemeinschaft oder sonstige Personenvereinigung ein Grundstück, ist sie der Unternehmer; der Gesellschafter bzw. der Teilhaber wird nicht allein durch seine zivilrechtliche Stellung als Mitvermieter Unternehmer (vgl. BFH-Urteil vom 16. Mai 2002 V R 4/01, BFH/NV 2002, 1347).
  • BFH, 01.09.2010 - XI S 6/10  

    Unternehmereigenschaft einer Bruchteilsgemeinschaft - Keine Mitunternehmerschaft

    Eine Mitunternehmerschaft kennt das UStG nicht (vgl. BFH-Urteil vom 16. Mai 2002 V R 4/01, BFH/ NV 2002, 1347, unter II. 1. c).
  • FG Hessen, 17.02.2003 - 6 K 493/99  

    Organschaft; Umsatzsteuer; Wirtschaftliche Eingliederung; Managementleistung;

  • FG Niedersachsen, 19.02.2004 - 16 V 549/03  

    Umsatzsteuer: Zum Gegenstand der Leistung bei Vermietung von Wohnung und Inventar

  • FG Hessen, 07.05.2007 - 6 V 16/07  

    Bruchteilsgemeinschaft - kein Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen, die an die

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2009 - 6 K 1087/08  

    Erlass von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer aus Billigkeitsgründen

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