Weitere Entscheidung unten: BFH, 06.06.2002

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   BFH, 12.06.2002 - XI R 35/01   

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https://dejure.org/2002,4395
BFH, 12.06.2002 - XI R 35/01 (https://dejure.org/2002,4395)
BFH, Entscheidung vom 12.06.2002 - XI R 35/01 (https://dejure.org/2002,4395)
BFH, Entscheidung vom 12. Juni 2002 - XI R 35/01 (https://dejure.org/2002,4395)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuer - Bildung von Rückstellungen - Gewinn - Betriebsausgaben - Strafverteidigerkosten - Rechtsanwaltskosten - Zusammenhang - Straftat - Berufliche Tätigkeit

  • Judicialis

    AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 4 Abs. 4; ; EStG § 33; ; EStG § 4 Abs. 4; ; FGO § 126 Abs. 2

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Strafverteidigungskosten - Steuerliche Berücksichtigung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 4, EStG § 5
    Betriebsausgabe; Prozesskosten; Rückstellung; Strafverfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 1441
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 13.12.1994 - VIII R 34/93

    Kosten eines Wiederaufnahmeverfahrens nach strafrechtlicher Verurteilung mit

    Auszug aus BFH, 12.06.2002 - XI R 35/01
    Kosten der Strafverteidigung können --im Unterschied zur Strafe selbst (§ 12 Nr. 4 EStG)-- auch bei vorsätzlich begangenen Straftaten und auch bei einer Verurteilung ausnahmsweise Betriebsausgaben sein, wenn die zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist (BFH-Urteile vom 21. Juni 1989 X R 20/88, BFHE 157, 397, BStBl II 1989, 831, und vom 13. Dezember 1994 VIII R 34/93, BFHE 176, 564, BStBl II 1995, 457).
  • BFH, 13.05.1998 - VIII R 58/96

    Keine Rückstellung für künftige Abgabepflichten

    Auszug aus BFH, 12.06.2002 - XI R 35/01
    Neben weiteren Voraussetzungen verlangen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten eine betrieblich veranlasste Verbindlichkeit gegenüber einem anderen, die nach Grund, Höhe oder Fälligkeit ungewiss ist und die wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht ist (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Dezember 1992 XI R 34/91, BFHE 170, 149, BStBl II 1994, 158; vom 13. Mai 1998 VIII R 58/96, BFH/NV 1999, 27, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 21.06.1989 - X R 20/88

    Außergewöhnliche Belastung - Strafverteidigungskosten

    Auszug aus BFH, 12.06.2002 - XI R 35/01
    Kosten der Strafverteidigung können --im Unterschied zur Strafe selbst (§ 12 Nr. 4 EStG)-- auch bei vorsätzlich begangenen Straftaten und auch bei einer Verurteilung ausnahmsweise Betriebsausgaben sein, wenn die zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist (BFH-Urteile vom 21. Juni 1989 X R 20/88, BFHE 157, 397, BStBl II 1989, 831, und vom 13. Dezember 1994 VIII R 34/93, BFHE 176, 564, BStBl II 1995, 457).
  • BFH, 20.09.1989 - X R 43/86

    Aufwendungen für die Verteidigung in einem Steuerstrafverfahren sind keine

    Auszug aus BFH, 12.06.2002 - XI R 35/01
    Ein betrieblicher Zusammenhang besteht nur, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar ist (BFH-Urteil vom 20. September 1989 X R 43/86, BFHE 158, 356, BStBl II 1990, 20).
  • BFH, 10.12.1992 - XI R 34/91

    Keine Rückstellungen für künftige Nachbetreuungsleistungen von Optikern

    Auszug aus BFH, 12.06.2002 - XI R 35/01
    Neben weiteren Voraussetzungen verlangen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten eine betrieblich veranlasste Verbindlichkeit gegenüber einem anderen, die nach Grund, Höhe oder Fälligkeit ungewiss ist und die wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht ist (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Dezember 1992 XI R 34/91, BFHE 170, 149, BStBl II 1994, 158; vom 13. Mai 1998 VIII R 58/96, BFH/NV 1999, 27, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 17.12.1991 - VII B 163/91

    Feststellungen in einem Strafurteil - Weiterer Schuldner von Einfuhrumsatzsteuer

    Auszug aus BFH, 12.06.2002 - XI R 35/01
    Die Straftaten der Klägerin entspringen nicht einem besonderen beruflichen Risiko, sondern beruhen nach den Feststellungen des Landgerichts, die sich das FG zu Eigen gemacht hat (dazu vgl. BFH-Beschluss vom 17. Dezember 1991 VII B 163/91, BFH/NV 1992, 612), auf persönlicher Habgier.
  • FG Köln, 05.04.2001 - 15 K 3696/95

    Geltendmachung von Strafverteidigungskosten als Betriebsausgabe

    Auszug aus BFH, 12.06.2002 - XI R 35/01
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab; die Entscheidung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 1107 veröffentlicht.
  • BAG, 14.03.2007 - 5 AZR 514/06

    Entgeltfortzahlung - Fortsetzungserkrankung

    Die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat muss ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein (BFH-Urteil vom 12. Juni 2002 XI R 35/01, BFH/NV 2002, 1441, m.w.N.).

    Dass die dem Kläger vor dem LG vorgeworfene Tat ausschließlich und unmittelbar aus seiner beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1441), hat das FG ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verneint.

  • BFH, 18.10.2007 - VI R 42/04

    Strafverteidigungskosten als Erwerbsaufwendungen und als außergewöhnliche

    Die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat muss ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein (BFH-Urteil vom 12. Juni 2002 XI R 35/01, BFH/NV 2002, 1441, m.w.N.).

    Dass die dem Kläger vor dem LG vorgeworfene Tat ausschließlich und unmittelbar aus seiner beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1441), hat das FG ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verneint.

  • BFH, 16.04.2013 - IX R 5/12

    Strafverteidigungskosten

    Die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat muss ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein (BFH-Urteil vom 12. Juni 2002 XI R 35/01, BFH/NV 2002, 1441, m.w.N.).
  • BFH, 09.02.2012 - VI R 23/10

    Werbungskosten durch Aufwendungen für arbeitsgerichtlichen Vergleich

    Die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat muss ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein (BFH-Urteil vom 12. Juni 2002 XI R 35/01, BFH/NV 2002, 1441, m.w.N.).
  • BFH, 13.12.2016 - VIII R 43/14

    Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten als Werbungskosten oder

    Im Übrigen ist auch eine private Mitveranlassung der Aufwendungen für den Abzug schädlich, weil gemischt veranlasste Strafverteidigungskosten nicht objektiv aufteilbar sind (s. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, sowie die Bezugnahme im BFH-Urteil in BFHE 241, 355, BStBl II 2013, 806 auf das BFH-Urteil vom 12. Juni 2002 XI R 35/01, BFH/NV 2002, 1441, m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 15.04.2010 - 4 K 2699/06

    Strafverteidigungskosten als Werbungskosten

    Zur Begründung führte er im Kern aus: Zwar sei die Vorteilsannahme, wie von der Rechtsprechung (mit Hinweis auf BFH vom 30. Juni 2004 VIII B 265/03, BFH/NV 2004 S. 1639; BFH vom 12. Juni 2002 XI R 35/01, BFH/NV 2002 S. 1441) gefordert, ausschließlich oder unmittelbar aus der beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar.

    Die Abzugsfähigkeit entfiele jedoch, wenn die Tätigkeit aus der üblichen Berufsausübung herausfalle (mit Hinweis auf BFH vom 12. Juni 2002 XI R 35/01, DStRE 2002 S. 1359).

    Ein beruflicher Zusammenhang besteht nur, wenn die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar ist (vgl. z.B.: BFH vom 12. Juni 2002 XI R 35/01, BFH/NV 2002 Seite 1441; BFH vom 18. Oktober 2007 VI R 42/04, a.a.O.).

  • BFH, 10.06.2015 - VI B 133/14

    Strafverteidigungskosten als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen

    Die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat muss ausschließlich und unmittelbar aus seiner beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein (BFH-Urteil vom 12. Juni 2002 XI R 35/01, BFH/NV 2002, 1441, m.w.N.).
  • FG Thüringen, 12.02.2014 - 3 K 926/13

    Kein Übungsleiterfreibetrag für das für die Erstellung von Lehrbriefen von einer

    Die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat muss ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein (vgl. BFH-Urteile vom 16. April 2013 IX R 5/12, a.a.O.; vom 12. Juni 2002 XI R 35/01, BFH/NV 2002, 1441, m.w.N.).
  • FG Hessen, 12.02.2014 - 4 K 1757/11

    Entscheidung zum Werbungskostenabzug von Strafverteidigerkosten

    Dabei muss die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein (vgl. BFH-Urteil vom 12.06.2002 XI R 35/01, BFH/NV 2002, 1441).

    Dies folgt letztlich daraus, dass zur Last gelegte Taten, die nicht in Ausübung der konkreten beruflichen Tätigkeit, sondern nur bei Gelegenheit der beruflichen Tätigkeit begangen wurden, nicht beruflich veranlasst sind (vgl. BFH-Urteil vom 12.06.2002, a.a.O.).

  • BFH, 30.06.2004 - VIII B 265/03

    Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten

    Die einkunftsmindernde Abzugsfähigkeit der Strafverteidigungskosten setzt nämlich voraus, dass die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar ist (BFH-Urteil vom 12. Juni 2002 XI R 35/01, BFH/NV 2002, 1441).
  • FG Niedersachsen, 13.06.2018 - 11 K 11054/16

    Beratungskosten als Betriebsausgaben; Gewinnerhöhende Aktivierung von

  • FG Köln, 29.10.2014 - 5 K 463/12

    Schadensersatzzahlung, Veranlassungszusammenhang, Bindungswirkung

  • FG München, 27.07.2015 - 10 K 3179/13

    Einbeziehung von Provisionsforderungen in den Betriebsvermögensvergleich bei

  • FG Rheinland-Pfalz, 27.06.2008 - 4 K 1928/07

    Zur Frage der steuerlichen Berücksichtigung von Schadensersatzleistungen aufgrund

  • FG Baden-Württemberg, 01.04.2008 - 11 K 90/06

    Abgrenzung des Art. 15 DBA-Schweiz und Art. 15a DBA-Schweiz - Untersuchungshaft

  • FG Niedersachsen, 14.05.2014 - 9 K 99/13

    Abzugsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus

  • FG Köln, 30.06.2009 - 8 K 1265/07

    Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten; Frage der beruflichen Veranlassung

  • FG Münster, 05.12.2012 - 11 K 4517/10

    Abziehbarkeit von Rechtsverfolgungskosten

  • FG Niedersachsen, 13.06.2018 - 11 K 11092/16

    Beratungskosten als Betriebsausgaben; Gewinnerhöhende Aktivierung von

  • FG Münster, 19.08.2011 - 14 K 2610/10

    Strafverteidigerkosten keine Werbungskosten

  • FG Münster, 01.10.2010 - 11 K 3544/07

    Kosten der Strafverteidigung

  • FG Baden-Württemberg, 02.04.2008 - 6 K 327/07

    Anwaltskosten eines Betriebsprüfers für Strafverfahren wegen Beleidigung auf dem

  • FG Hamburg, 17.12.2010 - 6 K 126/10

    Strafverteidigerkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus

  • FG Saarland, 06.12.2006 - 1 K 262/03

    Abzugsfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften

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Rechtsprechung
   BFH, 06.06.2002 - X B 163/01   

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https://dejure.org/2002,11429
BFH, 06.06.2002 - X B 163/01 (https://dejure.org/2002,11429)
BFH, Entscheidung vom 06.06.2002 - X B 163/01 (https://dejure.org/2002,11429)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde - Begründungsfrist - Bevollmächtigter - Postulationsfähigkeit - Prozeßvertreter - Entgelt - Mitnahme - Arbeitskollege - Fahrt - Gewerbebetrieb - Einkünfte - Werbungskosten - Fahrtkosten - Einkommensteuer - Sonstige Einkünfte

  • Judicialis

    FGO § 62a; ; FGO § 116 Abs. 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2; ; EStG § 22 Nr. 3

  • rechtsportal.de

    FGO §§ 62a 116 Abs. 3
    Beschwerdebegründung; Vertretungsbefugnis i.S.v. § 62 a FGO

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 1441
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 15.03.1994 - X R 58/91

    Sonstige Leistung - Fahrgemeinschaft - Werbungskosten - Mehraufwendungen

    Auszug aus BFH, 06.06.2002 - X B 163/01
    a) Nach dem Urteil des Senats vom 15. März 1994 X R 58/91 (BFHE 174, 84, BStBl II 1994, 516) kann das Entgelt für die regelmäßige Mitnahme eines Arbeitskollegen auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, sondern allenfalls zu Einkünften aus sonstigen Leistungen i.S. des § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führen.

    Sie dürfen deshalb auch nicht insoweit als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei einer anderen Einkunftsart abgezogen werden, als sie die Pauschbeträge übersteigen; für eine Aufteilung der Aufwendungen auf die jeweils in Betracht kommenden Einkunftsarten ist danach kein Raum (Senatsurteil in BFHE 174, 84, BStBl II 1994, 516; ebenso BFH-Urteil vom 25. Februar 1988 IV R 135/85, BFHE 153, 107, BStBl II 1988, 766 zur Abgrenzung von Betriebsausgaben aus selbständiger Arbeit und Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit).

  • BFH, 14.05.1982 - VI R 197/81

    Revisionsbegründungsschrift - Verantwortungsübernahme

    Auszug aus BFH, 06.06.2002 - X B 163/01
    Denn eine solche Verfahrensweise begründet durchgreifende Zweifel daran, dass der Bevollmächtigte sich selbst mit dem Prozessstoff befasst, ihn gesichtet, geprüft sowie rechtlich durchgearbeitet hat (BFH-Beschluss vom 14. Mai 1982 VI R 197/81, BFHE 136, 52, BStBl II 1982, 607).

    Bei Vorliegen eines solchen Mangels ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (BFH-Beschluss in BFHE 136, 52, BStBl II 1982, 607, m.w.N.).

  • BFH, 26.04.1989 - VI R 2/88

    Auswirkungen einer fehlerhaften Einlegung eines Rechtsmittel bei Statthaftigkeit

    Auszug aus BFH, 06.06.2002 - X B 163/01
    Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine ordnungsgemäße Vertretung durch eine postulationsfähige Person i.S. des § 62a FGO nicht vor, wenn sich der Prozessvertreter zur Begründung des Rechtsmittels darauf beschränkt, auf ein beigefügtes Schreiben des Beteiligten zu verweisen (BFH-Beschluss vom 26. April 1989 VI R 2/88, BFH/NV 1989, 717; zuletzt BFH-Beschluss vom 4. Februar 1999 II B 54/98, BFH/NV 1999, 960, m.w.N. der Rechtsprechung; die Verfassungsbeschwerde wurde gemäß §§ 93a, 93b des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht --BVerfGG-- nicht zur Entscheidung angenommen; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 26. April 1999 1 BvR 562/99, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 04.02.1999 - II B 54/98

    NZB; Anforderungen an die Begründung

    Auszug aus BFH, 06.06.2002 - X B 163/01
    Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine ordnungsgemäße Vertretung durch eine postulationsfähige Person i.S. des § 62a FGO nicht vor, wenn sich der Prozessvertreter zur Begründung des Rechtsmittels darauf beschränkt, auf ein beigefügtes Schreiben des Beteiligten zu verweisen (BFH-Beschluss vom 26. April 1989 VI R 2/88, BFH/NV 1989, 717; zuletzt BFH-Beschluss vom 4. Februar 1999 II B 54/98, BFH/NV 1999, 960, m.w.N. der Rechtsprechung; die Verfassungsbeschwerde wurde gemäß §§ 93a, 93b des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht --BVerfGG-- nicht zur Entscheidung angenommen; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 26. April 1999 1 BvR 562/99, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 25.02.1988 - IV R 135/85

    Betriebsausgaben - Fahrtkosten

    Auszug aus BFH, 06.06.2002 - X B 163/01
    Sie dürfen deshalb auch nicht insoweit als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei einer anderen Einkunftsart abgezogen werden, als sie die Pauschbeträge übersteigen; für eine Aufteilung der Aufwendungen auf die jeweils in Betracht kommenden Einkunftsarten ist danach kein Raum (Senatsurteil in BFHE 174, 84, BStBl II 1994, 516; ebenso BFH-Urteil vom 25. Februar 1988 IV R 135/85, BFHE 153, 107, BStBl II 1988, 766 zur Abgrenzung von Betriebsausgaben aus selbständiger Arbeit und Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit).
  • BVerfG, 26.04.1999 - 1 BvR 562/99
    Auszug aus BFH, 06.06.2002 - X B 163/01
    Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine ordnungsgemäße Vertretung durch eine postulationsfähige Person i.S. des § 62a FGO nicht vor, wenn sich der Prozessvertreter zur Begründung des Rechtsmittels darauf beschränkt, auf ein beigefügtes Schreiben des Beteiligten zu verweisen (BFH-Beschluss vom 26. April 1989 VI R 2/88, BFH/NV 1989, 717; zuletzt BFH-Beschluss vom 4. Februar 1999 II B 54/98, BFH/NV 1999, 960, m.w.N. der Rechtsprechung; die Verfassungsbeschwerde wurde gemäß §§ 93a, 93b des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht --BVerfGG-- nicht zur Entscheidung angenommen; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 26. April 1999 1 BvR 562/99, nicht veröffentlicht).
  • FG Münster, 10.12.2020 - 8 K 665/16

    Streit über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Hinzurechnungsbesteuerung

    Entscheidend ist der Ort, an dem die sog. Tagesgeschäfte erledigt werden, d.h. an dem die zur Vertretung befugten Personen die tatsächlichen, organisatorischen und rechtsgeschäftlichen Handlungen vornehmen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH, Urteil vom 19.03.2002, I R 15/01, BFH/NV 2002, 1441 m.w.N.).

    Der Rechnungslegung, dem Zahlungsverkehr und der Buchhaltung kommt daher als zentralen Verwaltungsaufgaben besondere Bedeutung zu (BFH, Urteil vom 19.03.2002, I R 15/01, BFH/NV 2002, 1441).

  • BFH, 06.06.2003 - III B 98/02

    NZB: Begründungsanforderungen, Begründungsfrist, Vorabentscheidungsersuchen an

    Nach Stil und Inhalt des Schriftsatzes bestehen aber Zweifel, ob sich die Prozessvertreter mit dem Streitstoff eigenverantwortlich auseinander gesetzt und nicht lediglich vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) persönlich verfasste Schriftsätze unterzeichnet und weitergeleitet haben (vgl. dazu Beschlüsse des BFH vom 4. Februar 1999 II B 54/98, BFH/NV 1999, 960, und vom 6. Juni 2002 X B 163/01, BFH/NV 2002, 1441, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 18.11.2005 - III B 87/05

    Grundsätzliche Bedeutung; Beschwerdebegründung

    Die Bezugnahme auf von der Partei selbst gefertigte Schriftsätze reicht für eine ordnungsgemäße Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus (BFH-Beschlüsse vom 6. Juni 2002 X B 163/01, BFH/NV 2002, 1441, und vom 11. März 2003 VII B 356/02, BFH/NV 2003, 817).
  • BFH, 30.06.2005 - III B 176/04

    Nichtzulassungsbeschwerde - Bezugnahme auf Schriftsätze nicht postulationsfähiger

    Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss also von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen; folglich genügt es weder, dass ein Bevollmächtigter lediglich einen von der Partei selbst verfassten Schriftsatz unterschreibt und weiterleitet, noch reicht die Bezugnahme auf einen von der Partei selbst gefertigten Schriftsatz für eine ordnungsgemäße Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde aus (BFH-Beschlüsse vom 6. Juni 2002 X B 163/01, BFH/NV 2002, 1441, und vom 11. März 2003 VII B 356/02, BFH/NV 2003, 817).
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