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   BFH, 10.07.2002 - X B 141/01   

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BFH, 10.07.2002 - X B 141/01 (https://dejure.org/2002,7120)
BFH, Entscheidung vom 10.07.2002 - X B 141/01 (https://dejure.org/2002,7120)
BFH, Entscheidung vom 10. Juli 2002 - X B 141/01 (https://dejure.org/2002,7120)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Vermietung - Verkauf - Veräußerung - Grundstückshandel - Gewerblicher Handel - Gewerbesteuermessbescheid - Drei-Objekt-Grenze - Verkaufsabsicht - Langfristigkeit - Mindestfrist

  • Judicialis

    FGO § 56 Abs. 2 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 n.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 2
    Gewerblicher Grundstückshandel; Bildung von Wohneigentum

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 1453
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 29.10.1998 - XI R 58/97

    Veräußerungsgründe beim gewerblichen Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 10.07.2002 - X B 141/01
    In Übereinstimmung mit den vom Kläger angeführten Entscheidungen des BFH geht das FG davon aus, dass den insoweit genannten zeitlichen Grenzen keine starre Bedeutung zukommt, sondern dass sie lediglich Beweisanzeichen sind, die durch andere objektive Sachverhaltsmerkmale überlagert und verdrängt werden können (BFH-Urteile vom 19. Dezember 1990 X R 165/87, BFH/NV 1991, 381; vom 29. Oktober 1998 XI R 58/97, BFH/NV 1999, 766).

    Dabei legt auch nach den vom Kläger für seine Ansicht angeführten Urteilen des BFH der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Erwerb bzw. Bebauung und Veräußerung der Objekte nach den Regeln der Lebenserfahrung die Annahme einer bedingten Verkaufsabsicht beim Kauf bzw. der Errichtung der Wohnungen nahe (BFH-Urteile in BFH/NV 1999, 766, und vom 11. Dezember 1991 III R 59/89, BFH/NV 1992, 464), wenn sich nicht aus anderen --ganz besonderen Umständen-- zweifelsfrei eine von Anfang an fehlende Verkaufsabsicht ergibt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

    Denn zum einen stellen die vom Kläger abgeschlossenen unbefristeten Mietverträge --entgegen seiner Auffassung-- keine langfristigen dar, weil die Rechtsprechung dafür eine Mindestmietdauer von fünf Jahren verlangt (BFH in BFH/NV 1999, 766; vgl. auch das vom Kläger genannte BFH-Urteil vom 18. September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135).

  • BFH, 14.12.1994 - X R 176/93

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Wirksame Ausgangskontrolle in der

    Auszug aus BFH, 10.07.2002 - X B 141/01
    Er konnte unter im Streitfall vorliegenden Voraussetzungen die Fristwahrung auch durch eine konkrete Einzelweisung sicherstellen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 1994 X R 176/93, BFH/NV 1995, 798).
  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 10.07.2002 - X B 141/01
    Dabei legt auch nach den vom Kläger für seine Ansicht angeführten Urteilen des BFH der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Erwerb bzw. Bebauung und Veräußerung der Objekte nach den Regeln der Lebenserfahrung die Annahme einer bedingten Verkaufsabsicht beim Kauf bzw. der Errichtung der Wohnungen nahe (BFH-Urteile in BFH/NV 1999, 766, und vom 11. Dezember 1991 III R 59/89, BFH/NV 1992, 464), wenn sich nicht aus anderen --ganz besonderen Umständen-- zweifelsfrei eine von Anfang an fehlende Verkaufsabsicht ergibt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).
  • BFH, 28.09.1987 - VIII R 46/84

    Abgrenzung privater Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel unter

    Auszug aus BFH, 10.07.2002 - X B 141/01
    Zum anderen hat der Kläger --anders als in dem mit BFH-Urteil vom 28. September 1987 VIII R 46/84 (BFHE 151, 74, BStBl II 1988, 65) entschiedenen Fall-- die neuen Wohnungen trotz anfänglicher Vermietung sofort als Eigentumswohnungen errichtet.
  • BFH, 18.09.1991 - XI R 23/90

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von vier Objekten in fünf Jahren

    Auszug aus BFH, 10.07.2002 - X B 141/01
    Denn zum einen stellen die vom Kläger abgeschlossenen unbefristeten Mietverträge --entgegen seiner Auffassung-- keine langfristigen dar, weil die Rechtsprechung dafür eine Mindestmietdauer von fünf Jahren verlangt (BFH in BFH/NV 1999, 766; vgl. auch das vom Kläger genannte BFH-Urteil vom 18. September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135).
  • BFH, 18.07.2001 - X B 46/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Divergenz -

    Auszug aus BFH, 10.07.2002 - X B 141/01
    Das reicht auch nach neuem Recht für die Revisionszulassung nicht aus (BFH-Beschluss vom 18. Juli 2001 X B 46/01, BFH/NV 2001, 1596) und begründet keine Abweichung des FG-Urteils von Entscheidungen des BFH, die eine Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich machen könnte.
  • BFH, 11.12.1991 - III R 59/89

    Gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 10.07.2002 - X B 141/01
    Dabei legt auch nach den vom Kläger für seine Ansicht angeführten Urteilen des BFH der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Erwerb bzw. Bebauung und Veräußerung der Objekte nach den Regeln der Lebenserfahrung die Annahme einer bedingten Verkaufsabsicht beim Kauf bzw. der Errichtung der Wohnungen nahe (BFH-Urteile in BFH/NV 1999, 766, und vom 11. Dezember 1991 III R 59/89, BFH/NV 1992, 464), wenn sich nicht aus anderen --ganz besonderen Umständen-- zweifelsfrei eine von Anfang an fehlende Verkaufsabsicht ergibt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).
  • BFH, 19.12.1990 - X R 165/87

    Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Gewerbebetriebes bei der Errichtung und dem

    Auszug aus BFH, 10.07.2002 - X B 141/01
    In Übereinstimmung mit den vom Kläger angeführten Entscheidungen des BFH geht das FG davon aus, dass den insoweit genannten zeitlichen Grenzen keine starre Bedeutung zukommt, sondern dass sie lediglich Beweisanzeichen sind, die durch andere objektive Sachverhaltsmerkmale überlagert und verdrängt werden können (BFH-Urteile vom 19. Dezember 1990 X R 165/87, BFH/NV 1991, 381; vom 29. Oktober 1998 XI R 58/97, BFH/NV 1999, 766).
  • FG Köln, 25.09.2003 - 10 K 8101/99

    Gewerblicher Grundstückshandel - Veräußerung teilweise erst nach Ablauf der

    Auch der vom GrS genannten zeitlichen Grenze kommt keine starre Bedeutung zu, weil es sich insoweit ebenfalls lediglich um ein Beweisanzeichen handelt, das durch andere objektive Sachverhaltsmerkmale überlagert und verdrängt werden kann (BFH-Beschluss vom 10. Juli 2002 X B 141/01, BFH/NV 2002, 1453).

    So erhöht beispielsweise die Bildung von Wohnungseigentum bereits bei Errichtung eines Gebäudes die Verkäuflichkeit der einzelnen Wohnungen von Beginn an in einem Maße, dass auf eine bedingte Verkaufsabsicht des Klägers schon bei Errichtung der Wohnungen geschlossen werden kann, ohne dass eine Überschreitung der fünfjährigen Haltefrist (vier bzw. neun Monate) oder die Kürze des konkreten Verwertungszeitraums ins Gewicht fiele (BFH-Beschluss vom 10. Juli 2002 X B 141/01, BFH/NV 2002, 1453: 2 Jahre und sieben Monate bei sechs Verkäufen).

    20. Februar 2003 III R 10/01, BFH/NV 2003, 998, vom 23. April 1996 VIII R 27/94, BFH/NV 1997, 170, vom 19. September 2002 X R 160/97, BFH/NV 2003, 890; BFH-Beschluss vom 10. Juli 2002 X B 141/01, BFH/NV 2002, 1453).

    Entscheidend ist, ob Umstände vorliegen, aus denen sich entweder zweifelsfrei ergibt, dass von Anfang an eine Veräußerungsabsicht fehlte, oder die Umstände derart gewichtig erscheinen, dass einer im Grunde stets bestehenden bedingten Veräußerungsabsicht keine Bedeutung mehr zukommt (BFH-Urteil vom 20. Februar 2003 III R 10/01, BFH/NV 2003, 998; BFH-Beschlüsse vom 10. Januar 2003 XI B 80/00, BFH/NV 2003, 898 zur angeblich geplanten Eigentumsübertragung auf den Sohn und vom 10. Juli 2002 X B 141/01, BFH/NV 2002, 1453 zu Eigentumsübertragung aus Anlass der Scheidung von der Ehefrau).

  • BFH, 17.08.2005 - IX R 35/04

    Gewinnerzielungsabsicht bei Erzielung von Verlusten aus gewerblichem

    Solche Gegenindizien sind allerdings nicht eine Vermietung von bis zu fünf Jahren oder --wie im Streitfall-- der Abschluss unbefristeter Mietverträge (vgl. BFH-Urteile vom 29. Oktober 1998 XI R 58/97, BFH/NV 1999, 766; in BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133; Beschluss vom 10. Juli 2002 X B 141/01, BFH/NV 2002, 1453).
  • BFH, 05.05.2004 - XI R 25/03

    Gewerblicher Grundstückshandel

    Eine (geringfügige) Überschreitung kann (insbesondere bei Vorliegen anderer Anhaltspunkte) unbeachtlich sein; ebenso kann ein Überschreiten des Fünfjahreszeitraums durch außerhalb dieses Zeitraums liegende Veräußerungen kompensiert werden (BFH-Entscheidungen vom 10. Juli 2002 X B 141/01, BFH/NV 2002, 1453; vom 19. September 2002 X R 160/97, BFH/NV 2003, 890, und vom 16. Oktober 2002 X R 74/99, BFHE 200, 380, BStBl II 2003, 245); dabei ist es nicht erforderlich, dass die Zahl der Veräußerungen außerhalb des Fünfjahreszeitraums die Zahl der Veräußerungen innerhalb des Fünfjahreszeitraums übersteigt.
  • BFH, 05.03.2008 - X R 48/06

    Gewerblicher Grundstückshandel - vorweggenommene Werbungskosten - Verletzung der

    Eine solche sachenrechtliche Gestaltung erhöht von Beginn an die Verkäuflichkeit der einzelnen Wohnungen in einem Maße, das den Schluss des FG auf eine unbedingte Verkaufsabsicht des Klägers schon bei Errichtung der Wohnungen rechtfertigt (Senatsbeschluss vom 10. Juli 2002 X B 141/01, BFH/NV 2002, 1453).
  • FG Niedersachsen, 02.04.2003 - 7 K 349/00

    Berücksichtigung eines Gewinns aus Gewerbebetrieb in einem

    Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Erwerb bzw. Bebauung und Veräußerung der Objekte legt nach den Regeln der Lebenserfahrung die Annahme einer bedingten Verkaufsabsicht beim Kauf bzw. der Errichtung der Objekte nahe (BFH, Beschluss vom 10.07.2002 X B 141/01, BFH/NV 2002, S. 1453), wenn sich nicht aus anderen - ganz besonderen Umständen - zweifelsfrei eine von Anfang an fehlende Verkaufsabsicht ergibt (BFH, a.a.O., BStBl. 2002 II S. 291).

    Insoweit trägt der Steuerpflichtige jedoch die objektive Beweislast (BFH, Urteil vom 09.07.2002 IX R 47/99, BFH/NV 2002, S. 1392; a.a.O., BFH/NV 2002, S. 1453).

  • FG Münster, 11.12.2002 - 2 K 4412/98

    Drei-Objekt-Grenze; Objektbegriff bei Erbbaurechtsbestellung; Einkommensteuer

    Auch nach dem Beschluss des Grossen Senats des BFH vom 10.12.2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, a.a.O. ist für die Frage, ob sich die Tätigkeit als private Vermögensverwaltung darstellt, von entscheidender Bedeutung, ob eine Nutzung des Grundstücks durch künftige Vermietung vom Steuerpflichtigen beabsichtigt ist, oder aber beim Kauf von Immobilien bzw. bei der Errichtung von Wohnungen der Steuerpflichtige in zumindest bedingter Verkaufsabsicht tätig geworden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 10.06.2002 X B 141/01, BFH/NV 2002, 1453).
  • FG Sachsen, 16.07.2003 - 7 K 1147/96

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung eines Grundstücks vor seiner

    Da im Streitfall allein entscheidungserheblich eine mit der Übernahme der Bauverpflichtung beginnende gewerbliche Betätigung ist (vgl. zum Übergang von Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb BFH-Urteil vom 9.Dezember 2002 - VIII R 40/01, FR 2003, 454 m.H.auf BFH-Urteil vom 28. Juni 1984 - IV R 156/81, BStBl II 1984, 798), kann es auf die Gründe, warum die Klägerin am 17.Dezember 1992 einen Gewerbebetrieb begonnen hat, nicht ankommen, insbesondere also auch auf den Vortrag von besonderen Umständen, aus denen sich ergeben soll, dass der Verkauf des Grundstücks ursprünglich nicht vorgesehen war und auf einem nachträglichen, nicht vom Willen von P und V abhängigen, den Verkauf auslösenden Ereignis beruht haben könnte (vgl. BFH-Beschluss vom 10.Juli 2002 X B 141/01, BFH/NV 2002, 1453).
  • FG Münster, 18.04.2005 - 2 K 4412/98

    Berücksichtigung von Erbbauzinsen als Betriebseinnahmen i.R.v. gewerblichen

    Auch nach dem Beschluss des Grossen Senats des BFH vom 10.12.2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, a.a.O. ist für die Frage, ob sich die Tätigkeit als private Vermögensverwaltung darstellt, von entscheidender Bedeutung, ob eine Nutzung des Grundstücks durch künftige Vermietung vom Steuerpflichtigen beabsichtigt ist, oder aber beim Kauf von Immobilien bzw. bei der Errichtung von Wohnungen der Steuerpflichtige in zumindest bedingter Verkaufsabsicht tätig geworden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 10.06.2002 X B 141/01, BFH/NV 2002, 1453).
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